Neue Prozentwerte, für befris­te­ten Zeitraum: Einem im Parlament ein­ge­brach­ten Initiativantrag zufol­ge sol­len Investitionen und Anschaffungen zwi­schen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 stär­ker begüns­tigt wer­den. Aufgrund einer Fristsetzung wird der Finanzausschuss bis spä­tes­tens 14. Oktober 2025 über den Antrag beraten.

Für her­kömm­li­che Investitionen soll der IFB in die­sem Zeitraum 20 % der begüns­tig­ten Anschaffungs- oder Herstellungskosten betra­gen. Werden Investitionen dem Bereich der Ökologisierung zuge­ord­net, soll sich der IFB sogar auf 22 % erhö­hen. Unternehmen könn­ten damit befris­tet einen spür­bar höhe­ren steu­er­li­chen Vorteil erzie­len als bisher.

Diese Änderung wür­de im Zuge der Novellierung des Einkommensteuergesetzes beschlos­sen und wür­de aus­schließ­lich Investitionskosten betref­fen, die nach­weis­lich im genann­ten Zeitraum anfal­len. Es ist dabei nicht erfor­der­lich, dass die Anschaffung oder Herstellung im begüns­tig­ten Zeitraum beginnt oder endet – ent­schei­dend ist, dass die ent­spre­chen­den Kosten auf den Zeitraum von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 ent­fal­len. Ziel des Gesetzgebers ist es, gezielt Investitionen zu för­dern und die Konjunktur zu stär­ken. Die tem­po­rä­re Anhebung des IFB soll einen zusätz­li­chen Anreiz bie­ten, geplan­te Projekte kon­kret umzu­set­zen oder vorzuziehen.

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Patrick Zirkl

Unser Experte Patrick Zirkl rät:

Es emp­fiehlt sich, Investitionen früh­zei­tig im Hinblick auf die neu­en Fristen und die befris­te­te IFB-Erhöhung zu prü­fen. Besonders bei grö­ße­ren oder mehr­jäh­ri­gen Vorhaben kann sich eine geziel­te Steuerung des Projektfortschrittes loh­nen. Wer hier gezielt vor­geht, kann sich die höhe­ren Sätze sichern – wer abwar­tet, ris­kiert den Vorteil zu verlieren.

Das Wahlrecht zur IFB-Geltendmachung soll­te bewusst genutzt wer­den, denn wer den IFB für Teilbeträge im betrof­fe­nen Zeitraum gel­tend macht, sichert sich die erhöh­ten Sätze. Wird der IFB alter­na­tiv erst nach Abschluss der Investition für die Gesamtkosten bean­tragt, ent­fällt der Anspruch auf die tem­po­rär erhöh­te Förderung.

Patrick Zirkl
Steuerberater

Abgrenzung und Wahlrecht – was ist zu beachten?

Die Umsetzung der befris­te­ten IFB-Erhöhung erfor­dert eine prä­zi­se zeit­li­che Zuordnung der Kosten. Gerade bei Investitionen, die sich über meh­re­re Jahre erstre­cken, ist das ent­schei­dend. Der erhöh­te IFB-Satz kommt nur für jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung, die dem begüns­tig­ten Zeitraum zuge­ord­net wer­den kön­nen. Insbesondere bei Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern, die sich über meh­re­re Jahre erstre­cken haben Unternehmer ein Wahlrecht: der IFB kann ent­we­der bereits in der Aktivierung der Teilbeträgen oder alter­na­tiv im Jahr der Fertigstellung für die Gesamtkosten gel­tend gemacht werden.

Aufgrund der zeit­lich beschränk­ten Erhöhung emp­fiehlt es sich, die­ses Wahlrecht jeden­falls bereits bei der Aktivierung von Teilbeträgen zu nut­zen. Für die Aktivierung und steu­er­li­che Berücksichtigung ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirt­schaft­li­chen Eigentums (bei Anschaffung) oder der Fertigstellung (bei Herstellung) maß­geb­lich. Bereits akti­vier­te Teilbeträge kön­nen, sofern sie auf das jewei­li­ge Wirtschaftsjahr ent­fal­len, für den IFB her­an­ge­zo­gen werden.

