Wie bereits angekündigt, soll es durch das Budgetbegleitgesetz 2025 im Bereich der Grunderwerbsteuer zu Verschärfungen kommen.
Die im Rahmen des Regierungsprogramms 2025–2029 beschlossenen Änderungen haben lt. Gesetzesmaterialien das Ziel, Umgehungskonstruktionen bei der Übertragung von Immobilien effektiver zu erfassen und zusätzliche Verschärfungen für Immobiliengesellschaften einzuführen. Share deals und asset deals bei Immobilientransaktionen sollen faktisch gleich gestellt werden.


Unser Experte Gernot Kurzmann:
Eine sorgfältige steuerliche Prüfung Ihrer aktuellen und geplanten Beteiligungsstrukturen ist jetzt dringend empfohlen. Für individuelle Fragen oder eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation stehen wir Ihnen wie immer gerne zur Verfügung.
Mag. Gernot Kurzmann
Team Steuerberatung
GENERELLE ERWEITERUNG DER STEUERTATBESTÄNDE
Die bisherigen Steuertatbestände des Gesellschafterwechsels und der Anteilsvereinigung werden erweitert. Die maßgebende Beteiligungsschwelle wird von 95 % auf 75 % herabgesenkt. Dies soll verhindern, dass durch Zurückbehaltung von kleinen Anteilen die Tatbestandserfüllung umgangen wird.
Zusätzlich wird der Tatbestand des sukzessiven Gesellschafterwechsels erweitert (bisher nur bei Personengesellschaften relevant, wenn innerhalb von 5 Jahren zumindest 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen werden): Nunmehr gilt dieser auch bei einem Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften, wenn innerhalb von 7 Jahren 75 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Die verlängerte Frist gilt auch für Personengesellschaften.
Anteilsvereinigung kann künftig auch durch Vereinigung der Anteile bei einer Person oder Personenvereinigung erfolgen: Eine Personenvereinigung liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder mittelbar oder unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Nicht mehr relevant ist somit die Vereinigung aller Anteile innerhalb einer steuerlichen Unternehmensgruppe.
Darüber hinaus werden künftig auch mittelbare Anteilsverschiebungen erfasst, um Umgehungen durch Zwischenschaltung von Gesellschaften zu verhindern.
Eine solche Mittelbarkeit soll dann vorliegen, wenn nicht die Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft selbst übertragen werden, sondern die Anteile einer in der Beteiligungskette darüberstehenden Gesellschaft. Die Ermittlung der Beteiligungsschwelle soll durch Multiplikation der prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene erfolgen.
Beispiele zur Verdeutlichung
- Beispiel 1: An der grundstücksbesitzenden A‑GmbH ist die B‑GmbH zu 50 % beteiligt. Die C‑GmbH, die zu 70 % an der B‑GmbH beteiligt ist, überträgt ihre Anteile an die D‑GmbH. Dies führt zu einer Anteilsverschiebung von 35 % (70 % von 50 %), was keine Anteilsvereinigung darstellt.
- Beispiel 2: An der grundstücksbesitzenden A‑GmbH ist die B‑GmbH zu 80 % beteiligt. Die C‑GmbH, die zu 95 % an der B‑GmbH beteiligt ist, überträgt ihre Anteile an die D‑GmbH. Dies führt zu einer steuerpflichtigen mittelbaren Anteilsvereinigung von 76 % (95 % von 80 %). Würde die B‑GmbH ebenfalls über Grundstücke verfügen, käme es darüber hinaus auch zur Verwirklichung einer unmittelbaren Anteilsvereinigung durch die D‑GmbH.
ERHÖHUNG GRUNDERWERBSTEUER BEI ANTEILSVEREINIGUNG UND UMGRÜNDUNGEN MIT IMMOBILIENGESELLSCHAFTEN
Neu definiert wird im Grunderwerbsteuergesetz künftig der Begriff der „Immobiliengesellschaft“.
Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt, was insbesondere dann gegeben sein soll, wenn
- das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden. Keine gewerblichen Zwecke liegen bei der Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken vor;
- oder die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.
Bei gemischter Nutzung von Grundstücken sind diese zur Festlegung des Schwerpunktes der Gesellschaft abhängig von der Nutzung anteilig zu berücksichtigen.
Geplant ist in Zusammenhang mit Immobiliengesellschaften eine wesentliche Erhöhung der tatsächlichen Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung und Umgründung: War bisher idR als Bemessungsgrundlage der Grundstückswert nach der Grundstückswertverordnung und ein Steuersatz von 0,5 % heranzuziehen, gilt künftig Folgendes:
Bemessungsgrundlage soll der gemeine Wert (iSd § 10 BewG 1955) aller vom Erwerbsvorgang betroffener Grundstücke sein. Der Steuersatz für Vorgänge nach § 1 Abs. 3 und Umgründungsvorgänge im Zusammenhang mit Immobiliengesellschaften wird auf 3,5 % erhöht.
Nachdem diese Regelung für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde, anzuwenden ist und die Grunderwerbsteuer dadurch wesentlich höher ausfallen kann, ist für geplante Projekte in diesem Zusammenhang eine rasche Umsetzung noch bis Ende Juni 2025 zu empfehlen.
Gehören sowohl vor als auch nach einem Umgründungsvorgang oder einer Anteilsvereinigung bei einer Immobiliengesellschaft die beteiligten Gesellschafter dem Personenkreis des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG an („Familienkreis“), wird die GrESt weiterhin nur mit 0,5 % vom Grundstückswert bemessen.
Weitere Klarstellungen und Anpassungen
- Der Steuerschuldner bei der Anteilsvereinigung ist immer die Person oder Personenvereinigung, in deren Hand die Anteile vereinigt werden.
- Parteienvertreter sind zur Anzeige mittels Abgabenerklärung verpflichtet bzw. zur Selbstberechnung berechtigt, wenn sie an der Übertragung von Beteiligungen mitgewirkt haben.
- Die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist verpflichtet, das Finanzamt Österreich zu informieren, wenn durch Erwerb oder Veräußerung von Stimmrechten ein Ausmaß von mindestens 75 % erreicht wird.
Inkrafttreten der Änderungen und Übergangsregelung
Die Änderungen treten vorwiegend am 1. Juli 2025 in Kraft und gelten für Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde.
Werden am 30.06.2025 mindestens 75 % der Anteile bereits in der Hand einer Person gehalten und bisher noch keine Anteilsvereinigung verwirklicht, wird die Anteilsvereinigung und damit die Grunderwerbsteuer auch dann ausgelöst, wenn das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75 % sinkt.