Eine echte Pensionsreform bestimmt den Erfolg der Budgetsanierung. Zu dem großen Schritt einer Anhebung des Pensionsantrittsalters, wie in anderen EU-Ländern, hat sich die Regierung noch nicht durchgerungen. So wurde in einem ersten kleinen Schritt die Teilpension eingeführt. Die Offenlegung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 gestaltet sich wegen neuer Strukturvorgaben noch aufwendiger als bisher. Dank einer Übergangsbestimmung können die bisherigen Strukturdaten und Übermittlungswege für 2024 noch beibehalten werden. Ein Update zu Immobilien sowie die Rubrik Splitter informieren Sie über kleinere wichtige steuerliche Änderungen. Mit einem Überblick über die aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen und die Terminübersicht bis zum 30. September 2025 runden wir diese Ausgabe ab.
Nach einer erholsamen Sommerpause wünschen wir Ihnen einen guten Start in einen erfolgreichen Herbst. Die vorliegende Ausgabe unseres Steuer-Updates bietet dafür eine interessante Lektüre. Zögern Sie nicht, rechtzeitig ein persönliches Beratungsgespräch zu vereinbaren, um optimal auf das kommende Jahresende vorbereitet zu sein.


Unser Experte Martin Binder:
Das vierte Steuer-Update des Jahres 2025 liefert wieder viele wichtige Informationen, alles prägnant und übersichtlich für Sie auf den Punkt gebracht.
Hier finden Sie das aktuelle Steuer-Update auch als Download zu Ihrer Verwendung.
Wir informieren Sie und beantworten gerne Ihre offenen Fragen!
Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater
Inhalt
1. DIE NEUE TEILPENSION
1.1 Teilpension
1.2 Änderungen bei der Abfertigung Alt
1.3 Änderungen bei der Altersteilzeit
2. OFFENLEGUNG VON JAHRESABSCHLÜSSEN
2.1 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung
2.2 Firmenbucheintrag — Neuerungen für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
2.3 Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
3. UPDATE IMMOBILIEN
3.1 Indexklauseln in Mietverträgen weiterhin gültig — Klarstellung durch den OGH
3.2 ImmoESt: Aufstockung eines Altgebäudes begründet Neuvermögen
4. SPLITTER
4.1 Neues Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026
4.2 BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt
4.3 BMF zur Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenersätze
4.4 Pillar II — keine Mindestbesteuerung für US-Konzerne
4.5 FinanzOnline erweitert elektronische Zustellung auch für Kleinunternehmer
4.6 2‑Faktor Authentifizierung für den Einstieg in FinanzOnline
1. Die neue Teilpension
Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die kommenden Änderungen geben.
1.1 Teilpension
Anspruchsberechtigt sind ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:
- Korridorpension
- Langzeitversichertenpension
- Schwerarbeitspension
- (reguläre) Alterspension
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die derzeitige Arbeitszeit um mindestens 25 % bis maximal 75 % reduziert werden.
Es muss jedenfalls weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen. Mehrere unselbständige Tätigkeiten für einen Dienstgeber sind dabei als Einheit zu betrachten. Bei der prozentuellen Arbeitsreduktion ist die verbleibende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag der Teilpension. Hat sich das Beschäftigungsausmaß im vorangegangenen Jahr verändert, so zählt das überwiegende Beschäftigungsausmaß. Gibt es kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß, so ist vom letzten Ausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Liegt keine Beschäftigung vor (z.B. Pflegekarenz / Bezug Arbeitslosengeld), wird von einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
Hinweis: Aufgrund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses gilt der Steuerpflichtige zwar als Pensionsempfänger, jedoch mit einem aktiven Einkommen. Daher erhält der Steuerpflichtige weiterhin den Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale sowie ggf. ein Pendlerpauschale.