 

Zeitliche Abgrenzung – Praxisbeispiele

Beispiel 1: Ein Unternehmer beginnt im Januar 2024 mit einen Herstellungsvorgang. Die Herstellung dau­ert bis Dezember 2025. Für die bis Oktober 2025 ange­fal­le­nen Herstellungskosten gilt noch der regu­lä­re IFB-Satz (10 % bzw. 15 %). Für die im November und Dezember 2025 akti­vier­ten Kosten kann hin­ge­gen die erhöh­te IFB-Förderung (20 % bzw. 22 %) bean­sprucht werden.

Beispiel 2: Ein Unternehmer star­tet im Oktober 2026 eine grö­ße­re Investition und akti­viert im sel­ben Jahr Herstellungskosten, für die er sofort den IFB gel­tend macht. Im Juni 2027 wird das Projekt abge­schlos­sen. Für die im Jahr 2026 akti­vier­ten Teilbeträge steht der erhöh­te IFB zu; für die Herstellungskosten, die erst 2027 akti­viert wer­den, gilt wie­der der regu­lä­re IFB-Satz.   Variante: Wird das Wahlrecht nicht genutzt und der IFB erst nach Abschluss des Investitionsvorhabens (z.B. 2027) für die Gesamtkosten bean­tragt, steht für sämt­li­che Herstellungskosten nur der regu­lä­re IFB zu. Es ist daher rat­sam, den Projektfortschritt lau­fend zu über­wa­chen und sofern mög­lich Teilabrechnungen im begüns­tig­ten Zeitraum vorzunehmen.

 

Weitere Rahmenbedingungen und Anforderungen

Der IFB ist gene­rell auf Investitionen bis zu einer Grenze von 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Bei kür­ze­ren Wirtschaftsjahren redu­ziert sich der Maximalbetrag ent­spre­chend. Förderfähig sind nur Wirtschaftsgüter des abnutz­ba­ren Anlagevermögens mit einer betriebs­ge­wöhn­li­chen Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren, die einem inlän­di­schen Betrieb oder einer inlän­di­schen Betriebsstätte zuzu­rech­nen sind. Nicht begüns­tigt sind gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG), gebrauch­te Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrags her­an­ge­zo­gen wer­den oder für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vor­ge­se­hen ist (aus­ge­nom­men Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sowie Anlagen), sowie Wirtschaftsgüter die fos­si­le Energieträger för­dern, trans­por­tie­ren oder spei­chern. Für öko­lo­gi­sche Investitionen wird der erhöh­te IFB nur gewährt. Welche Investitionen als öko­lo­gisch ange­se­hen wer­den kön­nen in der der Öko-IFB-Verordnung abge­fragt wer­den. Für die Geltendmachung des IFB ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Dokumentation erfor­der­lich. Alle begüns­tig­ten Investitionen müs­sen im Anlageverzeichnis oder in der Anlagekartei aus­ge­wie­sen wer­den. Diese Unterlagen sind im Prüfungsfall vor­zu­le­gen.  

 

Checkliste: So nut­zen Sie den Investitionsfreibetrag optimal

  • Prüfen Sie, ob Ihre geplan­ten Investitionen in den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 fallen.
  • Nutzen Sie das Wahlrecht für akti­vier­te Teilbeträge – ins­be­son­de­re, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2026 erfolgt.
  • Führen Sie Ihr Anlageverzeichnis sorg­fäl­tig und hal­ten Sie Nachweise hin­sicht­lich des Aktivierungszeitpunktes bereit.
  • Beachten Sie die Ausschlusskriterien und ver­fol­gen Sie die steu­er­li­chen Regelungen zu öko­lo­gi­schen Investitionen.
  • Ziehen Sie recht­zei­tig fach­li­che Beratung hin­zu, um Frist- und Formfehler zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung oder zur indi­vi­du­el­len Gestaltung Ihrer Investitionen? Wir bera­ten Sie ger­ne per­sön­lich zu allen Details der neu­en IFB-Regelung.