Eine ech­te Pensionsreform bestimmt den Erfolg der Budgetsanierung. Zu dem gro­ßen Schritt einer Anhebung des Pensionsantrittsalters, wie in ande­ren EU-Ländern, hat sich die Regierung noch nicht durch­ge­run­gen. So wur­de in einem ers­ten klei­nen Schritt die Teilpension ein­ge­führt. Die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 gestal­tet sich wegen neu­er Strukturvorgaben noch auf­wen­di­ger als bis­her. Dank einer Übergangsbestimmung kön­nen die bis­he­ri­gen Strukturdaten und Übermittlungswege für 2024 noch bei­be­hal­ten wer­den. Ein Update zu Immobilien sowie die Rubrik Splitter infor­mie­ren Sie über klei­ne­re wich­ti­ge steu­er­li­che Änderungen. Mit einem Überblick über die aktu­el­len höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen und die Terminübersicht bis zum 30. September 2025 run­den wir die­se Ausgabe ab.

Nach einer erhol­sa­men Sommerpause wün­schen wir Ihnen einen guten Start in einen erfolg­rei­chen Herbst. Die vor­lie­gen­de Ausgabe unse­res Steuer-Updates bie­tet dafür eine inter­es­san­te Lektüre. Zögern Sie nicht, recht­zei­tig ein per­sön­li­ches Beratungsgespräch zu ver­ein­ba­ren, um opti­mal auf das kom­men­de Jahresende vor­be­rei­tet zu sein.

 

Illustration mit Megafon und Sprechblase, die den Text „04/2025 STEUER UPDATE“ auf grünem Hintergrund zeigt
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das vier­te Steuer-Update des Jahres 2025 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download zu Ihrer Verwendung.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

1. Die neue Teilpension

Als ers­ter Schritt zur Pensionsreform wur­de vom Nationalrat am 10.7.2025 die soge­nann­te Teilpension beschlos­sen. Die Teilpension soll das fak­ti­sche Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhö­hen. Damit ein­her­ge­hend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt ange­passt. Wir möch­ten Ihnen einen Überblick über die kom­men­den Änderungen geben.

 

1.1 Teilpension

Anspruchsberechtigt sind ab 1.1.2026 jene Personen, wel­che die Voraussetzungen für eine der fol­gen­den Pensionsarten erfüllen:

  • Korridorpension
  • Langzeitversichertenpension
  • Schwerarbeitspension
  • (regu­lä­re) Alterspension

Als wei­te­re Anspruchsvoraussetzung muss die der­zei­ti­ge Arbeitszeit um min­des­tens 25 % bis maxi­mal 75 % redu­ziert werden.

Es muss jeden­falls wei­ter­hin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begrün­den­de Tätigkeit vor­lie­gen. Mehrere unselb­stän­di­ge Tätigkeiten für einen Dienstgeber sind dabei als Einheit zu betrach­ten. Bei der pro­zen­tu­el­len Arbeitsreduktion ist die ver­blei­ben­de Arbeitszeit auf gan­ze Stunden auf­zu­run­den. Der maß­geb­li­che Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftig­ungs­­jahr vor dem Stichtag der Teilpension. Hat sich das Beschäftigungsausmaß im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr ver­än­dert, so zählt das über­wie­gen­de Beschäftigungsausmaß. Gibt es kein über­wie­gen­des Beschäftigungsausmaß, so ist vom letz­ten Ausmaß vor dem Stichtag aus­zu­ge­hen. Liegt kei­ne Beschäftigung vor (z.B. Pflegekarenz / Bezug Arbeitslosengeld), wird von einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.

Hinweis: Aufgrund des wei­ter­hin bestehen­den Dienstverhältnisses gilt der Steuerpflichtige zwar als Pensionsempfänger, jedoch mit einem akti­ven Einkommen. Daher erhält der Steuerpflichtige wei­ter­hin den Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale sowie ggf. ein Pendlerpauschale.

 

Nicht mehr zuläs­sig ist ein Antrag auf Teilpension dann, wenn bereits ein bescheid­mä­ßig zuer­kann­ter Anspruch auf eine Pension aus eige­ner Pensionsversicherung besteht bzw. wäh­rend einer Wiedereingliederungsteilzeit.

