Die aktu­el­len steu­er­li­chen Änderungen zur Budgetkonsolidierung lie­gen im Fokus die­ser Ausgabe. So spannt sich ein Bogen von Änderungen betref­fend Erhöhung der Krankenversicherung für Pensionsbezieher bis zur Senkung des erst Anfang 2025 erhöh­ten Kilometergeldes. Der Verschärfung bei Immobilientransaktionen durch Erhöhung der GrESt, der Anhebung der Basispauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner und den Eingriffen in die Stiftungsbesteuerung wid­men wir geson­der­te Kapitel. Wie jedes Jahr vor Beginn der Sommerferien möch­ten wir Sie über die steu­er­li­che Einordnung von Ferialjobs infor­mie­ren. Wir berich­ten über die kürz­lich gesenk­ten Zinssätze und geben eini­ge Praxishinweise zur EU-Vorsteuererstattung. Eine Auswahl an inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen und die Terminübersicht für Juni bis September 2025 run­den die­se Ausgabe ab.

Wir wün­schen Ihnen eine inter­es­san­te Lektüre und genie­ßen Sie erhol­sa­me Sommertage!

 

Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das drit­te Steuer-Update des Jahres 2025 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download zu Ihrer Verwendung.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

1. BUDGETSANIERUNGSMASSNAHMENGESETZ 2025 II

Anschließend an das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz vom März 2025 wur­de am 30.5.2025 mit dem „Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2005 Teil II“ der zwei­te Teil der Budgetsanierungen kund­ge­macht. In unse­rer letz­ten Ausgabe haben wir bereits über den ers­ten Teil berich­tet, wir dür­fen Ihnen nun einen Überblick über die wesent­li­chen Inhalte des zwei­ten Teils geben.

 

SV-Rückerstattung für Pensionisten erhöht
Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf den (erhöh­ten) Pensionistenabsetzbetrag eine Einkommensteuer von unter Null, wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rück­erstat­tet. Bislang wur­den für Pensionisten 80 % der als Werbungskosten in Abzug gebrach­ten Sozialversicherungsbeiträge, maxi­mal jedoch € 669 rück­erstat­tet. Dieser Rückerstattungsbetrag wur­de nun auf € 710 erhöht. Diese Änderung gilt erst­ma­lig für die Veranlagung des Kalenderjahres 2025.

 

Erhöhung der Krankenversicherung von Pensionisten
Bei Pensionsbeziehern wur­de bis­lang eine Krankenversicherung von 5,1 % ein­be­hal­ten. Entsprechend dem Regierungsprogramm wur­de als Maßnahme zur Konsolidierung des Budgets die Krankenversicherungsbeiträge auf 6 % erhöht. Diese Erhöhung gilt ab dem 1.6.2025.

 

Rezeptgebühren wer­den nicht erhöht
Als Abfederung für die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge wer­den die Rezeptgebühren im Jahr 2026 nicht erhöht. Zusätzlich wird die Arzneimittelobergrenze über einen Zeitraum von 4 Jahren (2027 bis 2030) von 2 % auf 1,5 % des Nettoeinkommens stu­fen­wei­se abge­senkt. Damit kom­men Personen mit nied­ri­ge­ren Einkommen leich­ter in den Genuss einer Rezeptgebührenbefreiung.

 

Änderung des Gebührengesetzes
Mit Wirksamkeit ab 1.7.2025 wur­den die im Gebührengesetz gere­gel­ten fes­ten Gebühren für Schriften und Amtshandlungen (z.B. für Reisepass, Aufenthaltskarte, Zulassungsschein, diver­se Zeugnisse) an die seit 2011 ein­ge­tre­te­ne Inflation ange­passt (Erhöhung zumeist um ca. 48 %).

 

Änderung des VwGG und des VfGG
Mit 1.7.2025 wur­de die Gebühr für Eingaben beim VwGH (Revisionen) und beim VfGH von € 240 auf € 340 erhöht.

 

2. BUDGETBEGLEITGESETZ 2025

Begleitend zum Doppelbudget 2025/26 wird das soge­nann­te Budgetbegleitgesetz 2025 am 18.6.2025 beschlos­sen. Dieses Gesetz beinhal­tet 72 Gesetzesnovellen sowie ein neu­es Gesetz und reicht vom erschwer­ten Zugang zur Korridorpension bis hin zur Abschaffung des Klimabonus, also quer durch den juris­ti­schen Gemüsegarten. Wir möch­ten Sie über die wesent­li­chen steu­er­li­chen Änderungen informieren.

ImmoESt — Umwidmungszuschlag bei Immobilientransaktionen
In der Regel geht die Umwidmung eines Grundstücks, wel­che eine erst­ma­li­ge Bebauung ermög­licht, mit einer erheb­li­chen Wertsteigerung ein­her. Diese Wertsteigerungen sol­len nun – in Form eines Umwidmungszuschlages auf die steu­er­li­che Bemessungsgrundlage der Immobilienertragsteuer – höher besteu­ert wer­den. Es wird also nicht die Umwidmung selbst besteu­ert, son­dern erst der Verkauf des umge­wid­me­ten Grundstücks.

Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung des umge­wid­me­ten Grund und Boden resul­tie­ren­den Gewinns. Dieser Zuschlag ist sowohl bei Neuvermögen als auch bei Altvermögen anzu­set­zen. Er hängt nicht vom anzu­wen­den­den Steuersatz ab, sodass er zum Tragen kommt, wenn die Regelbesteuerungsoption aus­ge­übt wird. Von die­sem Umwidmungszuschlag sind nur jene Umwidmungen betrof­fen, wel­che nach dem 31.12.2024 statt­ge­fun­den haben, wenn der Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025 erfolgt.

