Die Auflösung eines steu­er­lich begüns­tig­ten Vereins wirft regel­mä­ßig die Frage auf, wie das ver­blei­ben­de Vereinsvermögen rechts­si­cher und ohne Verlust der steu­er­li­chen Begünstigungen über­tra­gen wer­den kann. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben der Bundesabgabenordnung (BAO), ins­be­son­de­re der §§ 34 ff sowie § 39 BAO, ergänzt durch ver­eins­recht­li­che Bestimmungen des Vereinsgesetzes (VerG).

Eine klassische Holz-Mausefalle, in der ein 100-Euro-Schein eingespannt ist, symbolisiert finanzielle Fallen oder rechtliche Risiken im Zusammenhang mit Geld. Im Hintergrund ist unscharf ein Paragrafenzeichen und eine Justizszene zu erkennen – Darstellung von Geldfallen, Betrug oder rechtlichen Konsequenzen im Finanzbereich.
Porträtfoto von Michael Binder, einem Mann mit kurzen braunen Haaren, hellem Teint und braunen Augen, der freundlich in die Kamera blickt. Er trägt einen dunklen Anzug, ein weiß kariertes Hemd und eine beige-goldene Krawatte, vor einem neutral grauen Hintergrund.

Unser Experte, Michael Binder, rät:

Eine steu­erneu­tra­le Vermögensübertragung bei Vereinsauflösung ist mög­lich, setzt jedoch eine prä­zi­se Satzungsgrundlage, die tat­säch­li­che Begünstigung des Empfängers und eine for­mell kor­rek­te Abwicklung vor­aus. Sorgfältige Vorbereitung ist ent­schei­dend, um steu­er­li­che Risiken zu vermeiden.

Mag. Michael Binder, MBA
Partner & Geschäftsführer Steuerberatung

 

Grundsatz der Vermögensbindung

Für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Vereine gilt der zwin­gen­de Grundsatz, dass das Vereinsvermögen auch im Fall der Auflösung oder des Wegfalls des begüns­tig­ten Zwecks dau­er­haft steu­er­be­güns­tig­ten Zwecken vor­be­hal­ten blei­ben muss. Mitglieder dür­fen dabei höchs­tens ihre geleis­te­ten Einlagen oder den gemei­nen Wert von Sacheinlagen zurück­er­hal­ten. Das dar­über hin­aus­ge­hen­de Vermögen darf aus­schließ­lich für begüns­tig­te Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO ver­wen­det wer­den (§ 39 Abs 1 Z 3 und Z 5 BAO).

Diese Vermögensbindung muss ein­deu­tig in den Statuten ver­an­kert sein. Fehlt eine kla­re sat­zungs­mä­ßi­ge Regelung, kön­nen steu­er­li­che Begünstigungen ver­sagt oder rück­wir­kend aberkannt wer­den. Die Rechtsprechung von VwGH und BFG stellt hier stren­ge Anforderungen.

 

Übertragung auf einen ande­ren begüns­tig­ten Verein

Die Übertragung des Vereinsvermögens auf einen ande­ren steu­er­lich begüns­tig­ten Verein ist zuläs­sig, wenn die Statuten dies aus­drück­lich vor­se­hen. Dabei sind zwei Gestaltungsvarianten anerkannt:

  • eine all­ge­mei­ne Zweckbindung zuguns­ten begüns­tig­ter Zwecke im Sinne der BAO, vor­zugs­wei­se mit dem Hinweis auf Institutionen mit glei­chen oder ähn­li­chen Zwecken, oder
  • die kon­kre­te Benennung eines emp­fan­gen­den Vereins, ver­bun­den mit der aus­drück­li­chen Verpflichtung, das über­tra­ge­ne Vermögen aus­schließ­lich für steu­er­be­güns­tig­te Zwecke zu verwenden.

Bloße Hinweise auf einen „ähn­li­chen Zweck“ ohne kla­re Bindung an § 34 BAO rei­chen nicht aus. Zusätzlich ist sicher­zu­stel­len, dass der emp­fan­gen­de Verein im Zeitpunkt der Übertragung tat­säch­lich steu­er­lich begüns­tigt ist, etwa durch eine aktu­el­le Bestätigung des Finanzamts (§ 39 Abs 2 BAO).

 

Abwicklung und prak­ti­sche Umsetzung

Nach dem Auflösungsbeschluss ist ein Abwickler zu bestel­len. Dieser hat zunächst alle lau­fen­den Geschäfte zu been­den, Forderungen ein­zu­zie­hen und Verbindlichkeiten zu beglei­chen. Erst das danach ver­blei­ben­de Vermögen darf unent­gelt­lich auf den in den Statuten vor­ge­se­he­nen begüns­tig­ten Verein über­tra­gen wer­den (§ 30 VerG).

Empfehlenswert ist ein schrift­li­cher Übertragungsvertrag, der die Zweckbindung klar fest­hält. Der gesam­te Vorgang soll­te umfas­send doku­men­tiert wer­den, da die Finanzverwaltung die Einhaltung der Vermögensbindung streng prüft.