Mit 02.05.2025 wurde das Budgetbegleitgesetz 2025 im Bereich des Abgabenrechts im Entwurf veröffentlicht – die Begutachtungsfrist ist bis 09.05.2025 festgesetzt. Am 13.05.2025 erfolgt die Budgetrede des Finanzministers im Nationalrat, bis dahin soll das Gesetz beschlossen werden.
Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, verschiedene Maßnahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 im Bereich des Abgabenrechts zur Konsolidierung des Budgets umzusetzen.


Unser Experte Martin Binder:
Gerade in Übergangsphasen wie dieser ist eine vorausschauende steuerliche Planung entscheidend. Wer jetzt handelt, kann Spielräume nutzen und spätere Belastungen vermeiden. Wenn Sie individuelle Fragen haben oder eine persönliche Einschätzung wünschen, sind wir gerne für Sie da.
Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater
Änderungen im Einkommensteuergesetz
Folgende Änderungen sind vorgesehen:
- Erhöhung des Pendlereuros von bisher 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke (als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus) sowie Erhöhung der SV-Rückerstattung für Arbeitnehmer mit Pendlerpauschale
- Einführung eines Umwidmungszuschlags bei Grundstücksveräußerungen von „Altvermögen“: Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2024 in Bauland umgewidmet und in der Folge veräußert, soll der Gewinn aus dem Verkauf von Grund und Boden (nicht aber Gebäude) um einen Umwidmungszuschlag von 30 %erhöht werden. Eine Deckelung ist derart vorgesehen, dass maximal ein Betrag in Höhe des Veräußerungserlöses der Immobilienertragsteuer unterliegen kann. Zur Anwendung kommen soll der Umwidmungszuschlag auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30.06.2025.
- Erhöhung der Umsatzgrenze und der pauschalen Betriebsausgaben bei der Basispauschalierung: Für Unternehmer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb, die ihre Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen gem. § 17 EStG ermitteln, gelten künftig folgende Werte:
Kaufmännische, technische Beratung, Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG (insb. Gesellschafter-Geschäftsführer), schriftstellerische, vortragende, wissenschaftliche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit:
Bisher 6 % Betriebsausgabenpauschale, höchstens jedoch EUR 13.200,-
Ab 2025: 6 %, höchstens jedoch EUR 19.200,-
Ab 2026: 6 %, höchstens jedoch EUR 25.200,-
Übrige Tätigkeiten:
Bisher 12 %, höchstens jedoch EUR 26.400,-
Ab 2025: 13,5 %, höchstens jedoch EUR 43.200,-
Ab 2026: 15 %, höchstens jedoch EUR 63.000,-
Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung
Bisher EUR 220.000,-
Ab 2025: EUR 320.000,-
Ab 2026: EUR 420.000,-
- Aussetzung der Valorisierung gewisser Familienleistungen für 2026 und 2027
- Reduzierte Inflationsanpassungen des Einkommensteuertarifs von 2025 bis 2028 (Aussetzen der Abschaffung der „kalten Progression“)
- Möglichkeit einer steuerfreien Mitarbeiterprämie für 2025: Zulagen und Bonuszahlungen, die einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt werden, sind bis EUR 1.000,- je Mitarbeiter steuerfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
Sofern zusätzlich eine Gewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z 35 EStG an Mitarbeitende ausbezahlt wird, ist diese nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie EUR 3.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Änderungen in anderen Steuergesetzen
Der Entwurf sieht auch Änderungen in folgenden Bereichen vor:
- Erhöhung des Steuersatzes für Zuwendungen an Privatstiftungen: Die Stiftungseingangssteuer von bisher 2,5 % wird auf 3,5 % erhöht. Anwendbar ist der erhöhte Stiftungseingangssteuersatz auf Zuwendungen, für die die Steuerschuld nach dem 31.12.2025
- Umsatzsteuerbefreiung für Verhütungsmittel und Frauenhygieneartikel
- Anpassung der Grunderwerbsteuer bei Immobilientransaktionen in Form von “Share Deals”: Die bisherigen Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung werden erweitert. Die maßgebende Beteiligungsschwelle wird von 95 % auf 75 % herabgesenkt. Die Änderungen sollen vorwiegend mit 01.07.2025 in Kraft treten und auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde.
- Erweiterung des Kreises der zur elektronischen Zustellung verpflichteten Personen: Ab 01.09.2025 soll jeder Steuerpflichtige, der zur Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet ist (auch Kleinunternehmer) zur elektronischen Zustellung über FinanzOnline verpflichtet sein.
- Änderungen im Glücksspielgesetz, insbesondere Erhöhung verschiedener Abgaben
- Anpassungen beim Energiekrisenbeitrag für Strom und fossile Energieträger
Inkrafttreten der Änderungen
Die meisten Änderungen sollen ab 1. Juli 2025 oder ab dem Veranlagungsjahr 2025 bzw. 2026 in Kraft treten. Einige Maßnahmen, wie die Anpassungen beim Energiekrisenbeitrag, sind bereits für frühere Zeitpunkte vorgesehen.