Zum Jahresende hin wird es noch ein­mal hek­tisch. Gilt es doch, noch recht­zei­tig vor dem Jahreswechsel steu­er­li­che Änderungen im Hinblick auf die Budgetsanierung zu beschlie­ßen. Derzeit noch als Regierungsvorlagen lie­gen das Budgetbegleitgesetz 2025 und das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 vor, wor­über wir Sie infor­mie­ren möch­ten. Sei es die Erhöhung der Auftraggeberhaftung bei Arbeitskräfteüberlassung am Bau, der Verlust des Vorsteuerabzugs für Luxusimmobilien oder die Verschärfung im Finanzstraf- und Abgabenverfahren. Mit einem Überblick auf die ab 1.1.2026 gel­ten­den Erhöhungen von Steuern und Gebühren geben wir einen ers­ten Vorgeschmack auf noch Kommendes. Als Mietpreisbremse wird die Neuregelung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Wertsicherungsklauseln in MRG-Mietverträgen bezeich­net. Diese begrenzt auch die Valorisierung der gesetz­li­chen Preiserhöhungen (Richtwerte & Kategoriebeträge). Dieser Überblick bringt Klarheit für Mieter und Vermieter. Ein Blick auf inter­es­san­te höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen und der letz­te Termincheck für den 31.12.2025 run­den die­ses Steuer-Update ab.

Wir wün­schen Ihnen für die bevor­ste­hen­den Festtage eine ruhi­ge und besinn­li­che Zeit und alles Gute für das Jahr 2026!

 

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das sechs­te und letz­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2025 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download zu Ihrer Verwendung.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

1. Was ändert sich ab 1.1.2026

 

Zahlreiche Änderungen, ins­be­son­de­re Erhöhungen von Steuern und Gebühren, tre­ten mit 1.1.2026 in Kraft. Hier eine Auswahl der wich­tigs­ten Teuerungen für Unternehmer und alle Steuerpflichtige.

 

1.1 Einkommenssteuer 2026

1.1.1 Inflationsanpassung der Tarifstufen

Die Inflationsanpassung (Berücksichtigung der soge­nann­ten „Kalten Progression“) erfolgt 2026 nur mehr zu 2/3 durch die Anhebung der Tarifstufen und die Anhebung des Verkehrsabsetzbetrags und des Pensionistenabsetzbetrags. Das ver­blie­be­ne Drittel dient zur Abdeckung des Budgetlochs.

 

Tarifstufen 2026
Einkommen für die ers­ten € 13.539 bis
€ 21.992
bis
€ 36.458
bis
€ 70.365
bis
€ 104.859
bis
€ 1 Mio.
ab
€ 1 Mio.
Steuersatz 0 % 20 % 30 % 40 % 45 % 50 % 55 %

 

Bei Berücksichtigung aller Absetzbeträge tritt die Steuerpflicht eines Arbeitnehmers bei einem Jahreseinkommen von € 19.962 ein.

 

1.1.2 Teilpension

Mit Inkrafttreten des Teilpensionsgesetzes (APG) kön­nen nun anspruchs­be­rech­tig­te Dienstnehmer einen Antrag auf Teilpension stel­len und damit sowohl einen gerin­ge­ren Aktivbezug als auch gleich­zei­tig einen Teil ihrer Pensionsbezüge erhal­ten. Siehe dazu aus­führ­lich unse­ren Beitrag in der KlientenINFO Ausgabe 4/2025. Aus der Zusammenrechnung von Teilpension und Erwerbseinkommen ent­steht ein Pflichtveranlagungstatbestand, der regel­mä­ßig zu einer Lohnsteuernachzahlung führt.

 

1.1.3 Entfall von Leistungsanreizen

• Steuerfreies Überstundenpauschale gekürzt
Sowohl im Jahr 2024 als auch im Jahr 2025 konn­ten Überstundenzuschläge für 18 Überstunden monat­lich bis zu € 200 steu­er­frei aus­be­zahlt wer­den. Ab 2026 ent­fällt die­ser Leistungsanreiz. Es kön­nen wie­der nur monat­lich € 120 für 10 Überstunden steu­er­frei aus­be­zahlt werden.

• Übernahme von SV-Beiträgen für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten gestri­chen
Die Beschäftigung von Pensionisten wur­de 2024 und 2025 durch die Übernahme der Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung bis zur dop­pel­ten Geringfügigkeitsgrenze vom Bund unter­stützt.
Ab 2026 war im Regierungsübereinkommen eine Neuregelung für unselb­stän­dig erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten geplant. Das Flat-Tax-Modell in Form einer 25 %igen Abzugssteuer auf den Zuverdienst in der Alterspension ist der­zeit über das Stadium der Diskussion nicht hinausgekommen.

• Pauschaler Beförderungszuschuss gestri­chen
Die 2025 durch die Fahrtkostenersatzverordnung ein­ge­führ­te Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise nicht nur in Höhe des tat­säch­li­chen Fahrscheinpreises, son­dern durch einen pau­scha­len Beförderungszuschusses (von € 0,50 bis € 0,10 je km) steu­er­frei abgilt, wird ab 2026 wie­der gestri­chen. Steuerfrei ver­bleibt neben dem Auslagenersatz für die gekauf­te Fahrkarte auch der Ansatz fik­ti­ver Kosten für das güns­tigs­te Massenbeförderungsmittel, gede­ckelt mit dem Klimaticket Ö Classic von € 1.400 für das gesam­te Jahr.

 

1.1.4 Arbeitslosenentgelt und Geringfügige Beschäftigung

Bisher konn­ten Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich bis zur Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025 und 2026 = € 551,10 pro Monat) dazu­ver­die­nen, ohne ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zu ver­lie­ren. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 wird ab 1.1.2026 die Möglichkeit des Zuverdiensts mas­siv eingeschränkt.

Ab 1.1.2026 ist ein Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nur noch in Ausnahmefällen mög­lich:

  • Personen, die bereits unun­ter­bro­chen min­des­tens 26 Wochen vor Beginn der Arbeitslosigkeit gering­fü­gig beschäf­tigt waren und die­se Beschäftigung fortführen.
  • Langzeitarbeitslose (Bezugsdauer Arbeitslosengeld für 365 Tage, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbe­acht­lich sind) kön­nen für maxi­mal 26 Wochen eine gering­fü­gi­ge Beschäftigung auf­neh­men, ohne ihren Anspruch zu verlieren.
  • Ältere Langzeitarbeitslose (über 50-Jährige) sowie Personen, wel­che die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz oder nach gleich­ar­ti­gen lan­des­ge­setz­li­chen Regelungen erfül­len oder einen Behindertenpass besit­zen, erhal­ten eine unbe­fris­te­te Ausnahmeregelung.
  • Langzeitkranke (nach mind. 52 Wochen dau­ern­der Erkrankung mit Krankengeld/Rehabilitationsgeld/Umschulungsgeld) kön­nen für maxi­mal 26 Wochen eine gering­fü­gi­ge Beschäftigung auf­neh­men, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zu verlieren.