Eine Umwidmung ist dann für den Zuschlag rele­vant, wenn sie die erst­ma­li­ge Bebauung ermög­licht. Daraus folgt auch, dass ein Umwidmungszuschlag nur ein­mal pro Grundstück anfal­len kann. Die Umwidmung muss nach dem letz­ten ent­gelt­li­chen Erwerb statt­ge­fun­den haben. Der Umwidmungszuschlag gilt nur für umge­wid­me­ten Grund und Boden (nicht Gebäude). Es ist daher unter Umständen not­wen­dig, den Gewinn einer Liegenschaftsveräußerung auf­zu­tei­len, sofern sich dar­auf ein Gebäude befin­det oder nicht das gesam­te ver­äu­ßer­te Grundstück umge­wid­met wur­de. Ein Umwidmungszuschlag fällt nicht an, wenn der Grundstücksverkauf über­haupt steu­er­be­freit ist, z.B. wegen der Hauptwohnsitzbefreiung.

Damit es nicht zu steu­er­li­chen Überbelastungen durch einen Umwidmungszuschlag bei Grundstücken, die durch die Umwidmung sehr hohe Wertsteigerungen erfah­ren haben, kommt, ist die Höhe des steu­er­li­chen Gewinns mit dem tat­säch­li­chen erziel­ten Veräußerungserlös begrenzt. Ein Umwidmungszuschlag kann also den steu­er­li­chen Gewinn nie­mals über den erziel­ten Veräußerungserlös hin­aus erhö­hen. Rein rech­ne­risch wür­de es ohne die­se Schranke zu einer Überbelastung kom­men, wenn der Gewinn 76,93 % oder mehr des Verkaufserlöses beträgt. Faktisch ist dies nur bei Neuvermögen mög­lich, da bei Altvermögen fik­ti­ve Anschaffungskosten von 40 % des Veräußerungserlöses ange­setzt wer­den kön­nen und somit der Veräußerungsgewinn 60 % des Veräußerungserlöses beträgt. Würde der Umwidmungszuschlag zu einer steu­er­li­chen Bemessungsgrundlage füh­ren, wel­che über dem erziel­ten Veräußerungserlös liegt, so ist der Umwidmungszuschlag ent­spre­chend zu kürzen.

 

Mitarbeiterprämie 2025
Im Jahr 2025 wird eine steu­er­freie Mitarbeiterprämie ein­ge­führt. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder meh­re­ren Arbeitnehmern aus sach­li­chen, betriebs­be­zo­ge­nen Gründen gewährt, wenn es sich dabei um zusätz­li­che Zahlungen han­delt, die übli­cher­wei­se bis­her nicht gewährt wur­den. Sie sind bis zu € 1.000 steu­er­frei. Eine Befreiung von Lohnnebenkosten ist nicht vor­ge­se­hen. Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren aus­be­zahlt, so ist dies kein Hindernis für eine dies­jäh­ri­ge Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotz­dem als zusätz­li­che Zahlung, wel­che übli­cher­wei­se bis­her nicht gewährt wur­de. Sie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel ange­rech­net. Ein Gruppenmerkmal (ähn­lich den Vorgängermodellen) ist nicht erfor­der­lich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im glei­chen Ausmaß ange­bo­ten wird, die­se Unterscheidung betrieb­lich begrün­det und sach­lich gerecht­fer­tigt sein. Eine lohn­ge­stal­ten­de Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.

Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis € 1.000 pro natür­li­che Person aus­schöpf­bar. Daher ist der Arbeitnehmer zu ver­an­la­gen, wenn er von meh­re­ren Arbeitgebern ins­ge­samt über € 1.000 an Mitarbeiterprämien erhal­ten hat. Erhält der Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätz­lich steu­er­frei gewährt wer­den, solan­ge ins­ge­samt nicht mehr als € 3.000 an Prämien aus­be­zahlt werden.

 

Beispiele:
Ein Mitarbeiter erhält € 3.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung im Jahr 2025 und zusätz­lich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Insgesamt wer­den also € 4.000 aus­be­zahlt. Der Mitarbeiter ist damit veranlagungs­pflichtig und der den Betrag von € 3.000 über­schrei­ten­de Teil ist der Lohnsteuer zu unter­wer­fen. Die Mitarbeiterprämie wird also steu­er­pflich­tig.
Ein Mitarbeiter erhält € 2.000 als Mitarbeitergewinnbeteiligung und zusätz­lich € 1.000 als Mitarbeiterprämie. Da ins­ge­samt der Betrag von € 3.000 nicht über­schrit­ten wird, sind bei­de Bonuszahlungen zur Gänze steuerfrei.

 

Pendlereuro und SV-Rückerstattung für Pendler wird erhöht
Als Teilkompensation für die Abschaffung des Klimabonus wur­de der Pendlereuro (der­zeit € 2) auf € 6 pro Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht.

Ergibt sich bei der Steuerberechnung bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf das Pendlerpauschale eine Einkommensteuer von unter Null, so wird ein Teil der Sozialversicherungszahlungen rück­erstat­tet. Bislang wur­den für Pendler 55 % der Werbungskosten (aus­ge­nom­men Betriebsratsumlagen), maxi­mal jedoch € 608 rück­erstat­tet. Dieser Rückerstattungsbetrag wur­de nun auf € 737 erhöht. Diese Änderungen gel­ten ab dem Kalenderjahr 2026.

 

Keine Erhöhung des Kinderabsetzbetrags
Aufgrund der Budgetsanierung wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages für die Kalenderjahre 2026 und 2027 ausgesetzt.

