Vor Beginn der Sommerferien möch­ten wir Sie über die steu­er­li­chen Konsequenzen vonFerialjobs für die Betroffenen bzw deren Eltern infor­mie­ren. DasTelearbeitsgesetz betref­fend die Erweiterung des Geltungsbereiches vom Homeoffice und das Abgabenänderungsgesetz 2024 betref­fend die EU-weite Kleinunternehmerregelung ab 2025 wer­fen ihre Schatten vor­aus. Deren Beschlussfassung ist für Mitte Juli ange­kün­digt. Eine Anpassung derUGB-Größenklassen bringt für eine Reihe von Unternehmen, die wei­ter­hin als KMU ein­ge­stuft wer­den, admi­nis­tra­ti­ve Erleichterungen. Der Handwerkerbonus für 2024 und 2025 för­dert die Wohn- und Baubranchen. Unter den Splittern fin­den Sie alles über den Bronze-Status für Gebäude und Kurzinformationen. Eine Auswahl an inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen und die Terminübersicht für Juni bis September 2024 run­den die­se Ausgabe ab.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das drit­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2024 lie­fert wich­ti­ge Informationen rund um Ferialjobs für Kinder, neue Größenklassen für die Bilanzierung, Infos zum Handwerkerbonus sowie Entwürfe eines Telearbeitsgesetzes und des Abgabenänderungse. Alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie die­ses Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder

Managing Partner & Steuerberater

martin.binder@bgundp.com

 

 

Inhalt

  1. Jobs in den Ferien
    1.1  FERIENJOB – Was dür­fen Kinder ver­die­nen?
    1.2 Was hat der Ferialpraktikant selbst zu beach­ten?
    1.3 Studienbeihilfe
  2. ENTWURF EINES TELEARBEITSGESETZES
  3. ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2024 Begutachtungsentwurf
    3.1 Lebensmittelspenden
    3.2 Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 2025
    3.3 Fristverlängerung für Abgabenerklärungen
  4. Bilanzierung — neue Größenklassen
  5. Handwerk hat gol­de­nen Boden
  6. SPLITTER 3/2024
    6.1 Anzeigen von Umgründungen ver­pflich­tend via FinanzOnline
    6.2 AfA für Mietgebäude — Bronze-Standard
    6.3 Grace-Period-Gesetz beschlos­sen
    6.4 Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene
  7. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
  8. Termine Juni bis September 2024

 

1. Jobs in den Ferien

 

Schüler und Studenten sind froh, in den Ferien einen lukra­ti­ven Ferienjob zu fin­den. Für die Eltern stellt sich die Frage, wie­viel (stu­die­ren­de) Kinder ver­die­nen dür­fen, ohne dass Gefahr für Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus und Studienbeihilfe besteht.

1.1 FERIENJOB – Was dür­fen Kinder verdienen?

Die Familienbeihilfe beträgt im Jahr 2024 für ein Kind, das bereits 19 Jahre alt ist und in Ausbildung steht (z.B. Studium) monat­lich € 191,60. Zusätzlich wird gemein­sam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag aus­ge­zahlt, der heu­er € 67,80 pro Monat beträgt (zusam­men also monat­lich € 259,40 pro Kind). Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kön­nen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes gewährt wer­den (in eini­gen Konstellationen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bei einer gra­vie­ren­den Behinderung des Kindes unbe­fris­tet). Wird für ein Kind die Familienbeihilfe gewährt, steht den Eltern in der Einkommensteuerveranlagung der Familienbonus Plus zu. Pro Kind, das bereits 18 Jahre alt ist, beträgt der Familienbonus Plus monat­lich € 58,34 (für jün­ge­re Kinder monat­lich € 166,68).

  • Ein eige­nes Einkommen des Kindes wirkt sich wie folgt auf die­se Leistungen aus:
    Bis zum Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt wird, darf es belie­big viel ver­die­nen, ohne dass dies Auswirkungen auf Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag oder Familienbonus Plus hat.
    Ab dem Kalenderjahr, in wel­chem das Kind 20 Jahre alt wird, kommt es auf das steu­er­pflich­ti­ge Jahreseinkommen des Kindes an. Übersteigt das Jahreseinkommen des Kindes eine bestimm­te Zuverdienstgrenze (bis­her € 15.000), so ver­rin­gert sich die Familienbeihilfe um den die­se Grenze über­stei­gen­den Betrag bis auf Null.
    Hinweis: Die Bundesregierung hat im Ministerrat vom 5. Juni 2024 ent­schie­den, dass die­se Zuverdienstgrenze ange­ho­ben wer­den soll. Die Zuverdienstgrenze soll rück­wir­kend zum 1. Jänner 2024 erhöht wer­den. Zudem soll sie sich künf­tig auto­ma­tisch jähr­lich um den Inflationsfaktor erhö­hen. Für die­ses Vorhaben ist die erfor­der­li­che Beschlussfassung im Parlament für Juli vorgesehen.