TIPP: Bezieher eines Arbeitslosenentgelts müs­sen ihre gering­fü­gi­ge Beschäftigung bis spä­tes­tens 31. Jänner 2026 been­den, ansons­ten gel­ten sie rück­wir­kend ab 1.1.2026 nicht mehr als arbeits­los und erhal­ten ab 1.1.2026 kein Geld mehr vom AMS.

 

Für Langzeitarbeitslose, Personen älter als 50 Jahre und / oder mit einer zumin­dest 50 %igen Behinderung sowie für Krankengeldbezieher ver­län­gert sich die Übergangsfrist bis zum 1.7.2026. Wird am 2.7.2026 noch eine gering­fü­gi­ge Beschäftigung aus­ge­übt, ent­fällt das AMS-Geld ab 2.7.2026.

 

1.2 Weitere ver­än­der­li­che Werte

  • Das Service-Entgelt für die e‑card für 2026 wird auf € 25 ange­ho­ben (2025: € 13,80).
  • Bausparprämie 2026

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2026 beträgt unver­än­dert 1,5 % der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Bausparkassenbeiträge von maxi­mal € 1.200 pro Jahr, somit € 18.

  • Autobahnvignette für 2026

Die Jahresvignette für 2026 ist ab Ende November bei der ASFINAG online bestell­bar. Die Vignette gibt es digi­tal und für 2026 auch noch als Klebevignette. Die Vignettenpreise 2026 wur­den um 2,9 % erhöht.

€ inkl. 20 % USt Jahr 2‑Monate 10-Tage 1‑Tag nur digital
ein­spu­ri­ges KFZ 42,70 12,80 5,10 3,80
mehr­spu­ri­ges Kfz bis 3,5t hzG 106,80 32,00 12,80 9,60

 

2. Betrugsbekämpfungsgesetz 2025

 

Die Bundesregierung hat am 20.11.2025 die Regierungsvorlage für ein aus drei Teilen bestehen­des Betrugsbekämpfungsgesetz vor­ge­legt. Es besteht aus BBKG 2025 Teil Steuern, BBKG 2025 Teil Sozialabgaben und BBKG 2025 Teil Daten. Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 ent­hält Verschärfungen in meh­re­ren steu­er­li­chen Bereichen, ins­be­son­de­re betref­fend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Die Gesetzwerdung ist noch für heu­er geplant, bleibt aber abzuwarten.

 

2.1 Einkommensteuer

2.1.1. Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein ande­res Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teil­wei­se wei­ter­ge­ge­ben, so haf­tet das auf­trag­ge­ben­de Unternehmen nach der der­zeit gel­ten­den Rechtslage für die vom Finanzamt ein­zu­he­ben­den lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleis­te­ten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haf­tungs­frei­stel­len­den Unternehmen (HFU-Gesamtliste) ein­ge­tra­gen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleis­te­ten Werklohns.

In der Praxis ver­füg­ten die Subunternehmer oft über kei­ne Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen, etc.) und erbrin­gen also kei­ne Bauleistungen. Vielmehr lie­gen rei­ne Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine sol­che Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an sei­nen Auftraggeber vor­liegt, soll ab 1.1.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohn­ab­hän­gi­gen Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % ange­ho­ben werden.

 

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen wei­ter­ge­ge­ben, muss für ab 1.1.2026 anfal­len­de Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft wer­den, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine blo­ße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers ins­ge­samt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben).

TIPP: Der Auftraggeber (bzw. der Generalunternehmer)haftet dann nicht, wenn das beauf­trag­te Unternehmen (Subunternehmen) zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns bzw. des Gestellungsentgelts in der Gesamtliste der haf­tungs­frei­stel­len­den Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird.

 

2.1.2 Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen aus­län­di­scher stif­tungs­ähn­li­cher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von aus­län­di­schen Stiftungen, die mit einer öster­rei­chi­schen Privatstiftung ver­gleich­bar sind, wer­den der­zeit gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von öster­rei­chi­schen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteu­ert. Aber ein­zel­ne Ausschüttungen (Zuwendungen) von sol­chen aus­län­di­schen stif­tungs­ähn­li­chen Gebilden, die nicht mit einer öster­rei­chi­schen Privatstiftung ver­gleich­bar sind und den­noch ähn­li­chen Zwecken die­nen (z.B. Trusts), unter­lie­gen noch kei­ner öster­rei­chi­schen Einkommensteuer, was nach Ansicht der Regierung gezielt aus­ge­nützt wur­de. Diese Lücke soll ab 1.1.2026 geschlos­sen wer­den, indem Ausschüttungen jeg­li­cher stif­tungs­ähn­li­cher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

 

2.2 Umsatzsteuer

2.2.1 Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist der­zeit all­ge­mein umsatz­steu­er­pflich­tig (10 % USt) und ver­mit­telt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr soll Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= beson­ders reprä­sen­ta­ti­ves Grundstück für Wohnzwecke) zwin­gend unecht umsatz­steu­er­be­freit sein, sodass dafür kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

 

Eine sol­che Luxusimmobilie liegt nach der Definition der aktu­el­len Regierungsvorlage dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser, und sons­ti­gen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als € 2.000.000 betra­gen. Diese Neuregelung soll für Vermietungen ab dem 1.1.2026 gel­ten, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 ange­schafft oder her­ge­stellt wor­den ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von € 2 Mio. wer­den alle Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten inner­halb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusam­men­ge­rech­net, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfal­len­den Anschaffungs- und Herstellungskosten abge­stellt wird.

 

Beispiel:

Frau A erwirbt im Jänner 2026 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus um € 1.900.000 und ver­mie­tet die­ses an Herrn B. Im Februar 2027 lässt Frau A das Haus um € 500.000 renovieren.

Lösung:

Die Villa ist im Jahr 2026 nicht als Luxusimmobilie zu beur­tei­len. Die Vermietung unter­liegt dem ermä­ßig­ten Steuersatz von 10 % und das Recht auf Vorsteuerabzug steht zu. Ab dem Jahr 2027 ist das Einfamilienhaus aber als Luxusimmobilie für Wohnzwecke zu beur­tei­len, da die maß­geb­li­che Kostengrenze über­schrit­ten wird. Die Vermietung ist ab 2027 (ins­ge­samt) zwin­gend als unecht umsatz­steu­er­be­freit zu beur­tei­len. Ein wei­te­rer Vorsteuerabzug ist ab 2027 nicht mehr mög­lich. Aufgrund der Änderung der Verhältnisse hat für das Jahr 2027 und die Folgejahre eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von jähr­lich jeweils 1/20 hin­sicht­lich der Vorsteuerbeträge, die im Jahr 2026 gel­tend gemacht wur­den, zu erfolgen.

