In der ers­ten Ausgabe unse­res Steuer-Updates des Jahres 2026 wid­men wir uns den beson­ders zahl­rei­chen Änderungen zu Beginn des Jahres. Wir star­ten mit einer Übersicht der für 2026 gül­ti­gen Werte in der Einkommensteuer und infor­mie­ren über Bildungskarenz und Trinkgeldpauschalen. Zum Thema Immobilien infor­mie­ren wir über die Auswirkungen der Luxusgrenze von € 2 Mio. net­to auf die Vorsteuerkorrektur bei Vermietungsimmobilien und die Mietzinsanpassungen ab 1.4.2026. Ob das Homeoffice als Betriebsstätte gilt, ergibt sich aus den neu­en Kriterien im OECD-Musterkommentar. Die neue Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell für den Reparaturbonus und ein Update zur aktu­el­len Judikatur run­den die­se Ausgabe ab. Mit einer Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate Februar und März 2026 wer­den Sie kei­nen Termin ver­säu­men. Hier fin­den Sie die für das gesam­te Jahr gül­ti­ge Übersichtstabelle der Sozialversicherungswerte 2026.

Für detail­lier­te Auskünfte zu den ein­zel­nen Punkten ste­hen wir Ihnen jeder­zeit zur Verfügung.

 

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das ers­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2026 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download sowie ergän­zend die Sozialversicherungswerte 2026.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne alle Ihre offe­nen Fragen!

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Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

 

Auf einen Blick noch ein­mal die für das Jahr 2026 gül­ti­gen infla­ti­ons­be­rei­nig­ten Tarifstufen des § 33 EStG.

2025 2026
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 13.308 0% für die ers­ten € 13.539 0%
€ 13.308 bis € 21.617 20% € 13.539 bis € 21.992 20%
€ 21.617 bis € 35.836 30% € 21.992 bis € 36.458 30%
€ 35.836 bis € 69.166 40% € 36.458 bis € 70.365 40%
€ 69.166 bis € 103.072 48% €70.365 bis € 104.859 48%
€ 103.072 bis € 1 Mio. 50% € 104.859 bis € 1 Mio. 50%
ab € 1 Mio. 55% ab € 1 Mio. 55%

 

 

 

  bei 1 Kind bei 2 Kindern für jedes wei­te­re Kind
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis € 7.411 € 612 € 828 € 273
Unterhaltsabsetzbetrag € 38 € 56 € 75

 

 

 

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrank­ten (Ehe-)Partner, dann kön­nen die­se Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung gel­tend gemacht wer­den, inso­weit der erkrank­te (Ehe-)Partner das jähr­li­che steu­er­li­che Existenzminimum von € 13.539 unterschreitet.

 

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 fol­gen­de Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max. p.m.
2 % PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: über 126 g/km € 960
   1,5 % öko­lo­gi­sche PKW und Hybridfahrzeuge  
ab 2025: bis 126 g/km
€ 720
0 % Elektroautos 0 g/km € 0
0 % Fahrräder /E‑Krafträder 0 g/km € 0

 

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (aus­ge­nom­men E‑Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleis­tet werden.

 

• Firmenparkplatz
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer park­raum­be­wirt­schaf­te­ten Zone ist für alle Fahrzeuge unver­än­dert ein Sachbezug von monat­lich € 14,53 anzu­set­zen. Dies gilt auch für Elektroautos.

• Zinsersparnis
Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen von mehr als € 7.300 wird unter­schie­den in varia­bel ver­zins­te und sol­che, die mit einem fes­ten Zinssatz gewährt wer­den. Der Referenzzinssatz 2026 für varia­bel ver­zins­te Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %.
Bei ver­ein­bar­ter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages ver­öf­fent­lich­te „Kreditzinssatz im Neugeschäft an pri­va­te Haushalte für Wohnbau mit anfäng­li­cher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % ver­min­dert wird, anzu­set­zen, wobei die­ser Zinssatz für den gesam­ten Zeitraum maß­geb­lich ist, für den ein fixer Zinssatz ver­ein­bart wurde.

 

Sachbezugswert Wohnraum für 2026 unverändert

= Richtwert ab 1.1.2024 Bgld Knt Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
 €/m² Wohnfläche p.m. 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

 

Für die Zurverfügungstellung einer arbeits­platz­na­hen Unterkunft gilt wei­ter wie bis­her, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzu­set­zen ist. Darüber hin­aus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu min­dern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jewei­li­gen Lohnzahlungszeitraum über­wie­gend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

 

Das Pendlerpauschale bleibt gegen­über dem Jahr 2025 unverändert.

  klei­nes Pendlerpauschale gro­ßes Pendlerpauschale
Entfernung jähr­lich monat­lich jähr­lich monat­lich
2 km — 20 km Null Null   € 372  € 31
20 km — 40 km   € 696  € 58 € 1.476 € 123
40 km — 60 km € 1.356 € 113 € 2.568 € 214
über 60 km € 2.016 € 168 € 3.672 € 306

 

Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf € 6 (bis­her € 2) pro Jahr und Kilometer der ein­fa­chen Fahrtstrecke erhöht.

Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täg­lich der Arbeitsweg ange­tre­ten, kommt es zur ali­quo­ten Kürzung des Pendlerpauschales.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage ≥ 11 Tage
ali­quo­ter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

 

Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gel­ten 2026 fol­gen­de Beträge. Die dar­in ent­hal­te­ne Vorsteuer von 10 % kann gel­tend gemacht wer­den. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

Taggeld — Inland Dauer > 3 Std bis 12 Std ali­quot ein Zwölftel € 30
Nächtigungsgeld — Inland pau­schal anstel­le Beleg für Übernachtung € 17

 

Das Kilometergeld beträgt 2026

  PKW / Kombi Motorrad Mitbeförderung Fahrrad
km-Geld € 0,50 € 0,25 € 0,15 € 0,25
maxi­mal ver­re­chen­ba­re km / Jahr 30.000     3.000

 

Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ers­ten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von € 170 steu­er­frei blei­ben. Ohne die gesetz­li­che Anpassung hät­te der steu­er­freie Zuschlag im Jahr 2026 ledig­lich € 120 betragen.

 

Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäf­tigt wird, erhält zusätz­lich zum nor­ma­len Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG ent­schie­den, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steu­er­frei­er Zuschlag sei, son­dern nor­mal zu besteu­ern ist. Das BMF hat dar­auf­hin in einer Anfragebeantwortung aus­ge­spro­chen, dass die­se stren­ge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzu­wen­den ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein geson­der­ter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei die­ser steu­er­frei. Mit der gesetz­li­chen Änderung wur­de nun­mehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis € 400 / Monat wie­der hergestellt.

Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rück­wir­kend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie mög­lich berück­sich­tigt werden.

 

Die bis­he­ri­ge Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre vir­tu­el­len Gesellschaftsanteile („phan­tom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steu­er­frei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstel­len, wäre am 31.12.2025 aus­ge­lau­fen. Die Regelung wur­de nun­mehr um ein wei­te­res Jahr bis 31.12.2026 verlängert.

 

  • Der im Jahr 2025 für Dienstreisen ein­ge­führ­te pau­scha­le Fahrtkostenersatz in Höhe des pau­scha­len Beförderungszuschusses laut RGV tritt ab 2026 außer Kraft. Der steu­er­freie Ersatz von Kosten für Massenbeförderungsmittel ist künf­tig ent­we­der laut Beleg mög­lich oder pau­schal durch Ansatz der fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te Massenbeförderungsmitte
  • Die letzt­ma­lig im Jahr 2025 steu­er­frei aus­zahl­ba­re Mitarbeiterprämie von € 1.000 ist bei Aufrollung des Lohnzahlungszeitraums bis zum 15.2.2026 noch mög­lich. Diese Prämie ent­fällt ab 2026.

Hinweis: Allerdings ist auch für 2026 eine ähn­li­che steu­er­freie Mitarbeiterprämie geplant. Einen dies­be­züg­li­chen Gesetzesvorschlag hat das BMF bis 31.5.2026 auszuarbeiten.

  • Die steu­er­freie pau­scha­le Vergütung von € 30 / Monat für die Kosten des Ladens von E‑Firmenwagen durch den Arbeitnehmer zu Hause wird gestrichen.
  • Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten endet wie vor­ge­se­hen 2025.

 

2. ÄNDERUNGEN IN DER SOZIALVERSICHERUNG 2026

Mit Beginn jedes Jahres wer­den die SV-Werte ange­ho­ben. Dazu fin­den Sie in der Beilage eine Tabelle mit allen Werten 2026 im Überblick. Was sich noch ab 2026 in der SV ändert, lesen Sie im fol­gen­den Überblick.

 

2.1 Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von € 70 an. Je nach Dauer der ver­spä­te­ten Übermittlung der monat­li­chen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen € 5, bis zehn Tagen € 12, bis Monatsende € 18, danach € 70 vor­ge­schrie­ben wer­den. Die Summe aller Säumniszuschläge inner­halb eines Betragszeitraums darf € 1.155 nicht überschreiten.

Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fal­len Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.

 

2.2 Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026

Die monat­li­chen Durchschnittsbedarfssätze wur­den per 1.1.2026 angepasst.

0 — 5 Jahre 6 — 9 Jahre 10 — 14 Jahre 15 — 19 Jahre ≥ 20 Jahre
Regelbedarfssätze in € 360 460 560 700 800

 

2.3 Pflegegeld wird ab 1.1.2026 um 2,7 % valorisiert :

Pflegestufe 1 2 3 4 5 6 7
monat­lich in € 206,30 380,30 592,60 888,50 1.206,90 1.685,40 2.214,80

 

2.4 Bildungskarenz & Bildungsteilzeit

Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neu­en Regelungen mit dem Arbeitgeber zu ver­ein­ba­ren. Während die­ser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe bean­tragt werden.

