Ab dem 3. September 2025 wer­den sämt­li­che Schriftstücke der Finanzverwaltung an Unternehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung ver­pflich­tet sind, aus­schließ­lich elek­tro­nisch über FinanzOnline zugestellt.
Offener Laptop mit geöffnetem E‑Mail-Posteingang; darüber mehrere schwebende Brief‑Symbole mit roten Benachrichtigungs‑Badges – Symbol für neue Nachrichten und E‑Mail‑Benachrichtigungen im Büroalltag.
Porträt eines lächelnden Mannes mit kurzen, dunklen Haaren vor einem neutralen, hellen Hintergrund. Er trägt ein weißes Hemd und einen dunklen Anzug, was einen professionellen und gepflegten Eindruck vermittelt. Sein freundlicher Gesichtsausdruck strahlt Kompetenz und Offenheit aus.

Unser Experte, Liang Chen, rät:

Stellen Sie sicher, dass in Ihrem FinanzOnline-Account unter dem Punkt „Admin — Zustellung“ im Benachrichtigungsservice eine gül­ti­ge E‑Mail-Adresse hin­ter­legt ist.

Beachten Sie, dass zuge­stell­te Schriftstücke auch wäh­rend Ihrer Abwesenheit, etwa im Falle von Urlaub, rechts­wirk­sam zuge­stellt wer­den. Sorgen Sie daher für eine inter­ne Weiterleitung wäh­rend Abwesenheitszeiten.

Archivieren Sie auch die zuge­stell­ten Dokumente recht­zei­tig außer­halb von FinanzOnline, da gele­se­ne Schriftstücke nach 31 Tagen aus der Databox im FinanzOnline gelöscht werden.

Liang Chen, MSc
Team Steuerberatung

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Ein Schriftstück gilt als rechts­wirk­sam zuge­stellt, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abruf­bar ist. Bitte beach­ten Sie, dass mit der rechts­wirk­sa­men Zustellung auch die Fristen zu lau­fen beginnen.
  • Es kann eine E‑Mail-Benachrichtigung akti­viert wer­den, die Sie über neue Eingänge infor­miert, sofern Sie eine aktu­el­le E‑Mail-Adresse hin­ter­legt und die Benachrichtigungsfunktion akti­viert haben. Ist die­se Funktion nicht akti­viert, emp­feh­len wir, sich regel­mä­ßig in FinanzOnline ein­zu­log­gen, um kei­ne Zustellung zu versäumen.
  • Die bestehen­den Vertretungsverhältnisse zum Steuerberater blei­ben unver­än­dert. Wenn eine Vertretung durch Ihre Steuerberatungskanzlei mit auf­rech­ter Zustellvollmacht besteht, erhält die­se wei­ter­hin die Zustellungen. Für Sie ent­steht kei­ne Änderungen.
  • Ausnahmen von der elek­tro­ni­schen Zustellung sind nur unter bestimm­ten Voraussetzungen mög­lich, bei­spiels­wei­se wenn eine elek­tro­ni­sche Zustellung aus tech­ni­schen oder recht­li­chen Gründen nicht mög­lich ist.