Nicht mehr zulässig ist ein Antrag auf Teilpension dann, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht bzw. während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Die Höhe der Teilpension wird nach den allgemeinen Regeln des Pensionsgesetzes errechnet und hängt unmittelbar mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion zusammen. Die errechnete fiktive Gesamtpension aus dem Jahr vor dem Stichtag des Teilpensionsantritts (laut Pensionskonto) wird entsprechend der Arbeitszeitreduktion wie folgt reduziert zur Auszahlung gebracht:
Ausmaß der Arbeitszeitreduktion | Anteil an der fiktiven Gesamtpension |
25 bis 40 % | 25 % |
41 bis 60 % | 50 % |
61 bis 75 % | 75 % |
Zu beachten ist, dass bei der Teilpension eine Verminderung des Anspruchs bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (sowie eine Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter) zum Tragen kommen. Wird eine Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, muss mit folgenden Abschlägen gerechnet werden:
Art der Pension | Abschlag pro Monat |
Korridorpension | 0,425 % |
Langzeitversichertenpension | 0,35 % |
Schwerarbeitspension | 0,15 % |
Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil des Gesamtkontos aus der die Teilpension resultiert endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil des Gesamtkontos weitergeführt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer geht in Teilpension mit 64 Jahren (Anspruch auf Korridorpension), Regelpensionsalter 65 Jahre, fiktive Gesamtpension € 2.000, Arbeitszeitreduktion 55 %.
Berechnung:
Fiktives Pensionsguthaben | € 2.000 |
davon 50 % gekürzt wegen Arbeitszeitreduktion | -€ 1.000 |
Zwischensumme | € 1.000 |
5,1 % Abschlag für Zeit vor dem Regelpensionsalter (0,425 % x 12) | -€ 51 |
Höhe der Teilpension | € 949 |
Achtung: Wenn die teilpensionsbeziehende Person vor Erreichen des Regelpensionsalters eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt, fällt die Teilpension für diesen Zeitraum zur Gänze weg. Darüber hinaus fällt die Teilpension weg, wenn die erforderliche Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt eines Kalendermonats unterschritten wird. Eine geringfügige Unterschreitung (weniger als 10 %) schadet nicht, solange diese nur höchstens in drei Kalendermonaten innerhalb des Jahres stattfindet.
Wird das Regelpensionsalter erreicht, muss die Teilpension von Amts wegen neu festgestellt werden. Für jeden Monat, in dem die Teilpension aus obigen Gründen weggefallen ist, ist diese um folgende Prozentpunkte pro Monat zu erhöhen:
Art der Pension | Zuschlag pro Monat |
Korridorpension | 0,40 % |
Langzeitversichertenpension | 0,40 % |
Schwerarbeitspension | 0,165 % |
1.2 Änderungen bei der Abfertigung Alt
Nimmt ein Arbeitnehmer die Teilpension in Anspruch und hat Anspruch auf eine Abfertigung Alt, wird für die Berechnung der Höhe der Abfertigung (bei der künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers herangezogen, welche vor Inanspruchnahme der Teilpension bestanden hat. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs nach dem BUAG wird unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder diverser Pflegeteilzeiten in Anspruch genommen, gilt für Berechnungszwecke der Abfertigung die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit vor Antritt einer dieser Teilzeitmodelle.
Eine eigene Bestimmung regelt, dass ein Anspruch auf die Abfertigung Alt auch bei Selbstkündigung gegeben ist, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer aufgelöst wird, um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.
1.3 Änderungen bei der Altersteilzeit
Der Bezug von Altersteilzeit war bislang bis zu fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Dies wurde nun angepasst, sodass eine Altersteilzeit nur noch maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension bzw. vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein wird. Diese Reduktion von fünf auf drei Jahre wird stufenweise, beginnend mit dem Ablauf des 31.12.2025, eingeführt. Die höchstzulässige Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen, welche nach dem 31.12.2025 beginnen, wird dabei pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr verringert. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die mit 1.1.2029 beginnen, gilt daher erstmals die Höchstgrenze von drei Jahren. Die erforderliche Anwartschaft (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ersatzzeiten) wird von 780 – stufenweise – auf 884 Wochen ebenfalls erhöht.