Für die Zuverdienstgrenze ist das zu ver­steu­ern­de Einkommen des Kindes (im betref­fen­den Jahr) rele­vant, zumeist ein­fach das Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen für antei­li­ges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum für die Zuverdienstgrenze maß­geb­li­chen Einkommen des Kindes zäh­len Waisenpensionen, Lehrlingsentschädigungen und steu­er­freie Bezüge (Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld etc). Weiters kön­nen bei die­sem Einkommen (neben Sonderausgaben, z.B. Spenden und außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen, z.B. wegen Behinderung) alle Werbungskosten abge­zo­gen wer­den, ins­be­son­de­re auch die Kosten für das auf einen Beruf aus­ge­rich­te­te Studium. Kosten für ein Studium sind als steu­er­li­che „Umschulungsmaßnahme“ abzugs­fä­hig, und zwar auch dann, wenn vor Beginn des Studiums nie eine beruf­li­che Tätigkeit aus­ge­übt wur­de, aber das Studium zumin­dest durch irgend­ei­ne beruf­li­che Tätigkeit (Hilfstätigkeiten oder fall­wei­se Beschäftigungen) mit­fi­nan­ziert wird. Abzugsfähig sind dabei alle Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit dem Universitätsstudium haben, z.B. Kosten für PC und Internet (abzüg­lich Privatanteil), für Unterlagen, Skripten und Fachliteratur, für Fahrtkosten etc.

TIPP: Wer ein eige­nes Einkommen hat, kann die Kosten des Studiums als Umschulungsmaßnahme absetzen.

Nicht in das für die Familienbeihilfe rele­van­te Einkommen ein­zu­be­zie­hen ist jener Verdienst des Kindes, der in Zeiträumen erzielt wur­de, für die kei­ne Beihilfe gewährt wird (z.B. bei vor­über­ge­hen­der Einstellung der Familienbeihilfe, weil die vor­ge­se­he­ne Studienzeit in einem Studienabschnitt über­schrit­ten ist). Hinweis: Nach Abschluss der Schulausbildung (zum Beispiel Gymnasium, Handelsakademie, Handelsschule, HTL) besteht auch für bereits voll­jäh­ri­ge Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe für wei­te­re 4 Monate. Wenn ein Kind bei­spiels­wei­se im Juni 2024 matu­riert, besteht auto­ma­tisch Familienbeihilfenanspruch bis Oktober 2024. Danach wird Familienbeihilfe nur dann wei­ter gewährt, wenn eine wei­te­re Berufsausbildung (z.B. Studium) auf­ge­nom­men wird.

Zu beach­ten ist, dass zum maß­geb­li­chen Einkommen des Kindes alle Einkunftsarten zäh­len, also zum Beispiel auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Außer Ansatz blei­ben aller­dings end­be­steu­er­te Einkünfte (z.B. Sparbuch, Aktiendividenden).

Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus ste­hen unein­ge­schränkt zu, solan­ge ein Anspruch auf Familienbeihilfe auf­recht ist.

1.2 Was hat der Ferialpraktikant selbst zu beachten?

  • Bis zu einem monat­li­chen Bruttobetrag eines Arbeitnehmers von € 518,44 (Wert 2024) liegt eine soge­nann­te gering­fü­gi­ge Beschäftigung vor, für die kei­ne Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
  • Liegt der Monatslohn über die­sem Betrag, wer­den dem Ferialpraktikanten (zusätz­lich zur Lohnsteuer) die vol­len SV-Beiträge vom Lohn abge­zo­gen. Ist das Jahreseinkommen des Ferialpraktikanten nied­rig, kommt es aller­dings bei der nach­fol­gen­den Arbeitnehmerveranlagung zu einer antei­li­gen Rückvergütung der SV-Beiträge (auch als „Negativsteuer“ bezeich­net). Demnach kön­nen bis zu 55% der bezahl­ten SV-Beiträge für 2024 maxi­mal € 1.215 (bei Gewährung des Pendlerpauschales maxi­mal € 1.331) vom Finanzamt ver­gü­tet werden.
  • Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder frei­en Dienstverträgen wird vom Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vor­ge­nom­men. Diesfalls muss ab einem Jahreseinkommen von € 12.816 (Wert 2024) für das betref­fen­de Jahr eine Einkommensteuererklärung abge­ge­ben wer­den. Beim frei­en Dienstvertrag braucht sich der Ferialpraktikant nicht um die Sozialversicherung zu küm­mern, weil es Sache des Dienstgebers ist, im Fall des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze von € 518,44 SV-Beiträge an die ÖGK zu ent­rich­ten. Wer aber im Werkvertrag tätig ist, mel­det sich sel­ber bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS); die Versicherungspflicht besteht ohne Gewerbeschein ab einem Jahresgewinn von € 6.221,28 (Versicherungsgrenze).
  • Eine Tätigkeit im Werkvertrag oder frei­en Dienstvertrag unter­liegt grund­sätz­lich auch der Umsatzsteuer. Allerdings besteht erst ab jähr­li­chen Einnahmen (inklu­si­ve 20% Umsatzsteuer) von mehr als € 42.000 Umsatzsteuerpflicht.