Besonderheit für Zinshäuser und ähn­li­che Gebäude mit meh­re­ren Wohnungen

Bei einem Wohngebäude, das typi­scher­wei­se zur Vermietung meh­re­rer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt ist (Haus mit meh­re­ren Wohnungen), ist für die Betragsgrenze von € 2 Mio. auf die ein­zel­ne ver­mie­te­te Wohnung abzu­stel­len. In ein und dem­sel­ben Haus eines Vermieters kann daher eine gro­ße Wohnung als Luxusimmobilie gel­ten, wäh­rend eine klei­ne­re Wohnung kei­ne Luxusimmobilie ist. In Bezug auf die klei­ne­re Wohnung steht der Vorsteuerabzug zu.

 

Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Erhaltung und Verwaltung

Leistungen der WEG zur Erhaltung und Verwaltung des für Wohnzwecke ver­wen­de­ten Wohnungseigentumshauses sind der­zeit umsatz­steu­er­pflich­tig (Steuersatz 10 %), wobei der Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen des Hauses zusteht. Auch dies­be­züg­lich soll, wenn es sich um eine Luxusimmobilie (Anschaffungs- oder Herstellungskosten über € 2 Mio.) han­delt, ab 1.1.2026 eine zwin­gen­de unech­te Umsatzsteuerbefreiung gel­ten, sodass kein Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen mehr mög­lich ist. Auch die­se Einschränkung soll nur für Gebäude gel­ten, die nach dem 31.12.2025 ange­schafft oder her­ge­stellt werden.

TIPP: Prüfen Sie geplan­te Projekte auf die Kostengrenze von € 2 Mio. und gege­be­nen­falls auf die Auswirkungen betref­fend Rentabilität und Finanzierung.

 

2.3 Finanzstrafgesetz

• Einführung von Bestimmungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten auf­grund der Judikatur des VfGH
Im FinStrG wer­den die §§ 92a bis 92h neu geschaf­fen und damit Regelungen betref­fend die Beschlagnahme von Datenträgern (ins­be­son­de­re Handy und Notebook) und Daten getrof­fen. Damit sol­len für das ver­wal­tungs­be­hörd­li­che Finanzstrafverfahren Bestimmungen hin­sicht­lich Beschlagnahme von Datenträgern und Daten geschaf­fen wer­den, die grund­sätz­lich den für die StPO beschlos­se­nen Bestimmungen fol­gen und einen gewis­sen Rechtsschutz sicher­stel­len.
Hinweis: Damit ist die Beschlagnahmung von Laptops, Handys oder digi­ta­len Daten im Finanzstrafverfahren nur mehr basie­rend auf einer kla­ren rich­ter­li­chen Anordnung möglich.

• Einführung eines Straftatbestandes bei Erklärung unge­recht­fer­tig­ter Verluste
Eine Abgabenhinterziehung kann der­zeit nur bege­hen, wer Abgaben ver­kürzt, also unmit­tel­bar eine zu nied­ri­ge Steuervorschreibung her­bei­führt. Künftig wird eine Abgabenhinterziehung bereits dann vor-liegen, wenn zu Unrecht Verluste erklärt wer­den, die in künf­ti­gen Veranlagungszeiträumen ein­kom­mens­min­dernd gel­tend gemacht wer­den könn­ten. Der Straftatbestand erfor­dert (wie die bis­he­ri­ge Abgabenhinterziehung) vor­sätz­li­ches Tätigwerden unter Verletzung einer abga­ben­recht­li­chen Anzeige‑, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Neuregelung soll erst­mals für den unge­recht­fer­tig­ten Ausweis von Ver-lusten in Steuererklärungen, die ab 1.1.2026 ein­ge­reicht wer­den, gel­ten.
Bei den vor­sätz­lich zu Unrecht erklär­ten Verlusten errech­net sich der Verkürzungsbetrag, von dem die Finanzstrafe berech­net wird, durch Anwendung des im betref­fen­den Jahr gel­ten­den Einkommensteuertarifs (für beschränkt Steuerpflichtige) oder Körperschaftsteuertarifs auf den Betrag des zu Unrecht erklär­ten Verlustes.
Wird die Erklärung unge­recht­fer­tig­ter Verluste nicht vor­sätz­lich, son­dern grob fahr­läs­sig vor­ge­nom­men, fällt dies unter den ab 1.1.2026 eben­falls ent­spre­chend erwei­ter­ten Straftatbestand der grob fahr­läs­si­gen Abgabenverkürzung.

• Erleichterung der Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags
Wenn Überprüfungen des Finanzamtes zu einer Steuernachforderung füh­ren und der Steuerpflichtige da-für ein Finanzvergehen (z.B. Abgabenhinterziehung) zu ver­ant­wor­ten hat, besteht in klei­ne­ren Fällen die Möglichkeit, dass ein Verkürzungszuschlag (10 % der Nachforderung) vor­ge­schrie­ben und ent­rich­tet wird und damit finanz­straf­recht­li­che Straffreiheit ein­tritt. Die Anwendungsmöglichkeit die­ser Bestimmung wird nun aus­ge­wei­tet. Die der­zei­ti­ge Möglichkeit der Straffreiheit durch einen Verkürzungszuschlag wird ab 1.1.2026 von Gesamtnachforderungen von (maxi­mal) € 33.000 auf Gesamtnachforderungen von (maxi-mal) € 100.000 ange­ho­ben. Gleichzeitig wird fest­ge­legt, dass die Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags nur mög­lich ist, wenn die Nachforderung pro Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von € 33.000 übersteigt.

 

2.4 Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Für Kfz, die nach Österreich ein­ge­führt und zu einem spä­te­ren Zeitpunkt wie­der ins Ausland ver­bracht wer­den, besteht der­zeit die Regelung, dass die in Österreich erho­be­ne NoVA bei der Ausfuhr (also bei der Beendigung der inlän­di­schen Nutzung) ver­gü­tet wird, soweit die­se Steuer antei­lig noch im Restwert des aus­ge­führ­ten Fahrzeugs ent­hal­ten ist.

Dieses System soll ab 1.7.2026 geän­dert wer­den. Bei der Verbringung eines im Inland zuge­las­se­nen Kfz kann von der vol­len Erhebung der NoVA nur mehr dann abge­wi­chen wer­den, wenn das aus dem Ausland ein­ge­führ­te Kfz von vor­ne­her­ein für einen Zeitraum von höchs­tens 48 Monaten einer im Inland ansäs­si­gen Person zur Nutzung über­las­sen wird. Für ande­re Fahrzeuge wird die antei­li­ge Korrektur (Vergütung) der NoVA bei der Ausfuhr aus Österreich gestrichen.

