Unternehmer sind verpflichtet, am Ende eines Kalenderjahres einen Registrierkassen-Jahresbeleg zu erstellen, auszudrucken und aufzubewahren. Das betrifft auch Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Dieser Beleg dient als zusätzliche Sicherheit für die vollständige Erfassung der Umsätze und wird in die Belegkette der Registrierkasse eingeflochten. Der am Jahresbeleg befindliche QR-Code muss mittels der BMF Belegcheck-App geprüft werden, wobei der über FinanzOnline angeforderte Authentifizierungscode in die App einzugeben ist. Diese Prüfung muss spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Es gibt Sonderregelungen für Saisonbetriebe, Unternehmen mit Öffnungszeiten über Mitternacht hinaus und rund um die Uhr geöffnete Betriebe (siehe FAQ).


Unser Experte, Andreas Sungi, rät:
Die BMF Belegcheck-App muss vor der ersten Anwendung durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung freigeschalten werden.
Sollte Ihnen dieser Code nicht vorliegen oder bekannt sein, können wir Ihnen selbstverständlich bei der Freischaltung behilflich sein, melden Sie sich bitte bei uns unter erfolgreichberaten@bgundp.com!
Andreas Sungi
Bilanzierung/Steuersachbearbeitung
Wichtige Klarstellungen in den FAQ:
Wo kann die Prüf-App für den Jahresbeleg bezogen werden?
Die BMF Belegcheck-App steht für Android und iOS (mind. iOS 8.0) im Google Play Store und im Apple App-Store zum Gratis-Download zur Verfügung.
Mein Kassensystem verfügt über ein sogenanntes Webservice. Muss dennoch der Jahresbeleg ausgedruckt und kontrolliert werden?
Einige Hersteller bieten die Möglichkeit an, die Kassen direkt aus dem Kassensystem anzumelden und auch alle sonstigen Meldungen, wie die Überprüfung des Start- und Jahresbeleges, automatisch vorzunehmen. In solchen Fällen muss der Jahresbeleg nicht extra ausgedruckt und kontrolliert werden.
Müssen Saisonbetriebe, die über den Winter gesperrt sind, ebenfalls genau am 31.12. den Jahresbeleg ausdrucken und überprüfen?
Nein, der Jahresbeleg kann schon zu Saisonende produziert werden und muss bis spätestens 15.2. kontrolliert bzw. übermittelt werden.
Müssen Betriebe, die über Mitternacht am 31.12. hinaus arbeiten, um 0:00 den Jahresbeleg ausdrucken?
Nein, bei Unternehmen, deren Öffnungszeiten über Mitternacht hinausgehen, ist es möglich, den Monatsbeleg nach Ende der Öffnungszeiten zu erstellen, spätestens allerdings am nächsten Öffnungstag, so dieser zeitnah stattfindet (binnen einer Woche).
Was ist zu tun, wenn nach Erstellung des Jahresbeleges, noch Umsätze gemacht werden?
Wird nach einem Monats- bzw. Jahresbeleg noch ein Beleg ausgestellt, sind neuerliche Monats- oder Jahresbelege erforderlich.
Wie sieht der Jahresbeleg aus?
In der Regel ist der Monatsbeleg Dezember (oder bei Saisonbetrieben der Monatsbeleg vom letzten Monat) gleichzeitig der Jahresbeleg und sollte als „Nullbeleg“ gekennzeichnet sein.
Muss der Jahresbeleg in Papierform aufbewahrt werden?
Es reicht die elektronische Erstellung, sofern gewährleistet ist, dass der Beleg jederzeit abgerufen werden kann.
Registrierkasse während Betriebsschließung abmelden?
Bei vorübergehenden Betriebsschließungen über Weihnachten oder aufgrund des Corona-Virus sind die Registrierkassen nicht außer Betrieb zu nehmen. Auch im wirtschaftlichen Regelbetrieb sind während sonstiger temporärer Schließzeiten, beispielsweise bei Saisonbetrieben, die Registrierkassen nicht abzumelden.