 

Letztes Drittel der kal­ten Progression wird ein­be­hal­ten
Aus Gründen der Budgetkonsolidierung wird die Inflationsanpassung des Einkommensteuertarifs in den Kalenderjahren 2025 bis 2028 nur im Ausmaß von zwei Dritteln erfol­gen. Die Bestimmung, wel­che die Bundesregierung dazu ver­pflich­tet, das letz­te Drittel der Inflationsanpassung zu ver­tei­len, wird damit für die kom­men­den Jahre außer Kraft gesetzt.

 

Umsatzsteuer
Es gilt (ab 1.1.2026) eine ech­te Steuerbefreiung für die Lieferung von che­mi­schen, hor­mo­nel­len und mecha­ni­schen Verhütungsmitteln (z.B. Antibabypillen, Hormonimplantate, Kondome) und von Frauenhygieneartikel (z.B. Tampons).

 

BAO
Die BAO erhält nun die aus­drück­li­che Anordnung, dass Finanzämter Zustellungen an Personen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, grund­sätz­lich elek­tro­nisch vor­neh­men müs­sen. Jene Personen, die kei­ne Umsatzsteuererklärung abge­ben müs­sen, also ins­be­son­de­re Konsumenten, kön­nen sich von der
elek­tro­ni­schen Zustellung abmel­den (Opt-out wie bis­her). Grundsätzlich besteht eine gleich­ar­ti­ge Regelung zwar bereits bis­her in der FinanzOnline-Verordnung: Bisher konn­ten sich aller­dings alle Kleinunternehmer stets von der Verpflichtung zur elek­tro­ni­schen Zustellung abmel­den. Nach der Neuregelung müs­sen jene Kleinunternehmer, die zur Steuerpflicht optiert haben, die Verpflichtung zur elek­tro­ni­schen Zustellung akzep­tie­ren. Bei die­sen Kleinunternehmern ver­liert ein bereits abge­ge­be­ner Verzicht sei­ne Wirksamkeit. Diese Regelung gilt ab 1.9.2025.

 

Normverbrauchsabgabegesetz
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3.500 kg zuläs­si­ge Gesamtmasse (soge­nann­te Klasse N1) sind ab 1.7.2025 wie­der (wie bereits vor dem 1. Juli 2021) von der NoVA befreit. Unter die­se Befreiung fal­len Kfz zur Güterbeförderung mit nicht mehr als drei Sitzplätzen, aber auch Kastenwägen und Pritschenwägen.

 

Reisegebührenvorschrift
Für die ein­kom­men­steu­er­lich absetz­ba­ren Reisekosten ist das amt­li­che Kilometergeld bedeut­sam. Dieses war mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 ein­heit­lich auf € 0,50 erhöht wor­den, und zwar nicht nur für Pkw und Kombi, son­dern auch für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder. Ab 1.7.2025 wird das Kilometergeld für Motorfahrräder, Motorräder und Fahrräder wie­der gesenkt, und zwar auf € 0,25.

 

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen
Für die Gewährung des „Handwerkerbonus“ wird der Kreis der leis­tungs­er­brin­gen­den Unternehmer nun­mehr auf sol­che Handwerker erwei­tert, deren Sitz oder Niederlassung in einem ande­ren EU-/EWR-Mitgliedstaat liegt.

 

3. VERSCHÄRFUNG BEI IMMOBILIEN-GRUNDERWERBSTEUER

Immobilientransaktionen im Inland bil­den wegen der ört­li­chen Gebundenheit einen steu­er­lich leicht zu erfas­sen­den Vorgang, sodass eine Verbreiterung des Anwendungsbereichs der Grunderwerbsteuer bei der Budgetsanierung nicht feh­len darf.

 

3.1 Neuerungen durch das BBG 2025 bei Übertragung von Anteilen an grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaften (Share Deals)

In Zusammenhang mit Gesellschaften, die öster­rei­chi­sche Grundstücke hal­ten, gibt es zwei unter­schied­li­che Grunderwerbsteuer-Tatbestände: a) den Gesellschafterwechsel und b) die Anteilsvereinigung.

 

  1. Gesellschafterwechsel: Bisher bezog sich der Steuertatbestand nur auf Personengesellschaften. Grunderwerbsteuerpflicht war gege­ben, wenn inner­halb von fünf Jahren min­des­tens 95 % der Gesellschaftsanteile auf (allen­falls auch unter­schied­li­che) neue Gesellschafter übergehen.
  2. Anteilsvereinigung: Der Steuertatbestand bezog sich bereits bis­her auf Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Grunderwerbsteuerpflicht war gege­ben, wenn zumin­dest 95 % der Gesellschaftsanteile in der Hand einer Person (oder Unternehmensgruppe) ver­ei­nigt wer­den oder zumin­dest 95 % der Gesellschaftsanteile über­tra­gen werden.

 

Beide Tatbestände wer­den mit dem BBG 2025 erweitert.

  1. Gesellschafterwechsel NEU: Dieser Steuertatbestand erfasst nun­mehr nicht nur Personengesellschaften, son­dern auch Kapitalgesellschaften. Weiters wur­de die Beteiligungsschwelle auf 75 % gesenkt und der Beobachtungszeitraum auf 7 Jahre ver­län­gert. Steuerpflicht auf­grund Gesellschafterwechsels ist also gege­ben, wenn inner­halb von sie­ben Jahren min­des­tens 75 % der Anteile unmit­tel­bar auf neue Gesellschafter übergehen.

Die Neuregelung für Gesellschafterwechsel gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 ent­steht. Bei Kapitalgesellschaften sind aller­dings Änderungen im Gesellschafterbestand, die vor dem 1.7.2025 erfolgt sind, unbeachtlich.

Für den Gesellschafterwechsel sind Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Acht zu las­sen, soweit sie an einer Wertpapierbörse gehan­delt wer­den („Börsenklausel“). Diese Ausnahme besteht auf­grund der schwie­ri­gen Nachvollziehbarkeit von Anteilsübertragungen an der Börse.

