Anfang April wird all­jähr­lich die Arbeitnehmerveranlagung des Vorjahres in Angriff genom­men. Wir geben Ihnen dazu eine Zusammenfassung mit beson­de­rem Blick auf die Änderungen des Jahres 2023. Im anschlie­ßen­den Beitrag infor­mie­ren wir über die aktu­el­le Frühjahrslegistik und zum — medi­al bereits viel dis­ku­tier­ten — Konjunkturpaket „Wohnbau und Bauoffensive“. Im Rahmen unse­rer „Splitter“ infor­mie­ren wir Sie über den Sachbezugswert bei Fixzinsdarlehen, die Anhebung der slo­wa­ki­schen Quellensteuer und die geson­der­te Herabsetzung für die gesun­ke­ne Mindest-KÖSt. Für die Praxis inter­es­san­te neue höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen sowie eine Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate April bis Juni 2024 run­den die­se Ausgabe ab.

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das zwei­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2024 lie­fert einen Überblick zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023, inklu­si­ve eini­ger Steuertipps. Zweiter gro­ßer Punkt des Updates ist ein Blick in die Frühjahrslegistik 2024 mit einer Reihe von Neuerungen, unter ande­rem Photovoltaikanlagen betref­fend, und das Konjunkturpaket „Bau und Wohnraumoffensive“. Alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder

Managing Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

Steuer-Update 02/2024

INHALT

1. Arbeitnehmerveranlagung 2023
1.1 Antraglose Arbeitnehmerveranlagung
1.2 Antragsveranlagung
1.3 Pflichtveranlagung
1.4 Welche Ausgaben kön­nen abge­zo­gen wer­den?
1.5 Absetzbeträge
1.6 Negativsteuer bei der Veranlagung nied­ri­ger Einkommen

2. Update Frühjahrslegistik 2024
2.1 Investitionszuschuss bei umsatz­steu­er­be­frei­ten Photovoltaikanlagen
2.2 Kirchenbeitrag auf 600 € erhöht
2.3 Freigrenze für Sonderzahlungen erhöht
2.4 Konjunkturpaket “Wohnraum und Bauoffensive

3. Splitter
3.1 Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen
3.2 Anhebung der Slowakischen Quellensteuer
3.3 Herabsetzungsantrag für neue Mindest-KÖSt
3.4 NEU: Änderung für Dienstzettel bzw Dienstvereinbarungen

4. Höchstgerichtliche Entscheidungen

5. Termine April bis Juni 2024

 

 

1. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2023

Auch für lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte kann es (nach Ablauf des Kalenderjahres) zu einer „Veranlagung“ kom­men. Das heißt, das Finanzamt berech­net die Einkommensteuer neu und stellt sie der vom Arbeitgeber ein­be­hal­te­nen Lohnsteuer gegen­über, wobei sich für den Arbeitnehmer zumeist eine Gutschrift ergibt. Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berück­sich­ti­gen konn­te, im Rahmen der Veranlagung abge­zo­gen wer­den. Gutschriften erge­ben sich idR auch, wenn die monat­li­chen Bezüge unter­schied­lich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer nur wäh­rend eines Teiles des Jahres Einkünfte bezo­gen hat. Anhängig vom Sachverhalt kann es auch zu einer Nachzahlung kommen.

Es gibt drei Formen der Veranlagung: die antrags­lo­se Veranlagung, die Antragsveranlagung und die Pflichtveranlagung.

 

1.1        Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Stellt der Arbeitnehmer kei­nen Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2023 (und lie­gen nicht die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung vor), führt das Finanzamt die so genann­te „antrags­lo­se Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2023 durch, wenn

  • der Arbeitnehmer im Jahr 2023 kei­ne ande­ren Einkünfte als nicht­selbst­stän­di­ge Einkünfte bezo­gen hat und
  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt.

Bei der antrags­lo­sen Arbeitnehmerveranlagung kann das Finanzamt nur jene Informationen berück­sich­ti­gen, die ihm bereits vor­lie­gen (zB die dem Finanzamt elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Bestätigungen über Spenden an begüns­tig­te Vereine und über Kirchenbeiträge).

 

1.2        Antragsveranlagung

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stel­len, für das Jahr 2023 somit bis Ende 2028. Im Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen und Absetzbeträge gel­tend machen (sie­he unten).

Sollte die Antragsveranlagung aus­nahms­wei­se zu einer Steuernachzahlung füh­ren, dann kann der Antrag (mit­tels Einbringung einer Beschwerde) zurück­ge­zo­gen und damit die Nachzahlung ver­mie­den werden.

TIPP: Vor der end­gül­ti­gen Einreichung der Steuererklärungen zur Antragsveranlagung via FinanzOnline emp­fiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durch­zu­füh­ren. Sollte die­se zu einer Nachzahlung füh­ren, so kann von der frei­wil­li­gen Einreichung abge­se­hen wer­den, was eine Beschwerdeerhebung erspart.