Personen, die eine Pensionsleistung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Davon sind längstens für ein Jahr oder bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension jene Personen ausgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen.
Eine Altersteilzeit mit 100 %-igem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich inkl. Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 % herabgesetzt. Dies gilt für Vereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1.1.2026 beginnen.
Außerdem wurde die Berechnung des Altersteilzeitentgelts dahingehend geändert, dass Überstunden bzw. Überstundenpauschalen, die im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit geleistet wurden, nicht mehr eingerechnet werden.
Hinweis: Für Monate, in denen ein Altersteilzeitbezieher bei einem anderen Arbeitgeber (wenn auch nur geringfügig) beschäftigt wird, verliert er sein Altersteilzeitgeld und auch den Beitragsgrundlagenschutz für die Monate, in denen die Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
Ausgenommen davon sind jene Nebenbeschäftigungen, welche bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Es kann allerdings ein Arbeitnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung schließen.
2. Offenlegung von Jahresabschlüssen
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen bis spätestens 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch eingelangt sein. Grundsätzlich sind dazu die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften verpflichtet. Daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen.
2.1 Allgemeine Bestimmungen zur Offenlegung
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, gegebenenfalls samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuch einzureichen. Weiters sind der Ergebnisverwendungsbeschluss und gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen. Alle Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Lediglich bei Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von bis zu € 70.000 ist die Einreichung in Papierform zulässig.
Als Kapitalgesellschaft gelten neben der AG und der GmbH auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) und die flexible Kapitalgesellschaft (subsidiär nach den GmbH-Regelungen). Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass 2 der 3 Merkmale an den Abschlussstichtagen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden. Bei Um- oder Neugründungen treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung vorliegen. Bei Abschlussprüfungen ist darauf zu achten, ob kurzfristig aus der Prüfungspflicht eine freiwillige Prüfung wird. Dafür ist eine neue Vereinbarung mit dem Wirtschaftsprüfer abzuschließen.
Kapitalgesellschaft | Bilanzsumme in € | Umsatzerlöse in € | Arbeitnehmer |
Kleinst | < 450.000 | < 900.000 | 10 |
Klein | bis 6.250.000 | bis 12.500.000 | bis 50 |
Mittelgroß | bis 25.000.000 | bis 50.000.000 | bis 250 |
Groß | > 25.000.000 | > 50.000.000 | > 250 |
Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der Größe der Gesellschaft
Einzureichende Unterlagen | Kleinst-kapital-gesellschaft | Kleine GmbH | Mittelgroße GmbH | Große GmbH; kleine + mittelgroße AG | Große AG |
Bilanz | X * | X * | X * | X | X |
Gewinn-und Verlustrechnung | X * | X | X | ||
Anhang + Anlagespiegel | X * | X | X | X | |
Lagebericht | X *** | X | X | X | |
Bestätigungsvermerk | X ** | X | X | X | |
Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung | X ** | X | X | X | |
Bericht des Aufsichtsrates | X | X | X | ||
Nachweis über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) | X |
* Verkürzung bzw. Verdichtung möglich; ** nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (kleine GmbH + AR-Pflicht); *** bei Kleinst-AG
Vertreter österreichischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Handelt es sich um eine große AG, so ist die Veröffentlichung auf der EVI-Plattform zu veranlassen. Der diesbezügliche Nachweis ist dem Firmenbuch offenzulegen. Der nach ausländischem Recht erstellte Jahresabschluss stellt insofern auch eine Ausnahme von der strukturierten Einreichung an das Firmenbuch dar. Befreiungstatbestand: Eine Veröffentlichung in Österreich kann unterbleiben, wenn die geforderten Unterlagen in Deutsch oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abrufbar sind. Durch eine einmalige Offenlegung im BRIS kann sich die ausländische Kapitalgesellschaft einiges an Aufwand ersparen.
