Achtung: Die Abrechnungsphase des Energiekostenzuschusses II für das 2. Halbjahr 2023 startet mit 15.April 2024!
Unsere Expertin, Michaela Rabl, rät:
Da die Zeitfenster wieder sehr kurz bemessen sein werden, bereiten Sie schon jetzt die Unterlagen vor, damit die Abrechnung und die Ausstellung eines weiteren Feststellungsberichts rechtzeitig erfolgen können. Leiten Sie uns die Info über das Zeitfenster nach Erhalt gleich weiter, damit auch wir unsere Ressourcen einplanen können!
Mag. Michaela Rabl
Steuerberaterin & Partnerin
Hier die wichtigsten Infos:
Jedes Unternehmen, das für die Förderperiode 1 (1.Halbjahr 2023) eine Förderzusage bekommen hat, bekommt nun ein individuelles Zeitfenster für die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Energiekosten des 2. Halbjahres 2023 zugewiesen. Die Zeitfenster werden mit zumindest vier Wochen festgelegt werden. Die Unternehmer:innen werden eine Woche vor dem Start des Zeitfensters per E‑Mail über ihr individuelles Zeitfenster informiert.
Von Vorteil könnte sein, dass Energieformen, die im ersten Zeitraum nicht abgerechnet wurden und somit in der grundsätzlichen Antragstellung nicht enthalten sind, nun mit aufgenommen werden können. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Abrechnung der einzelnen Energieformen gleich.
Eine neuerliche Bestätigung durch die Steuerberatung in Form eines Feststellungsberichtes ist wieder zwingende Voraussetzung, es ist nicht gestattet, den Bericht der Antragstellung von der ersten Abrechnungsperiode zu verwenden.
Viele weitere Fragen zur Abrechnung werden in diesem Dokument beantwortet.