Mit 1.1.2024 ist das Gemeinnützigkeitsreformgesetz in Kraft getreten.

Wenn Ihre Organisation weder gesetz­lich noch sat­zungs­mä­ßig zur Durchführung einer Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer ver­pflich­tet ist, kann die erst­ma­li­ge Beantragung der Spendenbegünstigung ab dem Jahr 2024 mit einem ver­ein­fach­ten Verfahren erfolgen.

Es ent­fällt damit die Verpflichtung zur Prüfung der Spendenabsetzbarkeit durch eine Wirtschaftsprüfung.

 

Michaela Rabl 2

Unsere Experte, Benjamin Faffelberger, rät:

Für Erstanträge kön­nen Spenden ab 1.1.2024 rück­wir­kend als steu­er­be­güns­tigt aner­kannt wer­den, wenn der Antrag auf Zu-erkennung bis 30.6.2024 beim Finanzamt ein­ge­bracht wird.
Für Anträge, die nach dem 30.6.2024 an das Finanzamt über­mit­telt wer­den, gilt die Spendenbegünstigung ab Erteilung des Bescheides durch die Finanz und Aufnahme in die Liste der spenden-begünstigten Organisationen.
Für Verlängerungen (Organisationen deren Spendenbegünsti-gungen bis 31.12.2024 wirk­sam waren und nun die Vereinfachungs-regeln in Anspruch neh­men kön­nen) besteht ers­ter Handlungs-bedarf ab dem Jahr 2025.
 
Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne bei der Beantragung der Spendenbegünstigung und ab 2025 auch bei der Verlängerung der Spendenbegünstigung.

Benjamin Faffelberger, MA
Steuerberater

benjamin.faffelberger@bgundp.com

Die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigungen lau­ten aus­zugs­wei­se wie folgt:

  • die Organisation ist eine abga­ben­recht­lich begüns­tig­te Körperschaft iSd §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO)
    • aus­schließ­li­che und unmit­tel­ba­re Verfolgung eines begüns­tig­ten Zwecks gemäß Rechtsgrundlage und tat­säch­li­cher Geschäftsführung
    • Achtung — kor­rek­te Rechtsgrundlage iSd BAO erfor­der­lich; die­se ist gege­be­nen­falls anzupassen 
  • spen­den­be­güns­tig­te Zwecke lie­gen vor
  • die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation dient seit min­des­tens einem 12 Monate umfas­sen­den Wirtschaftsjahr unun­ter­bro­chen aus­schließ­lich und unmit­tel­bar spen­den­be­güns­tig­ten Zwecken
  • Treffen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 18 Abs 8 EStG für pri­va­te Spender
  • Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden höchs­tens 10% der Spendeneinnahmen
  • kei­ne Ausschlussgründe lie­gen vor (z.B. Verbandsgeldbußen)

Das ver­ein­fach­te Verfahren für die Beantragung der Zuerkennung der Spendenbegünstigungen umfasst aus­zugs­wei­se fol­gen­de Schritte:

  • Beantragung durch die begüns­tig­te Körperschaft mit­tels amt­li­chem elek­tro­ni­schen Formular
  • als Beilage zum Antrag: aktu­ell gel­ten­de Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag im Format „OCR PDF/a textinterpretierbar“)
  • Übermittlung des Formulars durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Wege von FinanzOnline

Sofern noch kei­ne Steuernummer vor­liegt, ist vor­ab die Beantragung der Steuernummer mit­tels dem Formular Verf15a-Spend erforderlich.

Das Finanzamt stellt bei der erst­ma­li­gen Zuerkennung der Spendenbegünstigung einen Bescheid aus und nimmt die Organisation in die Liste der begüns­tig­ten Spendenempfänger auf.