Achtung: Die Abrechnungsphase des Energiekostenzuschusses II für das 2. Halbjahr 2023 star­tet mit 15.April 2024! 

 

Michaela Rabl 2

Unsere Expertin, Michaela Rabl, rät:

Da die Zeitfenster wie­der sehr kurz bemes­sen sein wer­den, berei­ten Sie schon jetzt die Unterlagen vor, damit die Abrechnung und die Ausstellung eines wei­te­ren Feststellungsberichts recht­zei­tig erfol­gen kön­nen. Leiten Sie uns die Info über das Zeitfenster nach Erhalt gleich wei­ter, damit auch wir unse­re Ressourcen ein­pla­nen können!

Mag. Michaela Rabl
Steuerberaterin & Partnerin

michaela.rabl@bgundp.com

Hier die wich­tigs­ten Infos:
Jedes Unternehmen, das für die Förderperiode 1 (1.Halbjahr 2023) eine Förderzusage bekom­men hat, bekommt nun ein indi­vi­du­el­les Zeitfenster für die Abrechnung der tat­säch­lich ange­fal­le­nen Energiekosten des 2. Halbjahres 2023 zuge­wie­sen. Die Zeitfenster wer­den mit zumin­dest vier Wochen fest­ge­legt wer­den. Die Unternehmer:innen wer­den eine Woche vor dem Start des Zeitfensters per E‑Mail über ihr indi­vi­du­el­les Zeitfenster informiert.

Von Vorteil könn­te sein, dass Energieformen, die im ers­ten Zeitraum nicht abge­rech­net wur­den und somit in der grund­sätz­li­chen Antragstellung nicht ent­hal­ten sind, nun mit auf­ge­nom­men wer­den kön­nen. Im Übrigen blei­ben die Bestimmungen zur Abrechnung der ein­zel­nen Energieformen gleich.
Eine neu­er­li­che Bestätigung durch die Steuerberatung in Form eines Feststellungsberichtes ist wie­der zwin­gen­de Voraussetzung, es ist nicht gestat­tet, den Bericht der Antragstellung von der ers­ten Abrechnungsperiode zu verwenden.

Viele wei­te­re Fragen zur Abrechnung wer­den in die­sem Dokument beantwortet.