  1. Anteilsvereinigung NEU: Die Beteiligungsschwelle wird auch für die­sen Tatbestand auf 75 % Zudem gel­ten bei die­sem Tatbestand nicht nur unmit­tel­ba­re Beteiligungen, son­dern auch mit­tel­ba­re Beteiligungen. Bei Letzteren ergibt sich die Höhe des maß­geb­li­chen Beteiligungsausmaßes durch die Multiplikation der pro­zen­tu­el­len Anteile. Wer z.B. 90 % an der A‑GmbH hält, die ihrer­seits 85 % an der grund­stücks­be­sit­zen­den B‑GmbH hält, ist mit­tel­bar zu 76,5 % an der B‑GmbH betei­ligt und liegt somit über der ent­schei­den­den Schwelle von 75 %. Tritt eine sol­che Anteilsvereinigung nicht in der Hand einer ein­zi­gen Person ein, reicht es für die Steuerpflicht aus, wenn die Anteile in der Hand einer „Erwerbergruppe“ (= Personen, die unter ein­heit­li­cher Leitung zusam­men­ge­fasst sind oder unter dem beherr­schen­den Einfluss einer Person ste­hen, z.B. auf­grund von Syndikats- oder Stimmbindungsverträgen) ver­ei­nigt werden.

 

Kommt es auf­grund eines Vorgangs i.S.d. Umgründungssteuergesetzes zu einer bloß mit­tel­ba­ren Anteilsvereinigung, also einer sol­chen, bei der nur wegen der mit­tel­ba­ren Beteiligungen die Beteiligungsschwelle von 75 % erreicht wird, ist die­se mit­tel­ba­re Anteilsvereinigung nicht steu­er­pflich­tig, wenn die an der Umgründung betei­lig­ten Personen der­sel­ben „Erwerbergruppe“ (z.B. Konzern) angehören.

Auch die Neuregelung für Anteilserwerbe gilt für Erwerbsvorgänge, bei denen die Steuerschuld nach dem 30.6.2025 ent­steht. Werden am 30.6.2025 min­des­tens 75 % der Anteile an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehal­ten, nimmt das Gesetz eine steu­er­pflich­ti­ge Anteilsvereinigung auch dann an, wenn das Beteiligungsausmaß ver­än­dert (aber nicht unter 75 % gesenkt) wird und bezo­gen auf die­se Anteile nicht bereits vor­her eine steu­er­pflich­ti­ge Anteilsvereinigung statt­ge­fun­den hat. Das bedeu­tet bei­spiels­wei­se: ver­äu­ßert ein Hauptgesellschafter nach dem 30.6.2025 von sei­ner 85 %-Beteiligung einen Anteil von 5 %, löst die­se Veräußerung die Grunderwerbsteuer aus.

 

3.2 Erhöhung des GrESt-Bemesssungsgrundlage und des Steuersatzes bei Immobiliengesellschaften

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird grund­sätz­lich sowohl beim Gesellschafterwechsel als auch bei der Anteilsvereinigung vom soge­nann­ten Grundstückswert berechnet.

Bezieht sich der steu­er­pflich­ti­ge Gesellschafterwechsel oder die steu­er­pflich­ti­ge Anteilsvereinigung aber auf eine Immobiliengesellschaft, ist nun­mehr Bemessungsgrundlage der GrESt der (in der Regel über dem Grundstückswert lie­gen­de) gemei­ne Wert des Grundstücks der Gesellschaft. Auch in Bezug auf Umgründungen nach dem UmgrStG ist Bemessungsgrundlage der GrESt der gemei­ne Wert des Grundstücks (statt des Grundstückswerts), wenn eine Immobiliengesellschaft betrof­fen ist. Der Steuersatz beträgt beim Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung wie auch bei Umgründungen, wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft gehört, 3,5 %, ansons­ten (wie bis­her) 0,5 %.

Die Erhöhung von Bemessungsgrundlage und Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn die Steuerschuld für einen Erwerbsvorgang nach dem 30.6.2025 ent­steht. Sollten aller­dings an der Immobiliengesellschaft vor und nach dem Gesellschafterwechsel, der Anteilsvereinigung oder der Umgründung nur nahe Angehörige betei­ligt sein (Familienverband), bleibt der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage und der Steuersatz auf 0,5 %.

Eine Immobiliengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Schwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Das ist ins­be­son­de­re der Fall, wenn

  • das Vermögen der Gesellschaft über­wie­gend aus Grundstücken besteht (außer die Grundstücke die­nen betrieb­li­chen Zwecken, die nicht in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung der Grundstücke bestehen), oder
  • wenn die Einkünfte der Gesellschaft über­wie­gend durch die Veräußerung, die Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.

 

3.3 Beispiel zur Änderung der Rechtslage

An der KG, die ein Grundstück besitzt, ist Frau Maier als Kommanditistin zu 94 % und die M — GmbH (sie gehört zur Gänze Frau Maier) zu 6 % betei­ligt. Frau Maier ver­kauft ihre Kommanditanteile und ihre M — GmbH an einen Industriebetrieb. Dies lös­te nach bis­he­ri­ger Rechtslage kei­ne Grunderwerbsteuer aus. Nach der durch das BBG 2025 geän­der­ten Rechtslage liegt ein grund­er­werb­steu­er­pflich­ti­ger Vorgang vor. Ist die KG eine Immobiliengesellschaft, beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % vom gemei­nen Wert des Grundstücks (ansons­ten 0,5 % vom Grundstückswert). 

