Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie für 2025 und 2026

Mit dem Entwurf des Budgetbegleitgesetzes im Bereich Abgabenrecht wur­den auch die neu­en Regelungen für steu­er­freie Mitarbeiter:innenprämien im Rahmen des Regierungsprogramms für die Kalenderjahre 2025 und 2026 konkretisiert.

 

 

Händedruck zwischen zwei Geschäftsleuten in Anzügen als Symbol für erfolgreiche Zusammenarbeit und Partnerschaft
Michaela Rabl 2

Unsere Expertin Michaela Rabl:

Nutzen Sie die neue Mitarbeiter:innenprämie gezielt als moder­nes Instrument zur Anerkennung und Motivation Ihrer Mitarbeitenden. Gleichzeitig soll­ten Sie die steu­er­li­chen Rahmenbedingungen genau ken­nen, denn eine feh­ler­haf­te Umsetzung kann im Nachhinein teu­er werden.

Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne dabei, die Prämien opti­mal in Ihre Vergütungsstrategie zu inte­grie­ren und recht­lich kor­rekt zu gestalten.

Mag. Michaela Rabl
Partnerin & Teamleiterin Steuerberatung

Steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie 2025

Arbeitgeber:innen haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmer:innen im Kalenderjahr 2025 eine steu­er­freie Mitarbeiter:innenprämie von bis zu 1.000 Euro zu gewäh­ren. Sollte die Prämie nicht allen Arbeitnehmer:innen oder nicht im sel­ben Ausmaß bezahlt wer­den, muss die Unterscheidung betrieb­lich begrün­det und sach­lich gerecht­fer­tigt sein. Diese Regelung ent­spricht der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a EStG.

 

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätz­li­che Zahlung dar­stel­len, die bis­her übli­cher­wei­se nicht gewährt wur­de. Steuerfreie Zahlungen auf­grund von Leistungsvereinbarungen, regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Bonuszahlungen oder außer­or­dent­li­che Gehaltserhöhungen sind aus­ge­schlos­sen. Zahlungen wie die Corona-Prämien (2020 und 2021), Teuerungsprämien (2022 und 2023) und die Mitarbeiterprämie 2024 stel­len hin­ge­gen kei­ne übli­chen Zahlungen dar und ste­hen einer steu­er­frei­en Mitarbeiterprämie nicht im Wege.

 

Pflichtveranlagung und Höchstbeträge

Erhält ein:e Arbeitnehmer:in im Kalenderjahr 2025 mehr als 1.000 Euro an steu­er­frei­en Mitarbeiter:innenprämien, bei­spiels­wei­se von meh­re­ren Arbeitgeber:inen, greift der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 EStG, dh der jewei­li­ge Arbeitnehmer ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ver­pflich­tet. Insgesamt kön­nen pro Kalenderjahr nur 3.000 Euro steu­er­frei blei­ben, wenn sowohl eine Mitarbeiter:innenprämie als auch eine Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG) gewährt wer­den. Andernfalls greift eben­falls der Pflichtveranlagungstatbestand und es wer­den ggf. über­schie­ßen­de Prämien im Rahmen der Veranlagung nachversteuert.

 

Evaluierung und zukünf­ti­ge Regelungen

Um die bud­ge­tä­ren Auswirkungen und die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung zu beur­tei­len, wird eine Evaluierung durch den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. April 2026 durch­ge­führt. Für die steu­er­frei­en Mitarbeiterprämien ste­hen für die Kalenderjahre 2025 und 2026 ins­ge­samt 250 Mio. Euro zur Verfügung. Basierend auf den Evaluierungsergebnissen und den kon­kre­ten bud­ge­tä­ren Auswirkungen im Jahr 2025 wird bis zum 31. Mai 2026 ein Gesetzesvorschlag für die Voraussetzungen und die maxi­ma­le Prämienhöhe für 2026 ausgearbeitet.