Für die für einen Zeitraum von maxi­mal 48 Monaten nach Österreich über­las­se­nen Kfz wird die NoVA in Österreich bereits am Beginn nur antei­lig, ange­passt an den Überlassungszeitraum erho­ben, z.B. bei einem Kfz-Leasing aus dem Ausland nach Österreich für 24 Monate mit einem Prozentsatz von 33 %. Dauert die tat­säch­li­che Nutzung des Kfz in Österreich län­ger oder kür­zer, wird der Prozentsatz nach­träg­lich kor­ri­giert. Bei der end­gül­ti­gen Ausfuhr die­ser Kfz, bei denen bereits von vorn­her­ein fest­steht, dass sie maxi­mal für 48 Monate in Österreich über­las­sen wer­den, ist die NoVA (unter Berücksichtigung des Wertes des Kfz bei der Ausfuhr) neu zu berech­nen und ein all­fäl­li­ger Differenzbetrag zu vergüten.

TIPP für Unternehmen im Bereich Automotive & Leasing: Bereiten Sie sich recht­zei­tig auf die neue NoVA-Regeln und Selbstberechnung vor.

 

2.5 Krypto-Meldepflicht

Mit der Schaffung des Krypto-Meldepflichtgesetzes wird die EU-Richtlinie betref­fend den ver­pflich­ten­den auto­ma­ti­schen Informationsaustausch in Bezug auf mel­de­pflich­ti­ge Kryptowerte umge­setzt. Die Meldepflicht betrifft sowohl grenz­über­schrei­ten­de als auch rein natio­na­le Krypto-Transaktionen. Das Krypto-Meldepflichtgesetz ver­pflich­tet die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Meldung von bestimm­ten Transaktionen, ins­be­son­de­re dem Tausch zwi­schen Kryptowerten, auch dem Tausch zwi­schen Kryptowerten und klas­si­schen Währungen (Fiat-Währungen, z.B. Euro oder Schweizer Franken).

Die Pflicht zur Meldung trifft Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (= Markets in Crypto-Assets Regulation) im Bereich der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen tätig sein dür­fen, dar­über hin­aus Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die einen Anknüpfungspunkt im Inland haben (etwa die steu­er­li­che Ansässigkeit). Die bei der öster­rei­chi­schen Behörde (Finanzamt für Großbetriebe) ein­ge­lang­ten Meldungen sol­len sowohl mit EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine qua­li­fi­zier­te Vereinbarung besteht, in peri­odi­schen Abständen aus­ge­tauscht werden.

 

3. Update-Mietpreisbremse

 

Am 22.10.2025 wur­de die Regierungsvorlage zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz im Ministerrat ver­ab­schie­det. Darin wer­den weit­rei­chen­de Änderungen im Mietrecht vor­ge­nom­men, wel­che als Mietpreisbremse fun­gie­ren sol­len. Vertragliche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen von Liegenschaften, bei denen das Mietrechtsgesetz Anwendung fin­det, wer­den damit stark beschränkt. Darüber hin­aus wird die Valorisierung der gesetz­li­chen Preiserhöhungen (Richtwerte und Kategoriebeträge) begrenzt. Mit die­sem Gesetz wird daher nicht nur in die Mieten des klas­si­schen Altbaus ein­ge­grif­fen, son­dern auch in jene des Neubaus.

 

3.1 Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG)

Das neue Mieten-Wertsicherungsgesetz gilt für alle Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG), unab­hän­gig vom Ausmaß der Anwendbarkeit des MRG (Teil-/Vollanwendungsbereich), unter­lie­gen. Im Umkehrschluss gilt es für nicht dem MRG unter­lie­gen­de Wohneinheiten (z.B. Ein-/Zweifamilienhaus) und Mietverträge über Geschäftsräume nicht.

Zeitlich fal­len grund­sätz­lich alle Mietverträge, wel­che nach dem 31.12.2025 abge­schlos­sen wer­den, in den Anwendungsbereich des MieWeG.

Das MieWeG gilt nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getrof­fen wur­de. Es han­delt sich näm­lich nicht um eine gene­rel­le gesetz­li­che Wertsicherung, son­dern um eine gesetz­li­che Begrenzung von Mietzinsanhebungen auf­grund einer ver­trag­lich abge­schlos­se­nen Wertsicherungsvereinbarung.

Wenngleich das MieWeG von sich aus kei­ne Valorisierung begrün­det, so kann es den­noch als Valorisierungsklausel ver­wen­det wer­den. Dies wird expli­zit im Gesetz fest­ge­hal­ten, sodass ein Verweis auf die Berechnungsbestimmungen des MieWeG eine zuläs­si­ge Formulierung für eine Valorisierungsklausel eines zukünf­ti­gen Raummietvertrags (also nicht nur für Wohnungsverträge) ist.

Achtung: Die Valorisierungsbeschränkungen sind aller­dings auch auf Verträge anzu­wen­den die vor dem 1.1.2026 abge­schlos­sen wur­den (soge­nann­te „Altverträge“) und zwar für alle Mieterhöhungen, die nach dem 1.1.2026 ein­tre­ten oder ein­ge­tre­ten wären.

 

Die jähr­li­chen Valorisierungen wer­den durch das neue Gesetz mehr­fach beschränkt:

  1. zeit­li­che Beschränkung:

Eine Wertsicherung darf nur noch ein­mal jähr­lich am 1. April durch­ge­führt wer­den. Wird ein Mietvertrag vor dem 1. April abge­schlos­sen, so kann die ers­te Valorisierung erst mit 1. April des dem Mietvertragsabschluss fol­gen­den Jahr stattfinden.

  1. Höhe der Valorisierung:

Die Mietzinserhöhung ist zwei­fach begrenzt: Zum einen mit der durch­schnitt­li­chen Erhöhung des VPI 2020 des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahrs und zum ande­ren wird jede Erhöhung, die grö­ßer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.

Achtung: Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unter­lie­gen, ist über­dies die ver­trag­li­che Wertsicherung dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durch­schnitt­li­che Veränderung des VPI 2020 für das Jahr 2025 höchs­tens mit 1 % und für das Jahr 2026 höchs­tens mit 2 % berück­sich­tig­bar ist.

Beispiel:

Mietvertragsabschluss: 31.12.2024
Fiktive durch­schnitt­li­che Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025: 3,5 %

Lösung:

Teilanwendungsbereich MRG Vollanwendungsbereich MRG
Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 3,25 % Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 1 % (gesetz­li­che Deckelung)
Berechnung: 3,5 % – (0,5 % / 2)  

 

Bei der ers­ten Valorisierung eines Mietvertrags ist die Valorisierung der durch­schnitt­li­chen Veränderung des Verbraucherpreisindex des Vorjahres nur antei­lig zu berück­sich­ti­gen. Bei Altverträgen, die bereits valo­ri­siert wur­den, gilt als Vertragsabschlusszeitpunkt jener Monat, auf wel­chen sich die letz­te Valorisierung bezo­gen hat. Eine Verringerung der maxi­ma­len Erhöhungsgrenze auf­grund des Überschreitens der 3 %-Grenze ist in einem ers­ten Schritt vor­zu­neh­men, ehe der ver­rin­ger­te Anteil errech­net wird.

