Mit 02.05.2025 wur­de das Budgetbegleitgesetz 2025 im Bereich des Abgabenrechts im Entwurf ver­öf­fent­licht – die Begutachtungsfrist ist bis 09.05.2025 fest­ge­setzt. Am 13.05.2025 erfolgt die Budgetrede des Finanzministers im Nationalrat, bis dahin soll das Gesetz beschlos­sen werden.

Der Gesetzesentwurf zielt dar­auf ab, ver­schie­de­ne Maßnahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umzusetzen.

 

 

Großes weißes Paragrafenzeichen lehnt an einer hellen Betonwand, symbolisiert Recht, Gesetz und juristische Themen.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Gerade in Übergangsphasen wie die­ser ist eine vor­aus­schau­en­de steu­er­li­che Planung ent­schei­dend. Wer jetzt han­delt, kann Spielräume nut­zen und spä­te­re Belastungen ver­mei­den. Wenn Sie indi­vi­du­el­le Fragen haben oder eine per­sön­li­che Einschätzung wün­schen, sind wir ger­ne für Sie da.

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

Änderungen im Einkommensteuergesetz 

 

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Erhöhung des Pendlereuros von bis­her 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke (als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus) sowie Erhöhung der SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer mit Pendlerpauschale
  • Einführung eines Umwidmungszuschlags bei Grundstücksveräußerungen von „Altvermögen“: Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2024 in Bauland umge­wid­met und in der Folge ver­äu­ßert, soll der Gewinn aus dem Verkauf von Grund und Boden (nicht aber Gebäude) um einen Umwidmungszuschlag von 30 %erhöht wer­den. Eine Deckelung ist der­art vor­ge­se­hen, dass maxi­mal ein Betrag in Höhe des Veräußerungserlöses der Immobilienertragsteuer unter­lie­gen kann. Zur Anwendung kom­men soll der Umwidmungszuschlag auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30.06.2025.
  • Erhöhung der Umsatzgrenze und der pau­scha­len Betriebsausgaben bei der Basispauschalierung: Für Unternehmer mit Einkünften aus selb­stän­di­ger Arbeit oder Gewerbebetrieb, die ihre Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen gem. § 17 EStG ermit­teln, gel­ten künf­tig fol­gen­de Werte:

Kaufmännische, tech­ni­sche Beratung, Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG (insb. Gesellschafter-Geschäftsführer), schrift­stel­le­ri­sche, vor­tra­gen­de, wis­sen­schaft­li­che, unter­rich­ten­de oder erzie­he­ri­sche Tätigkeit:

Bisher 6 % Betriebsausgabenpauschale, höchs­tens jedoch EUR 13.200,-

Ab 2025: 6 %, höchs­tens jedoch EUR 19.200,-

Ab 2026: 6 %, höchs­tens jedoch EUR 25.200,-

 

Übrige Tätigkeiten:

Bisher 12 %, höchs­tens jedoch EUR 26.400,-

Ab 2025: 13,5 %, höchs­tens jedoch EUR 43.200,-

Ab 2026: 15 %, höchs­tens jedoch EUR 63.000,-

 

Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung

Bisher EUR 220.000,-

Ab 2025: EUR 320.000,-

Ab 2026: EUR 420.000,-

 

  • Aussetzung der Valorisierung gewis­ser Familienleistungen für 2026 und 2027
  • Reduzierte Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs von 2025 bis 2028 (Aussetzen der Abschaffung der „kal­ten Progression“)
  • Möglichkeit einer steu­er­frei­en Mitarbeiterprämie für 2025: Zulagen und Bonuszahlungen, die einem oder meh­re­ren Arbeitnehmern aus sach­li­chen, betriebs­be­zo­ge­nen Gründen gewährt wer­den, sind bis EUR 1.000,- je Mitarbeiter steu­er­frei. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätz­li­che Zahlung han­delt, die übli­cher­wei­se bis­her nicht gewährt wurde.

Sofern zusätz­lich eine Gewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG an Mitarbeitende aus­be­zahlt wird, ist die­se nur inso­weit steu­er­frei, als sie gemein­sam mit der Mitarbeiterprämie EUR 3.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigt.

 

Änderungen in ande­ren Steuergesetzen

 

Der Entwurf sieht auch Änderungen in fol­gen­den Bereichen vor:

  • Erhöhung des Steuersatzes für Zuwendungen an Privatstiftungen: Die Stiftungseingangssteuer von bis­her 2,5 % wird auf 3,5 % erhöht. Anwendbar ist der erhöh­te Stiftungseingangssteuersatz auf Zuwendungen, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2025
  • Umsatzsteuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel
  • Anpassung der Grunderwerbsteuer bei Immobilientransaktionen in Form von “Share Deals”: Die bis­he­ri­gen Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung wer­den erwei­tert. Die maß­ge­ben­de Beteiligungsschwelle wird von 95 % auf 75 % her­ab­ge­senkt. Die Änderungen sol­len vor­wie­gend mit 01.07.2025 in Kraft tre­ten und auf Erwerbsvorgänge ange­wen­det wer­den, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 ent­steht oder ent­ste­hen würde.
  • Erweiterung des Kreises der zur elek­tro­ni­schen Zustellung ver­pflich­te­ten Personen: Ab 01.09.2025 soll jeder Steuerpflichtige, der zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen ver­pflich­tet ist (auch Kleinunternehmer) zur elek­tro­ni­schen Zustellung über FinanzOnline ver­pflich­tet sein.
  • Änderungen im Glücksspielgesetz, ins­be­son­de­re Erhöhung ver­schie­de­ner Abgaben
  • Anpassungen beim Energiekrisenbeitrag für Strom und fos­si­le Energieträger

 

Inkrafttreten der Änderungen

Die meis­ten Änderungen sol­len ab 1. Juli 2025 oder ab dem Veranlagungsjahr 2025 bzw. 2026 in Kraft tre­ten. Einige Maßnahmen, wie die Anpassungen beim Energiekrisenbeitrag, sind bereits für frü­he­re Zeitpunkte vorgesehen.