 

Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine unun­ter­bro­che­ne 12-monatige arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungs­geldbezugs zäh­len als arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Zeit, dür­fen aber nicht in den letz­ten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz lie­gen. Damit ist es nicht mehr mög­lich, von der Elternkarenz naht­los in die Bildungskarenz zu gehen.

Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grund­sätz­lich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abge­schlos­sen haben, muss eine zumin­dest vier­jäh­ri­ge arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäftigung vor­lie­gen. Dadurch sol­len vor allem gerin­ger qua­li­fi­zier­te Arbeitnehmer bevor­zugt werden.

 

Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zah­len, wenn des­sen Bruttogehalt mehr als 50 % der monat­li­chen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: € 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu die­nen, die Bildungskarenz eher nied­rig qua­li­fi­zier­ten Arbeitnehmern zu ermög­li­chen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht über­schrei­ten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steu­er­li­che Behandlung ent­spricht der des Arbeitslosengeldes.

 

Dem Arbeitnehmer kann zur (teil­wei­sen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt wer­den. Hierbei han­delt es sich um kei­nen Rechtsanspruch, son­dern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind fol­gen­de Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss min­des­tens 20 Wochenstunden umfas­sen (Ausnahme: bei einer bestehen­den Betreuungspflicht für ein Kind unter sie­ben Jahren rei­chen 16 Wochenstunden).
  • Grundsätzlich kom­men als Weiterbildungsmaßnahmen sämt­li­che Aus‑, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hier­bei ist, dass die beruf­li­che Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus pri­va­tem Interesse („Hobby“) erfül­len nicht die Voraussetzungen.
  • Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit min­des­tens 12 Monaten eine unun­ter­bro­che­ne arbeits­lo­sen­ver­si­cher­te Beschäftigung 
  • Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frü­hes­tens drei Monate vor Beginn der Bildungs­karenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer ein­ge­reicht wer­den. Das AMS ist ver­pflich­tet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie mög­lich nach Erhalt der voll­stän­di­gen Unterlagen zu tref­fen. Für die Genehmigung wird ins­be­son­de­re geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeits­markt­po­li­tisch sinn­voll und erfolg­ver­spre­chend ist.

Hinweis: Das jähr­li­che Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf € 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen wer­den daher nur erteilt, solan­ge die ver­füg­ba­ren Budgetmittel nicht aus­ge­schöpft sind.

 

2.5 Neue Trinkgeldpauschalen

Trinkgelder gel­ten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unter­lie­gen der Beitragspflicht. Sie erhö­hen im frag­li­chen Zeitraum die all­ge­mei­ne Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die auf­wen­di­ge Feststellung tat­säch­lich bezo­ge­ner Trinkgelder.

 

Ab 1.1.2026 gel­ten bun­des­weit ein­heit­li­che Trinkgeldpauschalen für das Gast‑, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.

Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tat­säch­li­chen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit­raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge lie­gen. Folgende Pauschalsätze gel­ten je Beitragsmonat:

Sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026
2026 2027 2028
Gast‑, Schank- und Beherbergungsgewerbe
Dienstnehmer mit Inkasso € 65 € 85   € 100
Dienstnehmer ohne Inkasso € 45 € 45 € 50
Lehrling/Pflichtpraktikant € 20 € 20 € 25
Friseurgewerbe
Dienstnehmer € 70 € 85   € 100
Lehrling € 22 € 22 € 25
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Dienstnehmer € 65 € 85   € 100
Lehrling € 20 € 20 € 20
Personenbeförderungsgewerbe
Dienstnehmer € 70 € 80 € 90

Hinweis: Trinkgelder sind steu­er­frei, wenn sie in orts­üb­li­cher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt wer­den. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte wei­ter­ge­ge­ben werden.

 

2.6 Hitzeschutzverordnung

Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbei­ten. Betroffen sind z.B. fol­gen­de Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze ent­ste­hen, zu eva­lu­ie­ren und, sofern Maßnahmen not­wen­dig sind, die­se umzu­set­zen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung min­des­tens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) aus­weist, müs­sen Arbeitgeber ent­spre­chen­de Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umset­zen. In der Verordnung sind bei­spiel­haft fol­gen­de Maßnahmen angeführt:

  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung der Pausen,
  • Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten,
  • Verschiebung schwe­rer kör­per­li­cher Tätigkeiten auf küh­le­re Tageszeiten,
  • Schutzkleidung, Kopfschutz, leich­te Kleidung, Trinkwasser, Sonnenschutzcreme.

TIPP: Die Beschreibung die­ser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und aus­wär­ti­gen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elek­tro­nisch oder in Papierform ein­seh­bar sein.