2.2 Firmenbucheinreichung — Neuerungen für den elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
Seit 1.7.2022 sind die einzureichenden Jahresabschlussdaten auf elektronischem Weg in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln. Diese können entweder als XML-Datei über FinanzOnline (FON) oder mittels ESEF erfolgen.
Mit der Verordnungsnovelle, die am 1.3.2025 in Kraft getreten ist, wird FinanzOnline ab 1.1.2026 als Übermittlungsweg eingestellt. Jahresabschlüsse sind in der neuen Struktur JAb 4.0 zu errichten.
Hinweis: Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch unter Anwendung der bisherigen Struktur JAb 3.32 offengelegt werden. Soweit die Übermittlung in strukturierter Form nicht möglich ist, können die Unterlagen ausnahmsweise auch als pdf-Anhang eingebracht werden, wobei der Grund für die Unmöglichkeit anlässlich der Einreichung bekanntzugeben ist. Die Übergangsfrist für Übermittlung via FON endet am 31.12.2025.
Seit dem 1.3.2025 gibt es drei Arten, den Jahresabschluss / Konzernabschluss beim Firmenbuch einzureichen, unabhängig davon, ob dieser durch das vertretungsbefugte Organ eines Unternehmens oder einen beauftragten Steuerberater / Wirtschaftsprüfer eingereicht wird:
- Kleine Unternehmen (Formblatt-Einreicher) können auf „justizonline.gv.at“ über ein neues Online-Formblatt die Formblattdaten manuell eingeben und direkt an das Firmenbuchgericht in strukturierter Version 4.0 übermitteln. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Weiters besteht die Möglichkeit, die XML-Datei mit Hilfe einer Übermittlungsstelle im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) direkt beim Firmenbuchgericht einzubringen
- Bei Verwendung einer eigenen Bilanzierungssoftware können exportierte JAb-Daten als XML-Datei über ein Online-Formular auf JustizOnline hochgeladen und strukturiert beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.
TIPP: Es empfiehlt sich, aufgrund der anfallenden Mehrarbeiten und der möglichen technischen Probleme die Einreichung wie bisher vorzunehmen. Die Übergangsfrist endet am 31.12.2025.
Konzernabschlüsse sind ebenfalls in strukturierter Form offenzulegen. Wird befreiend der ausländische Konzernabschluss veröffentlicht, stellt dies einen Ausnahmefall von der strukturierten Einreichung dar. Die Unterlagen können in diesem Fall als pdf-Anhang beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Wird ein Konzernabschluss gemäß IFRS aufgestellt, ist er im ESEF-Format zu veröffentlichen.
Vertreter österreichischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften[1] haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Handelt es sich um eine große AG, so ist die Veröffentlichung auf der EVI-Plattform zu veranlassen. Der diesbezügliche Nachweis ist dem Firmenbuch offenzulegen. Der nach ausländischem Recht erstellte Jahresabschluss stellt insofern auch eine Ausnahme von der strukturierten Einreichung an das Firmenbuch dar. Befreiungstatbestand: Eine Veröffentlichung in Österreich kann unterbleiben, wenn die geforderten Unterlagen in Deutsch oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abrufbar sind. Durch eine einmalige Offenlegung im BRIS kann sich die ausländische Kapitalgesellschaft einiges an Aufwand ersparen.
[1] § 280a UGB.
2.3 Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens € 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft (kleine Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich die Zwangsstrafe und beträgt € 350.
Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung in strukturierter Form (XML) durchaus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder aufgrund von Serverüberlastung kommen kann, empfiehlt es sich, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.
3. Update Immobilien
Aktuelle Änderungen im Zusammenhang mit Immobilien betreffen die Indexklausel bei Mietverträgen und die Qualifizierung in Neugebäude für die Aufstockung eines Altgebäudes.
