Neue Prozentwerte, für befristeten Zeitraum: Einem im Parlament eingebrachten Initiativantrag zufolge sollen Investitionen und Anschaffungen zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 stärker begünstigt werden. Aufgrund einer Fristsetzung wird der Finanzausschuss bis spätestens 14. Oktober 2025 über den Antrag beraten.
Für herkömmliche Investitionen soll der IFB in diesem Zeitraum 20 % der begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Werden Investitionen dem Bereich der Ökologisierung zugeordnet, soll sich der IFB sogar auf 22 % erhöhen. Unternehmen könnten damit befristet einen spürbar höheren steuerlichen Vorteil erzielen als bisher.
Diese Änderung würde im Zuge der Novellierung des Einkommensteuergesetzes beschlossen und würde ausschließlich Investitionskosten betreffen, die nachweislich im genannten Zeitraum anfallen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Anschaffung oder Herstellung im begünstigten Zeitraum beginnt oder endet – entscheidend ist, dass die entsprechenden Kosten auf den Zeitraum von 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 entfallen. Ziel des Gesetzgebers ist es, gezielt Investitionen zu fördern und die Konjunktur zu stärken. Die temporäre Anhebung des IFB soll einen zusätzlichen Anreiz bieten, geplante Projekte konkret umzusetzen oder vorzuziehen.


Unser Experte Patrick Zirkl rät:
Es empfiehlt sich, Investitionen frühzeitig im Hinblick auf die neuen Fristen und die befristete IFB-Erhöhung zu prüfen. Besonders bei größeren oder mehrjährigen Vorhaben kann sich eine gezielte Steuerung des Projektfortschrittes lohnen. Wer hier gezielt vorgeht, kann sich die höheren Sätze sichern – wer abwartet, riskiert den Vorteil zu verlieren.
Das Wahlrecht zur IFB-Geltendmachung sollte bewusst genutzt werden, denn wer den IFB für Teilbeträge im betroffenen Zeitraum geltend macht, sichert sich die erhöhten Sätze. Wird der IFB alternativ erst nach Abschluss der Investition für die Gesamtkosten beantragt, entfällt der Anspruch auf die temporär erhöhte Förderung.
Patrick Zirkl
Steuerberater
Abgrenzung und Wahlrecht – was ist zu beachten?
Die Umsetzung der befristeten IFB-Erhöhung erfordert eine präzise zeitliche Zuordnung der Kosten. Gerade bei Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist das entscheidend. Der erhöhte IFB-Satz kommt nur für jene Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Anwendung, die dem begünstigten Zeitraum zugeordnet werden können. Insbesondere bei Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern, die sich über mehrere Jahre erstrecken haben Unternehmer ein Wahlrecht: der IFB kann entweder bereits in der Aktivierung der Teilbeträgen oder alternativ im Jahr der Fertigstellung für die Gesamtkosten geltend gemacht werden.
Aufgrund der zeitlich beschränkten Erhöhung empfiehlt es sich, dieses Wahlrecht jedenfalls bereits bei der Aktivierung von Teilbeträgen zu nutzen. Für die Aktivierung und steuerliche Berücksichtigung ist der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums (bei Anschaffung) oder der Fertigstellung (bei Herstellung) maßgeblich. Bereits aktivierte Teilbeträge können, sofern sie auf das jeweilige Wirtschaftsjahr entfallen, für den IFB herangezogen werden.
Zeitliche Abgrenzung – Praxisbeispiele
Beispiel 1: Ein Unternehmer beginnt im Januar 2024 mit einen Herstellungsvorgang. Die Herstellung dauert bis Dezember 2025. Für die bis Oktober 2025 angefallenen Herstellungskosten gilt noch der reguläre IFB-Satz (10 % bzw. 15 %). Für die im November und Dezember 2025 aktivierten Kosten kann hingegen die erhöhte IFB-Förderung (20 % bzw. 22 %) beansprucht werden.
Beispiel 2: Ein Unternehmer startet im Oktober 2026 eine größere Investition und aktiviert im selben Jahr Herstellungskosten, für die er sofort den IFB geltend macht. Im Juni 2027 wird das Projekt abgeschlossen. Für die im Jahr 2026 aktivierten Teilbeträge steht der erhöhte IFB zu; für die Herstellungskosten, die erst 2027 aktiviert werden, gilt wieder der reguläre IFB-Satz. Variante: Wird das Wahlrecht nicht genutzt und der IFB erst nach Abschluss des Investitionsvorhabens (z.B. 2027) für die Gesamtkosten beantragt, steht für sämtliche Herstellungskosten nur der reguläre IFB zu. Es ist daher ratsam, den Projektfortschritt laufend zu überwachen und sofern möglich Teilabrechnungen im begünstigten Zeitraum vorzunehmen.
Weitere Rahmenbedingungen und Anforderungen
Der IFB ist generell auf Investitionen bis zu einer Grenze von 1.000.000 € pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Bei kürzeren Wirtschaftsjahren reduziert sich der Maximalbetrag entsprechend. Förderfähig sind nur Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden oder für die in § 8 EStG eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sowie Anlagen), sowie Wirtschaftsgüter die fossile Energieträger fördern, transportieren oder speichern. Für ökologische Investitionen wird der erhöhte IFB nur gewährt. Welche Investitionen als ökologisch angesehen werden können in der der Öko-IFB-Verordnung abgefragt werden. Für die Geltendmachung des IFB ist eine ordnungsgemäße Dokumentation erforderlich. Alle begünstigten Investitionen müssen im Anlageverzeichnis oder in der Anlagekartei ausgewiesen werden. Diese Unterlagen sind im Prüfungsfall vorzulegen.
Checkliste: So nutzen Sie den Investitionsfreibetrag optimal
- Prüfen Sie, ob Ihre geplanten Investitionen in den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 fallen.
- Nutzen Sie das Wahlrecht für aktivierte Teilbeträge – insbesondere, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2026 erfolgt.
- Führen Sie Ihr Anlageverzeichnis sorgfältig und halten Sie Nachweise hinsichtlich des Aktivierungszeitpunktes bereit.
- Beachten Sie die Ausschlusskriterien und verfolgen Sie die steuerlichen Regelungen zu ökologischen Investitionen.
- Ziehen Sie rechtzeitig fachliche Beratung hinzu, um Frist- und Formfehler zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung oder zur individuellen Gestaltung Ihrer Investitionen? Wir beraten Sie gerne persönlich zu allen Details der neuen IFB-Regelung.