3. MIETZINSANPASSUNG – WAS IST BIS 1.4.2026 ZU BEACHTEN

3.1 Anwendungsbereich

3.2 Beschränkung der Valorisierung

3.3 Die Parallelrechnung anders­lau­ten­der Wertsicherungsvereinbarungen

Für Mietverträge, in denen anders­lau­ten­de Wertsicherungsvereinbarungen als jene des MieWeG getrof­fen wur­den, sind für eine zuläs­si­ge Erhöhung mit 1. April 2026 fol­gen­de (rech­ne­ri­sche) Schritte durchzuführen:

  • Es ist zu ermit­teln, wann auf­grund der ver­trag­li­chen Wertsicherungsvereinbarung eine mög­li­che Anhebung des Mietzinses aus­ge­löst wird und wie hoch die Erhöhung nach die­ser Vereinbarung aus­fällt. Es ist zwar uner­heb­lich, wann eine Mietzinserhöhung gemäß der Vereinbarung mög­lich wäre, da eine Erhöhung nur mit 1. April gesetz­lich vor­ge­se­hen ist, jedoch ist der Zeitpunkt der ver­trag­li­chen Erhöhung maß­geb­lich für den Erhöhungsbetrag (z.B. zeit­li­cher VPI Bezugspunkt) laut Vereinbarung.
  • In einem wei­te­ren Schritt ist der Erhöhungsbetrag gemäß dem MieWeG zu ermitteln.
  • Auf jenen Betrag, der von die­sen bei­den Ergebnissen nied­ri­ger ist, darf sodann mit dem nächst­fol­gen­den 1. April ange­ho­ben werden.

 

4. NEUES AUS DER UMSATZSTEUER

 

4.1 Vermietung einer Luxusimmobilie für Wohnzwecke

4.2 Erhöhung der Umsatzgrenze für „Kalte-Hände-Regelung“ auf € 45.000

4.3 Beleglotteriegesetz

4.4 Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimm­te Lebensmittel

Die Bundesregierung berei­tet ein Gesetz vor, mit dem die Mehrwertsteuer auf bestimm­te Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 (mehr als) hal­biert, näm­lich auf 4,9 % dau­er­haft abge­senkt wird. Diese MwSt-Senkung soll das Budget pro Jahr € 400 Mio. (für 2026: € 200 Mio.) kos­ten. Der Lebensmittelhandel muss die Steuersenkung an die Konsumenten wei­ter­ge­ben. Die Gegenfinanzierung der MwSt-Senkung soll über eine Steuer auf nicht recy­cel­ba­res Plastik sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfol­gen. Die exak­te Liste an mehrwertsteuer-begünstigten Lebensmitteln wur­de im Ministerrat vom 28.1.2026 beschlos­sen und umfasst fol­gen­de Produkte:

  • Milch, Butter, Joghurt, fri­sche Eier
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie ande­res Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und ande­re Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und ande­re Hülsenfrüchte; Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika und Spargel;
  • Gemüse gefro­ren (z.B. Erbsen, Spinat);
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken);
  • Getreide und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl etc., inklu­si­ve glu­ten­frei­es Brot);
  • Speisesalz

 

5. NEUES ZUM HOMEOFFICE ALS BETRIEBSSTÄTTE

Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ansäs­sig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem ande­ren Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbei­tet, erge­ben sich steu­er­li­che Problemstellungen. Bei grenz­über­schrei­ten­der Telearbeit-Tätigkeit ist zwi­schen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer mög­li­chen Homeoffice-bzw Telearbeit-Betriebsstätte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.

 

5.1 Besteuerung des Arbeitnehmers

Besteht kein DBA mit einer spe­zi­el­len Grenzgänger-Regelung, kommt grund­sätz­lich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit aus­ge­übt wird. Die Tage in Telearbeit in einem ande­ren Staat als dem Arbeitgeberstaat sind somit dem Staat zuzu­ord­nen, in dem die Telearbeit erbracht wird, bei Telearbeit im Homeoffice des Arbeitnehmers ist das der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.

 

Beispiel:

Wenn ein in Linz ansäs­si­ger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen in München beschäf­tigt ist und drei der fünf Arbeitstage pro Woche in sei­ner Privatwohnung in Linz in Telearbeit ver­bringt, sind 3/5 der nicht­selb­stän­di­gen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern. 

5.2 Besteuerung des Arbeitgeber-Unternehmens

Für das Arbeitgeber-Unternehmen besteht bei grenz­über­schrei­ten­der Telearbeit das Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers oder ein ande­rer fes­ter Raum, in wel­chem Telearbeit erbracht wird, eine wei­te­re Betriebsstätte des Arbeitgebers wer­den kann, wodurch ein (klei­ner) Teil des Unternehmensgewinns im Staat die­ser Betriebsstätte (beim Homeoffice Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) steu­er­pflich­tig wird. Die Finanzverwaltung hat bis­her ein Homeoffice des Arbeitnehmers nur dann als eine Betriebsstätte ange­nom­men, wenn eine fak­ti­sche Verfügungsmacht des Arbeitgebers gege­ben war. Keine fak­ti­sche Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung des Arbeitnehmers als eine inlän­di­sche fes­te ört­li­che Einrichtung des Arbeitgebers wur­de im Normalfall ange­nom­men, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht ver­langt, son­dern dem Mitarbeiter im Betrieb einen Arbeitsplatz zur stän­di­gen Benutzung zur Verfügung stellt und die­ser Arbeitsplatz auch tat­säch­lich regel­mä­ßig an eini­gen Tagen genutzt wird.