 
 

4. Ausweitung der Basispauschalierung für 2025 und ab 2026

Als eine admi­nis­tra­ti­ve Entlastung kann die deut­li­che Anhebung der Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Basispauschalierung für die Gewinnerermittlung im Jahr 2025 und ab 2026 ange­se­hen werden.

Grundsätzlich kön­nen Gewerbetreibende und Selbständige, die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung füh­ren, Betriebsausgaben pau­schal ohne Belegnachweis abset­zen. Voraussetzung dafür ist, dass im vor ange­gan­ge­nen Kalenderjahr eine bestimm­te Umsatzhöhe nicht über­schrit­ten wur­de. Diese Umsatzgrenze für Basispauschalierung wur­de für 2025 und ab 2026 deut­lich ange­ho­ben. Für die Beurteilung, ob die Gewinnermittlung mit­tels Basispauschalierung erfol­gen kann, sind alle Betriebseinnahmen iSd § 125 BAO heranzuziehen.

Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben bei frei­be­ruf­li­chen oder gewerb­li­chen Einkünften aus einer kauf­män­ni­schen oder tech­ni­schen Beratung, bei einer Tätigkeit als wesent­lich betei­lig­ter Gesellschaftergeschäftsführer, Aufsichtsrat, Hausverwalter sowie bei Einkünften aus einer schrift­stel­le­ri­schen, vor­tra­gen­den, wis­sen­schaft­li­chen, unter­rich­ten­den oder erzie­he­ri­schen Tätigkeit beträgt 6 %, ansons­ten 12 % der ver­ein­nahm­ten Umsätze. Der Prozentsatz für die Gruppe der nicht geson­dert auf­ge­zähl­ten Tätigkeiten wird für 2025 von 12 % auf 13,5 % und dann ab 2026 auf 15 % angehoben.

Sind die Voraussetzungen der ein­kom­men­steu­er­li­chen Basispauschalierung erfüllt, kön­nen Unternehmer Vorsteuern pau­schal mit 1,8 % des Umsatzes gel­tend machen. Durch die Erhöhung der Umsatzgrenze erhöht sich auch der Betrag der maxi­mal pau­schal gel­tend mach­ba­ren Vorsteuern.

Die Auswirkung der Änderungen auf einen Blick:

  bis 2024 2025 ab 2026
Vorjahresumsatz bis zu  € 220.000 € 320.000 € 420.000
       
Durchschnittssatz für pau­scha­le Betriebsausgaben für bestimm­te Einkünfte 6 % 6 % 6 %
Pauschale Betriebsausgaben höchstens € 13.200 € 19.200 € 25.200
Durchschnittssatz für pau­scha­le Betriebsausgaben für alle übri­gen Einkünfte 12% 13,5 % 15 %
Pauschale Betriebsausgaben höchstens  € 26.400 € 43.200

 

€ 63.000

 

Vorsteuerpauschale 1,8 % 1,8 % 1,8 %
vom Jahresnettoumsatz höchstens  € 3.960 € 5.760 € 7.560

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zusätzlich zu den pau­scha­len Betriebsausgaben (sie­he obi­ge Tabelle) kön­nen bestimm­te Betriebsausgaben abge­setzt wer­den. Diese umfas­sen Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe (Umlaufvermögen), Ausgaben für Löhne inklu­si­ve Lohnnebenkosten, Fremdlöhne und Fremdleistungen, Pflichtbeiträge zur Kranken,- Unfall- und Pensionsversicherung sowie BMSVG-Beiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Kosten für ein Öffi-Ticket, Reise- und Fahrtkosten sowie der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags von 15 % vom pau­scha­lier­ten Gewinn (höchs­tens € 4.950). Steuerberatungskosten kön­nen Sonderausgaben sein.

Mit der Pauschale gel­ten alle ande­ren Ausgaben als abge­gol­ten. Dies trifft auch den Buchwert abge­gan­ge­ner Anlagen, wie­wohl die Einnahmen aus dem Anlagenverkauf voll­um­fäng­lich in den Einnahmen zu erfas­sen sind.

Kapitaleinkünfte und Immobilien, die einem Sondersteuersatz von 27,5 % bzw. 30 % unter­lie­gen, fal­len nicht unter die Pauschalierungsregelung.

Von einer ein­mal gewähl­ten Basispauschalierung für die Gewinnermittlung kann zu Beginn eines Kalenderjahres jeder­zeit abge­gan­gen wer­den. Eine neu­er­li­che Pauschalierung ist erst nach einer Sperrfrist von 5 Jahren wie­der möglich.

Die ein­kom­men­steu­er­li­che und die umsatz­steu­er­li­che Pauschalierung kön­nen unab­hän­gig von­ein­an­der gewählt wer­den. Bei der Vorsteuerpauschalierung ist auf die Besonderheit zu ach­ten, dass in den Jahres-Nettoumsatz, vom dem pau­schal 1,8 % Vorsteuern gel­tend gemacht wer­den kön­nen, Umsätze aus Hilfsgeschäften (Verkauf von Anlagevermögen) nicht mit ein­zu­rech­nen sind. Zusätzlich kön­nen Vorsteuern aus dem Kauf von Anlagevermögen, Waren und Material sowie Fremdlöhnen bzw. Fremdleistungen abge­setzt werden.

TIPP: Eine Überprüfung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern bereits im Jahr 2025 klärt die Frage, ob die Basispauschalierung mit der neu­en Umsatzgrenze von € 320.000 bzw. € 420.000 ange­wen­det wer­den kann bzw. soll. Eine Umstellung des Rechnungswesens ermög­licht eine Optimierung der pau­scha­len Betriebsausgaben und Vorsteuern.