3.1 Indexklauseln in Mietverträgen weiterhin gültig — Klarstellung durch den OGH
In den letzten Jahren sind einige Entscheidungen des OGH ergangen, aus denen abgeleitet werden konnte, dass die Klausel über die Indexanpassung der Miete in Wohnungs-Mietverträgen zwischen einem Unternehmer als Vermieter und einem Verbraucher als Mieter ungültig sei, außer eine Mieterhöhung in den ersten beiden Monaten wäre ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine solche Klausel würde nämlich gegen § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz verstoßen und wäre daher insgesamt ungültig.
Nunmehr hat sich der OGH in einer im Juli 2025 ergangenen Entscheidung erstmals ausführlich mit dieser Problematik befasst. Der OGH stellt nunmehr klar, dass Indexklauseln in Mietverträgen weiterhin gültig sind. Es kommt nicht darauf an, dass die Mietzinsanpassung für die ersten beiden Monate ausgeschlossen worden ist. Die genannte Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetzes erfasst nämlich nur solche Verträge, die vom Unternehmer innerhalb von zwei Monaten zur Gänze erfüllt werden müssen. Auf die üblichen Wohnungs-Mietverträge ist diese Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes nicht anwendbar.
3.2 ImmoESt: Aufstockung eines Altgebäudes begründet Neuvermögen
Beim Verkauf eines Grundstücks ist es für die ImmoESt-Berechnung entscheidend, ob das Grundstück Altvermögen oder Neuvermögen darstellt. Ein Gebäude des Privatvermögens stellt grundsätzlich dann Altvermögen dar, wenn es vor dem 31.3.2002 erworben worden ist. Wurde ein Gebäude des Privatvermögens vom nunmehrigen Verkäufer errichtet, ist es auch dann Altvermögen, wenn er es vor dem 31.3.2012 auf vor dem 31.3.2002 angekauftem Boden (Boden des Altvermögens) errichtet hat. Nach dem 31.3.2012 errichtete Gebäude sind stets Neuvermögen.
Nun kann es aber vorkommen, dass ein Gebäude des Altvermögens aufgestockt wird (z.B. Errichtung eines Penthouses auf einem Altgebäude). Hierzu hat der VwGH nunmehr ausgesprochen: Wird ein Gebäude des Altvermögens nach dem 31.3.2012 um ein weiteres Stockwerk aufgestockt, dann stellt das neu errichtete Stockwerk Neuvermögen dar, während der Altbestand des Gebäudes Altvermögen bleibt.
4. SPLITTER 04/2025
4.1 Neues Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026
Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 österreichweit vereinheitlicht werden.
Der Vorschlag für das monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:
Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso | |
2026 | € 65 | € 45 |
2027 | € 85 | € 45 |
2028 | € 100 | € 50 |
Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.
Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:
- Aliquotierung bei Teilzeit
- kein Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z.B. Altersheim, Systemgastronomie).
- Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett.
Hinweis: Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025.
4.2 BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt
Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt.
In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hingehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich.
4.3 BMF zur Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenersätze
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungskostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.
4.4 Pillar II — keine Mindestbesteuerung für US-Konzerne
Welche Auswirkungen hat die „Side by Side-Regelung“ auf Pillar II?
Ungefähr 140 Staaten hatten sich im Jahr 2021 auf Initiative der OECD auf eine globale Mindestbesteuerung geeinigt, um es für große Unternehmen weniger attraktiv zu machen, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Dieser Vereinbarung (Inclusive Framework der OECD — Pillar II) zufolge soll ein weltweit einheitlicher Mindest-Steuersatz von 15 % für große Konzerne mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens € 750 Millionen gelten. Dabei wird zunächst der Effektivsteuersatz sämtlicher in einem Staat ansässiger Geschäftseinheiten eines Konzerns ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt in diesem Staat der Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz, kann der Staat eine Nationale Ergänzungssteuer (NES) erheben, um die Mindestbesteuerung zu erreichen. Erhebt aber dieser Staat keine Ergänzungssteuer, soll jener Staat, in dem die Muttergesellschaft der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten ansässig ist, die Primärergänzungssteuer (PES) erheben können. Wenn die betroffenen Staaten aber nicht (ausreichend) die Nationale Ergänzungssteuer (NES) und Primärergänzungssteuer (PES) erheben, um die Steuerbelastung von zumindest 15 % sicherzustellen, kann der verbleibende Steuerbetrag als Sekundärergänzungssteuer (SES) von jedem anderen Staat erhoben werden, in dem sich irgendeine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe befinden.