Die Höhe der Teilpension wird nach den all­ge­mei­nen Regeln des Pensionsgesetzes errech­net und hängt unmit­tel­bar mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion zusam­men. Die errech­ne­te fik­ti­ve Gesamtpension aus dem Jahr vor dem Stichtag des Teilpensionsantritts (laut Pensionskonto) wird ent­spre­chend der Arbeitszeitreduktion wie folgt redu­ziert zur Auszahlung gebracht:

Ausmaß der Arbeitszeitreduktion Anteil an der fik­ti­ven Gesamtpension
25 bis 40 % 25 %
41 bis 60 % 50 %
61 bis 75 % 75 %

 

Zu beach­ten ist, dass bei der Teilpension eine Verminderung des Anspruchs bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (sowie eine Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter) zum Tragen kom­men. Wird eine Teilpension vor dem Regelpensionsalter ange­tre­ten, muss mit fol­gen­den Abschlägen gerech­net werden:

Art der Pension Abschlag pro Monat
Korridorpension 0,425 %
Langzeitversichertenpension 0,35 %
Schwerarbeitspension 0,15 %

 

Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion ent­spre­chen­den Teil des Gesamtkontos aus der die Teilpension resul­tiert end­gül­tig geschlos­sen und mit dem ver­blei­ben­den Teil des Gesamtkontos weitergeführt.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer geht in Teilpension mit 64 Jahren (Anspruch auf Korridorpension), Regelpensionsalter 65 Jahre, fik­ti­ve Gesamtpension € 2.000, Arbeitszeitreduktion 55 %.

Berechnung:

Fiktives Pensionsguthaben € 2.000
davon 50 % gekürzt wegen Arbeitszeitreduktion  -€ 1.000
Zwischensumme € 1.000
5,1 % Abschlag für Zeit vor dem Regelpensionsalter (0,425 % x 12)  -€ 51
Höhe der Teilpension € 949

Achtung: Wenn die teil­pen­si­ons­be­zie­hen­de Person vor Erreichen des Regelpensionsalters eine selb­stän­di­ge Erwerbstätigkeit auf­nimmt, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder eine Erwerbstätigkeit aus­übt, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt, fällt die Teilpension für die­sen Zeitraum zur Gänze weg. Darüber hin­aus fällt die Teilpension weg, wenn die erfor­der­li­che Arbeitszeitreduktion inner­halb eines Kalenderjahres im Durchschnitt eines Kalender­monats unter­schrit­ten wird. Eine gering­fü­gi­ge Unterschreitung (weni­ger als 10 %) scha­det nicht, solan­ge die­se nur höchs­tens in drei Kalendermonaten inner­halb des Jahres stattfindet.

 

Wird das Regelpensionsalter erreicht, muss die Teilpension von Amts wegen neu fest­ge­stellt wer­den. Für jeden Monat, in dem die Teilpension aus obi­gen Gründen weg­ge­fal­len ist, ist die­se um fol­gen­de Prozentpunkte pro Monat zu erhöhen:

Art der Pension Zuschlag pro Monat
Korridorpension 0,40 %
Langzeitversichertenpension 0,40 %
Schwerarbeitspension 0,165 %

 

1.2 Änderungen bei der Abfertigung Alt

Nimmt ein Arbeitnehmer die Teilpension in Anspruch und hat Anspruch auf eine Abfertigung Alt, wird für die Berechnung der Höhe der Abfertigung (bei der künf­ti­gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die ver­ein­bar­te wöchent­li­che Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers her­an­ge­zo­gen, wel­che vor Inanspruch­nahme der Teilpension bestan­den hat. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs nach dem BUAG wird unter­stellt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letz­ten Monats vor Inanspruchnahme der Teilpension als been­det gilt. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder diver­ser Pflegeteilzeiten in Anspruch genom­men, gilt für Berechnungszwecke der Abfertigung die ver­ein­bar­te wöchent­li­che Normalarbeitszeit vor Antritt einer die­ser Teilzeitmodelle.

Eine eige­ne Bestimmung regelt, dass ein Anspruch auf die Abfertigung Alt auch bei Selbstkündigung gege­ben ist, wenn das lau­fen­de Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer auf­ge­löst wird, um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem ande­ren Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.

 

1.3 Änderungen bei der Altersteilzeit

Der Bezug von Altersteilzeit war bis­lang bis zu fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter mög­lich. Dies wur­de nun ange­passt, sodass eine Altersteilzeit nur noch maxi­mal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension bzw. vor Vollendung des Regelpensionsalters mög­lich sein wird. Diese Reduktion von fünf auf drei Jahre wird stu­fen­wei­se, begin­nend mit dem Ablauf des 31.12.2025, ein­ge­führt. Die höchst­zu­läs­si­ge Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen, wel­che nach dem 31.12.2025 begin­nen, wird dabei pro Kalenderjahr um ein hal­bes Jahr ver­rin­gert. Für Alters­teilzeitvereinbarungen, die mit 1.1.2029 begin­nen, gilt daher erst­mals die Höchstgrenze von drei Jahren. Die erfor­der­li­che Anwartschaft (arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftigung oder Ersatzzeiten) wird von 780 – stu­fen­wei­se – auf 884 Wochen eben­falls erhöht.

Personen, die eine Pensionsleistung bezie­hen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfül­len, sind von der Altersteilzeit aus­ge­schlos­sen. Davon sind längs­tens für ein Jahr oder bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension jene Personen aus­ge­nom­men, wel­che die Anspruchsvoraussetzungen für eine vor­zei­ti­ge Alterspension wegen lan­ger Versicherungsdauer erfüllen.