 

5.3 Neue Regelung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen

Nunmehr wur­de durch die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar vor­ge­nom­men, das neue Regelungen für die Beurteilung eines Homeoffice (auch einer Zweitwohnung, Wohnung beim Partner/der Partnerin, etc.) als Betriebsstätte ent­hält.

Demnach ist das Homeoffice eine Betriebsstätte, wenn fol­gen­de Voraussetzungen gege­ben sind:

  • Das Homeoffice muss eine fes­te Geschäftseinrichtung des Arbeitgeber-Unternehmens sein. Das ist immer dann gege­ben, wenn der Arbeitnehmer regel­mä­ßig und über einen län­ge­ren Zeitraum im Homeoffice für das Unternehmen arbei­tet. Die Arbeiten dür­fen nicht blo­ße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten sein.
  • Arbeitszeit-Indikator: Der Arbeitnehmer muss min­des­tens 50 % der Arbeitszeit inner­halb von zwölf Monaten im Homeoffice 
  • Zudem müs­sen wirt­schaft­li­che Gründe des Unternehmens für die Homeoffice-Arbeit spre­chen. Ein sol­cher wirt­schaft­li­cher Grund liegt vor, wenn die phy­si­sche Anwesenheit des Arbeitnehmers im ande­ren Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleich­tert. Dies ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer direkt mit Kunden, Lieferanten, ver­bun­de­nen Unternehmen oder ande­ren Personen, die sich im Homeoffice-Staat auf­hal­ten, in geschäft­li­chen Kontakt tritt. Lediglich spo­ra­di­scher Kontakt reicht aller­dings für die Annahme eines wirt­schaft­li­chen Grundes nicht aus.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer der öster­rei­chi­schen Ö‑GmbH arbei­tet 80 % sei­ner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten in sei­ner Wohnung in Ungarn. Er besucht regel­mä­ßig Kunden der Ö‑GmbH in Ungarn, um ihnen Dienstleistungen der Ö‑GmbH zu erbringen.

Lösung:

Die Wohnung in Ungarn ist als fes­te Einrichtung anzu­se­hen, da der Ort regel­mä­ßig und dau­er­haft für Geschäftstätigkeiten der Ö‑GmbH genutzt wird. Weiters ver­bringt der Arbeitnehmer min­des­tens 50 % sei­ner Arbeitszeit mit der Arbeit in sei­ner Wohnung in Ungarn und es gibt aus Sicht der Ö‑GmbH einen wirt­schaft­li­chen Grund für die Anwesenheit des Arbeitnehmers in Ungarn (Dienstleistungen an Kunden der Ö‑GmbH in Ungarn). Die Wohnung in Ungarn ist daher eine Betriebsstätte der Ö‑GmbH in Ungarn.

 

Für Österreich gilt ab 2026:

Das BMF hat in einer aktu­el­len Info vom 4.1.2026 die Aussagen die­ses Updates des OECD-Musterkommentars über­nom­men. Es wird somit nicht mehr auf die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte abge­stellt. Entscheidend ist nun­mehr, dass der Arbeitnehmer zumin­dest 50 % der Arbeitszeit inner­halb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice ver­bringt und für das Unternehmen ein wirt­schaft­li­cher Grund dafür besteht, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice im betref­fen­den Staat arbei­tet. Eine nor­ma­le Homeoffice-Nutzung stellt kei­nen sol­chen wirt­schaft­li­chen Grund dar.

 

Eine Besonderheit besteht, wenn die im Homeoffice arbei­ten­de Person die ein­zi­ge oder wich­tigs­te Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens aus­übt (z.B. Geschäftsführer). In die­sem Fall wird das Homeoffice regel­mä­ßig als Betriebsstätte beurteilt.

6. SPLITTER 1/2026

Wie gewohnt fin­den Sie in die­sem Kapitel noch wei­te­re inter­es­san­te Änderungen, die ab 2026 in der unter­neh­me­ri­schen Praxis von Relevanz sein können.

 

6.1 Belegerteilung mit­tels digi­ta­len Belegs

Mit dem AbgÄG 2025 wur­de mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modi­fi­ziert, um den Zettelausdruck zu redu­zie­ren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, son­dern digi­tal aus­zu­stel­len, wird klar geregelt.

Der Unternehmer kann den elek­tro­ni­schen Beleg entweder

  • sofort in den unmit­tel­ba­ren Verfügungsbereich des Kunden über­sen­den (z.B. per E‑Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit ein­räu­men, den elek­tro­ni­schen Beleg mit einem Endgerät (Handy) aus­zu­le­sen (z.B. per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (z.B. Scannen des ange­zeig­ten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung mög­lich sein. Die Anzeigedauer muss aus­rei­chend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Hinweis: Papierbeleg und digi­ta­ler Beleg sind gleich­wer­tig. Der bar­zah­len­de Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen.