 

1.3 Studienbeihilfe

Für die Studienbeihilfe gibt es eben­falls eine Zuverdienstgrenze des Studierenden von (bis­her) € 15.000. Auch die­se Grenze soll mit Wirkung ab 1.1.2024 und künf­tig jähr­lich um den Inflationsfaktor erhöht wer­den. Die dies­be­züg­li­che Beschlussfassung bleibt abzu­war­ten. Das Studienförderungsgesetz betrach­tet jenen Teil des Jahreseinkommens des Studierenden, das die Zuverdienstgrenze über­steigt, als „zumut­ba­re Eigenleistung“. Die Studienbeihilfenbehörde hat die gewähr­te Studienbeihilfe im Ausmaß der „zumut­ba­ren Eigenleistung“ zurückzufordern.

Achtung: Anders als bei der Familienbeihilfe wer­den für die Studienbeihilfe fol­gen­de Beträge zum Einkommen dazu­ge­rech­net: Sonderzahlungen (antei­li­ges Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sowie bestimm­te steu­er­freie Bezüge wie z.B. Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld.

 

2. ENTWURF EINES TELEARBEITSGESETZES

 

Seit April 2021 gibt es arbeits‑, sozialversicherungs- und steu­er­recht­li­che Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice, also in der eige­nen Wohnung des Arbeitnehmers. Entsprechende Regelungen sol­len künf­tig auch gel­ten, wenn der Arbeitnehmer nicht in sei­ner eige­nen Wohnung, son­dern an einem ande­ren Ort (z.B. Urlaubsort, Kaffeehaus) Telearbeit erbringt.

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Telearbeitsgesetzes vor­ge­legt, des­sen par­la­men­ta­ri­sche Beschlussfassung noch abzu­war­ten bleibt. Der Entwurf sieht vor, dass mit Wirksamkeit ab dem 1.1.2025 Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein­ver­nehm­lich und schrift­lich arbeits­recht­li­che Telearbeitsvereinbarungen tref­fen können.

Als Telearbeitsorte kön­nen ein­ver­nehm­lich ver­ein­bart werden:

  • Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers
  • Wohnung eines Angehörigen
  • Vom Arbeitnehmer ange­mie­te­te Büroräumlichkeiten (= Coworking-Spaces)
  • Andere Orte wie z.B. Kaffeehaus, Park, Freibad
  • Urlaubsort (Hotel, Ferienwohnung)

Der Arbeitgeber ist grund­sätz­lich zur Bereitstellung der für die Telearbeit erfor­der­li­chen digi­ta­len Arbeitsmittel ver­pflich­tet. Davon kann durch Vereinbarung abge­wi­chen wer­den, wenn der Arbeitgeber ange­mes­sen zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestell­ten digi­ta­len Arbeitsmittel beiträgt.

Für Zwecke der Sozialversicherung (Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen) ist zu unter­schei­den zwi­schen Telearbeit im enge­ren Sinn und Telearbeit im wei­te­ren Sinn:

  • Telearbeit im enge­ren Sinn erfolgt am Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers. Sie kann auch in der Wohnung eines nahen Angehörigen sowie in Coworking-Spaces erfol­gen, wenn die­se Örtlichkeiten in der Nähe des Wohnsitzes des Arbeitnehmers oder des Arbeitgeberbetriebes lie­gen. Bei Telearbeit im enge­ren Sinn gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl bei der Arbeitsleistung als auch auf dem Weg zu die­sen Orten.
  • Telearbeit im wei­te­ren Sinn erfolgt an den ande­ren Orten (z.B. Kaffeehaus, Urlaubsort). Hier deckt der Versicherungsschutz nur die eigent­li­che Arbeitsleistung ab und nicht Ereignisse auf dem Weg zum Telearbeitsort.

Einkommensteuerlich soll der Arbeitgeber ab 1.1.2025 an Stelle des bis­he­ri­gen Homeoffice-Pauschales ein gleich­wer­ti­ges Telearbeitspauschale steu­er­frei aus­zah­len kön­nen. Dieses beträgt wie bis­her maxi­mal € 3 pro Telearbeitstag, höchs­tens für 100 Tage/Jahr.

 

3. ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2024 Begutachtungsentwurf

 

Am 3.5.2024 hat das Bundesministerium für Finanzen den Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) ver­öf­fent­licht. Das AbgÄG 2024 zielt auf die Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigte, die Ökologisierung des Steuerrechts, die Stärkung der Rechtssicherheit und die Anpassung des natio­na­len Rechts an uni­ons­recht­li­che Vorgaben ab und dient der Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten. Da es sich um einen Begutachtungsentwurf han­delt, möch­ten wir Ihnen nur ein­zel­ne geplan­te Themen auf­zei­gen. Nähere Informationen zu den Highlights fol­gen nach der end­gül­ti­gen Gesetzwerdung.