 

1.3        Pflichtveranlagung

Übersteigt das Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr 2023 den Betrag von € 12.756, muss eine Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) ins­be­son­de­re dann ein­ge­reicht wer­den, wenn einer der fol­gen­den Umstände vorliegt:

  • neben den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Einkünften wur­den ande­re Einkünfte (zB aus Vermietung) bezo­gen, die € 730 übersteigen,
  • es wur­den zumin­dest zeit­wei­se gleich­zei­tig von zwei oder meh­re­ren Arbeitgebern lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezogen,
  • bei der lau­fen­den Lohnverrechnung wur­de der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöh­te Verkehrsabsetzbetrag oder der Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vor­la­gen,
  • es wur­de zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt,
  • es wur­de zu Unrecht ein steu­er­frei­er Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung bezogen,
  • es wur­de zu Unrecht ein Familienbonus plus gewährt,
  • bei der Lohnverrechnung wur­de ein Freibetragsbescheid berücksichtigt,
  • es wur­de ein zu hohes Homeoffice-Pauschale steu­er­frei belassen,
  • mehr als € 3.000 Teuerungsprämie bzw Mitarbeitergewinnbeteiligung wur­den steu­er­frei behandelt,
  • eine Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel wur­de steu­er­frei zur Verfügung gestellt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.

 

NEU ab 2023:

  • Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigungen steu­er­frei aus­be­zahlt, es lagen aber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vor.

 

Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer nicht steu­er­lich ver­tre­ten ist, muss die Steuererklärung 2023 ent­we­der bis Ende Juni 2024 elek­tro­nisch (über FinanzOnline) oder bereits bis Ende April 2024 schrift­lich ein­ge­reicht wer­den. Arbeitnehmerveranlagungen sind nicht von der Quotenregelung umfasst.

 

1.4        Welche Ausgaben kön­nen abge­zo­gen werden?

Bei der Antragsveranlagung und der Pflichtveranlagung kön­nen Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­che Belastungen gel­tend gemacht werden.

WERBUNGKOSTEN sind alle mit dem Beruf zusam­men­hän­gen­de Aufwendungen.

Das sind zum Beispiel:

  • Kosten für typi­sche Arbeitskleidung (zB Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei ste­hen­den Berufen).
  • Homeoffice-Pauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag als Homeoffice-Pauschale steu­er­frei aus­zah­len (maxi­mal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Homeoffice-Pauschale oder weni­ger als € 3 pro Homeoffice-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berück­sich­tigt. Dies erfolgt auto­ma­tisch, wenn der Arbeitgeber die Homeoffice-Tage im Lohnzettel ein­ge­tra­gen hat. Eine eigen­stän­di­ge Nachmeldung ist nicht möglich.
  • Arbeitnehmer, die an min­des­tens 26 Tagen im Homeoffice gear­bei­tet haben, kön­nen auch Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten gel­tend machen. Zusätzlich kön­nen sie Ausgaben für digi­ta­le Arbeitsmittel (Computer, Drucker, Router, etc) – die­se aller­dings gekürzt um ein vom Arbeitgeber steu­er­frei aus­be­zahl­tes Homeoffice-Pauschale – gel­tend machen.
  • Kosten für ein eige­nes steu­er­li­ches Arbeitszimmer samt beruf­li­cher Einrichtung (AfA, antei­li­ge Miete, Betriebskosten) kön­nen dann gel­tend gemacht wer­den (etwa bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eige­nen Wohnung aus­schließ­lich für den Beruf ver­wen­det wird, den Mittelpunkt der beruf­li­chen Tätigkeit bil­det und nicht ohne­dies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Kosten für Fortbildung und Umschulung sowie Fachliteratur.
  • Reisekosten für beruf­lich ver­an­lass­te Reisen. Verwendet der Arbeitnehmer dafür sein pri­vat finan­zier­tes Öffi-Ticket (Klimaticket), so kann er für die beruf­li­chen Fahrten die fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te öffent­li­che Verkehrsmittel gel­tend machen.
  • Für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffent­li­che Verkehrsmittel nicht zumut­bar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale ange­setzt wer­den. Dabei kom­men für Jänner bis Juni 2023 noch erhöh­te Beträge zum Ansatz. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetz­ba­re Pendlerpauschale um den Betrag die­ser Kostenübernahme gekürzt.
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit ent­fernt, um täg­lich nach Hause fah­ren zu kön­nen (jeden­falls bei einer Entfernung von über 80 km), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benö­tigt, sind die Kosten die­ser Zweiwohnung absetz­bar. Weiters kön­nen dann Kosten für die Fahrten zwi­schen dem Zweitwohnsitz und dem Familienwohnsitz bis zum Betrag von € 306 pro Monat abge­setzt werden.

 

SONDERAUSGABEN sind im Gesetz ein­zeln auf­ge­zähl­te Ausgaben des Privatbereichs. Dazu gehö­ren Spenden an begüns­tig­te Einrichtungen sowie Kirchenbeiträge, eben­so der Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- und Studienzeiten) sowie Steuerberatungskosten.

