Ab 2026 treten gravierende Verschärfungen für Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe — die daneben eine geringfügige Beschäftigung ausüben — in Kraft. Die bisherige Möglichkeit, während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig dazu zu verdienen, wird weitgehend abgeschafft.


Unsere Expertin Nicole Weber:
Die neuen Regelungen betreffen auch fallweise Beschäftigte! Liegt keiner der Ausnahmetatbestände vor, steht das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nur für die Tage der geringfügigen fallweisen Beschäftigung NICHT zu. Das bedeutet, für die restlichen Tage im Monat gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Sollte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden, kann es zu einer Anrechnung auf das monatliche Arbeitslosengeld/Notstandshilfe kommen!
Zu beachten ist auch, dass jeder fallweise Beschäftigungstag dem AMS gemeldet werden muss sowie am Folgetag jedes Mal wieder eine Arbeitslosmeldung!
Nicole Weber
Teamleitung Personalverrechnung
Was ändert sich konkret?
Ab 2026 ist ein Zuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grundsätzlich nicht mehr erlaubt, außer es ist einer der (wenigen) Ausnahmetatbestände erfüllt.
Welche Ausnahmefälle gibt es?
1. Die geringfügige Beschäftigung wurde bereits vor der Arbeitslosigkeit aufgenommen:
- Die geringfügige Beschäftigung besteht bereits vor der Arbeitslosigkeit und
- die geringfügige Beschäftigung wurde ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung (vollversichert) ausgeübt.
- Wird die vollversicherte Beschäftigung nun beendet, kann die geringfügige Beschäftigung parallel zum Arbeitslosengeld weitergeführt werden, und zwar zeitlich unbegrenzt, bis ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
- Wird oder wurde die geringfügige Beschäftigung allerdings auch nur für einen Tag unterbrochen, gilt diese Ausnahme NICHT mehr.
2. Langzeitarbeitslosengeldbezieher:
a. Wer mindestens 365 Tage ununterbrochen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, darf im Anschluss für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
b. Wer mindestens 365 Tage ununterbrochen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, darf zeitlich unbegrenzt einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, wenn entweder
- das 50. Lebensjahr bereits vollendet wurde oder
- eine Behinderung von 50% oder mehr vorliegt.
Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit von bis zu 62 Tagen sind in beiden Fällen unschädlich. Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit bezahlt wurde, zählt dabei wie Arbeitslosengeld.
3. Dauerhafte Erkrankung
Wer arbeitslos ist und für die Dauer von mindestens 52 Wochen entweder Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezogen hat, darf ebenfalls für maximal 26 Wochen einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der geringfügigen Beschäftigung dürfen nicht mehr als 364 Tage liegen.
4. Umschulung oder Weiterbildung
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Auftrag des AMS eine Umschulung oder Weiterbildung absolviert, die mindestens 4 Monate dauert und zumindest 25 Wochenstunden umfasst, soll daneben weiterhin einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfen.
Übergangsregelungen
Am 1.1.2026 besteht bereits ein laufendes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe:
- Wer die neuen Voraussetzungen (Ausnahmen) am 1.1.2026 bereits erfüllt, kann eine bestehende geringfügige Beschäftigung fortsetzen.
- Wer die neuen Voraussetzungen (Ausnahmen) NICHT erfüllt, muss die geringfügige Beschäftigung bis spätestens 31.1.2026 beenden, andernfalls erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Eine neue geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist ab 1.1.2026 nur mehr nach den obigen Ausnahmeregelungen möglich!
Kommt keine der Ausnahmeregelungen zur Anwendung, entfällt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe während der Ausübung der geringfügigen Beschäftigung!
Was gibt es noch zu beachten?
Als geringfügige Beschäftigung zählt eine unselbständige und selbständige Tätigkeit. Die Geringfügigkeitsgrenze wird für das Jahr 2026 nicht erhöht und beträgt somit weiterhin € 551,10.
Für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze werden folgende Einkünfte ab 1.1.2026 zusammengezählt:
- Einkommen aus geringfügigen Dienstverhältnissen
- Monatlich durchschnittliches Einkommen aus Selbständigkeiten, die von der Pflichtversicherung ausgenommen sind
- Monatlich durchschnittliches Einkommen als geschäftsführender Gesellschafter
- 3 % vom Einheitswert aus Land- und Forstwirtschaft