3.1 Lebensmittelspenden

Nach der­zei­ti­ger Rechtslage müs­sen Unternehmer für Lebensmittelspenden einen Entnahmeeigenverbrauch dekla­rie­ren und somit Umsatzsteuer abfüh­ren. Das AbgÄG 2024 sieht nun vor, dass für Lebensmittel, wel­che an begüns­tig­te mild­tä­ti­ge Einrichtungen gespen­det wer­den, eine ech­te Umsatzsteuerbefreiung ein­ge­führt wird. Dies bewirkt, dass der Entnahmeeigenverbrauch umsatz­steu­er­frei gestellt wird und der Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Lebensmittel nicht aus­ge­schlos­sen ist. Parallel zur umsatz­steu­er­li­chen Begünstigung erfolgt bei Lebensmittelspenden auch eine ertrag­steu­er­recht­li­che Anpassung. Für Lebensmittelspenden an begüns­tig­te mild­tä­ti­ge Einrichtungen ist künf­tig der Restbuchwert (anstatt des bis­her für Sachspenden zu ermit­teln­den gemei­nen Werts) abzugs­fä­hig. Da eine „Entnahmebesteuerung“ ent­fällt, wird damit sicher­ge­stellt, dass Lebensmittelspenden ertrag­steu­erneu­tral zuge­wen­det wer­den können.

3.2 Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 2025

Um der EU-Richtlinie 2020/285 gerecht zu wer­den, soll mit dem AbgÄG 2024 die mehr­fach novel­lier­te umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmerregelung ange­passt wer­den. Die der­zeit gel­ten­de Kleinunternehmerregelung gilt näm­lich nur für Unternehmer, die im Inland (Österreich) ihr Unternehmen betrei­ben. Dadurch ent­steht für grenz­über­schrei­tend täti­ge Kleinunternehmer ein wesent­li­cher Wettbewerbsnachteil. In der Neufassung der Kleinunternehmerregelung wird der Anwendungsbereich auf Unternehmer aus­ge­dehnt, wel­che ihr Unternehmen im Inland oder in einem ande­ren Mitgliedstaat betreiben.

Die inlän­di­sche Umsatzgrenze für Kleinunternehmer legt das Gesetz bis­her mit € 35.000 „net­to“ (also nach fik­ti­vem Abzug einer Umsatzsteuer) fest. Diese Grenze soll nun­mehr € 42.000 „brut­to“ betra­gen und bleibt daher für alle Kleinunternehmer, die dem Grunde nach 20%ige Umsätze täti­gen, gleich hoch wie bis­her. Diese inlän­di­sche Umsatzgrenze darf im vor­an­ge­gan­ge­nen sowie im lau­fen­den Jahr nicht über­schrit­ten wer­den. Ab dem Umsatz, mit dem die­se inlän­di­sche Umsatzgrenze im lau­fen­den Jahr um mehr als 10% über­schrit­ten wird, kommt die Kleinunternehmerbefreiung nicht mehr zur Anwendung. Wird im lau­fen­den Jahr die Kleinunternehmergrenze über­schrit­ten, aber um nicht mehr als 10%, kann die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des Kalenderjahres bei­be­hal­ten werden.

Wird das Unternehmen in einem ande­ren Mitgliedstaat betrie­ben oder will ein inlän­di­scher Unternehmer (auch) in ande­ren Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch neh­men, so gel­ten zusätz­li­che Voraussetzungen:

  1. Der uni­ons­wei­te Jahresumsatz im Vorjahr sowie im lau­fen­den Jahr über­steigt den Betrag von € 100.000 nicht.
  2. Die Umsätze im jewei­li­gen Mitgliedstaat dür­fen die jewei­li­ge natio­nal fest­ge­leg­te Kleinunternehmergrenze nicht übersteigen.
  3. Der Steuerpflichtige muss im Ansässigkeitsstaat vor­ab die Kleinunternehmerregelung beantragen.

Wird der uni­ons­wei­te Schwellenwert von € 100.000 über­schrit­ten, so ist die grenz­über­schrei­ten­de Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert über­schrit­ten wird, nicht mehr anwend­bar. Sollten bei Unternehmern, die ihr Unternehmen im Inland betrei­ben, die inlän­di­schen Umsätze jedoch unter der natio­na­len Kleinunternehmergrenze lie­gen, so ist für die inlän­di­schen Umsätze die natio­na­le Regelung wei­ter­hin anwendbar.

Wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ange­wen­det, so schließt dies (wie bis­her) den Vorsteuerabzug für Aufwendungen aus.

Bei Anwendung der grenz­über­schrei­ten­den Kleinunternehmerregelung wird dem Unternehmer nach Benachrichtigung des Finanzamts und Prüfung der Voraussetzungen von allen Mitgliedstaaten, in wel­chen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genom­men wer­den soll, eine indi­vi­du­el­le Umsatzsteueridentifikationsnummer zuge­teilt. Diese Nummer ent­hält ein „EX“ (sog. EX-ID-Nummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Darüber hin­aus muss der Steuerpflichtige bin­nen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres vier­tel­jähr­li­che Umsatzmeldungen an sei­nen Ansässigkeitsstaat unter Angabe sei­ner EX-ID-Nummer durch­füh­ren. Dabei mel­det er den Umsatz, der in den ein­zel­nen Mitgliedstaaten bewirkt wur­de. Überschreitet der Unternehmer unter­jäh­rig die Jahresschwelle von € 100.000, so muss er bin­nen 15 Werktagen die Überschreitung samt Angabe aller Umsätze seit Beginn des lau­fen­den Quartals bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwerts melden.