Seit 2022 kön­nen Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden pau­schal als Sonderausgaben abge­setzt wer­den (zB Dämmung von Außenwänden oder Decken, Austausch von Fenstern). Gleiches gilt für den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems durch ein kli­ma­freund­li­ches Heizungssystem (zB Umstellung von Öl- oder Kohleheizung oder Nachtspeicherofen auf Fernwärme oder Holzzentralheizung oder Wärmepumpe). Voraussetzung ist, dass hier­für nach dem 31.3.2022 ein Ansuchen um eine Bundesförderung ein­ge­reicht wor­den ist und die Förderung nach dem 30.6.2022 aus­be­zahlt wor­den ist.

Die Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung müs­sen (nach Abzug der Förderung) den Betrag von € 4.000 über­stei­gen, jene für den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems den Betrag von € 2.000. Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den fol­gen­den vier Kalenderjahren wird dann jeweils auto­ma­tisch bei der Veranlagung ein Pauschalbetrag von € 800 bzw € 400 als Sonderausgabe vom zu ver­steu­ern­den Einkommen abgezogen.

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN sind zwangs­läu­fi­ge Ausgaben, die sich aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen erge­ben (zB Krankheitskosten, Hörgerät, Zahnersatz, Kosten einer Diätverpflegung, Katastrophenschäden, etc).

  • Grundsätzlich sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kür­zen, bevor sie steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Kosten für die aus­wär­ti­ge Berufsausbildung der Kinder wer­den mit Pauschalbeträgen berücksichtigt.
  • Aufwendungen auf­grund einer Behinderung wer­den ab einer Erwerbsminderung von 25% ohne Abzug eines Selbstbehalts als außer­ge­wöhn­li­che Belastung berück­sich­tigt. Dabei sind zusätz­lich zu den Pauschalbeträgen die tat­säch­li­chen Kosten für die erfor­der­li­chen Hilfsmittel (zB roll­stuhl­ge­rech­te Adaptierung der Wohnung) und Heilbehandlungen abziehbar.
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind außer­ge­wöhn­li­che Belastung, wenn Pflegebedürftigkeit gege­ben ist, was jeden­falls ab der Pflegestufe 1 ohne wei­te­re Prüfung ange­nom­men wird.

 

1.5        Absetzbeträge

Bei der Veranlagung kön­nen auch bis­lang noch nicht berück­sich­ti­ge Absetzbeträge von der Steuer abge­zo­gen wer­den, ins­be­son­de­re Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Familienbonus plus, Verkehrsabsetzbetrag. Dazu kommen:

  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen (im Jahr 2023) unter € 25.774 erhal­ten zum Verkehrsabsetzbetrag von € 421 (bzw zum erhöh­ten Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale) einen Zuschlag von bis zu € 684. Dieser Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist nur im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen.
  • Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu sei­nem Haushalt gehört, den gesetz­li­chen Unterhalt leis­tet (zB nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 31, für das zwei­te Kind € 47 und für jedes wei­te­re Kind € 62 monat­lich zu. Die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages erfolgt nur im Veranlagungsverfahren. Steht der Unterhaltsabsetzbetrag zu, kann der Unterhaltspflichtige auch einen (hal­ben) Familienbonus plus gel­tend machen.

 

1.6        Negativsteuer bei der Veranlagung von nied­ri­gem Einkommen

Ist das Einkommen so nied­rig, dass sich eine Einkommensteuer von Null ergibt, kann die Veranlagung (zusätz­lich zur Rückzahlung der ein­be­hal­te­nen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:

  • Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null errech­net, wird ein Betrag in Höhe des zuste­hen­den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2023: € 520) als Gutschrift ausgezahlt.
  • Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter Null, wer­den bestimm­te Prozentsätze der geleis­te­ten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet.
  • Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder allein­er­zie­hen­den Steuerpflichtigen mit nied­ri­gem Einkommen, die Kinderbetreuungsgeld / Wochengeld / Pflegekarenzgeld bezo­gen haben oder zumin­dest 30 Tage berufs­tä­tig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 550 pro Kind als Gutschrift zu.

 

2. UPDATE FRÜHJAHRSLEGISTIK 2024

Seit Wochen medi­al viel dis­ku­tiert wur­den die Änderungen der bis Anfang April 2024 beschlos­se­nen Regelungen über einen Investitionszuschuss bei umsatz­steu­er­be­frei­ten Photovoltaikanlagen, Kirchenbeitragserhöhung und über das Konjunkturpaket „Wohnbau und Bauoffensive“.

 

2.1        Investitionszuschuss bei umsatz­steu­er­be­frei­ten Photovoltaikanlagen

Für umsatz­steu­er­be­frei­te Photovoltaikanlagen kann grund­sätz­lich kein Investitionszuschuss bean­tragt wer­den. Dies führt dazu, dass vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Betriebe für den Ankauf einer umsatz­steu­er­be­frei­ten Photovoltaikanlage kei­nen Investitionszuschuss erhal­ten, obwohl die­se Betriebe von der Umsatzsteuerbefreiung nicht pro­fi­tie­ren. Aus die­sem Grund wird eine Anpassung im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz vor­ge­se­hen, sodass vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­ge Betriebe in die­sem Fall einen Investitionszuschuss bean­tra­gen können.