Diese Vereinbarung des Inclusive Framework der OECD übernahm die EU in die Richtlinie vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung, die von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 umzusetzen war. In Österreich erfolgte die Umsetzung durch das Mindestbesteuerungsgesetz.
In der Folge kam allerdings Widerstand aus den USA betreffend die ausländische Besteuerung der US-Gesellschaften, insbesondere durch die Sekundärergänzungssteuer (SES). In einem am 28.6.2025 veröffentlichten Agreement haben sich nunmehr die G7-Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich und USA) darauf verständigt, dass US-ansässige Konzerne weitgehend von den Regelungen der globalen Mindeststeuer ausgenommen werden sollen, weil sie bereits einer eigenständigen US-Mindestbesteuerung (GILTI-Regime der USA — „global intangible low taxed income“) unterliegen. Konzerne mit US-Muttergesellschaften sollen nunmehr in Bezug auf ihre inländischen und ausländischen Gewinne von der Sekundärergänzungssteuer (SES) sowie von der Primärergänzungssteuer (PES) ausgenommen sein, wenn sie dem bestehenden US-amerikanischen GILTI-Regime unterliegen. Man spricht hier von einer „Side by Side-Regelung“.
Die Umsetzung dieses Agreements bedarf nach Ansicht der Europäischen Kommission keiner Änderung der bestehenden EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie. Auch in Österreich wird derzeit keine Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes für notwendig erachtet, weil das GILTI-Regime einer Primärergänzungssteuer (PES) gleichgehalten wird.
4.5 FinanzOnline erweitert elektronische Zustellung auch für Kleinunternehmer
Ab 1. September 2025 sollen alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt werden. Sobald ein Schriftstück im Posteingang in FinanzOnline abrufbar ist, gilt es als rechtwirksam zugestellt. Ab dem Posteingang in FinanzOnline beginnen mögliche Fristen zu laufen, und zwar unabhängig davon, wann das Dokument geöffnet wird.
Betroffen davon sind alle Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Damit sind ab September 2025 auch Kleinunternehmer betroffen, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben. Nur noch umsatzsteuerlich echte Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer dürfen auf die elektronische Zustellung verzichten.
FinanzOnline verständigt Sie über neue Schriftstücke, sofern eine aktuelle E‑Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist. Diese gilt es unbedingt einzurichten, um auf den Eingang in die Databox aufmerksam gemacht zu werden. Die Zustellung in den Posteingang in FinanzOnline ist nämlich auch dann rechtswirksam, wenn keine E‑Mail-Adresse hinterlegt ist. In der Verständigung selbst wird nur darüber informiert, dass ein Schriftstück vorhanden ist. Inhaltliche Details sind nicht ersichtlich. Eine gültige Zustellvollmacht zu Ihrer Steuerberatungskanzlei bleibt weiterhin aufrecht. Bestimmte Finanzamtsschriftstücke, wie beispielsweise Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Sicherungsaufträge, stellt die Finanz jedoch trotz des Vorliegens einer Zustellvollmacht direkt in die Databox des Steuerpflichtigen zu.
4.6 2‑Faktor Authentifizierung für den Einstieg in FinanzOnline
Um die Sicherheit beim Login in FinanzOnline zu erhöhen, ist künftig der Einstieg entweder mit einer 2‑Faktor-Authentifizierung (2FA) oder wie bisher mit ID Austria möglich. Die Übergangszeit endet am 30.9.2025.