Eine Altersteilzeit mit 100 %-igem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die antei­li­gen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist nicht mehr mög­lich. Darüber hin­aus wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich inkl. Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 % her­ab­ge­setzt. Dies gilt für Vereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1.1.2026 beginnen.

Außerdem wur­de die Berechnung des Altersteilzeitentgelts dahin­ge­hend geän­dert, dass Überstunden bzw. Überstundenpauschalen, die im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit geleis­tet wur­den, nicht mehr ein­ge­rech­net werden.

Hinweis: Für Monate, in denen ein Altersteilzeitbezieher bei einem ande­ren Arbeitgeber (wenn auch nur gering­fü­gig) beschäf­tigt wird, ver­liert er sein Altersteilzeitgeld und auch den Beitragsgrundlagenschutz für die Monate, in denen die Nebenbeschäftigung aus­ge­übt wird.

Ausgenommen davon sind jene Nebenbeschäftigungen, wel­che bereits im Jahr vor Antritt der Alters­teilzeit regel­mä­ßig bei ande­ren Arbeitgebern aus­ge­übt wur­den. Es kann aller­dings ein Arbeitnehmer, der meh­re­re Dienstverhältnisse hat, nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeit­vereinbarung schließen.

 

 

2. Offenlegung von Jahresabschlüssen

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, ver­deck­ten Kapitalgesellschaften, Zweignieder­lassungen aus­län­di­scher Kapitalgesellschaften und bestimm­ter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müs­sen bis spä­tes­tens 30.9.2025 elek­tro­nisch beim Firmenbuch ein­ge­langt sein. Grundsätzlich sind dazu die gesetz­li­chen Vertreter der Gesellschaften ver­pflich­tet. Daher sind die­se auch Adressaten der Strafbestimmungen.

 

2.1 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung

Die gesetz­li­chen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht nach sei­ner Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spä­tes­tens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, gege­be­nen­falls samt Bestätigungsvermerk beim zustän­di­gen Firmenbuch ein­zu­rei­chen. Weiters sind der Ergebnisverwendungsbeschluss und gege­be­nen­falls der Bericht des Aufsichtsrates vor­zu­le­gen. Alle Unterlagen sind grund­sätz­lich elek­tro­nisch zu über­mit­teln. Lediglich bei Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von bis zu € 70.000 ist die Einreichung in Papierform zulässig.

 

Als Kapitalgesellschaft gel­ten neben der AG und der GmbH auch kapi­ta­lis­ti­sche Personen­gesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) und die fle­xi­ble Kapitalgesellschaft (sub­si­di­är nach den GmbH-Regelungen). Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass 2 der 3 Merkmale an den Abschlussstichtagen an zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Geschäftsjahren über­schrit­ten bzw. nicht mehr über­schrit­ten wer­den. Bei Um- oder Neugründungen tre­ten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ers­ten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung vor­lie­gen. Bei Abschlussprüfungen ist dar­auf zu ach­ten, ob kurz­fris­tig aus der Prüfungspflicht eine frei­wil­li­ge Prüfung wird. Dafür ist eine neue Vereinbarung mit dem Wirtschaftsprüfer abzuschließen.

 

Kapitalgesellschaft Bilanzsumme in € Umsatzerlöse in € Arbeitnehmer
Kleinst < 450.000 < 900.000 10
Klein bis 6.250.000 bis 12.500.000 bis 50
Mittelgroß bis 25.000.000 bis 50.000.000 bis 250
Groß > 25.000.000 >  50.000.000 > 250

 

Der Umfang der ein­zu­rei­chen­den Unterlagen rich­tet sich nach der Größe der Gesellschaft

Einzureichende Unterlagen Kleinst-kapital-gesell­schaft Kleine GmbH Mittelgroße GmbH Große GmbH; klei­ne + mit­tel­gro­ße AG Große    AG
Bilanz X * X *   X * X X
Gewinn-und Verlustrechnung       X * X X
Anhang + Anlagespiegel   X * X X X
Lagebericht X ***   X X X
Bestätigungsvermerk   X ** X X X
Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung   X ** X X X
Bericht des Aufsichtsrates     X X X
Nachweis über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf der elek­tro­ni­schen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)         X

* Verkürzung bzw. Verdichtung mög­lich; ** nur bei gesetz­li­chen Pflichtprüfungen (klei­ne GmbH + AR-Pflicht); *** bei Kleinst-AG

Vertreter öster­rei­chi­scher Zweigniederlassungen aus­län­di­scher Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deut­scher oder eng­li­scher Sprache offen­zu­le­gen. Handelt es sich um eine gro­ße AG, so ist die Veröffentlichung auf der EVI-Plattform zu ver­an­las­sen. Der dies­be­züg­li­che Nachweis ist dem Firmenbuch offen­zu­le­gen. Der nach aus­län­di­schem Recht erstell­te Jahresabschluss stellt inso­fern auch eine Ausnahme von der struk­tu­rier­ten Einreichung an das Firmenbuch dar. Befreiungstatbestand: Eine Veröffentlichung in Österreich kann unter­blei­ben, wenn die gefor­der­ten Unterlagen in Deutsch oder in einer in inter­na­tio­na­len Finanzkreisen gebräuch­li­chen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abruf­bar sind. Durch eine ein­ma­li­ge Offenlegung im BRIS kann sich die aus­län­di­sche Kapitalgesellschaft eini­ges an Aufwand ersparen.