 

2.2        Kirchenbeitrag wird auf € 600 erhöht

„Kirchen und Religionsgemeinschaften tra­gen – gera­de in Krisenzeiten – bedeu­tend zum gesell­schaft­li­chen Zusammenhalt und zum sozia­len Miteinander bei.“ Aus die­sem Grund wur­de vom Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags als Sonderausgabe von der­zeit maxi­mal € 400 auf € 600 erhöht. Die erhöh­te Absetzbarkeitsgrenze gilt erst­mals für die Veranlagung 2024.

 

2.3        Freigrenze für Sonderzahlungen erhöht

Durch das nun all­jähr­lich zu erlas­sen­de Progressionsabgeltungsgesetz wur­de die kal­te Progression für das Jahr 2024 im Einkommensteuertarif berück­sich­tigt. Nicht erhöht wur­de die Freigrenze bei der Besteuerung von sons­ti­gen Bezügen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Mit Beschluss vom 14.3.2024 wur­de die­se Freigrenze von der­zeit € 2.100 auf € 2.447 erhöht. Liegt das Jahressechstel unter die­ser Freigrenze (Bagatellregelung), so unter­bleibt eine Versteuerung der sons­ti­gen Bezüge zur Gänze.

Die damit zusam­men­hän­gen­de Einschleifregelung der Freigrenze wur­de von € 2.000 auf € 2.330 ange­ho­ben. Liegt das Jahressechstel über der Freigrenze und bis zu € 25.000, so darf die Steuer maxi­mal 30% der um € 2.330 (bis­her € 2.000) redu­zier­ten Bemessungsgrundlage betragen.

Beispiel:

Lohnsteuerabzug vor Aufrollung Lohnsteuerabzug nach Aufrollung Ersparnis
BMGL Lohnsteuer € 2.500 BMGL Lohnsteuer € 2.500  
Freibetrag § 67 EStG € 620 Einschleifregelung -  € 2.330  
Lohnsteuersatz 6%   30%  
Lohnsteuer € 112,8 Lohnsteuer € 51 -€ 61,8

Diese höhe­ren Freigrenzen gel­ten bereits für die Veranlagung des Kalenderjahrs 2024. Wurden die­se bei der Lohnverrechnung noch nicht berück­sich­tigt, so hat der Dienstgeber eine Aufrollung bis zum 30.6.2024 durch­zu­füh­ren, sofern die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Möglichkeiten dazu vorliegen.

 

2.4        Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“

Aufgrund der hohen Inflation und der hohen Zinsen wird ein Konjunkturrückgang der Baubranche pro­gnos­ti­ziert. Um die­sen Konjunktureinbruch abzu­fan­gen, wur­de mit Ministerratsbeschluss vom 28.2.2024 ein Paket geschnürt, wel­ches diver­se steu­er­li­che Erleichterungen und Fördermaßnahmen beinhal­tet. Mit 20.3.2024 wur­den ers­te Teile die­ses Konjunkturpakets im Nationalrat ver­ab­schie­det, wei­te­re Teile folg­ten am . Nachfolgend möch­ten wir Ihnen ein­zel­ne Punkte die­ses Konjunkturpakets darstellen:

  • Befristete erhöh­te Absetzung für die Abschreibung bei Wohngebäuden

Seit dem Veranlagungsjahr 2020 gibt es für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, die Möglichkeit einer beschleu­nig­ten Abschreibung. Diese beschleu­nig­te Abschreibung führt zu einer Verdreifachung des nor­ma­len Abschreibungssatzes bei Wohngebäuden (1,5%) im ers­ten Jahr der Anschaffung (4,5%) sowie zu einer Verdoppelung im Folgejahr (3%).

Diese Begünstigung wird nun befris­tet und nur für die Herstellung neu­er Wohngebäude aus­ge­baut. Bei Wohngebäuden, wel­che nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den, besteht die Möglichkeit für die ers­ten drei Jahre die drei­fa­che AfA (4,5%) gel­tend zu machen. Zusätzlich dazu gilt für das Jahr der Fertigstellung, unab­hän­gig vom Fertigstellungszeitpunkt, die Regelung der Halbjahresabschreibung nicht, sodass im Fertigstellungsjahr immer eine Ganzjahresabschreibung gel­tend gemacht wer­den kann.

Diese Erleichterung gilt nur für Wohngebäude, die zumin­dest dem „Gebäudestandard Bronze“ entsprechen.

  • Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit bei kli­ma­freund­li­chen Herstellungsmaßnahmen

Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grund­sätz­lich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzu­schrei­ben. Bestimmte Herstellungsmaßnahmen sind jedoch beschleu­nigt auf 15 Jahre abzu­set­zen. Diese beschleu­nig­te Abschreibung von Herstellungsmaßnahmen wird auf sol­che Maßnahmen erwei­tert, für wel­che eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes aus­be­zahlt wird. Wird kei­ne Förderung für die durch­ge­führ­ten Herstellungsmaßnahmen aus­be­zahlt, aber kann plau­si­bel dar­ge­legt wer­den, dass für die­se Herstellungsmaßnahmen die Fördervoraussetzungen vor­ge­le­gen haben, so kann die beschleu­nig­te Abschreibung den­noch gewährt werden.