 
 

5. ÄNDERUNGEN BEI STIFTUNGEN

 

Die ver­meint­li­chen Steuervorteile von Stiftungen ste­hen häu­fig im Fokus von Kritik. Eine Budgetsanierung ohne Eingriff in die Stiftungsbesteuerung ist daher poli­tisch schwer vertretbar.

Privatstiftungen unter­lie­gen mit Zinserträgen, Erträgen aus Beteiligungsverkäufen, Einkünften aus defi­nier­ten Kapitalvermögen sowie Einkünften aus pri­va­ten Grundstücksveräußerungen der soge­nann­ten Zwischenbesteuerung. Die Zwischensteuer beträgt (seit dem Jahr 2024) 23 %. Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird der Steuersatz ab dem Kalenderjahr 2026 auf 27,5 % erhöht. Vor die­sem Hintergrund wer­den auch die von Privatstiftungen zu leis­ten­den Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2026 pau­schal um 5 % erhöht.

Zuwendungen der Stifter an inlän­di­sche Privatstiftungen unter­lie­gen der Stiftungseingangssteuer. Diese Steuer wird durch das Budgetbegleitgesetz 2025 mit Wirksamkeit ab 1.1.2026 von 2,5 % auf 3,5 % ange­ho­ben. Die Zuwendung von Grundstücken an eine Stiftung unter­liegt nicht die­ser Stiftungseingangssteuer, son­dern statt­des­sen einer zusätz­li­chen Grunderwerbsteuer (soge­nann­tes Stiftungseingangssteueräquivalent). Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II wird für Grundstückszuwendungen ab dem 1. Jänner 2026 auch die­ses Stiftungseingangssteueräquivalent von 2,5 % auf 3,5 % erhöht.

 

6. SPLITTER 03/2025

 

6.1 Vorbereitung der EU-Vorsteuererstattung

Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansäs­si­ge Unternehmer über FinanzOnline in Österreich ein­zu­rei­chen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jewei­li­gen EU-Mitgliedstaat gel­ten­den Regelungen zu beach­ten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 ein­zu­scan­nen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.

Das Vorsteuererstattungsverfahren stellt eine durch­aus kom­ple­xe for­mel­le Herausforderung für die Unternehmen dar. Neben der nicht ver­län­ger­ba­ren Ausschlussfrist, der kor­rek­ten Abwicklung und der Berücksichtigung der län­der­spe­zi­fi­schen Besonderheiten ist es rat­sam, eine gewis­se Vorlaufzeit mit­ein­zu­be­rech­nen. Hier eini­ge Punkte, auf die beson­ders zu ach­ten ist:

  • Klärung der Vorfrage, ob die Geltendmachung der Vorsteuern im iso­lier­ten Vorsteuererstattungsverfahren oder im regu­lä­ren Veranlagungsverfahren durch vor­ge­la­ger­te Registrierungspflicht im jewei­li­gen EU-Mitgliedsland erfol­gen muss.
  • Überprüfung der Rechnung, ob die aus­ge­wie­se­ne natio­na­le Umsatzsteuer zu Recht aus­ge­wie­sen wur­de oder ob es auf­grund der Qualifizierung der Leistung zu einem Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) gekom­men wäre. Das Vorliegen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rechnung im Sinne des jewei­li­gen natio­na­len Umsatzsteuerrechts ist eine Grundvoraussetzung für die Vorsteuererstattungsberechtigung. Gegebenenfalls gilt es die Rechnung kor­ri­gie­ren zu lassen.

 

Bei der Antragstellung sind vor allem die Formerfordernisse zu beach­ten, damit mit einer erfolg­rei­chen und raschen Erledigung des Antrags gerech­net wer­den kann. Hier ein paar Tipps:

  • Unter Bezugnummer ist die Rechnungsnummer der vom Lieferanten aus­ge­stell­ten Rechnung ein­zu­tra­gen. Es sol­len also nicht ver­se­hent­lich inter­nen Belegnummern erfasst wer­den. Wichtig ist, dass je Rechnung (= je Belegnummer) nur eine Position im Antrag ein­ge­tra­gen wird. Bei dop­pel­ter Erfassung einer Rechnungsnummer erscheint eine Fehlermeldung oder der Antrag wird aus die­sem Grund zurückgewiesen.
  • Anzahlungsrechnungen und die dazu­ge­hö­ri­ge Schlussrechnung sind in geson­der­ten Positionen zu erfas­sen. Nationale Besonderheiten, wie die Anknüpfung des Vorsteuerabzugsrechts an das Zahlungsdatum, gilt es bei der Antragstellung zu beach­ten und die Zahlung durch Beilage einer Zahlungsbestätigung
  • Unter Vorsteuer ist der gesam­te auf die Bemessungsgrundlage bezie­hen­de Vorsteuerbetrag laut Rechnung ein­zu­tra­gen. Aufgrund unter­schied­li­cher Steuersätze geson­dert aus­ge­wie­se­ne Vorsteuerbeträge sind in eine Summe zusam­men­zu­zäh­len und ein­zu­tra­gen. Wurde ein Skonto gel­tend gemacht, so sind sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Vorsteuerbetrag ent­spre­chend zu kür­zen. Vor allem bei hohen Rechnungsbeträgen, die einen expli­zi­ten Hinweis auf Skonti erhal­ten, emp­fiehlt es sich, eine Zahlungsbestätigung über den vol­len Betrag bei­zu­le­gen, wenn das Skonto nicht in Anspruch genom­men wurde.
  • Unter abzieh­ba­rer Vorsteuer ist jener Betrag ein­zu­tra­gen, der dem Ausmaß der Erstattung des jewei­li­gen EU-Landes ent­spricht. Sollte bei­spiels­wei­se in einem EU-Land nur 50% des Vorsteuerbetrages aus einer Mietwagenrechnung abzugs­fä­hig sein, dann ist der um 50% gekürz­te Vorsteuerbetrag unter abzieh­ba­re Vorsteuern einzutragen.
  • Restriktionen hin­sicht­lich des Rechts auf Vorsteuerabzug sowie der Höhe des Vorsteuerabzugs im Erstattungsland sind zu beach­ten. Diese betref­fen häu­fig Vorsteuern in Zusammenhang mit Bewirtungsleistungen, Kauf und Anmietung von Pkw, Treibstoff, Kfz-Reparatur oder Beherbergung.
    Hinweis: Die Beantragung des gesam­ten Vorsteuerbetrages auch im Falle von län­der­spe­zi­fi­schen Restriktionen stellt eine fal­sche Beantragung einer Steuererstattung dar und kann zu einem Strafverfahren führen!