 

2.2 Firmenbucheinreichung — Neuerungen für den elek­tro­ni­schen Rechtsverkehr (ERV)

Seit 1.7.2022 sind die ein­zu­rei­chen­den Jahresabschlussdaten auf elek­tro­ni­schem Weg in struk­tu­rier­ter Form an das Firmenbuch zu über­mit­teln. Diese kön­nen ent­we­der als XML-Datei über FinanzOnline (FON) oder mit­tels ESEF erfolgen.

Mit der Verordnungsnovelle, die am 1.3.2025 in Kraft getre­ten ist, wird FinanzOnline ab 1.1.2026  als Übermittlungsweg ein­ge­stellt. Jahresabschlüsse sind in der neu­en Struktur JAb 4.0 zu errichten.

Hinweis: Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dür­fen noch unter Anwendung der bis­he­ri­gen Struktur JAb 3.32 offen­ge­legt wer­den. Soweit die Übermittlung in struk­tu­rier­ter Form nicht mög­lich ist, kön­nen die Unterlagen aus­nahms­wei­se auch als pdf-Anhang ein­ge­bracht wer­den, wobei der Grund für die Unmöglichkeit anläss­lich der Einreichung bekannt­zu­ge­ben ist. Die Übergangsfrist für Übermittlung via FON endet am 31.12.2025.

Seit dem 1.3.2025 gibt es drei Arten, den Jahresabschluss / Konzernabschluss beim Firmenbuch ein­zu­rei­chen, unab­hän­gig davon, ob die­ser durch das ver­tre­tungs­be­fug­te Organ eines Unternehmens oder einen beauf­trag­ten Steuerberater / Wirtschaftsprüfer ein­ge­reicht wird:

  1. Kleine Unternehmen (Formblatt-Einreicher) kön­nen auf „justizonline.gv.at“ über ein neu­es Online-Formblatt die Formblattdaten manu­ell ein­ge­ben und direkt an das Firmenbuchgericht in struk­tu­rier­ter Version 4.0 über­mit­teln. Sie erhal­ten eine Eingangsbestätigung.
  2. Weiters besteht die Möglichkeit, die XML-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im elek­tro­ni­schen Rechtsverkehr (ERV) direkt beim Firmenbuchgericht einzubringen
  3. Bei Verwendung einer eige­nen Bilanzierungssoftware kön­nen expor­tier­te JAb-Daten als XML-Datei über ein Online-Formular auf JustizOnline hoch­ge­la­den und struk­tu­riert beim Firmenbuch­gericht ein­ge­reicht werden.

TIPP: Es emp­fiehlt sich, auf­grund der anfal­len­den Mehrarbeiten und der mög­li­chen tech­ni­schen Probleme die Einreichung wie bis­her vor­zu­neh­men. Die Übergangsfrist endet am 31.12.2025.

Konzernabschlüsse sind eben­falls in struk­tu­rier­ter Form offen­zu­le­gen. Wird befrei­end der aus­län­di­sche Konzernabschluss ver­öf­fent­licht, stellt dies einen Ausnahmefall von der struk­tu­rier­ten Einreichung dar. Die Unterlagen kön­nen in die­sem Fall als pdf-Anhang beim Firmenbuchgericht ein­ge­reicht wer­den. Wird ein Konzernabschluss gemäß IFRS auf­ge­stellt, ist er im ESEF-Format zu veröffentlichen.

Vertreter öster­rei­chi­scher Zweigniederlassungen aus­län­di­scher Kapitalgesellschaften[1] haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deut­scher oder eng­li­scher Sprache offen­zu­le­gen. Handelt es sich um eine gro­ße AG, so ist die Veröffentlichung auf der EVI-Plattform zu ver­an­las­sen. Der dies­be­züg­li­che Nachweis ist dem Firmenbuch offen­zu­le­gen. Der nach aus­län­di­schem Recht erstell­te Jahresabschluss stellt inso­fern auch eine Ausnahme von der struk­tu­rier­ten Einreichung an das Firmenbuch dar. Befreiungstatbestand: Eine Veröffentlichung in Österreich kann unter­blei­ben, wenn die gefor­der­ten Unterlagen in Deutsch oder in einer in inter­na­tio­na­len Finanzkreisen gebräuch­li­chen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abruf­bar sind. Durch eine ein­ma­li­ge Offenlegung im BRIS kann sich die aus­län­di­sche Kapitalgesellschaft eini­ges an Aufwand ersparen.

[1] § 280a UGB.