  • Ökozuschlag für Gebäude

Seit der „öko­so­zia­len Steuerreform“ gibt es für Privatpersonen die Möglichkeit, thermisch-energetische Gebäudeinvestitionen (zB Heizkesseltausch) unter bestimm­ten Voraussetzungen als Sonderausgaben gel­tend zu machen.

Für genau die­se Investitionen wur­de ein Ökozuschlag in Höhe von 15% der Investitionskosten für Vermieter geschaf­fen. Begünstigte Investitionen sind zum Beispiel die Dämmung von Außenwänden, der Fenstertausch, die Umstellung auf eine Wärmepumpe oder die Herstellung eines Fernwärmeanschlusses mit dem Ziel, die Energie- und Wärmeeffizienz des Gebäudes zu ver­bes­sern. Folgende Eckpunkte sind dabei zu beachten:

15% der Investitionskosten kön­nen als zusätz­li­cher fik­ti­ver steu­er­li­cher Aufwand (Betriebsausgabe oder Werbungskosten) gel­tend gemacht werden.

-  Der Zuschlag steht nur für zu Wohnzwecken ver­mie­te­te Gebäude zu.

-  Bei betrieb­li­chen Einkünften steht der Zuschlag nur für das Jahr 2024 und 2025 zu.

-  Bei außer­be­trieb­li­chen Einkünften steht der Ökozuschlag für die Aufwendungen zu, wel­che in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfal­len. Werden die Aufwendungen ver­teilt berück­sich­tigt, kann der Zuschlag ent­we­der zur Gänze sofort oder ent­spre­chend der Verteilung berück­sich­tigt werden.

  • Abschaffung von Nebengebühren für das Eigenheim

Um die Anschaffung eines Eigenheims wie­der leist­ba­rer zu machen, hat die Bundesregierung gewis­se Gebühren unter spe­zi­el­len Voraussetzungen tem­po­rär aus­ge­setzt. Dabei geht es um die Eintragungsgebühr des Eigentums im Grundbuch sowie damit im Zusammenhang ste­hen­de Eintragungen von Pfandrechten. Die Voraussetzungen dafür sind wie folgt:

  • Das Gebäude auf der Liegenschaft wird zur Befriedigung eines drin­gen­den Wohnbedürfnisses des ein­zu­tra­gen­den Eigentümers verwendet.
  • Die Befreiung des ein­zu­tra­gen­den Pfandrechts steht nur zu, wenn das Darlehen zu mehr als 90% für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begüns­tig­ten Eigenheims ver­wen­det wird.
  • Das Rechtsgeschäft muss nach dem 31.3.2024 abge­schlos­sen sein und der Antrag auf Eintragung muss im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt werden.
  • Im Grundbuchsantrag muss die­se Befreiung bean­tragt werden.
  • Die Befreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Bei einer Bemessungsgrundlage zwi­schen € 1 und € 1.999.999 ist die Gebühr nur für den € 500.000 über­schie­ßen­den Teil zu ent­rich­ten. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 2.000.000 besteht kei­ne Gebührenbefreiung. Die maxi­mal mög­li­che Gebührenersparnis beträgt € 11.500. Das sind 1,1% für die Eintragung des Eigentumsrechts und 1,2% für das Pfandrecht von der Bemessungsgrundlage von € 500.000.

Das „drin­gen­de Wohnbedürfnis“ wird mit der Vorlage der Bestätigung der Meldung als Hauptwohnsitz und durch den Nachweis der Aufgabe des bis­he­ri­gen Wohnsitzes nach­ge­wie­sen. Bei Ankauf eines neu­en Gebäudes ist die­ser Nachweis mit dem Grundbuchsantrag gleich­zei­tig ein­zu­brin­gen. Bei Sanierung bzw Herstellung eines Gebäudes sind die­se Nachweise inner­halb von 3 Monaten nach der Übergabe oder Fertigstellung längs­tens bin­nen 5 Jahren beim Grundbuch nachzureichen.

Achtung: Fällt inner­halb von 5 Jahren ab Bezugszeitpunkt, Übergabe oder Fertigstellung das Eigentumsrecht an der Immobilie oder das drin­gen­de Wohnbedürfnis weg, so müs­sen die Gebühren nach­träg­lich ent­rich­tet wer­den. Diese Änderung der Verhältnisse muss dem Grundbuchsgericht inner­halb von 6 Monaten ange­zeigt werden.

