Mit 1.1.2024 ist das Gemeinnützigkeitsreformgesetz in Kraft getreten.
Wenn Ihre Organisation weder gesetzlich noch satzungsmäßig zur Durchführung einer Abschlussprüfung durch einen Abschlussprüfer verpflichtet ist, kann die erstmalige Beantragung der Spendenbegünstigung ab dem Jahr 2024 mit einem vereinfachten Verfahren erfolgen.
Es entfällt damit die Verpflichtung zur Prüfung der Spendenabsetzbarkeit durch eine Wirtschaftsprüfung.
Unsere Experte, Benjamin Faffelberger, rät:
Für Anträge, die nach dem 30.6.2024 an das Finanzamt übermittelt werden, gilt die Spendenbegünstigung ab Erteilung des Bescheides durch die Finanz und Aufnahme in die Liste der spenden-begünstigten Organisationen.
Benjamin Faffelberger, MA
Steuerberater
Die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigungen lauten auszugsweise wie folgt:
- die Organisation ist eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft iSd §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO)
- ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines begünstigten Zwecks gemäß Rechtsgrundlage und tatsächlicher Geschäftsführung
- Achtung — korrekte Rechtsgrundlage iSd BAO erforderlich; diese ist gegebenenfalls anzupassen
- spendenbegünstigte Zwecke liegen vor
- die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation dient seit mindestens einem 12 Monate umfassenden Wirtschaftsjahr ununterbrochen ausschließlich und unmittelbar spendenbegünstigten Zwecken
- Treffen von Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 18 Abs 8 EStG für private Spender
- Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden höchstens 10% der Spendeneinnahmen
- keine Ausschlussgründe liegen vor (z.B. Verbandsgeldbußen)
Das vereinfachte Verfahren für die Beantragung der Zuerkennung der Spendenbegünstigungen umfasst auszugsweise folgende Schritte:
- Beantragung durch die begünstigte Körperschaft mittels amtlichem elektronischen Formular
- als Beilage zum Antrag: aktuell geltende Rechtsgrundlage (Statuten, Satzung, Gesellschaftsvertrag im Format „OCR PDF/a textinterpretierbar“)
- Übermittlung des Formulars durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Wege von FinanzOnline
Sofern noch keine Steuernummer vorliegt, ist vorab die Beantragung der Steuernummer mittels dem Formular Verf15a-Spend erforderlich.
Das Finanzamt stellt bei der erstmaligen Zuerkennung der Spendenbegünstigung einen Bescheid aus und nimmt die Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger auf.