Die Beendigung der grenz­über­schrei­ten­den Kleinunternehmerregelung kann auch frei­wil­lig oder durch Einstellung der Tätigkeit erfolgen.

3.3 Fristverlängerung für Abgabenerklärungen

Nach der­zei­ti­ger Rechtslage kön­nen Fristverlängerungen für Abgabenerklärungen inner­halb offe­ner Nachfristen unbe­grenzt gestellt wer­den, da die Nachfrist eine ver­län­ger­ba­re behörd­li­che Frist dar­stellt. Um die­se – dem Gesetzeszweck wider­spre­chen­de – Vorgehensweise ein­zu­däm­men, soll künf­tig bei Abweisung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärungen nur mehr eine ein­ma­li­ge Nachfrist von min­des­tens einer Woche gewährt wer­den können.

Achtung: Nach der bis­her gän­gi­gen Verwaltungspraxis bei Fristverlängerungsanträgen für Abgabenerklärungen wird der Antrag abge­wie­sen und gleich­zei­tig eine Nachfrist im Ausmaß der im Antrag gefor­der­ten Verlängerung gewährt. Wird die­se Praxis auf­recht­erhal­ten, so führt dies dazu, dass nur noch ein Fristverlängerungsantrag mög­lich sein wird. Es ist daher anzu­ra­ten, beim erst­ma­li­gen Antrag auf Verlängerung eine mög­lichst groß­zü­gi­ge Verlängerungsfrist zu bean­tra­gen, da ein neu­er­li­cher Antrag nicht mehr mög­lich sein wird.

 

4. Bilanzierung – neue Größenklassen

 

Eine Anpassung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Nettoumsatz um ca. 25% betref­fend die Einteilung von Wirtschaftseinheiten nach ihrer Größe wur­de erst­mals seit dem RÄG 2014 durch eine dele­gier­te Richtlinie der EU-Kommission mit Wirkung ab dem 1.1.2024 vorgenommen.

Die kumu­lier­te Inflation im EU-Währungsraum betrug im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.3.2023 sat­te 24,3%. Diese führ­te zu einem Anstieg der Bilanzsumme und der Nettoumsätze bei den Unternehmen. Dadurch über­schrit­ten vie­le klei­ne­re und mitt­le­re Unternehmen (KMU) die Größenklassenkriterien. Diese Schwellenwerte sind zusam­men mit der Anzahl der durch­schnitt­lich Beschäftigten ent­schei­den­de Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Basierend auf die­ser Klassifizierung wird bei­spiels­wei­se fest­ge­legt, wel­che Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prü­fungs­pflich­tig sind, wel­che ledig­lich einen ver­kürz­ten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offen­le­gen müs­sen und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung besteht.

Die genann­te Richtlinie der EU-Kommission räumt den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Erhöhung der Schwellenwerte eine Bandbreite ein. Die exak­ten Beträge wird die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung fest­le­gen. Voraussichtlich wer­den sich dar­aus für die in § 221 UGB nor­mier­ten Größenklassen fol­gen­de Erhöhungen ergeben:

  Bilanzsumme € bisher Bilanzsumme € NEU Umsatzerlöse € bisher Umsatzerlöse € NEU
Kleinstkapitalgesellschaft bis 350.000 bis 450.000 bis 700.000 bis 900.000
Kleinkapitalgesellschaft 0,35 — 5 Mio 0,45 — 6,25 Mio 0,7 — 10 Mio 0,9 – 12,5 Mio
Mittelgroße Kapitalgesellschaft 5 – 20 Mio 6,25 – 25 Mio 10 – 40 Mio 12,5 – 50 Mio
Große Kapitalgesellschaft über 20 Mio über 25 Mio über 40 Mio über 50 Mio

Diese neu­en Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzu­wen­den, die am oder nach dem 1.1.2024 begin­nen. Mitgliedstaaten wird aller­dings das Wahlrecht ein­ge­räumt, die neu­en Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzu­wen­den. Maßgeblich für die Einstufung in die jewei­li­ge Größenklasse ist die Einordnung des Unternehmens in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jahren. Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale tre­ten ab dem fol­gen­den Geschäftsjahr ein, wenn sol­che Schwellenwerte (bzw. die Anzahl der Arbeitnehmer) an zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Abschlussstichtagen über- bzw. unter­schrit­ten wur­den. Bei der Rückschau auf die letz­ten zwei Jahre wer­den bereits die erhöh­ten Schwellenwerte her­an­zu­zie­hen sein.

 

5. Handwerk hat gol­de­nen Boden

 

Der Handwerkerbonus ist Teil des Konjunkturpakets „Wohnraum und Bauoffensive“ mit dem Ziel, die Bauwirtschaft und das Handwerk in Österreich zu unter­stüt­zen, wobei auch Anreize für Investitionen in pri­va­te Wohn- und Lebensbereiche geschaf­fen werden.