 

Beispiel:

Mietvertragsabschluss: 1.3.2025
Fiktive durch­schnitt­li­che Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025: 3,5 %

Lösung:

Teilanwendungsbereich MRG Vollanwendungsbereich MRG
Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 2,44 % Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 0,75 %
Berechnung: 3,5 % — (0,5 % / 2) / 12 x 9 Berechnung: 1 % / 12 x 9

 

Die Inflationsanpassung darf nur für 9 Monate antei­lig durch­ge­führt wer­den, da nur vol­le Monate in die antei­li­ge Berechnung ein­flie­ßen. Bei einem Abschluss am 1.3.2025 ist der ers­te vol­le Monat April 2025.

Im Bereich der Altverträge, bei denen die letz­te Valorisierung vor dem Jahr 2025 statt­ge­fun­den hat (= fin­gier­ter Vertragsabschlusszeitpunkt vor Jänner 2025), ist es mög­lich, die antei­li­ge Valorisierung aus die­sen Vorjahren für die Erhöhung am 1.4.2026 mitzunehmen.

 

Beispiel:

Letzter Valorisierungszeitpunkt 3/2024
Durchschnittliche Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2024 2,9 %
Fiktive durch­schnitt­li­che Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025: 3,5 %

Lösung:

Teilanwendungsbereich MRG Vollanwendungsbereich MRG
Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 5,42 % Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2026 mit 3,17 %
Berechnung: 2,9 % / 12 x 9 + 3,25 % Berechnung: 2,9 % / 12 x 9 + 1 %

Sieht ein Vertrag eine Wertsicherungsklausel vor, die einen Mieter schlech­ter stel­len wür­de als das gesetz­li­che Berechnungsmodell, ist maxi­mal die Erhöhung des gesetz­li­chen Berechnungsmodell vorzunehmen.

Bei gewis­sen Vertragsgestaltungen stellt eine ver­trag­li­che Valorisierungsklausel den Mieter bes­ser als das gesetz­li­che Berechnungsmodell. Insbesondere im Falle einer hohen Schwellenwertregelung. Folgt man dem Gesetzeswortlaut, wäre eine Anhebung maxi­mal mit der Veränderungsrate des VPI 2020 des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahrs mög­lich. Das wür­de dazu füh­ren, dass Vermieter bei Schwellenwertregelungen mög­li­cher­wei­se die Valorisierung ver­trag­lich nicht vor­ge­se­he­nen, aber gesetz­lich mög­li­chen, aus den Vorjahren ver­lie­ren. Aus dem vor­her ange­führ­ten Beispiel ist jedoch ersicht­lich, dass eine Erhöhung über der durch­schnitt­li­chen Veränderungsrate des VPI 2020 des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahres durch­aus mög­lich ist.

Bei ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Schwellenwertregelungen kön­nen also die gesetz­lich erlaub­ten Steigerungsraten des durch­schnitt­li­chen VPI 2020 jener Jahre, in denen ver­trag­lich kei­ne Anhebung mög­lich war, bis zur nächs­ten ver­trag­li­chen und gesetz­lich mög­li­chen Erhöhung mit­ge­nom­men wer­den. In so einem Fall muss eine Parallelrechnung ange­stellt wer­den, die ein­mal die ver­trag­li­che Wertsicherungskurve samt Erhöhungsmöglichkeiten abbil­det und – getrennt davon – das gesetz­li­che Berechnungsmodell. Damit darf der Mietzins zum erst­mög­li­chen 1. April nach der ver­trag­li­chen Valorisierungsmöglichkeit um maxi­mal jenen Prozentsatz erhöht wer­den, wel­cher laut dem gesetz­li­chen Berechnungsmodell mög­lich ist. Würde die ver­trag­li­che Erhöhung gerin­ger als die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne aus­fal­len, begrenzt die ver­trag­li­che Erhöhung die maxi­ma­le Erhöhung.

 

Beispiel:

Letzter Valorisierungszeitpunkt 3/2024
VPI 3/2024 123,7
Fiktiver VPI 6/2026 132,4
durch­schnitt­li­che Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2024 2,9 %
fik­ti­ve durch­schnitt­li­che Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2025 3,5 %
fik­ti­ve durch­schnitt­li­che Veränderung VPI 2020 für das Kalenderjahr 2026 2 %
Schwellenwert 7 %

Lösung:

  Vertragliche Valorisierung Gesetzliche Valorisierung
Teilanwendungsbereich MRG Die Valorisierung beträgt im Zeitpunkt 6/26 7,03 % Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2027 mit 7,42 %
Berechnung (132,4 / 123,7 – 1) * 100 2,9 % / 12 x 9 + 3,25 % + 2 %
Vollanwendungsbereich MRG Die Valorisierung beträgt im Zeitpunkt 6/26 7,03 % Die maxi­ma­le Erhöhung des Mietzinses erfolgt am 1.4.2027 mit 5,17 %
Berechnung (132,4 / 123,7 – 1) * 100 2,9 % / 12 x 9 + 1 % + 2 %

 

Der Mietvertrag kann am 1.4.2027 im Teilanwendungsbereich des MRG mit maxi­mal 7,03 % bzw. im Vollanwendungsbereich mit maxi­mal 5,17 % erhöht werden.

Eine Mietzinsbeschränkung gemäß § 16 Abs 9 MRG sowie in för­der­recht­li­chen Bestimmungen blei­ben vom neu­en MieWeG unberührt.

Des Weiteren wird neu gere­gelt, wie mit Rückforderungsansprüchen aus unwirk­sa­men Wertsicherungsvereinbarungen umzu­ge­hen ist. Für Altverträge, die vor dem 1.1.2026 abge­schlos­sen wur­den, kann eine zu hohe Miete wegen einer unwirk­sa­men Wertsicherungsklausel für maxi­mal 5 Jahre und nur inner­halb von 3 Jahren ab Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit und des Rückforderungsanspruchs gel­tend gemacht wer­den. Für bereits been­de­te Mietverhältnisse, bei denen die Unwirksamkeit der Klausel erst nach der Beendigung dem ehe­ma­li­gen Mieter zur Kenntnis gelangt, ist eine Rückforderung für 5 Jahre ab Beendigung des Mietvertrags inner­halb der 3‑Jahresfrist mög­lich. Diese Bestimmung ist aller­dings nur anwend­bar, wenn die Wertsicherungsklausel nicht miss­bräuch­lich im Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag abge­schlos­sen wor­den war.

 

3.2 Neuregelung der Valorisierung von Richtwerten und Kategorieberägen

Die Grundberechnungsformel für die Valorisierung der Richtwerte und Kategoriebeträge wird an jene des MieWeG ange­passt, sodass jähr­lich die durch­schnitt­li­che Veränderungsrate des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahres des VPI 2020 maß­geb­lich für die jähr­li­che Anpassung per 1. April ist.

