Durch die gesetz­lich ver­pflich­ten­de Bindung an die durch­schnitt­li­che Inflationsrate wer­den die Grenzbeträge für die Tarifstufen und die Absetzbeträge um knapp 4 % ange­ho­ben. Allerding wer­den dafür nur 2/3 der Inflationsrate verwendet.

Für das ver­blei­ben­de Drittel hat nun die Regierung eine Reihe von Maßnahmen fest­ge­legt, über die wir hier kurz infor­mie­ren möchten.

Geringverdienende Eltern

Für allein­ver­die­nen­de bzw. erwerbs­tä­ti­ge allein­er­zie­hen­de Personen mit gerin­gem Einkommen (der­zeit 24.500 Euro) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöh­ten Absetzbetrages um 60 Euro pro Monat und Kind vorgesehen.

 

Kleinunternehmer

Die umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmergrenze wird von 35.000 € auf 55.000 € ange­ho­ben. Neben der Umsatzsteuer wird die­se Grenze in Zukunft auch für die Kleinunternehmerpauschalierung der Einkommensteuer gel­ten. Dort galt bis­lang die umsatz­steu­er­li­che Grenze plus 5.000 €.

 

Reisekosten

Folgende Reisekosten ändern sich ab 2025:

  • Inländisches Tagesgeld: 30,00 Euro (bis­her 26,40)
  • Inländisches Nächtigungsgeld: 17,00 Euro (bis­her 15,00)
  • Kilometergeld PKW: 0,50 Euro (bis­her 0,42)
  • Kilometergeld Motorfahrräder und Motorräder: 0,50 Euro (bis­her 0,24)
  • Kilometergeld Mitfahrer: 0,15 Euro (bis­her 0,05)
  • Kilometergeld Fahrrad/Fußgänger: 0,50 Euro (bis­her 0,38)

 

Außerdem wird die Obergrenze zum Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht. Die Untergrenze für Fußgänger wird von zwei auf einen Kilometer reduziert.

 

Weiters soll die Möglichkeit eines abga­ben­frei­en Beförderungszuschuss für Öffi Nutzung bei Dienstreisen wie folgt ange­passt werden:

  • für die ers­ten 50 Kilometer: 0,50 Euro (bis­her 0,20)
  • für die wei­te­ren 250 Kilometer: 0,20 Euro (bis­her 0,10)
  • für jeden wei­te­ren Kilometer: 0,10 Euro (bis­her 0,05)

 

Sachbezug Dienstwohnung

Wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kos­ten­los oder ver­bil­ligt eine arbeits­platz­na­he Unterkunft, die nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen bil­det, bis zu einer Größe von 30 m² über­lässt, ist gemäß §2 Abs. 7a Sachbezugswerteverordnung kein Sachbezug anzusetzen.

Diese Grenze erhöht sich nun von 30 m² auf 35 m². Außerdem sind Gemeinschaftsräume, die bis­her jedem Nutzungsberechtigten voll zuge­rech­net wur­den, künf­tig ali­quot den jewei­li­gen Nutzungsberechtigten zurechnen.

 

Die Gesetzgebung bleibt abzuwarten.

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