Gefördert wer­den Arbeitsleistungen von Handwerkern für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland pri­vat genutz­tem Wohn- und Lebensbereich. Die Arbeiten im eige­nen Zuhause rei­chen bei­spiels­wei­se vom Ausmalen, Fliesenlegen oder Kücheneinbau bis zu Gewerken wie Dachdecker, Installateur oder Baumeister.

Die Maßnahmen müs­sen nach dem 1.3.2024 begon­nen und vor dem 31.12.2025 abge­schlos­sen sein.

Über die Erbringung der Maßnahmen muss eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 Umsatzsteuergesetzes vor­lie­gen, in der die rei­nen Arbeitskosten geson­dert aus­ge­wie­sen sind. Förderwerber kann nur eine natür­li­che Person sein. Der Rechtstitel der Nutzung (Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

Die Höhe der Förderung beträgt 20% der för­der­ba­ren Kosten ohne Umsatzsteuer (Nettobeträge). Die Mindestgrenze je Schlussrechnung beträgt € 250. Es gibt zwei Förderperioden. Für im Jahr 2024 durch­ge­führ­te Maßnahmen kön­nen höchs­tens € 10.000 und für das Kalenderjahr 2025 maxi­mal € 7.500 bean­tragt wer­den. Das ergibt einen Handwerkerbonus 2024 von maxi­mal € 2.000 und einen Handwerkerbonus für 2025 von maxi­mal € 1.500. Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann nur ein Förderantrag (aller­dings meh­re­re Rechnungen gemein­sam) gestellt werden.

Die Antragsphase für den Handwerkerbonus star­tet am 15.7.2024. Die Beantragung erfolgt online über www.handwerkerbonus.gv.at. Zur Identifikation des Antragsstellers ist die Anmeldung mit­tels ID Austria oder das Hochladen eines gül­ti­gen Lichtbildausweises notwendig.

 

6. SPLITTER 3/2024

6.1 Anzeigen von Umgründungen ver­pflich­tend via FinanzOnline

Bei Umgründungen, die ab dem 1.1.2024 beschlos­sen oder ver­trag­lich unter­fer­tigt wer­den, ist die Anzeige gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG zwin­gend elek­tro­nisch über FinanzOnline durch­zu­füh­ren. Dieses Formular ist über FinanzOnline unter „Weitere Services“ Unterpunkt „Anträge“ auf­find­bar. Die Anzeige hat inner­halb von 9 Monaten nach Ablauf des Umgründungsstichtags statt­zu­fin­den. Diese Pflicht trifft sowohl den Übertragenden als auch den Übernehmenden.

Hat der Anzeigepflichtige zum Zeitpunkt des Umgründungsbeschlusses oder der Unterfertigung der Verträge kei­ne inlän­di­sche Steuernummer, so kann die­se Meldung aus­nahms­wei­se in Papierform erfol­gen. Da jede Umgründungspartei geson­dert zur Anzeige ver­pflich­tet ist, kann zur Vereinfachung eine kom­bi­nier­te Anzeige durch eine Partei erfol­gen, wenn die­se von den übri­gen Parteien zur Anzeige bevoll­mäch­tigt wurde.

Achtung: Die elek­tro­ni­sche Anzeige gem. § 43 Abs 1 UmgrStG ersetzt nicht eine Meldung gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG und vice ver­sa. Bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit ist eine Meldung gem. § 13 Abs 1 UmgrStG (anders als die Anzeige) eine Anwendungsvoraussetzung des Umgründungssteuergesetzes. Durch die Neufassung des § 43 Abs 1 UmgrStG sind ab 2024 sämt­li­che Umgründungen über FinanzOnline anzu­zei­gen (bei Umgründungen mit Finanzamtszuständigkeit nun­mehr zusätz­lich zu einer Meldung gem. § 13 Abs 1 UmgrStG).

6.2 AfA für Mietgebäude – Bronze-Standard

Wie bereits in unse­rer letz­ten Ausgabe erwähnt, ist mit dem Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ eine begüns­tig­te Abschreibung für Wohngebäude, wel­che nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den, vor­ge­se­hen. Diese Begünstigung ist nur für Wohngebäude, wel­che zumin­dest den Gebäudestandard „Bronze“ auf­wei­sen, zugäng­lich. Damit ein Wohngebäude den Standard „Bronze“ im Sinne des „kli­ma­ak­tiv Kriterienkatalog in der aktu­el­len Version 2020“ ent­spricht, müs­sen die „kli­ma­ak­tiv Basiskriterien“ erfüllt werden.

Diese Basiskriterien oder auch soge­nann­te Muss-Kriterien beinhal­ten Mindeststandards in den Kategorien Standort, Energie und Versorgung, Baustoffe und Konstruktion sowie Komfort und Gesundheit. Eine detail­lier­te Beschreibung, wel­che Mindeststandards in die­sen Kategorien erfüllt sein müs­sen, fin­den Sie unter www.kilmaaktiv.at.

