Ab 2026 tre­ten gra­vie­ren­de Verschärfungen für Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe — die dane­ben eine gering­fü­gi­ge Beschäftigung aus­üben — in Kraft. Die bis­he­ri­ge Möglichkeit, wäh­rend des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gering­fü­gig dazu zu ver­die­nen, wird weit­ge­hend abge­schafft.

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Porträt einer lächelnden Frau mit glatten, schulterlangen braunen Haaren und schwarzer Bluse vor hellem Hintergrund.

Unsere Expertin Nicole Weber:

Die neu­en Regelungen betref­fen auch fall­wei­se Beschäftigte! Liegt kei­ner der Ausnahmetatbestände vor, steht das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nur für die Tage der gering­fü­gi­gen fall­wei­sen Beschäftigung NICHT zu. Das bedeu­tet, für die rest­li­chen Tage im Monat gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe. Sollte die Geringfügigkeitsgrenze über­schrit­ten wer­den, kann es zu einer Anrechnung auf das monat­li­che Arbeitslosengeld/Notstandshilfe kommen!

Zu beach­ten ist auch, dass jeder fall­wei­se Beschäftigungstag dem AMS gemel­det wer­den muss sowie am Folgetag jedes Mal wie­der eine Arbeitslosmeldung!

 

Nicole Weber
Teamleitung Personalverrechnung

Was ändert sich konkret?

Ab 2026 ist ein Zuverdienst aus einer gering­fü­gi­gen Beschäftigung wäh­rend des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe grund­sätz­lich nicht mehr erlaubt, außer es ist einer der (weni­gen) Ausnahmetatbestände erfüllt.

 

Welche Ausnahmefälle gibt es?

1. Die gering­fü­gi­ge Beschäftigung wur­de bereits vor der Arbeitslosigkeit aufgenommen:

  • Die gering­fü­gi­ge Beschäftigung besteht bereits vor der Arbeitslosigkeit und
  • die gering­fü­gi­ge Beschäftigung wur­de unun­ter­bro­chen min­des­tens 26 Wochen neben einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung (voll­ver­si­chert) ausgeübt.
  • Wird die voll­ver­si­cher­te Beschäftigung nun been­det, kann die gering­fü­gi­ge Beschäftigung par­al­lel zum Arbeitslosengeld wei­ter­ge­führt wer­den, und zwar zeit­lich unbe­grenzt, bis ein neu­er Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
  • Wird oder wur­de die gering­fü­gi­ge Beschäftigung aller­dings auch nur für einen Tag unter­bro­chen, gilt die­se Ausnahme NICHT mehr.

 

2. Langzeitarbeitslosengeldbezieher:

a. Wer min­des­tens 365 Tage unun­ter­bro­chen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezo­gen hat, darf im Anschluss für maxi­mal 26 Wochen einer gering­fü­gi­gen Beschäftigung nachgehen.

b. Wer min­des­tens 365 Tage unun­ter­bro­chen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezo­gen hat, darf zeit­lich unbe­grenzt einer gering­fü­gi­gen Beschäftigung nach­ge­hen, wenn entweder

  • das 50. Lebensjahr bereits voll­endet wur­de oder
  • eine Behinderung von 50% oder mehr vorliegt.

Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit von bis zu 62 Tagen sind in bei­den Fällen unschäd­lich. Krankengeld, das wäh­rend der Arbeitslosigkeit bezahlt wur­de, zählt dabei wie Arbeitslosengeld.

 

3. Dauerhafte Erkrankung

Wer arbeits­los ist und für die Dauer von min­des­tens 52 Wochen ent­we­der Krankengeld, Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld bezo­gen hat, darf eben­falls für maxi­mal 26 Wochen einer gering­fü­gi­gen Beschäftigung nach­ge­hen. Zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der gering­fü­gi­gen Beschäftigung dür­fen nicht mehr als 364 Tage liegen.

 

4. Umschulung oder Weiterbildung

Wer wäh­rend des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Auftrag des AMS eine Umschulung oder Weiterbildung absol­viert, die min­des­tens 4 Monate dau­ert und zumin­dest 25 Wochenstunden umfasst, soll dane­ben wei­ter­hin einer gering­fü­gi­gen Beschäftigung nach­ge­hen dürfen.

 

Übergangsregelungen

Am 1.1.2026 besteht bereits ein lau­fen­des gering­fü­gi­ges Beschäftigungsverhältnis wäh­rend des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe:

  1. Wer die neu­en Voraussetzungen (Ausnahmen) am 1.1.2026 bereits erfüllt, kann eine bestehen­de gering­fü­gi­ge Beschäftigung fortsetzen.
  2. Wer die neu­en Voraussetzungen (Ausnahmen) NICHT erfüllt, muss die gering­fü­gi­ge Beschäftigung bis spä­tes­tens 31.1.2026 been­den, andern­falls erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  3. Eine neue gering­fü­gi­ge Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist ab 1.1.2026 nur mehr nach den obi­gen Ausnahmeregelungen möglich!

Kommt kei­ne der Ausnahmeregelungen zur Anwendung, ent­fällt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe wäh­rend der Ausübung der gering­fü­gi­gen Beschäftigung!

 

Was gibt es noch zu beachten?

Als gering­fü­gi­ge Beschäftigung zählt eine unselb­stän­di­ge und selb­stän­di­ge Tätigkeit. Die Geringfügigkeitsgrenze wird für das Jahr 2026 nicht erhöht und beträgt somit wei­ter­hin € 551,10.

Für die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze wer­den fol­gen­de Einkünfte ab 1.1.2026 zusammengezählt:

  1. Einkommen aus gering­fü­gi­gen Dienstverhältnissen
  2. Monatlich durch­schnitt­li­ches Einkommen aus Selbständigkeiten, die von der Pflichtversicherung aus­ge­nom­men sind
  3. Monatlich durch­schnitt­li­ches Einkommen als geschäfts­füh­ren­der Gesellschafter
  4. 3 % vom Einheitswert aus Land- und Forstwirtschaft