Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie für 2025 und 2026
Mit dem Entwurf des Budgetbegleitgesetzes im Bereich Abgabenrecht wurden auch die neuen Regelungen für steuerfreie Mitarbeiter:innenprämien im Rahmen des Regierungsprogramms für die Kalenderjahre 2025 und 2026 konkretisiert.


Unsere Expertin Michaela Rabl:
Nutzen Sie die neue Mitarbeiter:innenprämie gezielt als modernes Instrument zur Anerkennung und Motivation Ihrer Mitarbeitenden. Gleichzeitig sollten Sie die steuerlichen Rahmenbedingungen genau kennen, denn eine fehlerhafte Umsetzung kann im Nachhinein teuer werden.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Prämien optimal in Ihre Vergütungsstrategie zu integrieren und rechtlich korrekt zu gestalten.
Mag. Michaela Rabl
Partnerin & Teamleiterin Steuerberatung
Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie 2025
Arbeitgeber:innen haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer:innen im Kalenderjahr 2025 eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie von bis zu 1.000 Euro zu gewähren. Sollte die Prämie nicht allen Arbeitnehmer:innen oder nicht im selben Ausmaß bezahlt werden, muss die Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Diese Regelung entspricht der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurde. Steuerfreie Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßig wiederkehrenden Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen sind ausgeschlossen. Zahlungen wie die Corona-Prämien (2020 und 2021), Teuerungsprämien (2022 und 2023) und die Mitarbeiterprämie 2024 stellen hingegen keine üblichen Zahlungen dar und stehen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Pflichtveranlagung und Höchstbeträge
Erhält ein:e Arbeitnehmer:in im Kalenderjahr 2025 mehr als 1.000 Euro an steuerfreien Mitarbeiter:innenprämien, beispielsweise von mehreren Arbeitgeber:inen, greift der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 EStG, dh der jeweilige Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Insgesamt können pro Kalenderjahr nur 3.000 Euro steuerfrei bleiben, wenn sowohl eine Mitarbeiter:innenprämie als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) gewährt werden. Andernfalls greift ebenfalls der Pflichtveranlagungstatbestand und es werden ggf. überschießende Prämien im Rahmen der Veranlagung nachversteuert.
Evaluierung und zukünftige Regelungen
Um die budgetären Auswirkungen und die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung zu beurteilen, wird eine Evaluierung durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. April 2026 durchgeführt. Für die steuerfreien Mitarbeiterprämien stehen für die Kalenderjahre 2025 und 2026 insgesamt 250 Mio. Euro zur Verfügung. Basierend auf den Evaluierungsergebnissen und den konkreten budgetären Auswirkungen im Jahr 2025 wird bis zum 31. Mai 2026 ein Gesetzesvorschlag für die Voraussetzungen und die maximale Prämienhöhe für 2026 ausgearbeitet.