Die Frist zur Antragstellung der Vorsteuererstattung ist eine grund­sätz­lich nicht ver­län­ger­ba­re Ausschlussfrist und endet am 30.9. des Folgejahres. Die aus­län­di­sche Finanzbehörde kann Rückfragen stel­len bzw. ergän­zen­de Unterlagen anfor­dern, wofür eine Nachfrist von einem Monat ein­ge­räumt wird.  Sollte die Beantwortung oder Nachreichung der Unterlagen nicht frist­ge­recht erfol­gen, ist mit einer Ablehnung des ein­ge­reich­ten Antrages zu rech­nen. Die Rückfragen zie­len häu­fig auf die erwähn­te Vorfrage ab, ob das Unternehmen die Vorsteuerbeträge im rich­ti­gen Verfahren bean­tragt hat und ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Recht aus­ge­wie­sen wur­de. Eine recht­lich fun­dier­te Erläuterung des Sachverhalts und die Vorlage wei­ter­füh­ren­der Unterlagen (wie in der jewei­li­gen Landessprache über­setz­te Verträge) tref­fen die Erwartungen der Behörden in einer zu beob­ach­ten­den ver­schärf­ten Vorgehensweise.

Unsere Kanzlei unter­stützt Sie ger­ne bei der Erstellung der Vorsteuererstattungsanträge, bei etwa­igen Ergänzungsersuchen oder bei der Einreichung eines Rechtsmittels gegen ableh­nen­de Bescheide.

 

6.2 Ferienjobs und Steuerpflicht

In den Sommermonaten nüt­zen Schüler und Studenten die Möglichkeit, in Unternehmen Praxiserfahrung zu sam­meln und etwas Geld zu ver­die­nen. Für vie­le Unternehmer gehört es zur Unternehmenskultur, jun­gen Menschen das „Hineinschnuppern“ in den Beruf zu ermög­li­chen. Es sind viel­leicht die nächs­ten Mitarbeiter dar­un­ter. Welche Formen von Ferienjobs gibt es?

  • Ferialjob

Wenn Schüler oder Studenten im Sommer arbei­ten, gel­ten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzu­mel­den. Es gel­ten alle arbeits­recht­li­chen Bestimmungen wie ins­be­son­de­re der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat sind die Ferial-Arbeitnehmer voll­ver­si­chert, ihre Beitragsmonate wer­den bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

  • Echte Praktikanten

Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schu­li­schen und uni­ver­si­tä­ren Ausbildungen vor­ge­se­hen. Volontäre arbei­ten frei­wil­lig im Unternehmen mit. In bei­den Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers. Wohl auch um die betriebs­in­ter­ne Sicherheit zu gewähr­leis­ten und die Infrastruktur nicht gänz­lich frei zu nut­zen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrach­ten Leistung liegt ein lohn­steu­er­pflich­ti­ges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begrün­det. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber auf­grund der gesetz­li­chen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.

Eine Sonderstellung neh­men Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als ech­tes Dienstverhältnis, das ent­spre­chend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung ent­lohnt wer­den muss.

  • Ferienjobs — was dür­fen Kinder dazuverdienen?

Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eige­nes Geld ver­die­nen wol­len, lau­fen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dür­fen ganz­jäh­rig belie­big viel ver­die­nen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefähr­det sind.
  • Kinder über 19 Jahre müs­sen dar­auf ach­ten, dass das zu ver­steu­ern­de Einkommen (jähr­li­ches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen) € 17.212 nicht über­schrei­tet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu ver­lie­ren. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außer­halb der Ferienzeit erzielt wird. Sollte das zu ver­steu­ern­de Einkommen des Kindes € 17.212 über­schrei­ten, wird die Familienbeihilfe um den über­stei­gen­den Betrag ver­min­dert und ist zurück­zu­zah­len. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen kön­nen Studenten bis zu € 17.212 dazuverdienen.

TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (soge­nann­te Negativsteuer). In den meis­ten Fällen wird die­se im Wege der antrags­lo­sen Veranlagung sei­tens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.

 

6.3 Erneute Zinsanpassung ab 11.6.2025

Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 1,53 %. Mit Wirksamkeit ab dem 11.6.2025 erge­ben sich dar­aus fol­gen­de Zinssätze gemäß BAO:

 

wirk­sam
ab
Basis-
zins­satz
Stundungs-
zin­sen
Aussetzungs-
zin­sen
Anspruchs-
zin­sen
Besch­werde­­-zinsen Umsatz-
steuer-
zin­sen
Rücker-
stattungs-
zin­sen
Beihilfen-
rücker-
stattungs-
zin­sen
18.09.2024 3,03 % 7,53 % 5,03 % 5,03 % 5,03 % 5,03 % 5,03 % 4,03 %
18.12.2024 2,53 % 7,03 % 4,53 % 4,53 % 4,53 % 4,53 % 4,53 % 3,53 %
12.03.2025 2,03 % 6,53 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 4,03 % 3,03 %
11.06.2025 1,53 % 6,03 % 3,53 % 3,53 % 3,53 % 3,53 % 3,53 % 2,53 %

Zinsen unter € 50 wer­den nicht festgesetzt.