Ab 1.10.2025 ist dann verpflichtend der Einstieg nur mehr mit 2FA oder ID Austria möglich. Im Rahmen der 2FA benötigt man eine zusätzliche Authentifizierungs-App (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In dieser wird nach erfolgter Einrichtung ein Code angezeigt, der bei jedem Einstieg in FON eingegeben werden muss. Dies kann über Handy oder Computer eingerichtet werden. Für den Kanzleialltag werden technische Lösungen seitens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur erwartet.
5. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Wir informieren Sie über interessante und praxisbezogene Urteile der obersten Instanzen.
- Verfassungsmäßigkeit des aktuellen ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe)
Der VfGH hat nun entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe) verfassungskonform sind. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Haushalte, in denen kein ORF genutzt wird, durch den ORF-Beitrag finanziell genauso belastet werden wie jene, die das Angebot des ORF nutzen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des ORF geknüpft ist; es kommt nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die Leistung des ORF zu nutzen. Diese Möglichkeit hat grundsätzlich auch, wer kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt.
- Steuerfreier Mitarbeiterrabatt auch an pensionierte Mitarbeiter
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern spezielle Mitarbeiterrabatte, so können diese lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das EStG normiert allerdings eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte, soweit sie im Einzelfall 20 % des Normalentgelts nicht übersteigen oder (pro Kalenderjahr) nicht mehr als € 1.000 ausmachen. Der VwGH entschied nunmehr – entgegen den Lohnsteuerrichtlinien des BMF – dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die der Arbeitgeber den ehemaligen Arbeitnehmern nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (pensionierte Arbeitnehmer) gewährt.
- VwGH zum Hälftesteuersatz für die Pensionsabfindung bei Betriebsaufgabe des selbständigen GmbH-Geschäftsführers
Beendet der selbständige GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte nach § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Betätigung, liegt in Bezug auf seinen Geschäftsführungsbetrieb eine Betriebsaufgabe vor. Daher ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, weil der Geschäftsführer seine Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Strittig wurde, ob die Kapitalforderung aus der Abfindung der dem GmbH-Geschäftsführer zugesagten Betriebspension in der Aufgabebilanz auszuweisen war und ob damit auf diese Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes (aus dem Titel „Gewinn aus der Betriebsaufgabe“) zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte dies nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstanden war.
- Korrektur der Vermietungseinkünfte bei Fehlern in verjährten Jahren
In einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten Mietgebäude sind in der Vergangenheit Herstellungsaufwendungen getätigt worden. Nachträglich kam hervor, dass diese Herstellungsaufwendungen zu Unrecht nicht über die Normal-AfA, sondern als Fünfzehntel abgesetzt worden sind. Diese nachträglichen Feststellungen betrafen bereits verjährte Einkommensteuerjahre. Nach Ansicht des BFG kann das Finanzamt nunmehr eine Korrektur vornehmen, indem es im ältesten, noch nicht verjährten Jahr die Einkünfte um einen Zuschlag (in Höhe der Differenz zwischen den Fünfzehnteln und der Normal-AfA) erhöht.
6. Terminübersicht bis 30. September 2025
1.9.2025
Elektronische Zustellung via FinanzOnline erfolgt nun auch an Kleinunternehmer, die zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.
30.9.2025
- Rückwirkende Umgründungsvorgänge
Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2024 bis spätestens 30.9.2025 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.
- Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern
Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen.
- Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2024
Ab 1. Oktober 2025 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, je nach Höhe der Nachzahlung frühestens zum 30.9.2025 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2024 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).
- Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2025 beantragen
Bis zum 30.9.2025 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen.
- Firmenbuch — Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024
Die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften wurden kürzlich geändert (siehe oben unter 2.2.). Seit 1.3.2025 bestehen neue Anforderungen hinsichtlich der Struktur (JAb 4.0) und des Einbringungsweges (nicht mehr FON). Allerdings wurde eine Übergangsfrist gewährt, sodass Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 noch, wie in den Vorjahren, strukturiert nach der Version JAb 3.32 über FON eingereicht werden können.
- Login zu FinanzOnline nur noch mittels 2‑Faktor-Authentifizierung oder ID Austria möglich.