 

Diese Werte wer­den mit 1.4.2026 erhöht, jedoch ist die Erhöhung mit 1 % begrenzt. Die dar­auf­fol­gen­de Valorisierung erfolgt am 1.4.2027 aller­dings mit 2 % begrenzt.

Ab der Valorisierung mit 1.4.2028 ist die Veränderungsrate des vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahres des VPI 2020 maß­geb­lich, wobei bei einer Überschreitung der 3 %-Grenze nur die Hälfte berück­sich­tig­bar ist.

Die nun jähr­li­che Valorisierung der Richtwerte und Kategoriebeträge stellt gegen­über dem bis­he­ri­gen Zweijahresrhythmus einen deut­li­chen Nachteil für die Mieterseite dar. Ob die­ser Gesetzesentwurf auch tat­säch­lich so beschlos­sen wird, bleibt – ange­sichts der sozi­al­de­mo­kra­ti­schen Intentionen – abzuwarten.

 

3.3 Sonstige Änderungen des MRG

Folgende sons­ti­ge Änderungen des MRG tre­ten ab 1.1.2026 in Kraft:

  • Ein Mietvertrag mit einem Fruchtnießer einer Wohnung (WE-Objekt) gilt künf­tig als Hauptmietvertrag und nicht mehr als Untermietvertrag.
  • Die Mindestbefristungsdauer für die von einem Unternehmer als Vermieter abge­schlos­se­nen Wohnungsmietverträge wird von 3 auf 5 Jahre erhöht. Ist ein Vermieter kein Unternehmer, bleibt es bei der Mindestbefristungsdauer 3 Jahren. Dies gilt für neu abge­schlos­se­ne Verträge ab dem 1.1.2026 und für ver­trag­lich oder gesetz­lich ab dem 1.1.2026 ver­län­ger­te Mietverträge.
  • Der Kostenersatz für Vertretungskosten im Außerstreitverfahren wird ab 1.1.2026 ver­dop­pelt (€ 800 in der Ersten Instanz und € 360 in der Zweiten und Dritten Instanz).

 

4. Highlights aus dem Abgabenänderungsgesetz 2025

Am 18.11.2025 ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz im Nationalrat ein­ge­langt. Das Inkrafttreten ist über­wie­gend mit 1.1.2026 geplant. Da die­ses Gesetz umfang­rei­che steu­er­li­chen Änderungen vor­sieht, möch­ten wir Ihnen einen kur­zen Überblick über die wich­tigs­ten Eckpunkte der geplan­ten Änderungen geben. Die end­gül­ti­ge Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

 

4.1 Einkommensteuer

 

  • Bei der unent­gelt­li­chen Übertragung einer ver­mie­te­ten Liegenschaft ist grund­sätz­lich die Abschreibung des Rechtsvorgängers vor­ge­se­hen. Gehört die Liegenschaft zum soge­nann­ten Altvermögen, war sie noch nie ver­mie­tet und wird sie nach dem 31.12.2013 erst­ma­lig zur Vermietung vor­ge­se­hen, sind grund­sätz­lich die fik­ti­ven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Vermietungsbeginnes als Abschreibungsbasis für die AfA her­an­zu­zie­hen. In der Praxis lässt sich oft schwer nach­wei­sen, ob eine Liegenschaft bereits ein­mal ver­mie­tet war und wie hoch die Abschreibungsbasis des Rechtsvorgängers war. In der bis­he­ri­gen Verwaltungspraxis wur­de daher zuge­las­sen, dass für eine bereits ein­mal ver­mie­te­te Liegenschaft trotz­dem fik­ti­ve Anschaffungskosten anzu­set­zen sind, wenn zwi­schen der Aufgabe der Vermietung und der neu­er­li­chen Vermietung min­des­tens 10 Jahre lie­gen. In leicht modi­fi­zier­ter Form wird die­se Vereinfachung nun für alle ab 2026 begin­nen­den Vermietungen Gesetz: Einerseits ist es bei unent­gelt­lich erwor­be­nen Gebäuden des Altvermögens nun­mehr unbe­acht­lich, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in der Zeit vor dem 1.1.2013 bereits ver­mie­tet hat; in einem sol­chen Fall wird also beim Rechtsnachfolger den­noch von einer erst­ma­li­gen Vermietung aus­ge­gan­gen und damit der Ansatz fik­ti­ver Anschaffungskosten ermög­licht. Andererseits wird nun­mehr die Heranziehung der fik­ti­ven Anschaffungskosten für die AfA als Wahlrecht Sind die gesetz­li­chen Voraussetzungen für die fik­ti­ven Anschaffungskosten erfüllt, waren die­se fik­ti­ven Anschaffungskosten bis­her zwin­gend als AfA-Basis anzu­set­zen. Nunmehr wer­den sie nur auf Antrag des Vermieters her­an­ge­zo­gen. Der Ansatz fik­ti­ver Anschaffungskosten bringt näm­lich nicht nur einen Vorteil (höhe­re AfA-Beträge), son­dern auch einen Nachteil (näm­lich beim spä­te­ren Verkauf des Grundstücks eine höhe­re ImmoESt). Daher soll nun­mehr der Vermieter bei der erst­ma­li­gen Vermietung wäh­len kön­nen, ob er die Abschreibung des Rechtsvorgängers fort­setzt oder die AfA von den fik­ti­ven Anschaffungskosten beim (neu­er­li­chen) Vermietungsbeginn ansetzt.

 

  • Ergänzend wird nun­mehr für die zwi­schen 2013 und 2025 bereits begon­ne­nen Vermietungen gesetz­lich die bis­he­ri­ge Verwaltungspraxis fest­ge­schrie­ben, dass eine „erst­ma­li­ge Vermietung“ auch ange­nom­men wer­den kann, wenn zwi­schen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger (bei der unent­gelt­li­chen Übertragung des Gebäudes) und dem Beginn der neu­er­li­chen Vermietung durch den nun­meh­ri­gen Gebäudeeigentümer ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegt. Auch für die­se Vermietungen sind die fik­ti­ven Anschaffungskosten nicht mehr zwin­gend, son­dern kön­nen vom Vermieter – bei Erfüllung der Voraussetzungen – gewählt werden.

 

  • Bei Wohngebäuden die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den, kann die erwei­ter­te beschleu­nig­te Abschreibung gel­tend gemacht wer­den. Wir dür­fen dazu im Detail auf unse­re Ausgabe 5/2025 (Steuersparcheckliste) ver­wei­sen. Neu dazu ist, dass jetzt im Gesetz aus­drück­lich die bis­he­ri­ge Verwaltungspraxis fest­ge­schrie­ben wird, wonach die Möglichkeit, die­se beschleu­nig­te Gebäude-AfA gel­tend zu machen, objekt­be­zo­gen zu ver­ste­hen ist. Daher steht sie pro Gebäude nur ein­mal zu. Das bedeu­tet, dass nach einer Liegenschaftstransaktion der Erwerber nicht mehr Anspruch auf eine erwei­ter­te beschleu­nig­te Abschreibung hat, wenn der Veräußerer die Liegenschaft bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat und die erwei­ter­te beschleu­nig­te Abschreibung in Anspruch genom­men hat.