Sofern die Mindeststandards erfüllt sind, bedarf es für die Einstufung des Gebäudes als Bronze-Standard einer Registrierung auf der Deklarationsplattform https://klimaaktiv.baudock.at und der Anlage des Projekts (inkl. Beibringung der Nachweise für die Erreichung der Muss-Kriterien). Nach posi­ti­vem Abschluss des von einem Plausibilitätsprüfer über­prüf­ten Projekts wird die­ses frei­ge­ge­ben. Sämtliche Gebäude mit dem kli­ma­ak­tiv Qualitätskennzeichen wer­den in der Gebäudedatenbank „klimaaktiv-gebaut.at“ ver­öf­fent­licht. Nach Fertigstellung des Gebäudes wird eine Plakette und Urkunde vom „kli­ma­ak­tiv“ Programmmanagement ausgestellt.

Hinweis: Sind eine sol­che Plakette und Urkunde nicht vor­han­den, so ist es den­noch mög­lich, den Gebäudestandard „Bronze“ mit­tels geeig­ne­ter ande­rer Unterlagen nach­zu­wei­sen. Der Nachweis obliegt der frei­en Beweiswürdigung der Abgabenbehörde.

6.3 Grace-Period Gesetz beschlossen

Der Gesetzgeber hat am 15.5.2024 das soge­nann­te Grace-Period Gesetz beschlos­sen, wel­ches Erleichterungen bei der Betriebsübergabe vor­sieht. Für Unternehmer ist nun die Möglichkeit geschaf­fen wor­den, dass der Übergabeprozess von der Abgabenbehörde beglei­tet wird, sodass größt­mög­li­che Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang (aus steu­er­li­cher Sicht) besteht. Der Begleitvorgang sieht eine Außenprüfung der letz­ten drei Jahre inner­halb von maxi­mal neun Monaten vor (drei Monate ab Antragstellung muss die Prüfung begin­nen und inner­halb von sechs Monaten abge­schlos­sen sein).

6.4 Soforthilfe für vom Hochwasser Betroffene

Die aktu­el­le Hochwassersituation führt in vie­len Regionen Österreichs bei den betrof­fe­nen Unternehmen zu mas­si­ven Problemen. Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) bie­tet daher für alle in Not gera­te­nen Betriebe unbü­ro­kra­ti­sche Soforthilfen an. Diese umfasst Maßnahmen wie Stundungen, Ratenvereinbarungen sowie Kulanzregelungen bei Meldeverspätungen oder Beitragsprüfungen.

TIPP: Sollten Sie vom Hochwasser betrof­fen sein, kon­tak­tie­ren wir den für Sie zustän­di­gen Ansprechpartner bei der ÖGK.

Die steu­er­li­chen Erleichterungen bei Hochwasserkatastrophen, wie die Steuerfreiheit von Leistungen aus dem Katastrophenfonds und von frei­wil­li­gen Zuwendungen, die Berücksichtigung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung im Rahmen der Veranlagung, wur­den in der Ausgabe der KlientenInfo 4/2023 unter Punkt 3 aus­führ­lich beschrieben.

Hinweis: Spenden sind nur an spen­den­be­güns­tig­te Einrichtungen gemäß Liste des BMF abzugs­fä­hig. Direkte Spenden an Betroffene sind nicht abzugs­fä­hig. Eine Ausnahme davon sind wer­be­wirk­sa­me „Katastrophenspenden“ von Unternehmen an Betroffene.

 

7. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

Eine Auswahl an inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2024 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.

Angemessenheitsgrenze für vor­steu­er­ab­zugs­fä­hi­ge Elektroautos beträgt € 33.333. Die ein­kom­men­steu­er­li­che Angemessenheitsgrenze für Anschaffungskosten von Pkw und Kombi beträgt zwar € 40.000. Diese Grenze ver­steht sich jedoch inklu­si­ve Umsatzsteuer. Kann daher für ein Elektroauto der Vorsteuerabzug gel­tend gemacht wer­den, sind nur noch € 33.333 (also der Nettobetrag) als ein­kom­men­steu­er­lich ange­mes­sen anzusehen.

ImmoESt – Hauptwohnsitzbefreiung umfasst nur 1.000 m² Boden. Ein Ehepaar ver­kauf­te sei­nen Hauptwohnsitz, ein reprä­sen­ta­ti­ves Eigenheim mit 3.637 m² Garten. Von der ImmoESt befreit sind das Gebäude und nur 1.000 m² Grund. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist näm­lich ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² typi­scher­wei­se als aus­rei­chend anzu­se­hen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zuneh­men­der Bebauung ten­den­zi­ell klei­ner werden.