 

7. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Eine Auswahl an inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.

Abflusszeitpunkt bei Zahlung mit Kreditkarte
Die Arbeitnehmer bezahl­te beruf­lich ver­an­lass­te Ausgaben mit sei­ner Kreditkarte. Diese Zahlungen wur­den der Kreditkarte ange­las­tet, aber bis zum Ende des Veranlagungsjahres nicht vom Bankkonto des Arbeitnehmers abge­bucht. Für steu­er­li­che Zwecke gel­ten sie als erst in jenem Jahr gezahlt, in dem die Abbuchung am Bankkonto des Arbeitnehmers erfolgt.

 

Aufteilung eines Grundstückskaufpreises auf Bauland und Grünland
Der Grundeigentümer hat­te ein Grundstück (Altvermögen) um den Preis von ein­heit­lich € 1.500/m² ver­kauft. Etwa drei Viertel der Grundstücksfläche war – nach einer 2013 erfolg­ten Umwidmung – Baugebiet, die rest­li­che Fläche war Grünland. Umgewidmetes Bauland bewirkt bei der pau­scha­len Besteuerung von Altvermögen eine höhe­re Besteuerungsgrundlage und unter­liegt damit im Ergebnis einer höhe­ren ImmoESt-Belastung als Grünland. Für die Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage teil­te das BFG den Gesamtkaufpreis nach dem Flächenverhältnis auf (also € 1.500 für jeden Quadratmeter). Der VwGH gab einer dage­gen erho­be­nen Amtsrevision Folge und stel­le fest, dass der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis des objek­ti­ven Wertes von Bauland zum objek­ti­ven Wert von Grünland auf­ge­teilt wer­den muss, sodass ein höhe­rer Anteil als bis­her auf das Bauland entfällt.

 

Verkauf von Grundstücken an die eige­ne GmbH
Die Grundstückseigentümerin ver­kauf­te Grundstücke an ihre eige­ne GmbH zu einem Preis, der unter dem Verkehrswert lag. Strittig wur­de die Berechnung der ImmoESt. Beim Verkauf an die eige­ne GmbH ist die ImmoESt vom Verkehrswert der Grundstücke zu berech­nen, nicht vom nied­ri­ge­ren Verkaufspreis.

 

Liebhaberei bei vor­zei­ti­ger Beendigung der Vermietung
Die Steuerpflichtige hat Eigentumswohnungen erwor­ben und ver­mie­tet, aber nach ca. 10 Jahren wie­der ver­kauft. Aus der Vermietung waren stets Verluste ent­stan­den. Die Vermietung ist dann kei­ne Liebhaberei, wenn mit einer Prognoserechnung nach­ge­wie­sen wird, dass inner­halb eines Zeitraumes von 20 Jahren (nun­mehr 25 Jahren) ein Gesamteinnahmenüberschuss zu erwar­ten ist. Ist ein Gesamteinnahmenüberschuss inner­halb von 20 Jahren zu erwar­ten, wird die Vermietung aber frü­her (vor Erzielung die­ses Gesamterfolges) been­det, so liegt nur dann kei­ne Liebhaberei vor, wenn ursprüng­lich die Vermietung auf zumin­dest 20 Jahre geplant war und nur auf­grund unvor­her­ge­se­he­ner Umstände vor­zei­tig been­det wur­de. Es muss aller­dings der Steuerpflichtige bewei­sen, dass die Vermietung nicht von vorn­her­ein auf einen begrenz­ten Zeitraum geplant war, son­dern sich die Beendigung erst nach­träg­lich, ins­be­son­de­re durch den Eintritt kon­kre­ter Unwägbarkeiten, erge­ben hat.

 

8. TERMINE JUNI BIS SEPTEMBER 2025

Damit Sie kei­ne Fristen und Termine des Inkrafttretens neu­er Regelungen des BBG 2025 und des BMSG 2025 II zwi­schen Ende Juni und Ende September 2025 ver­säu­men, emp­fiehlt es sich, einen Blick auf die fol­gen­de Übersicht zu werfen.

 

JUNI 2025
1.6.2025:     Erhöhung des KV-Beitrags bei Pensionsbezügen von 5,1 % auf 6 %.

30.6.2025:   Einreichung der Steuererklärungen 2024 via FinanzOnline ohne steu­er­li­che Vertretung

30.6.2025:   Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2025 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2024 stel­len. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2025 müs­sen die Anträge voll­stän­dig bei den jeweils zustän­di­gen Behörden ein­ge­gan­gen sein. Dabei gilt es auf den Postweg für die in Papierform zu über­mit­teln­den Anträge zu achten.

 

JULI 2025

1.7.2025:     Erhöhung der fes­ten Gebühren und der Eingabegebühren bei VwGH und VfGH.

1.7.2025:     NoVA für Kfz zur Güterbeförderung bis zu 3,5 Tonnen entfällt.

1.7.2025:     Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder gesenkt auf € 0,25.

1.7.2025:     Senkung der Beteiligungsschwelle auf 75 % bei Anteilsvereinigung und Gesellschafterwechsel.

1.7.2025:     Erhöhung der GrESt-Bemessungsgrundlage (Gemeiner Wert) und des Steuersatzes (3,5 %) bei Immobiliengesellschaften.

 

SEPTEMBER 2025

1.9.2025:     Verpflichtung zur Teilnahme an FinanzOnline auch für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Kleinunternehmer.

30.9.2025:   Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024.

30.9.2025:   Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 gilt immer noch die bekann­te Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.