Wie bereits in unse­ren Steuer-Updates 2024 ange­kün­digt, gilt seit dem 1. Jänner 2025 in Österreich eine moder­ni­sier­te Kleinunternehmerregelung. Diese bringt sowohl Erleichterungen für Unternehmer:innen als auch neue Voraussetzungen mit sich. Der Fokus liegt auf der Anhebung der Umsatzgrenze, einer grenz­über­schrei­ten­den Anwendbarkeit inner­halb der EU und wei­te­ren Vereinfachungen. Nachfolgend eine detail­lier­te Übersicht der Neuerungen:

Martin Binder

Unsere Expertin, Bettina Sommer-Remling, rät:

Prüfen Sie, ob Ihr Umsatz unter der neu­en Grenze bleibt und berück­sich­ti­gen Sie geplan­te Investitionen sowie mög­li­che Vorsteuerabzüge, da eine Option in die Steuerpflicht wei­ter­hin mög­lich ist. Achtung hier gilt die Bindungsfrist von 5 Jahren.

Bei Fragen unter­stüt­zen wir Sie gerne!

Bettina Sommer-Remling
Team Steuerberatung

Erhöhung der Umsatzgrenze

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer:innen wird von bis­her 35.000 € net­to (42.000 € brut­to) auf 55.000 € brut­to pro Jahr ange­ho­ben. Dies bedeu­tet, dass mehr Unternehmer:innen von der Umsatzsteuerbefreiung pro­fi­tie­ren können.

  • Die bis­he­ri­ge Möglichkeit, die Umsatzgrenze ein­mal in fünf Jahren um bis zu 15 % über­schrei­ten zu kön­nen, wird ersetzt. Ab 2025 gilt: 
    • Überschreitung von bis zu 10 % (60.500 €): Die Steuerbefreiung bleibt bis Jahresende bestehen. Steuerpflicht ent­steht im Folgejahr.
    • Überschreitung über 10 %: Steuerpflicht tritt ab dem Zeitpunkt der Überschreitung ein.

 

Keine Rückwirkung bei Überschreitung

Ein wei­te­rer Vorteil ist, dass bei Überschreitung der Umsatzgrenze die Umsatzsteuerpflicht künf­tig nicht mehr rück­wir­kend für das gesam­te Jahr gilt. Umsätze vor der Überschreitung blei­ben steu­er­frei. Dies bie­tet mehr Planungssicherheit und Schutz vor uner­war­te­ten finan­zi­el­len Belastungen.

 

Vereinfachte Rechnungslegung

Kleinunternehmer:innen dür­fen künf­tig unab­hän­gig vom Rechnungsbetrag eine ver­ein­fach­te Rechnung aus­stel­len. Bislang war dies nur für Rechnungen bis 400 € mög­lich. Ein Hinweis auf die Kleinunternehmerbefreiung ist wei­ter­hin auf der Rechnung anzuführen.

 

Einführung der EU-Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung wird ab 2025 EU-weit har­mo­ni­siert, um grenz­über­schrei­ten­den Handel zu erleich­tern. Wesentliche Punkte:

 

Voraussetzungen für Unternehmer:innen aus ande­ren EU-Staaten:

  • Die natio­na­le Umsatzgrenze von 55.000 € in Österreich darf nicht über­schrit­ten werden.
  • Der uni­ons­wei­te Jahresumsatz darf 100.000 € nicht überschreiten.
  • Die Befreiung muss im Ansässigkeitsstaat bean­tragt werden.

 

Voraussetzungen für öster­rei­chi­sche Unternehmer:innen

  • Die Kleinunternehmerregelung in ande­ren EU-Ländern kann in Anspruch genom­men wer­den, wenn die jewei­li­gen Umsatzgrenzen des Landes nicht über­schrit­ten werden.
  • Der uni­ons­wei­te Jahresumsatz von 100.000 € darf nicht über­schrit­ten werden.
  • Die Befreiung muss über ein Portal bean­tragt wer­den. Die Anmeldung ist erst ab dem 01.01.2025 mög­lich. Die Bestätigung über die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung erfolgt bin­nen 35 Werktagen unter gleich­zei­ti­ger Erteilung einer soge­nann­ten „Kleinunternehmer-Identifikationsnummer“. Erst ab die­sem Zeitpunkt kön­nen die Umsätze in jenen Mitgliedsstaaten, für die die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bean­tragt wur­de, umsatz­steu­er­frei ver­rech­net werden.

 

Fazit

Die neue Kleinunternehmerregelung stellt eine deut­li­che Entlastung für klei­ne Unternehmen dar und erweitert