Nachzahlungen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2023 unter­lie­gen einer beson­de­ren Verzinsung, der soge­nann­ten „Anspruchsverzinsung“.

Steuernachforderungen für das Jahr 2023, die vom Finanzamt nach dem 1. Oktober 2024 durch Bescheid fest­ge­setzt wer­den, wer­den mit einem Jahreszinssatz von aktu­ell 5,88 % kre­dit­mä­ßig sehr hoch verzinst.

Deadline 30. September 2024!

Martin Binder

Unser Experte, Martin Binder, rät:

Ab der Veranlagung 2022 fal­len auch Umsatzsteuerzinsen iHv der­zeit 5,88 % für USt-Nachzahlungen bzw. USt-Gutschriften an, die sich aus der USt-Jahreserklärung 2023 ergeben.

Für wei­te­re Fragen ste­hen wir Ihnen – das BG&P‑Team — sehr ger­ne zur Verfügung!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner und Teamleiter Steuerberatung

erfolgreichberaten@bgundp.com

 

Durch eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der zu erwar­te­ten Steuer kann man die­se Verzinsung (ab dem Zeitpunkt der Zahlung) ver­hin­dern oder zumin­dest ver­rin­gern. Die Nachforderungszinsen sind ertrag­steu­er­lich nicht abzugs­fä­hig. Für Anspruchszinsen mit einem errech­ne­ten Zinsbetrag unter € 50,00 erfolgt kei­ne Festsetzung.

Beachten Sie auch die Angabe eines ent­spre­chen­den Verwendungszwecks auf dem Überweisungsbeleg (auch beim Onlinebanking) bei der Einkommen- und Körperschaftsteueranzahlung (zB „K 01–12/2023“ oder „E 01–12/2023“), um eine kor­rek­te Zuordnung der Zahlung zu gewähr­leis­ten. Bei nicht wid­mungs­ge­mä­ßer Zuordnung Ihrer Zahlung lau­fen die Zinsen lei­der weiter.

Zwei Vorteile der Anspruchszinsen:

  • Der Vollständigkeit hal­ber sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, das Finanzamt als Kreditgeber mit einem Jahreszinssatz von ca. 5,88 % zu nut­zen. In die­sem Fall ist kein unmit­tel­ba­rer Handlungsbedarf gege­ben – Nachteil: Die Zinsen sind der­zeit recht hoch und nicht steu­er­lich abzugsfähig.
  • Wenn Sie eine Einkommen- oder Körperschaftsteuergutschrift für das Jahr 2023 erwar­ten, kön­nen Sie durch spä­te Abgabe der Steuererklärungen auch eine sehr gute und „steu­er­freie“ Verzinsung erreichen!

Wenn daher Ihre Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2023 im Verhältnis zu Ihrem vor­aus­sicht­li­chen Ergebnis zu gering aus­ge­fal­len ist, bit­ten wir Sie daher drin­gend mit Ihrem Betreuer Kontakt auf­zu­neh­men, um die genaue Vorgangsweise zu besprechen.