 

2.3 Sanktionen bei ver­spä­te­ter Offenlegung

Wer es den­noch nicht schafft, frist­ge­recht ein­zu­rei­chen, dem droht eine auto­ma­ti­sche Zwangsstrafe von min­des­tens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft (klei­ne Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate wei­te­re auto­ma­ti­sche Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hin­ter­legt ist. Bei mit­tel­gro­ßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordent­li­chen Verfahren auf das Dreifache, also min­des­tens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei gro­ßen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also min­des­tens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften hal­biert sich die Zwangsstrafe und beträgt € 350.

Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht rele­vant. Da es erfah­rungs­ge­mäß bei der elek­tro­ni­schen Einreichung in struk­tu­rier­ter Form (XML) durch­aus zu Verzögerungen bei der Konver­tierung oder auf­grund von Serverüberlastung kom­men kann, emp­fiehlt es sich, einen ausreich­enden Zeitpuffer einzuplanen.

 

 

3. Update Immobilien

Aktuelle Änderungen im Zusammenhang mit Immobilien betref­fen die Indexklausel bei Mietverträgen und die Qualifizierung in Neugebäude für die Aufstockung eines Altgebäudes.

 

3.1 Indexklauseln in Mietverträgen wei­ter­hin gül­tig — Klarstellung durch den OGH

In den letz­ten Jahren sind eini­ge Entscheidungen des OGH ergan­gen, aus denen abge­lei­tet wer­den konn­te, dass die Klausel über die Indexanpassung der Miete in Wohnungs-Mietverträgen zwi­schen einem Unternehmer als Vermieter und einem Verbraucher als Mieter ungül­tig sei, außer eine Mieterhöhung in den ers­ten bei­den Monaten wäre aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wor­den. Eine sol­che Klausel wür­de näm­lich gegen § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz ver­sto­ßen und wäre daher ins­ge­samt ungültig. 

Nunmehr hat sich der OGH in einer im Juli 2025 ergan­ge­nen Entscheidung erst­mals aus­führ­lich mit die­ser Problematik befasst. Der OGH stellt nun­mehr klar, dass Indexklauseln in Mietverträgen wei­ter­hin gül­tig sind. Es kommt nicht dar­auf an, dass die Mietzinsanpassung für die ers­ten bei­den Monate aus­ge­schlos­sen wor­den ist. Die genann­te Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetzes erfasst näm­lich nur sol­che Verträge, die vom Unternehmer inner­halb von zwei Monaten zur Gänze erfüllt wer­den müs­sen. Auf die übli­chen Wohnungs-Mietverträge ist die­se Bestimmung des Konsumen­ten­schutzgesetzes nicht anwendbar. 

 
 

3.2 ImmoESt: Aufstockung eines Altgebäudes begrün­det Neuvermögen

Beim Verkauf eines Grundstücks ist es für die ImmoESt-Berechnung ent­schei­dend, ob das Grundstück Altvermögen oder Neuvermögen dar­stellt. Ein Gebäude des Privatvermögens stellt grund­sätz­lich dann Altvermögen dar, wenn es vor dem 31.3.2002 erwor­ben wor­den ist. Wurde ein Gebäude des Privatvermögens vom nun­meh­ri­gen Verkäufer errich­tet, ist es auch dann Altvermögen, wenn er es vor dem 31.3.2012 auf vor dem 31.3.2002 ange­kauf­tem Boden (Boden des Altvermögens) errich­tet hat. Nach dem 31.3.2012 errich­te­te Gebäude sind stets Neuvermögen.

Nun kann es aber vor­kom­men, dass ein Gebäude des Altvermögens auf­ge­stockt wird (z.B. Errichtung eines Penthouses auf einem Altgebäude). Hierzu hat der VwGH nun­mehr aus­ge­spro­chen: Wird ein Gebäude des Altvermögens nach dem 31.3.2012 um ein wei­te­res Stockwerk auf­ge­stockt, dann stellt das neu errich­te­te Stockwerk Neuvermögen dar, wäh­rend der Altbestand des Gebäudes Altvermögen bleibt.

 

 

4. SPLITTER 04/2025

 

4.1 Neues Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026

Nach lan­gen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition dar­auf geei­nigt, dass Trinkgelder wei­ter­hin steu­er­frei blei­ben und die für die Sozialversicherung maß­geb­li­chen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 öster­reich­weit ver­ein­heit­licht werden.

Der Vorschlag für das monat­li­che Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:

  Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 € 65 € 45
2027 € 85 € 45
2028 € 100 € 50

 

Das tat­säch­lich erhal­te­ne Trinkgeld soll künf­tig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage her­an­ge­zo­gen wer­den, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nach­weis­lich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder auf­grund einer Schätzung deut­lich höher ist als das SV-Pauschale.

Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor uner­war­te­ten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für lau­fen­de Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeu­tet, dass die­se Verfahren ohne SV-Nachzahlung abge­schlos­sen wer­den. Für bereits abge­schlos­se­ne Fälle, in denen Betriebe auf­grund der tat­säch­lich erhal­te­nen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leis­ten muss­ten, wur­de eine Härtefallregelung ange­kün­digt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Weiters sind ein­heit­li­che Regelungen vor­ge­se­hen für:

  • Aliquotierung bei Teilzeit
  • kein Pauschale, wo typi­scher­wei­se kein Trinkgeld anfällt (z.B. Altersheim, Systemgastronomie).
  • Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andau­ert, ent­fällt die Pauschale für die­sen Zeitraum komplett.

Hinweis: Das Trinkgeld bleibt wei­ter von der Einkommensteuer befreit. Eine dies­be­züg­li­che Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolg­te noch im Juli 2025.

 

4.2 BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt

 

Der Arbeitnehmer behält unge­schmä­lert sei­nen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infol­ge eines Feiertages kei­ne Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber wäh­rend der Feiertagsruhe arbei­tet, erhält er für die geleis­te­te Arbeit ein zusätz­li­ches Entgelt, das soge­nann­te Feiertagsarbeitsentgelt.

In einer aktu­el­len Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätz­lich gebüh­ren­des Entgelt für die an Feiertagen tat­säch­lich geleis­te­te Arbeit (Feiertags­arbeitsentgelt), ist die­ses nor­mal lohn­steu­er­pflich­tig. Nur dar­über hin­ge­hen­de Zuschläge für die Feiertagsarbeit könn­ten steu­er­freie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wur­de viel­fach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begüns­tig­ter Zuschlag für Feiertagsarbeit behan­delt; die­se begüns­tig­te Behandlung ist allen­falls bis 31.12.2024 möglich.

 

4.3 BMF zur Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenersätze

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zah­len Arbeitnehmer oft­mals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finan­ziert hat­te. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wur­de in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatz­steu­er­pflich­tig behan­delt. In einer aktu­el­len Anfragebeantwortung erklärt das BMF nun­mehr, dass ein Ausbildungs­kostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatz­steu­er­bar zu behan­deln ist.

 

4.4 Pillar II — kei­ne Mindestbesteuerung für US-Konzerne

Welche Auswirkungen hat die „Side by Side-Regelung“ auf Pillar II?

Ungefähr 140 Staaten hat­ten sich im Jahr 2021 auf Initiative der OECD auf eine glo­ba­le Mindestbesteuerung geei­nigt, um es für gro­ße Unternehmen weni­ger attrak­tiv zu machen, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu ver­la­gern. Dieser Vereinbarung (Inclusive Framework der OECD — Pillar II) zufol­ge soll ein welt­weit ein­heit­li­cher Mindest-Steuersatz von 15 % für gro­ße Konzerne mit einem konsoli­dierten Jahresumsatz von min­des­tens € 750 Millionen gel­ten. Dabei wird zunächst der Effektiv­steuersatz sämt­li­cher in einem Staat ansäs­si­ger Geschäftseinheiten eines Konzerns ermit­telt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % ver­gli­chen. Liegt in die­sem Staat der Effektivsteuersatz unter dem Mindest­steuersatz, kann der Staat eine Nationale Ergänzungssteuer (NES) erhe­ben, um die Mindest­­besteuerung zu errei­chen. Erhebt aber die­ser Staat kei­ne Ergänzungssteuer, soll jener Staat, in dem die Muttergesellschaft der nied­rig besteu­er­ten Geschäftseinheiten ansäs­sig ist, die Primär­ergänzungssteuer (PES) erhe­ben kön­nen. Wenn die betrof­fe­nen Staaten aber nicht (aus­rei­chend) die Nationale Ergänzungssteuer (NES) und Primärergänzungssteuer (PES) erhe­ben, um die Steuerbe­lastung von zumin­dest 15 % sicher­zu­stel­len, kann der ver­blei­ben­de Steuerbetrag als Sekundär­ergänzungssteuer (SES) von jedem ande­ren Staat erho­ben wer­den, in dem sich irgend­ei­ne Geschäfts­einheiten der Unternehmensgruppe befinden.

Diese Vereinbarung des Inclusive Framework der OECD über­nahm die EU in die Richtlinie vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer glo­ba­len Mindestbesteuerung, die von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 umzu­set­zen war. In Österreich erfolg­te die Umsetzung durch das Mindestbesteuerungsgesetz.

In der Folge kam aller­dings Widerstand aus den USA betref­fend die aus­län­di­sche Besteuerung der US-Gesellschaften, ins­be­son­de­re durch die Sekundärergänzungssteuer (SES). In einem am 28.6.2025 ver­öf­fent­lich­ten Agreement haben sich nun­mehr die G7-Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich und USA) dar­auf ver­stän­digt, dass US-ansässige Konzerne weit­ge­hend von den Regelungen der glo­ba­len Mindeststeuer aus­ge­nom­men wer­den sol­len, weil sie bereits einer eigen­stän­di­gen US-Mindestbesteuerung (GILTI-Regime der USA — „glo­bal intan­gi­ble low taxed inco­me“) unter­lie­gen. Konzerne mit US-Muttergesellschaften sol­len nun­mehr in Bezug auf ihre inlän­di­schen und aus­län­di­schen Gewinne von der Sekundärergänzungssteuer (SES) sowie von der Primär­ergänzungs­steuer (PES) aus­ge­nom­men sein, wenn sie dem bestehen­den US-amerikanischen GILTI-Regime unter­lie­gen. Man spricht hier von einer „Side by Side-Regelung“.