 

  • Depotübertragungen von einem Depot auf ein ande­res Depot eines Steuerpflichtigen bei einer ande­ren depot­füh­ren­den Stelle wer­den grund­sätz­lich als steu­er­pflich­ti­ger Veräußerungstatbestand gese­hen. Dies gilt sowohl für Depotüberträge im Inland als auch im Ausland. Um kei­ne Besteuerung aus­zu­lö­sen, gibt es diver­se Ausnahmetatbestände. Die Ausnahme für die Übertragung von Depots im Ausland ins Inland war bis­lang de fac­to unmög­lich anzu­wen­den, da aus­län­di­sche depot­füh­ren­de Stellen kei­ne Anschaffungskosten nach öster­rei­chi­schem Steuerrecht an die neue inlän­di­sche depot­füh­ren­de Stelle bekannt­ge­ben konn­ten. Deshalb wird nun für Übertragung von Depots im Ausland ins Inland ver­ein­fa­chend ein­ge­führt: Wenn der Steuerpflichtige inner­halb eines Monats dem Finanzamt die steu­er­li­chen Anschaffungskosten, die über­tra­ge­nen Wirtschaftsgüter und die depot­füh­ren­de Stelle im Inland bekannt­gibt, bleibt die­ser Vorgang steu­erneu­tral. Diese Vereinfachung gilt für Depotübertragungen ab dem 30.6.2026. Weist der Steuerpflichtige der neu­en depot­füh­ren­den Stelle die Anschaffungskosten nicht nach, wer­den die­se pau­schal festgesetzt.
  • • Im Gesetz wird nun­mehr aus­drück­lich fest­ge­hal­ten: Bei Renten aus Personen-Risikoversicherungen (ins­be­son­de­re Unfall‑, Invaliditäts‑, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ist als Gegenwert der kapi­ta­li­sier­te Wert der wie­der­keh­ren­den Bezüge (im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles) anzu­set­zen. Das bedeu­tet: Erst wenn der kapi­ta­li­sier­te Wert der Rente von der Summe der tat­säch­li­chen Rentenzahlung über­stie­gen wird, tritt Steuerpflicht ein. Es ist somit völ­lig uner­heb­lich, wie-viel der Versicherungsnehmer wäh­rend der Ansparphase an Prämien bezahlt hat. Wird etwa ein Versicherungsvertrag für eine lebens­lan­ge Unfallrente abge­schlos­sen und tritt der Versicherungsfall schon ein, wenn zum Beispiel erst eine Versicherungsrate bezahlt wur­de, so wird den­noch die Rente auf den Zeitpunkt des Eintritts des Unfalls kapi­ta­li­siert und besteht eine Steuerpflicht erst dann, wenn die Summe der lau­fend bezo­ge­nen Unfallrenten die­sen kapi­ta­li­sier­ten Betrag übersteigt.

 

4.2 Umsatzsteuer

 

  • Aufgrund der euro­päi­schen Rechtsprechung wur­de die soge­nann­te Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern auf­ge­lo­ckert. Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer fälsch­lich aus­ge­wie­sen und wird die­se Rechnung nicht kor­ri­giert, wird die Umsatzsteuer wei­ter­hin auf­grund des Ausweises geschul­det, wenn die Rechnung an einen Unternehmer gerich­tet ist. Dies unab­hän­gig davon, ob der emp­fan­gen­de Unternehmer zum Vorsteuerabzug berech­tigt ist, also etwa auch dann, wenn der emp­fan­gen­de Unternehmer die Leistung für sei­nen Privatbereich erwirbt. Ist der Rechnungsempfänger hin­ge­gen (aus­schließ­lich) Verbraucher, so führt der fal­sche Ausweis nicht zu einer Umsatzsteuerschuld.

 

4.3 Sonstige Steuergesetze

 

  • Für bestimm­te Grunderwerbsteuer-Tatbestände (ins­be­son­de­re unent­gelt­li­che Erwerbe, Anteilsvereinigung, Umgründungen) konn­te bis­her die Grunderwerbsteuer in Raten ent­rich­tet wer­den. Mit dem Abgabenänderungsgesetz wird die­se Möglichkeit ersatz­los gestri­chen.

 

  • Werden inner­halb von sie­ben Jahren min­des­tens 75 % der Anteile an einer Gesellschaft auf einen neu­en Gesellschafter über­tra­gen, erfüllt dies zumeist sowohl den Grunderwerbsteuer-Tatbestand „Gesellschafterwechsel“ als auch (sub­si­di­är) den Grunderwerbsteuer-Tatbestand „Anteilsvereinigung“. Schuldnerin der GrESt war bis­her die Gesellschaft. Nunmehr soll gel­ten: Werden durch einen Vorgang 75 % der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand einer Person ver­ei­nigt, soll stets die­se Person auch Steuerschuldner der GrESt Wird hin­ge­gen ein Gesellschafterwechsel für zumin­dest 75 % der Anteile ver­wirk­licht, ohne dass eine ein­zi­ge Person min­des­tens 75 % der Anteile in ihrer Hand ver­ei­nigt, soll die Gesellschaft Steuerschuldner bleiben.
  • Die Grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe wird von € 10 Mio. ab 1.1.2026 auf € 12,5 Mio. erhöht.

 

  • In Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (BFG) ist es fort­an mög­lich, Barauslagen, wie ins­be­son­de­re Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen, von einer Partei ein­zu­for­dern, wenn die­se durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten ver­ur­sacht wurden.

 

  • Für das Beschwerdeverfahren vor dem BFG bekommt auch das Finanzamt das Recht, eine münd­li­che Verhandlung zu bean­tra­gen. Diesen Antrag muss das Finanzamt im Vorlagebericht stellen.

 

  • Eine Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf Nikotinbeutel und Liquids für elek­tro­ni­sche Zigaretten soll mit 1.4.2026 in Kraft treten.

 

5. Aktuelle höchst­ge­richt­li­che Entscheidungen

 

Diesmal haben wir aktu­el­le Judikate zu den Themen Umgründungen, Share Deal, Fremdwährungskrediten bei Vermietung sowie Geschäftsführerhaftung ausgewählt.

 

  • Zusammenschluss nach Art IV: Keine Rückwirkung für den nur Geld ein­brin­gen­den Gesellschafter

Beteiligt sich eine Person als aty­pisch stil­ler Gesellschafter am Unternehmen einer ande­ren Person, so liegt steu­er­lich ein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft nach Art IV UmgrStG vor. Ein Zusammenschluss nach Art IV kann rück­wir­kend auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit lie­gen­den Zusammenschlussstichtag vor­ge­nom­men wer­den. Für die Person, die nur Geld ein­bringt, gilt die Rückwirkung aller­dings nach der neu­en Ansicht des VwGH nicht. Die Person, die nur Geld ein­bringt, kann also erst für die Zeit ab dem Tag der Unterschriftsleistung am Zusammenschlussvertrag an den Einkünften der Personengesellschaft partizipieren.