  • Förderdarlehen

Die Bundesländer wer­den ermäch­tigt ein Darlehen über die Bundesfinanzierungsagentur für Zwecke der Wohnbauförderung im Volumen von € 500 Millionen auf­zu­neh­men. Die Bundesländer dür­fen damit Wohnbaudarlehen an natür­li­che Personen iHv maxi­mal € 200.000 pro Person mit einer maxi­ma­len Verzinsung von 1,5% pa in den Jahren 2024 und 2025 ver­ge­ben. Die Förderlaufzeit (Darlehenslaufzeit) darf 30 Jahre nicht über­schrei­ten und es müs­sen antispe­ku­la­ti­ve Maßnahmen für min­des­tens 25 Jahre ab Abschluss des Fördervertrags ent­hal­ten sein.

  • Aufstockung des Wohnschirms

Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wer­den für das Jahr 2024 wei­te­re € 60 Millionen für Unterstützungsmaßnahmen wie zB Delogierungsprävention, Wohnungssicherung und Energieunterstützung zur Verfügung gestellt.

  • Verlängerung des Prognosezeitraums für Liebhaberei

Im Zuge einer Liebhabereiüberprüfung von Vermietungen wird ein abseh­ba­rer Zeitraum von 20 (klei­ne Vermietung) bis 25 Jahren (gro­ße Vermietung) betrach­tet. Um die nega­ti­ven Entwicklungen der Immobilienbranche der letz­ten Jahre abzu­fe­dern, wer­den die­se Zeiträume jeweils um 5 Jahre ver­län­gert.

  • Neue Abgaben bzw Steuern der Bundesländer mög­lich [noch nicht beschlossen]

Durch eine Kompetenzänderung im Volkswohnungswesen sol­len die Bundesländer befä­higt wer­den – im Bereich der Wohnraummobilisierung – neue Abgaben bzw Steuern zu erhe­ben (zB Freizeitwohnungs‑, Nebenwohnsitz- und Leerstandsabgabe).

  • Handwerkerbonus PLUS [noch nicht beschlossen]

Ähnlich dem bereits bestehen­den Reparaturbonus (www.reparaturbonus.at) sieht die Regierung den Handwerkerbonus PLUS vor, wobei bis zu 20% an Handwerksleistungen pro Jahr und Person geför­dert wer­den. Förderbare Handwerksleistungen müs­sen im Zusammenhang mit Renovierungs‑, Erhaltungs‑, Modernisierungsmaßnahmen sowie Wohnraumschaffung von pri­va­tem Wohnraum stehen.

Achtung: Der Handwerkerbonus wird nur ein­mal pro Person und pro Jahr zur Verfügung stehen.

  • Wohnraum-Bau-Offensive [noch nicht beschlossen]

Der Bund plant den Ländern einen Zweckzuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung zu stel­len. Dieser Zuschuss soll für leist­ba­res Eigentum, leist­ba­re Miete sowie für Sanierungen ver­wen­det wer­den. Dabei sol­len rund 10.000 neue Mietwohneinheiten sowie rund 10.000 leist­ba­re Eigentumswohneinheiten geschaf­fen wer­den und rund 5.000 Wohneinheiten saniert wer­den. Der Zweckzuschuss wird für die Jahre 2024 bis 2026 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Länder auf­ge­teilt und kann gemein­nüt­zi­gen Wohnbauträgern sowie gewerb­li­chen Bauträgern gewährt wer­den, wenn die­se sich lang­fris­tig (50 Jahre) an güns­ti­ge Mieten bin­den. Für Wohneinheiten, die mit Mitteln die­ses Zweckzuschusses geför­dert wer­den, wird die Spekulationsfrist von 15 Jahren auf 25 Jahre ausgedehnt.

  • Sonderprogramm Energieeffizienztopf des Umweltförderungsgesetzes [noch nicht beschlossen]

Für die Jahre 2024 und 2025 sol­len jeweils € 120 Millionen für die thermisch-energetische Sanierung von Wohngebäuden für Vermieterinnen und Vermieter mit Miete nach dem Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt werden.

 

3. SPLITTER

In unse­rer Rubrik “Splitter“ infor­mie­ren wir Sie über klei­ne wich­ti­ge Änderungen in diver­sen Rechtsgebieten: Fixverzinsung bei Mitarbeiterdarlehen, Anhebung der slo­wa­ki­schen Quellensteuer und die Mindestkörperschaftsteuervorauszahlung 2024

 

3.1        Sachbezugsregelung zu Fixzinsdarlehen

Aufgrund der rasant ange­stie­ge­nen Zinsen wur­de bereits am 20.12.2023 die Sachbezugswerteverordnung novel­liert. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse, wel­che einen fixen Sollzinssatz ver­ein­bart haben (oder zins­los sind), gilt ab 1.1.2024 Folgendes:

- Als Referenzzinssatz ist der von der Österreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages ver­öf­fent­lich­te „Kreditzinssatz im Neugeschäft an pri­va­te Haushalte für Wohnbau mit anfäng­li­cher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10% ver­min­dert wird, anzusetzen.

- Der ermit­tel­te Referenzzinssatz ist für den gesam­ten Zeitraum des Darlehens maßgeblich.

- Die Differenz zwi­schen dem Referenzzinssatz und dem tat­säch­lich ver­ein­bar­ten Zinssatz ist als Zinsvorteil aus dem Arbeitsverhältnis als Sachbezug anzusetzen.

