Zahlen Sie zu viel ans Finanzamt voraus?

Jeder Steuerpflichtige hat unter­jäh­rig Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leis­ten; die­se sind vier­tel­jähr­lich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Die Höhe der Vorauszahlungen wird gleich­zei­tig mit dem Steuerbescheid für ein abge­lau­fe­nes Jahr mit Bescheid vor­ge­schrie­ben. Die Vorauszahlungen wer­den aus­ge­hend von der ver­an­lag­ten Jahressteuer für das Folgejahr um 4% und für jedes wei­te­re Jahr um je 5% pro Jahr zu erhöhen.

Deadline 30. September 2024!

Michael Binder

Unser Experte, Michael Binder, rät:

Auch für Beiträge an die Sozialversicherung der gewerb­li­chen Wirtschaft besteht eine ver­gleich­ba­re Möglichkeit der Herabsetzung.

Für wei­te­re Fragen ste­hen wir Ihnen – das BG&P‑Team — sehr ger­ne zur Verfügung!

Mag. Michael Binder, MBA (UK)
Partner und Geschäftsführer, Teamleiter Steuerberatung

erfolgreichberaten@bgundp.com

Da für das lau­fen­de Jahr 2024 schon mehr als ein hal­bes Jahr vor­bei ist, kann man durch Hochrechnung des bis­he­ri­gen Ergebnisses und Einschätzung der Entwicklung bis Jahresende die unge­fäh­re Steuerbelastung berech­nen und mit der bis­her vor­ge­schrie­be­nen Vorauszahlung vergleichen.

Wird für 2024 ein schlech­te­res Jahresergebnis erwar­tet, zahlt man mög­li­cher­wei­se zu viel vor­aus; in die­sem Fall hat man die Möglichkeit, die Vorauszahlungen her­ab­set­zen zu las­sen. Für Kapitalgesellschaften (insb GmbH) kann man die Vorauszahlung bis auf die Mindeststeuer her­ab­set­zen lassen.

Für die Herabsetzung ist ein form­lo­ser und begrün­de­ter Antrag erfor­der­lich. In der Begründung ist die ver­min­der­te Ergebniserwartung (bspw Umsatzrückgang, Forderungsausfälle, Schadensfälle) dar­zu­le­gen. Die Berechnung (insb Aufstellung der Umsatzentwicklung, Bestätigung von Forderungsausfällen, Zwischenbilanz/Saldenliste) ist dem Finanzamt vorzulegen.

Damit die Herabsetzung für das lau­fen­de Jahr 2024 sich noch aus­wirkt, muss der Antrag bis spä­tes­tens 30. September gestellt wer­den. Anträge danach wir­ken sich für 2024 nicht mehr aus. Bemerkt man nach dem 30. September, dass das Geschäft nicht so gut läuft und daher die vor­läu­fi­ge Einkommensteuer zu hoch sein wird, kann man noch die Vorauszahlung des 4. Quartals, die am 15. November fäl­lig ist, noch durch ein Stundungs- oder Ratenansuchen hinausschieben.