 

6.2 NoVA-Vergütung

In der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 waren noch sehr restrik­ti­ve Regelungen für die Vergütung der NoVA bei der Ausfuhr gebrauch­ter Fahrzeuge vor­ge­se­hen. Diese Einschränkungen wur­den im Finanzausschuss des Parlaments etwas auf­ge­weicht. Daher gilt nun­mehr fol­gen­de Regelung:

  • Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export auf maxi­mal 4 Jahre alte Kfz: 

Bisher kam es grund­sätz­lich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur antei­li­gen Vergütung der NoVA. Ab 1.7.2026 ist Voraussetzung einer NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug nur „vor­über­ge­hend im Inland“ ver­wen­det wur­de. Als vor­über­ge­hen­de Verwendung im Inland gilt „die unun­ter­bro­che­ne Zulassung zum Verkehr im Inland inner­halb eines Zeitraumes von höchs­tens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erst­ma­li­gen Zulassung zum Verkehr“. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maxi­mal vier Jahre alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berech­net sich vom gemei­nen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw. der Beendigung der inlän­di­schen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inlän­di­schen Zulassung auf Grund sei­nes tech­ni­schen Zustandes gar nicht mehr zulas­sungs­fä­hig, ist der gemei­ne Wert mit € 0 anzu­set­zen, sodass es zu kei­ner NoVA-Vergütung kommt.

  • Nur antei­li­ge NoVA bei grenz­über­schrei­ten­der Kfz-Überlassung: 

Werden Fahrzeuge aus dem EU- bzw. EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maxi­mal 48 Monaten ver­least, wird ab 1.7.2026 die NoVA von Anfang an nur antei­lig (bezo­gen auf die­sen Zeitraum) vorgeschrieben.

 

6.3 Reparieren statt Wegwerfen

Diesen Gedanken unter­stützt die neue „Geräte-Retter-Prämie“. Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus star­tet am 12.1.2026. Interessierte Betriebe kön­nen sich seit Dezember 2025 als Partnerbetrieb regis­trie­ren. Der Fokus der för­der­ba­ren Reparaturen liegt bei haus­halts­na­hen Produkten wie z.B. Kaffeemaschine, Geschirrspüler, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgeräte oder Akkuschrauber.

Definitiv aus­ge­nom­men sind E‑Bikes, Fahrräder und Mobiltelefone. Eine Liste der nicht för­de­rungs­fä­hi­gen E‑Geräte fin­den Sie auf der Homepage des BM für Klima- und Umweltschutz.

Die Förderung rich­tet sich aus­schließ­lich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der Bruttokosten, maxi­mal € 130 für eine Reparatur, Service, Wartung und € 30 für einen  Kostenvoranschlag. Die Anzahl der Bons je Person ist grund­sätz­lich nicht begrenzt.

 

Ablauf einer mit der Geräte-Retter-Prämie unter­stütz­ten Reparatur:

  • Beantragung der Geräte-Retter-Bons auf geräte-retter-prämie.at
  • Sie erhal­ten Ihren Bon per E‑Mail bzw. als Download. Der Bon ist 3 Wochen gültig.
  • Der Bon ist bei Bezahlung der Reparatur beim Partnerbetrieb abzu­ge­ben. Zunächst ist der gesam­te Rechnungsbetrag an den Betrieb zu zahlen.
  • Der Partnerbetrieb reicht die bezahl­te Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.
  • Die Prämie wird von der KPC nach Bearbeitung des Antrags direkt auf das Bankkonto der antrag­stel­len­den Person überwiesen.

Hinweis: Leider kann der Antrag nur auf elek­tro­ni­schem Wege gestellt wer­den. Dies mag für eini­ge Antragsteller, die nicht so geübt im Umgang mit dem Internet sind, eine Hürde darstellen.

 

6.4 Forschungsprämie

In den Jahren 2023 und 2024 wur­den an Forschungsprämie jeweils ca. € 1,2 Mrd. aus­be­zahlt. Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfas­send novel­liert wor­den. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 aus­ge­spro­chen hat­te, dass auch Aufwendungen, die unter ein ein­kom­men­steu­er­li­ches Abzugsverbot fal­len (z.B. hohe Managergehälter), zur Bemessungs­grundlage der Forschungsprämie gehö­ren. Die nun­mehr novel­lier­te Fassung der Verordnung knüpft aus­drück­lich an die steu­er­li­che Gewinnermittlung an, sodass grund­sätz­lich nur steu­er­li­che Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bil­den kön­nen und daher auch die steu­er­li­chen Abzugsverbote wie­der für die Forschungsprämie gelten.