- Wenn das Datum des Abschlusses des Darlehensvertrags nicht ver­füg­bar oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Aufwand in Erfahrung gebracht wer­den kann, kann das Datum der Anlage des Darlehenskontos als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Referenzzinssatzes her­an­ge­zo­gen werden.

- Sollte der Zinssatz für die Berechnung des Sachbezugs im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht end­gül­tig vor­lie­gen, kann ersatz­wei­se der zuletzt ver­öf­fent­lich­te Zinssatz ver­wen­det wer­den. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats vor­liegt, muss der Sachbezug berich­tigt werden.

- Bei Kreditaufstockungen ist der Monat für die Aufstockungsvereinbarung maß­geb­lich für den Referenzzinssatz des Aufstockungsbetrags. Der ursprüng­li­che Darlehensbetrag bleibt beim alten Referenzzinssatz.

- Die Rechtslage ab 1.1.2024 gilt nur für Darlehensverträge, die nach dem 1.1.2003 abge­schlos­sen wurden.

TIPP: Diese Änderung der Verordnung hat zu Gunsten der Arbeitnehmer zur Folge, dass in der Vergangenheit wäh­rend der Niedrigzinsphase zu einem Fixzinssatz oder zins­los gewähr­te Arbeitgeberdarlehen jetzt trotz Beibehaltung der güns­ti­gen Konditionen zu einem nied­ri­gen Sachbezug führen.

 

3.2        Anhebung der Slowakischen Quellensteuer

Die in Österreich und der Slowakei unter­schied­li­che Einordnung der steu­er­li­chen Einkünfte einer slo­wa­ki­schen Kommanditgesellschaft (KS) – soge­nann­te „hybri­de Gesellschaftsform“ – führt dazu, dass Gewinnausschüttungen an eine öster­rei­chi­sche natür­li­che Person als Kommanditist nicht dem pro­gres­si­ven Einkommensteuertarif in Österreich unterliegen.

- Die KS wird in der Slowakei als Kapitalgesellschaft ein­ge­stuft, deren Gewinne mit 21% slo­wa­ki­sche Körperschaftsteuer zu  ver­steu­ern sind. Aus öster­rei­chi­scher Sicht stellt die KS eine Personengesellschaft und DBA-rechtlich eine Betriebstätte dar. Daher sind die Gewinne in der Slowakei zu ver­steu­ern. In Österreich sind die­se Einkünfte des Kommanditisten unter Progressionsvorbehalt steuerfrei.

- Die slo­wa­ki­sche Finanz belegt Ausschüttungen einer KS an nicht in der Slowakei ansäs­si­ge natür­li­che Personen mit einer Quellensteuer, die seit 1.1.2024 auf 10% (bis­her 7%) ange­ho­ben wur­de. Mangels DBA-rechtlicher Vermeidung bzw Anrechnung wird die­se zum Kostenfaktor.

- Dennoch rech­net sich die­ses Modell. Auf Gewinnausschüttungen einer slo­wa­ki­schen KS fal­len nun­mehr 28,9% (=21% slo­wa­ki­sche KöSt und 10% slo­wa­ki­sche Quellensteuer) an Steuerbelastung an. Im Vergleich zur Gesamtsteuerbelastung einer Ausschüttung durch eine als juris­ti­sche Person ein­ge­stuf­te Gesellschaft 44,75% (=23% öster­rei­chi­sche KöSt plus 27,5% Kapitalertragsteuer). Damit beträgt die Differenz 15,275 Prozentpunkte, was das KS-Modell wei­ter­hin steu­er­lich attrak­tiv macht.

Achtung: An die Qualifikation als Personengesellschaft bzw Betriebsstätte wer­den rela­tiv stren­ge Anforderungen gestellt. Nur wenn die­se Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Steuerfreistellung mit Progressionsvorbehalt in Österreich zum Tragen kom­men. Das gilt ins­be­son­de­re für die Anforderung, dass nur auf­grund einer mani­fes­ten, ope­ra­ti­ven Tätigkeit in der Slowakei die Einkünfte der Betriebsstätte zure­chen­bar sind. Dies gelingt nur, wenn unter Weglassen des Mitnahmeeffekts der Steuerersparnis die Tätigkeit in der Slowakei plau­si­ble erscheint, also stich­hal­ti­ge außer­steu­er­li­che Gründe vorliegen.

 

3.3        Herabsetzungsantrag für neue Mindest-KÖSt

Mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wur­de das Mindeststammkapital für eine GmbH auf € 10.000 her­ab­ge­setzt. Die dar­aus resul­tie­ren­de Mindestkörperschaftsteuer beträgt € 125 pro Kalendervierteljahr. Entgegen anders­lau­ten­der Information noch Ende 2023 sieht das BMF kei­ne gesetz­li­che Grundlage für eine amts­we­gi­ge oder rück­wir­ken­de auto­ma­ti­sier­te Herabsetzung der VZ-Bescheide. Daher wur­den die KÖSt-Vorauszahlungen basie­rend auf der alten Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben.

