Ab dem 3. September 2025 werden sämtliche Schriftstücke der Finanzverwaltung an Unternehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt.


Unser Experte, Liang Chen, rät:
Stellen Sie sicher, dass in Ihrem FinanzOnline-Account unter dem Punkt „Admin — Zustellung“ im Benachrichtigungsservice eine gültige E‑Mail-Adresse hinterlegt ist.
Beachten Sie, dass zugestellte Schriftstücke auch während Ihrer Abwesenheit, etwa im Falle von Urlaub, rechtswirksam zugestellt werden. Sorgen Sie daher für eine interne Weiterleitung während Abwesenheitszeiten.
Archivieren Sie auch die zugestellten Dokumente rechtzeitig außerhalb von FinanzOnline, da gelesene Schriftstücke nach 31 Tagen aus der Databox im FinanzOnline gelöscht werden.
Liang Chen, MSc
Team Steuerberatung
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Ein Schriftstück gilt als rechtswirksam zugestellt, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist. Bitte beachten Sie, dass mit der rechtswirksamen Zustellung auch die Fristen zu laufen beginnen.
- Es kann eine E‑Mail-Benachrichtigung aktiviert werden, die Sie über neue Eingänge informiert, sofern Sie eine aktuelle E‑Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert haben. Ist diese Funktion nicht aktiviert, empfehlen wir, sich regelmäßig in FinanzOnline einzuloggen, um keine Zustellung zu versäumen.
- Die bestehenden Vertretungsverhältnisse zum Steuerberater bleiben unverändert. Wenn eine Vertretung durch Ihre Steuerberatungskanzlei mit aufrechter Zustellvollmacht besteht, erhält diese weiterhin die Zustellungen. Für Sie entsteht keine Änderungen.
- Ausnahmen von der elektronischen Zustellung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn eine elektronische Zustellung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.