Die novel­lier­te Fassung der Verordnung ent­hält auch Regelungen für unmit­tel­ba­re Investitionen in ein akti­vie­rungs­pflich­ti­ges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berück­sich­ti­gen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht ein­ge­räumt. Schließlich wur­den mit der Novelle auch die Behandlung der markt­na­hen Forschung und expe­ri­men­tel­len Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.

Achtung: Das BMF hat nun­mehr eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 her­aus­ge­ge­ben. Darin heißt es, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt wor­den sind, die steu­er­li­chen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gel­ten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw).

7. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir infor­mie­ren Sie über inter­es­san­te und pra­xis­be­zo­ge­ne Urteile des VwGH.

 

  • Inländische Betriebsstätte durch mit­be­nutz­ten Raum

Ein deut­scher selb­stän­di­ger Zahnarzt fuhr wöchent­lich in ein öster­rei­chi­sches Gefängnis, um dort Insassen zu behan­deln. In der Gefängnisanstalt konn­te er für die Behandlungen stun­den­wei­se ein Arztzimmer nut­zen, das ansons­ten ander­wei­tig ver­wen­det war. Der VwGH beur­teil­te die­sen Raum als inlän­di­sche Betriebsstätte des deut­schen Zahnarztes.

 

  • Vermietungseinkünfte aus jähr­lich künd­ba­rem Fruchtgenussrecht

Der Ehemann hat­te sei­ner Frau das Fruchtgenussrecht an einer zu ver­mie­ten­den Eigentumswohnung auf unbe­stimm­te Zeit ein­ge­räumt, aber mit der Möglichkeit der jähr­li­chen Kündigung durch jede der bei­den Seiten. Wegen die­ser kurz­fris­ti­gen Kündigungsmöglichkeit rech­ne­te das BFG die Vermietungseinkünfte nicht der Ehefrau zu. Der VwGH ent­geg­net, auch ein jähr­lich künd­ba­res Fruchtgenussrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigte füh­ren. Es kommt ein­zig dar­auf an, ob sie durch das Fruchtgenussrecht in der Lage ist, Vermietungsleistung zu erbringen.

 

  • Vorbereitender Gebäudeabbruch zwecks Einräumung eines Baurechts

Der Eigentümer eines mit einem Haus bebau­ten Grundstücks muss­te das Haus abrei­ßen las­sen, damit er einem Wohnbauträger ein 50-jähriges Baurecht am Grundstück ein­räu­men konn­te. Aus dem ent­gelt­li­chen Baurecht erziel­te der Grundeigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei die­sen Einkünften kann er die Anschaffungs- und Herstellungskosten des abge­ris­se­nen Hauses als Werbungskosten abziehen.

 

  • ImmoESt beim Grundstücksverkauf nach einem Brand

Der Steuerpflichtige hat­te eine bebau­te Liegenschaft gekauft. Später wur­de das Gebäude durch einen Brand zer­stört, sodass nur eine wert­lo­se Brandruine ver­blieb. Die Feuerversicherung zahlt eine Versicherungs­entschädigung. In der Folge ver­kauf­te der Steuerpflichtige die Liegenschaft. Bei der Berechnung der ImmoESt kön­nen nicht nur die Anschaffungskosten für den Boden abge­zo­gen wer­den, son­dern auch die Anschaffungskosten für das mitt­ler­wei­le zer­stör­te Gebäude, aller­dings nur ver­min­dert um die erhal­te­ne Versicherungsentschädigung.

 

  • Steuerfrei Gefahrenzulage für Ordinationshilfen in Arztpraxis

Sind die in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten täti­gen Ordinationshilfen als Erstanlaufstelle von akut kran­ken Patienten lau­fend mit (etwa über die Atemwege leicht über­trag­ba­ren) Infektionskrankheiten kon­fron­tiert, kann die ihnen aus­be­zahl­te „Infektionszulage“ als lohn­steu­er­freie Gefahrenzulage beur­teilt werden.

8. TERMINE FEBRUAR UND MÄRZ 2026

Gerade im Februar sind zahl­rei­che Jahresmeldungen fäl­lig. Damit Sie nicht doch eine Frist über­se­hen, fin­den Sie hier eine Übersicht der wich­tigs­ten Termine und Fristen für Februar und März 2026.

 

16.2.2026:

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleich­zei­tig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letz­ten getä­tig­ten Umsatz am 31.12.2025 den Jahresbeleg zu erstel­len.  Der Ausdruck ist sie­ben Jahre auf­zu­be­wah­ren sowie auf einem exter­nen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 16.2.2026 möglich.

 

 

 

Vorauszahlung für das 1. Quartal 2026 für Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Basierend auf den ergan­ge­nen Vorauszahlungsbescheiden erge­hen nun die Benachrichtigungen über die für das Jahr 2026 gel­ten­den Vierteljahresvorauszahlungen. Anlass dar­über nach­zu­den­ken, wie erfolg­ver­spre­chend die Planung für 2026 aus­sieht, und ob eine redu­zier­te Prognoserechnung dem Finanzamt für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen schon aus Liquiditätsüberlegungen vor­ge­legt wer­den sollte.