Bearbeitungsgebühr der Banken für Kredite an Konsumenten teil­wei­se rechts­wid­rig. Klauseln in Verbraucherverträgen müs­sen – auf­grund einer EU-Richtlinie – dem Transparenzerfordernis ent­spre­chen. Der OGH ent­schied über Kreditverträge, in wel­chen eine Kreditbearbeitungsgebühr von 4% des Kreditbetrages sowie zusätz­lich Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Portokosten fest­ge­legt waren. Bei sol­chen Vertragsgestaltungen ist die Kreditbearbeitungsgebühr intrans­pa­rent und daher unzu­läs­sig. Die Verbraucher sind näm­lich nicht in der Lage zu über­prü­fen, ob sich ver­schie­de­ne Entgelte und damit die ver­gü­te­ten Dienstleistungen über­schnei­den, sodass unklar ist, wel­che kon­kre­ten (ver­blei­ben­den) Aufwände noch mit der Kreditbearbeitungsgebühr abge­gol­ten wer­den sol­len. Wäre aller­dings in den Kreditverträgen nur eine Kreditbearbeitungsgebühr allein ver­ein­bart wor­den, könn­te die­se als aus­rei­chend trans­pa­rent ange­se­hen werden.

Steuerliche Unternehmensgruppe mit aus­län­di­schem Gruppenträger. Das öster­rei­chi­sche Körperschaftsteuergesetz erlaubt es einer aus­län­di­schen Obergesellschaft (ohne inlän­di­sche Betriebsstätte) nicht, eine kör­per­schaft­steu­er­li­che Unternehmensgruppe mit ihren inlän­di­schen Tochtergesellschaften zu bil­den. Das ver­stößt gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Kraft EU-Recht muss es einer EU-/EWR-Muttergesellschaft mög­lich sein, mit ihren öster­rei­chi­schen Tochtergesellschaften eine steu­er­li­che Unternehmensgruppe zu bilden.

 

8. Termine Juni bis September 2024

 

Damit Sie kei­ne Fristen zwi­schen Ende Juni und Ende September 2024 ver­säu­men, emp­fiehlt es sich, einen Blick auf die fol­gen­de Terminübersicht zu wer­fen. Sollten Sie Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bit­te direkt an unse­re Kanzlei.

JUNI 2024

  • 30.6.2024: Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steu­er­li­che Vertretung
  • 30.6.2024: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug. Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2023 stellen.
  • 30.6.2024: Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung – rück­wir­kend Spendenabzugsfähigkeit für das Jahr 2024. Der Antrag kann ab April 2024 gestellt wer­den. Wird der Antrag bis 30.6.2024 gestellt, so ent­fal­tet die Eintragung in die Liste rück­wir­kend für Zuwendungen ab 1.1.2024 ihre Wirkung. Es sind daher alle Spenden 2024 abzugs­fä­hig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleis­tet wor­den sind.

JULI 2024

1.7.2024:      Die ab 1.7.2024 gel­ten­den Zinsen im Überblick:

Eine Veränderung des EZB-Leitzins von weni­ger als 0,5 Prozentpunkten seit der letz­ten Änderung des Basiszinssatzes bleibt außer Betracht. Daher hat die Zinssatzsenkung der EZB um 0,25 % kei­ne Auswirkung auf die aktu­ell gel­ten­den Stundungs‑, Aussetzungs‑, Anspruchs‑, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung für Stundungszinsen gilt hier wie­der der 4,5%ige Zuschlag auf den jeweils gel­ten­den Basiszinssatz.

SEPTEMBER 2024

  • 30.9.2024: Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten an in einem ande­ren Mitgliedstaat ansäs­si­ge Unternehmer. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansäs­si­ge Unternehmer über FinanzOnline in Österreich ein­zu­rei­chen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jewei­li­gen EU-Mitgliedstaat gel­ten­den Regelungen zu beach­ten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 ein­zu­scan­nen und dem Antrag als PDF-File bei­zu­fü­gen. Unterjährig gestell­te Anträge müs­sen Vorsteuern von zumin­dest € 400 umfas­sen. Bezieht sich ein Antrag auf ein gan­zes Kalenderjahr bzw. auf den letz­ten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müs­sen die Erstattungsbeträge zumin­dest € 50 betra­gen. Bei Rückfragen oder ergän­zen­den Unterlagenanforderungen räu­men aus­län­di­sche Finanzbehörden i.d.R. eine Nachfrist von einem Monat ein. Bei Nichteinhaltung die­ser Nachfrist reagie­ren die aus­län­di­schen Behörden häu­fig mit einer Ablehnung der ein­ge­reich­ten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht ein­ge­hal­ten wur­de. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung all­fäl­li­ger Rückfragen um kei­ne Ausschlussfrist han­delt. Dies bedeu­tet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berech­tigt ist, die zugrun­de­lie­gen­den Vorsteuererstattungsanträge end­gül­tig abzu­leh­nen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betref­fen­den Vorsteuern zustehen.
  • 30.9.2024: Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023. Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 gilt wie­der die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in öster­rei­chi­sches Dauerrecht zu ver­an­kern, wie es die EU-Bilanz-Richtlinie als zuläs­sig vor­sieht, sind bis dato am Verhandlungstisch lie­gen geblieben.
  • 30.9.2024: Bestätigung der Spendenbegünstigung. Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jähr­lich inner­halb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres zu bestä­ti­gen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehen­de Spendenbegünstigungen gilt die jähr­lich zu erbrin­gen­de Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.