Wie jedes Jahr gilt: Bis Ende Februar sind nicht nur die Lohnzettel für die Dienstnehmer:innen zu übermitteln – auch zahlreiche Honorar- und Auslandszahlungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden.
Worum es dabei genau geht, haben wir in diesem Newsbeitrag kompakt für Sie zusammengefasst.


Unsere Expertin, Claudia Schöberl, rät:
Als Klient:in von BG&P nutzen Sie einfach unser BG&P § 109a-Formular. Mit Ihren Basisdaten bringen wir alles Weitere für Sie auf den Weg. Sie müssen uns lediglich Ihre Angaben bis Mitte Februar übermitteln. Den Rest erledigen wir – fristgerecht, korrekt und unkompliziert.
Natürlich informieren wir Sie laufend und beantworten gerne alle offenen Fragen
Claudia Schöberl, MSc
Team Steuerberatung
Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG
Wer ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, zum Beispiel:
- AGs, GmbHs
- Vereine und Stiftungen
- Bund, Länder, Gemeinden, Kammern
Welche Leistungen sind betroffen?
Gemeldet werden müssen bestimmte Entgelte, die an natürliche Personen oder Personenvereinigungen ausbezahlt wurden – insbesondere Leistungen von
- Aufsichtsrät:innen,
- Bausparkassenvertreter:innen und Versicherungsvertreter:innen,
- Stiftungsvorständen,
- Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden (sofern keine nichtselbstständigen Einkünfte vorliegen),
- Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen,
- Privatgeschäftsvermittler:innen,
- Funktionär:innen öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Funktionsgebühren,
- freie Dienstnehmer:innen mit Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie
- Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen.
Wann kann die Mitteilung unterbleiben?
Die Mitteilung darf nur dann unterbleiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das gesamte Nettoentgelt inkl. allfälliger vergüteter Reisekostenersätze beträgt im Kalenderjahr mehr als € 900, und
- das Nettoentgelt inkl. allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung beträgt nicht mehr als € 450.
Zu beachten ist, dass für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen müssen.
An wen wird gemeldet?
An das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.
Wann und wie wird gemeldet?
Die Meldung für im Jahr 2025 geleistete Zahlungen muss elektronisch bis Ende Februar 2026 über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) oder Statistik Austria erfolgen.
Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG
Wer ist meldepflichtig?
Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, zum Beispiel:
- AGs, GmbHs
- Vereine und Stiftungen
- Bund, Länder, Gemeinden, Kammern
Welche Leistungen sind betroffen?
Meldepflichtig sind Zahlungen ins Ausland für bestimmte Dienstleistungen (insbesondere Vermittlungs- und Beratungsleistungen), wenn die gesamten Zahlungen an eine:n Empfänger:in im Kalenderjahr € 100.000 übersteigen.
Welche Zahlungen sind ausgenommen?
Nicht meldepflichtig sind unter anderem:
- Zahlungen, die bereits der österreichischen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen
- Zahlungen an ausländische Körperschaften (z. B. Kapitalgesellschaften oder Stiftungen), wenn diese einer nationalen Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegen.
Wohin, wann und wie wird gemeldet?
Auch hier gilt:
Die Meldung für 2025 ist bis Ende Februar 2026 elektronisch über ELDA oder Statistik Austria an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Achtung: Das kann teuer werden!
Wird die Meldepflicht für Honorar- oder Auslandszahlungen vorsätzlich verletzt, drohen Strafen von bis zu 10 % des nicht gemeldeten Betrags, maximal jedoch € 20.000.
Unser Tipp: Überlassen Sie die Meldungen am besten uns – wir übernehmen die fristgerechte Durchführung und Sie können sich entspannt auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren.