Das BMF hat nun­mehr in einer Anfragebeantwortung bekannt gege­ben, dass die­se neue Entscheidung des VwGH erst für ab dem 5.11.2025 abge­schlos­se­ne Zusammenschlussverträge ange­wen­det wer­den soll. Für vor dem 5.11.2025 abge­schlos­se­ne Zusammenschlussverträge kann also die bis­he­ri­ge Umgründungspraxis bei­be­hal­ten wer­den, wonach die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erwirt­schaf­te­ten Einkünften der Mitunternehmerschaft auch an die nur Geld (= nicht begüns­tig­tes Vermögen) Übertragenden erfol­gen kann.

 

  • Mantelkauftatbestand auch bei Übertragung von bloß 55 % der Gesellschaftsanteile

Werden die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die in der Vergangenheit Verluste erzielt hat, ver­kauft und wird sodann der Geschäftsgegenstand der GmbH geän­dert und ihre Geschäftsführung aus­ge­tauscht, liegt der Mantelkauftatbestand vor. Das bewirkt, dass die alten Verluste der GmbH nicht mehr ver­wer­tet wer­den kön­nen. Bisher wur­de ange­nom­men, der Mantelkauftatbestand habe zur Voraussetzung, dass zumin­dest 75 % der Gesellschaftsanteile über­tra­gen wer­den. Der VwGH zeigt nun in einer Entscheidung auf, dass der Mantelkauftatbestand bereits dann vor­lie­gen kann, wenn bloß 55 % der Gesellschaftsanteile über­tra­gen wer­den. Die neu­en Gesellschafter müs­sen aller­dings hin­rei­chen­de Einflussmöglichkeiten auf die Änderung der wirt­schaft­li­chen und orga­ni­sa­to­ri­schen Struktur der GmbH haben.

 

  • Finanzierung eines Mietgebäudes mit einem Fremdwährungskredit

Wird ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, mit einem Fremdwährungskredit (z.B. in Schweizer Franken) finan­ziert, kön­nen beim Fremdwährungskredit Kursverluste ein­tre­ten, die sich aus dem Anstieg der aus­län­di­schen Währung erge­ben und damit zu höhe­ren Rückzahlungen in Euro füh­ren. Diese höhe­ren Rückzahlungsbeträge (aus Kursverlusten) kön­nen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abge­setzt werden.

 

  • Auch Prokuristen unter­lie­gen der Vertreterhaftung 

Der Geschäftsführer einer GmbH haf­tet für Steuerschulden der GmbH, wenn er sei­ne steu­er­li­chen Pflichten ver­letzt hat und des­halb die Abgaben bei der GmbH nicht ein­ge­bracht wer­den kön­nen. Der VwGH zeigt auf, dass nicht nur Geschäftsführer, son­dern auch Prokuristen zu die­ser Haftung (Geschäftsführerhaftung) her­an­ge­zo­gen wer­den können.

 

6. Noch vor dem 31.12.2025 erledigen

 

Damit Sie kei­ne Frist zum Jahresende über­se­hen, wer­fen Sie noch einen Blick auf die fol­gen­de Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bit­te direkt an unse­re Kanzlei.

• Spenden
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird tra­di­tio­nell viel gespen­det. Spenden an begüns­tig­te Spendenempfänger sind grund­sätz­lich bis zu 10 % des lau­fen­den Gewinns bzw. bis zu 10 % des lau­fen­den Jahreseinkommens für das Jahr 2025 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steu­er­lich absetz­bar. Spen-den, die bis zum 31.12.2025 über­wie­sen wer­den, kön­nen noch für das Jahr 2025 steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

• Gewinnfreibetrag 2025
Die zur Ausnutzung des inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrags ange­schaff­ten Wertpapiere müs­sen bis spä­tes­tens 31.12.2025 auf dem Depot ein­ge­bucht sein.
TIPP: Es emp­fiehlt sich, die Order bis Mitte Dezember bei den Banken zu plat­zie­ren, damit sicher­ge­stellt ist, dass die Wertpapiere auf dem Depot zur Verfügung stehen.

• Registrierkassen — Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresbeleg. Sie müs­sen daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz bis zum 31.12.2025 den Jahresbeleg erstel­len und den Ausdruck sie­ben Jahre auf­be­wah­ren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem exter­nen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit­hil­fe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2026 Gelegenheit. Für webservice-basierte Registrierkassen wer­den die­se Schritte auto­ma­ti­siert durchgeführt.

• Bei Fruchtgenussobjekten recht­zei­tig Substanzabgeltung über­wei­sen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts ver­schenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung ver­ein­bart, um wei­ter­hin die Abschreibung gel­tend machen zu kön­nen? In die­sem Fall gilt es, die Substanzabgeltung auch noch heu­er an den Geschenknehmer zu über­wei­sen, da sie ansons­ten kei­ne Abschreibung gel­tend machen kann. Nach Ansicht des BMF ist die­se Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.

• Gruppenantrag
Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres jedes in eine neu zu bil­den­de Gruppe ein­zu­be­zie­hen­den Gruppenmitglieds muss der Gruppenantrag unter­fer­tigt wer­den. Der Gruppenantrag ist sodann inner­halb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung dem zustän­di­gen Finanzamt zu über­mit­teln. Bei einem dem Kalenderjahr ent­spre­chen­den Wirtschaftsjahr ist der Antrag daher bis spä­tes­tens 31.12.2025 nach­weis­lich zu unterfertigen.

• Urlaubsverjährung
Aufgrund einer OGH-Entscheidung ist es erfor­der­lich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf­for­dert, sei­nen Urlaub zu kon­su­mie­ren, mit dem Hinweis auf die sonst dro­hen­de Verjährung. Nur dann kann der Urlaubsanspruch auch tat­säch­lich ver­jäh­ren und die erfor­der­li­che Rückstellung in der Bilanz kor­ri­giert wer­den.
TIPP: Versenden Sie zum Jahresende an alle Arbeitnehmer eine ent­spre­chen­de Aufforderung.

• Mitarbeiterprämie Für alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern neben klas­si­schen Weihnachtsgeschenken noch eine Freude berei­ten möch­ten, tun dies mit einer steu­er­frei­en Mitarbeiterprämie bis zu € 1.000 oder einer steu­er­frei­en Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu € 3.000. Wird sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie aus­be­zahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur inso­weit steu­er­frei, als bei­de Beiträge gemein­sam € 3 000 nicht über­stei­gen. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fal­len jedoch an.
TIPP: Die Zahlung der Mitarbeiterprämie 2025 muss bis spä­tes­tens 31.12.2025 erfol­gen, da die bestehen­de Regelung mit Jahresende ausläuft.