Zahlen Sie zu viel ans Finanzamt voraus?
Jeder Steuerpflichtige hat unterjährig Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten; diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Höhe der Vorauszahlungen wird gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr mit Bescheid vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen werden ausgehend von der veranlagten Jahressteuer für das Folgejahr um 4% und für jedes weitere Jahr um je 5% pro Jahr zu erhöhen.
Deadline 30. September 2024!
Unser Experte, Michael Binder, rät:
Auch für Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft besteht eine vergleichbare Möglichkeit der Herabsetzung.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen – das BG&P‑Team — sehr gerne zur Verfügung!
Mag. Michael Binder, MBA (UK)
Partner und Geschäftsführer, Teamleiter Steuerberatung
Da für das laufende Jahr 2024 schon mehr als ein halbes Jahr vorbei ist, kann man durch Hochrechnung des bisherigen Ergebnisses und Einschätzung der Entwicklung bis Jahresende die ungefähre Steuerbelastung berechnen und mit der bisher vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.
Wird für 2024 ein schlechteres Jahresergebnis erwartet, zahlt man möglicherweise zu viel voraus; in diesem Fall hat man die Möglichkeit, die Vorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Für Kapitalgesellschaften (insb GmbH) kann man die Vorauszahlung bis auf die Mindeststeuer herabsetzen lassen.
Für die Herabsetzung ist ein formloser und begründeter Antrag erforderlich. In der Begründung ist die verminderte Ergebniserwartung (bspw Umsatzrückgang, Forderungsausfälle, Schadensfälle) darzulegen. Die Berechnung (insb Aufstellung der Umsatzentwicklung, Bestätigung von Forderungsausfällen, Zwischenbilanz/Saldenliste) ist dem Finanzamt vorzulegen.
Damit die Herabsetzung für das laufende Jahr 2024 sich noch auswirkt, muss der Antrag bis spätestens 30. September gestellt werden. Anträge danach wirken sich für 2024 nicht mehr aus. Bemerkt man nach dem 30. September, dass das Geschäft nicht so gut läuft und daher die vorläufige Einkommensteuer zu hoch sein wird, kann man noch die Vorauszahlung des 4. Quartals, die am 15. November fällig ist, noch durch ein Stundungs- oder Ratenansuchen hinausschieben.