Die Umsetzung die­ses Agreements bedarf nach Ansicht der Europäischen Kommission kei­ner Änderung der bestehen­den EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie. Auch in Österreich wird der­zeit kei­ne Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes für not­wen­dig erach­tet, weil das GILTI-Regime einer Primär­ergänz­ungs­steuer (PES) gleich­ge­hal­ten wird.

 

4.5 FinanzOnline erwei­tert elek­tro­ni­sche Zustellung auch für Kleinunternehmer

Ab 1. September 2025 sol­len alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuer­jahreserklärung ver­pflich­tet sind, aus­schließ­lich elek­tro­nisch über FinanzOnline zuge­stellt wer­den. Sobald ein Schriftstück im Posteingang in FinanzOnline abruf­bar ist, gilt es als recht­wirk­sam zuge­stellt. Ab dem Posteingang in FinanzOnline begin­nen mög­li­che Fristen zu lau­fen, und zwar unab­hän­gig davon, wann das Dokument geöff­net wird.

Betroffen davon sind alle Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung abge­ben müs­sen. Damit sind ab September 2025 auch Kleinunternehmer betrof­fen, die auf die Umsatzsteuerbefreiung ver­zich­tet haben. Nur noch umsatz­steu­er­lich ech­te Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer dür­fen auf die elek­tro­ni­sche Zustellung verzichten.

FinanzOnline ver­stän­digt Sie über neue Schriftstücke, sofern eine aktu­el­le E‑Mail-Adresse hin­ter­legt und die Benachrichtigungsfunktion akti­viert ist. Diese gilt es unbe­dingt ein­zu­rich­ten, um auf den Eingang in die Databox auf­merk­sam gemacht zu wer­den. Die Zustellung in den Posteingang in FinanzOnline ist näm­lich auch dann rechts­wirk­sam, wenn kei­ne E‑Mail-Adresse hin­ter­legt ist. In der Verständigung selbst wird nur dar­über infor­miert, dass ein Schriftstück vor­han­den ist. Inhaltliche Details sind nicht ersicht­lich. Eine gül­ti­ge Zustellvollmacht zu Ihrer Steuerberatungskanzlei bleibt wei­ter­hin auf­recht. Bestimmte Finanzamtsschriftstücke, wie bei­spiels­wei­se Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Sicherungs­aufträge, stellt die Finanz jedoch trotz des Vorliegens einer Zustellvollmacht direkt in die Databox des Steuerpflichtigen zu.

 

4.6 2‑Faktor Authentifizierung für den Einstieg in FinanzOnline

Um die Sicherheit beim Login in FinanzOnline zu erhö­hen, ist künf­tig der Einstieg ent­we­der mit einer 2‑Faktor-Authentifizierung (2FA) oder wie bis­her mit ID Austria mög­lich. Die Übergangszeit endet am 30.9.2025.

Ab 1.10.2025 ist dann ver­pflich­tend der Einstieg nur mehr mit 2FA oder ID Austria mög­lich. Im Rahmen der 2FA benö­tigt man eine zusätz­li­che Authentifizierungs-App (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In die­ser wird nach erfolg­ter Einrichtung ein Code ange­zeigt, der bei jedem Einstieg in FON ein­ge­ge­ben wer­den muss. Dies kann über Handy oder Computer ein­ge­rich­tet wer­den. Für den Kanzleialltag wer­den tech­ni­sche Lösungen sei­tens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur erwartet.

 

5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir infor­mie­ren Sie über inter­es­san­te und pra­xis­be­zo­ge­ne Urteile der obers­ten Instanzen.

 

  • Verfassungsmäßigkeit des aktu­el­len ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe)

Der VfGH hat nun ent­schie­den, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe) ver­fas­sungs­kon­form sind. Es ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig, dass Haushalte, in denen kein ORF genutzt wird, durch den ORF-Beitrag finan­zi­ell genau­so belas­tet wer­den wie jene, die das Angebot des ORF nut­zen. Der Gleichheitsgrundsatz ver­langt auch nicht, dass der Beitrag an den tat­säch­li­chen Konsum des ORF geknüpft ist; es kommt nur dar­auf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die Leistung des ORF zu nut­zen. Diese Möglichkeit hat grund­sätz­lich auch, wer kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt.

  • Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch an pen­sio­nier­te Mitarbeiter

Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern spe­zi­el­le Mitarbeiterrabatte, so kön­nen die­se lohn­steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohn dar­stel­len. Das EStG nor­miert aller­dings eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte, soweit sie im Einzelfall 20 % des Normalentgelts nicht über­stei­gen oder (pro Kalenderjahr) nicht mehr als € 1.000 aus­ma­chen. Der VwGH ent­schied nun­mehr – ent­ge­gen den Lohnsteuerrichtlinien des BMF – dass die­se Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die der Arbeitgeber den ehe­ma­li­gen Arbeitnehmern nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (pen­sio­nier­te Arbeitnehmer) gewährt.

  • VwGH zum Hälftesteuersatz für die Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe des selb­stän­di­gen GmbH-Geschäftsführers

Beendet der selb­stän­di­ge GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte nach § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erzielt, sei­ne Betätigung, liegt in Bezug auf sei­nen Geschäftsführungsbetrieb eine Betriebsaufgabe vor. Daher ist ein Übergangsgewinn zu ermit­teln, weil der Geschäftsführer sei­ne Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermit­telt, und eine Aufgabebilanz zu erstel­len. Strittig wur­de, ob die Kapitalforderung aus der Abfindung der dem GmbH-Geschäftsführer zuge­sag­ten Betriebspension in der Aufgabebilanz aus­zu­wei­sen war und ob damit auf die­se Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes (aus dem Titel „Gewinn aus der Betriebsaufgabe“) zur Anwendung kom­men kann. Der VwGH bejah­te dies nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spä­tes­tens am Tag der Betriebsaufgabe ent­stan­den war.

  • Korrektur der Vermietungseinkünfte bei Fehlern in ver­jähr­ten Jahren

In einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ver­wen­de­ten Mietgebäude sind in der Vergangenheit Herstellungsaufwendungen getä­tigt wor­den. Nachträglich kam her­vor, dass die­se Herstellungsaufwendungen zu Unrecht nicht über die Normal-AfA, son­dern als Fünfzehntel abge­setzt wor­den sind. Diese nach­träg­li­chen Feststellungen betra­fen bereits ver­jähr­te Einkommensteuerjahre. Nach Ansicht des BFG kann das Finanzamt nun­mehr eine Korrektur vor­neh­men, indem es im ältes­ten, noch nicht ver­jähr­ten Jahr die Einkünfte um einen Zuschlag (in Höhe der Differenz zwi­schen den Fünfzehnteln und der Normal-AfA) erhöht.

 

6. Terminübersicht bis 30. September 2025

1.9.2025

Elektronische Zustellung via FinanzOnline erfolgt nun auch an Kleinunternehmer, die zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.

30.9.2025

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kom­men, sind rück­wir­ken­de Umgründungen zum Stichtag 31.12.2024 bis spä­tes­tens 30.9.2025 beim Firmenbuch bzw. beim zustän­di­gen Finanzamt anzumelden.

  • Letzte Möglichkeit der (elek­tro­ni­schen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in ande­ren EU-Ländern ange­fal­le­nen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst min­des­tens drei Monate und maxi­mal ein Kalenderjahr. Zu beach­ten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte infor­mie­ren Sie sich vor­her über die im jewei­li­gen Land gel­ten­den Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind bei­spiels­wei­se in vie­len EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug aus­ge­schlos­sen und daher auch nicht erstattungs­fähig. Die Antragstellung hat zwin­gend über FinanzOnline zu erfolgen.

 

  • Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2024 

Ab 1. Oktober 2025 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vori­gen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Um die­se zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, je nach Höhe der Nachzahlung frü­hes­tens zum 30.9.2025 eine frei­wil­li­ge Anzahlung in Höhe der zu erwar­ten­den Steuer­nachzahlung zu leis­ten. Anspruchszinsen unter € 50 wer­den nicht vor­ge­schrie­ben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2024 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) wer­den Anspruchszinsen gutgeschrieben.

TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld auf­grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung soll­te zur Vermeidung von finanz­straf­recht­li­chen Problemen umge­hend ent­rich­tet wer­den, jeden­falls aber bin­nen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= kon­klu­den­te Selbstanzeige).

  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2025 beantragen

Bis zum 30.9.2025 ist es mög­lich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das lau­fen­de Jahr sowohl her­ab­set­zen zu las­sen als auch ent­spre­chend vor­lie­gen­der Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen.

  • Firmenbuch — Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024

Die für die elek­tro­ni­sche Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehen­den Formvorschriften wur­den kürz­lich geän­dert (sie­he oben unter 2.2.). Seit 1.3.2025 bestehen neue Anforderungen hin­sicht­lich der Struktur (JAb 4.0) und des Einbringungsweges (nicht mehr FON). Allerdings wur­de eine Übergangsfrist gewährt, sodass Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 noch, wie in den Vorjahren, struk­tu­riert nach der Version JAb 3.32 über FON ein­ge­reicht wer­den können.

  • Login zu FinanzOnline nur noch mit­tels 2‑Faktor-Authentifizierung oder ID Austria möglich.