Für die Berücksichtigung der ab 2024 gel­ten­den gerin­ge­ren Mindest-KÖSt ist daher noch ein Herabsetzungsantrag bis 30.9.2024 zu stellen.

 

3.4        NEU: Änderung für Dienstzettel bzw Dienstvereinbarungen

Die Novellierung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) bringt Änderungen bei der Ausstellung von Dienstzetteln und auch schrift­li­chen Dienstverträgen mit sich. Von ver­mut­lich gra­vie­ren­der Tragweite ist die zwin­gen­de arbeits­recht­li­che Bestimmung des § 11b AVRAG „Aus‑, Fort- und Weiterbildung“. Diese besagt, dass wenn auf Grund eines Gesetzes oder Kollektivvertrags oder des Arbeitsvertrages eine bestimm­te Aus‑, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätigkeit ist, so

- ist die Teilnahme des Arbeitnehmers an die­ser Aus‑, Fort- oder Weiterbildung zwin­gend Arbeitszeit, und

- sind die Kosten für die­se Aus‑, Fort- oder Weiterbildung zwin­gend vom Arbeitgeber zu tra­gen.

Die Neuerungen gel­ten für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 28. März 2024 begin­nen und begrün­den sich in der Umsetzung der RL (EU) 2019/1152 über trans­pa­ren­te und vor­her­seh­ba­re Arbeitsbedingungen.

TIPP: Es kommt also dar­auf an, ob die arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Tätigkeit eine lau­fen­de Fortbildung bzw eine Aus- oder Weiterbildung sach­not­wen­dig macht.

 

4. HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir haben für Sie die unse­rer Meinung nach für die Praxis beson­ders rele­van­ten Judikate her­aus­ge­sucht und in kur­zer Form dargestellt.

Fiktive Anschaffungskosten bei Beginn der Gebäudevermietung

Wird ein Gebäude des Altvermögens „erst­mals“ ver­mie­tet, kom­men als Bemessungsgrundlage für die AfA die „fik­ti­ven Anschaffungskosten“ zum Vermietungsbeginn zum Ansatz. Eine „erst­ma­li­ge“ Verwendung zur Erzielung von Einkünften liegt aber bereits dann nicht mehr vor, wenn das Gebäude unent­gelt­lich erwor­ben und vom Rechtsvorgänger frü­her ein­mal ver­mie­tet wor­den ist. In einem sol­chen Fall muss also die AfA von den (nied­ri­gen) his­to­ri­schen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berech­net wer­den. (Großzügiger aller­dings der­zeit EStR Rz 6432).

Nichtselbständige Einkünfte des Geschäftsführers aus rechts­wid­ri­gen Handlungen

Eignet sich der bei der GmbH ange­stell­te Geschäftsführer durch Untreuehandlungen gegen­über der GmbH (und „kick-back-Zahlungen“) rechts­wid­rig Gelder der GmbH an, so zählt auch die­se Bereicherung zu den nicht­selb­stän­di­gen Einkünften des Geschäftsführers. Dafür kann ihm bei der Veranlagung Einkommensteuer vor­ge­schrie­ben werden.

 

5. TERMINE APRIL BIS JUNI 2024

Ein Überblick der im 2. Quartal 2024 anste­hen­den Fristen und Termine run­det die KlientenINFO Ausgabe 2/2024 ab. Sollten Sie Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bit­te direkt an unse­re Kanzlei.

APRIL 2024

30.4.2024:        Einreichung der Steuerklärungen 2023 in Papierform ohne steu­er­li­che Vertretung

30.4.2024:        Meldung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Nebentätigkeiten bei der SVS

30.4.2024:        EU-OSS für das 1. Quartal 2024 — Meldung und Zahlung

 

MAI 2024

15.5.2024:        UVA für das 1. Quartal 2024 – Meldung und Zahlung

 

JUNI 2024

30.6.2024:        Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steu­er­li­che Vertretung

30.6.2024:        Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2023 stel­len. Belege über die ent­rich­te­te Einfuhrumsatzsteuer und sämt­li­che Rechnungen sind im Original dem Antrag bei­zu­le­gen. Die Frist ist nicht verlängerbar!

Hingegen ist im Falle mög­li­cher Vorsteuererstattung öster­rei­chi­scher Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen) die natio­na­le Rechtslage im Einzelfall zu prü­fen. Die Frist zur Antragstellung beträgt eben­falls bis zu 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (ana­log der in der VO 279/1995), was damit begrün­det ist, dass die Vorsteuererstattung im Drittland nur bei Reziprozität zuläs­sig ist.

30.6.2024:        Firmenbucheinreichung des Jahresabschlusses klei­ner GmbHs, GmbH & Co KGs und sons­ti­ger klei­ner kapi­ta­lis­ti­schen Personengesellschaften (Jahresumsatz bis zu € 70.000) in struk­tu­rier­ter Form erspart die Eintragungsgebühr von € 22. Mit Hilfe des aktu­el­len Webformulars (justizonline.gv.at) wird eine XML-Datei erstellt, die über FinanzOnline ein­ge­reicht wer­den kann.