Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2023 unterliegen einer besonderen Verzinsung, der sogenannten „Anspruchsverzinsung“.
Steuernachforderungen für das Jahr 2023, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2024 durch Bescheid festgesetzt werden, werden mit einem Jahreszinssatz von aktuell 5,88 % kreditmäßig sehr hoch verzinst.
Deadline 30. September 2024!
Unser Experte, Martin Binder, rät:
Ab der Veranlagung 2022 fallen auch Umsatzsteuerzinsen iHv derzeit 5,88 % für USt-Nachzahlungen bzw. USt-Gutschriften an, die sich aus der USt-Jahreserklärung 2023 ergeben.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen – das BG&P‑Team — sehr gerne zur Verfügung!
Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner und Teamleiter Steuerberatung
Beachten Sie auch die Angabe eines entsprechenden Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg (auch beim Onlinebanking) bei der Einkommen- und Körperschaftsteueranzahlung (zB „K 01–12/2023“ oder „E 01–12/2023“), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten. Bei nicht widmungsgemäßer Zuordnung Ihrer Zahlung laufen die Zinsen leider weiter.
Zwei Vorteile der Anspruchszinsen:
- Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, das Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 5,88 % zu nutzen. In diesem Fall ist kein unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben – Nachteil: Die Zinsen sind derzeit recht hoch und nicht steuerlich abzugsfähig.
- Wenn Sie eine Einkommen- oder Körperschaftsteuergutschrift für das Jahr 2023 erwarten, können Sie durch späte Abgabe der Steuererklärungen auch eine sehr gute und „steuerfreie“ Verzinsung erreichen!
Wenn daher Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2023 im Verhältnis zu Ihrem voraussichtlichen Ergebnis zu gering ausgefallen ist, bitten wir Sie daher dringend mit Ihrem Betreuer Kontakt aufzunehmen, um die genaue Vorgangsweise zu besprechen.