 

28.2.2026:

Jahreslohnzettel und wei­te­re Meldungen für Zahlungen im Jahr 2025

Unternehmer sind ver­pflich­tet, die Jahreslohnzettel 2025 (Formular L16) für ihre Dienstnehmer elek­tro­nisch an das Finanzamt zu über­mit­teln. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maß­geb­li­chen Daten zu ent­hal­ten. Besonders her­vor­zu­he­ben ist die Verpflichtung der Meldung über die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein all­fäl­lig aus­be­zahl­tes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in wel­chen der Arbeitnehmer über­wie­gend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers beför­dert wur­de. Zu mel­den sind auch vom Arbeitgeber über­nom­me­ne Kosten für ein Öffi-Ticket.

Hinweis: Da der 28.2.2026 ein Samstag ist, endet die Frist für bestimm­te ELDA-Meldungen am 2.3.2026.

 

Meldung pau­scha­ler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt wer­den, sind bis zu einem Betrag von € 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchs­tens € 720 pro Monat steu­er­frei. Dafür ist das amt­li­che Formular L19 vorgesehen.

Werden die Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen einer nicht­selb­stän­di­gen Tätigkeit aus­be­zahlt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen gleich im Formular L16 mit­zu­be­rück­sich­ti­gen. Keine Mitteilungspflicht für pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigungen besteht hin­ge­gen, wenn selb­stän­di­ge Einkünfte vor­lie­gen (z. B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

 

Meldung über Zahlungen für bestimm­te Leistungen an ande­re Personen, die außer­halb eines Dienstverhältnisses geleis­tet werden:

  • Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrach­te Leistungen außer­halb eines Dienstverhältnisses zu Diese sind bei­spiels­wei­se Leistungen von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolporteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-recht­lichen Körperschaften oder von frei­en Dienstnehmern. Diese Meldung kann unter­blei­ben, wenn das Gesamtentgelt (inklu­si­ve Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als € 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede ein­zel­ne Leistung darf € 450 nicht über­stei­gen [Formular E 109a].

Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von € 5.000 bedroht ist.

  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen § 109b EStG betref­fen Zahlungen ins Ausland für im Inland aus­ge­üb­te Leistungen aus selb­stän­di­ger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesent­lich betei­lig­ter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbe­schränkt Steuerpflichtigen erbracht wer­den oder sich auf das Inland bezie­hen, sowie bei kauf­män­ni­scher und tech­ni­scher Beratung im Inland (z.B. Konsulent) zu mel­den. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unab­hän­gig davon, ob sie an unbe­schränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolg­ten bzw. ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vor­liegt. Die Mitteilung kann unter­blei­ben, wenn die Zahlung an den ein­zel­nen Leistungserbringer € 100.000 nicht über­steigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolg­te oder die Zahlung an eine aus­län­di­sche Körperschaft geleis­tet wur­de, die zumin­dest einem Steuersatz von 13 % unter­liegt [Formular E 109b].

Bei vor­sätz­li­cher Nichterfüllung der Meldung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu mel­den­den Betrags, maxi­mal € 20.000.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2025

Um die auto­ma­ti­sche Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlan­gen, sind bis zum 28.2.2026 Zahlungen des Jahres 2025 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu mel­den. Dies betrifft nur Organisationen mit fes­ter ört­li­cher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stim­men sie grund­sätz­lich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden blei­ben unberücksichtigt.

Abzugsfähig sind nur Spenden an gemein­nüt­zi­ge bzw. mild­tä­ti­ge Vereinigungen, die in der Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Empfänger auf der Homepage des BMF ange­führt sind https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) oder an im Gesetz ange­führ­te Einrichtungen (Museen, frei­wil­li­ge Feuerwehr, u. ä.) von bis zu 10 % der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des lau­fen­den Kalenderjahrs.

 

16.3.2026:

Entscheidung, ob monat­li­che oder vier­tel­jähr­li­che UVA

Unternehmer, deren Jahresumsatz im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahr 2025 € 100.000 über­schrit­ten hat, sind zur monat­li­chen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ver­pflich­tet. Liegt der Vorjahresumsatz unter € 100.000, sind die UVA vier­tel­jähr­lich ein­zu­rei­chen. Eine frei­wil­li­ge monat­li­che UVA-Abgabe ist mög­lich. Das Wahlrecht wird aus­ge­übt, indem frist­ge­recht für den ers­ten Voranmeldungszeitraum (für den Monat Jänner 2026) die UVA bis zum 16.3.2026 dem Finanzamt über­mit­telt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2026 die UVA bis zum 15.5.2026 einzureichen.

Haben die Umsätze des Unternehmers im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr (2025) den Betrag von € 55.000 nicht über­schrit­ten und ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum kei­ne Vorauszahlung (oder wird eine all­fäl­li­ge Vorauszahlung recht­zei­tig gezahlt), so besteht für den Unternehmer kei­ne Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung.