Die Auflösung eines steuerlich begünstigten Vereins wirft regelmäßig die Frage auf, wie das verbleibende Vereinsvermögen rechtssicher und ohne Verlust der steuerlichen Begünstigungen übertragen werden kann. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben der Bundesabgabenordnung (BAO), insbesondere der §§ 34 ff sowie § 39 BAO, ergänzt durch vereinsrechtliche Bestimmungen des Vereinsgesetzes (VerG).


Unser Experte, Michael Binder, rät:
Eine steuerneutrale Vermögensübertragung bei Vereinsauflösung ist möglich, setzt jedoch eine präzise Satzungsgrundlage, die tatsächliche Begünstigung des Empfängers und eine formell korrekte Abwicklung voraus. Sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, um steuerliche Risiken zu vermeiden.
Mag. Michael Binder, MBA
Partner & Geschäftsführer Steuerberatung
Grundsatz der Vermögensbindung
Für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine gilt der zwingende Grundsatz, dass das Vereinsvermögen auch im Fall der Auflösung oder des Wegfalls des begünstigten Zwecks dauerhaft steuerbegünstigten Zwecken vorbehalten bleiben muss. Mitglieder dürfen dabei höchstens ihre geleisteten Einlagen oder den gemeinen Wert von Sacheinlagen zurückerhalten. Das darüber hinausgehende Vermögen darf ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwendet werden (§ 39 Abs 1 Z 3 und Z 5 BAO).
Diese Vermögensbindung muss eindeutig in den Statuten verankert sein. Fehlt eine klare satzungsmäßige Regelung, können steuerliche Begünstigungen versagt oder rückwirkend aberkannt werden. Die Rechtsprechung von VwGH und BFG stellt hier strenge Anforderungen.
Übertragung auf einen anderen begünstigten Verein
Die Übertragung des Vereinsvermögens auf einen anderen steuerlich begünstigten Verein ist zulässig, wenn die Statuten dies ausdrücklich vorsehen. Dabei sind zwei Gestaltungsvarianten anerkannt:
- eine allgemeine Zweckbindung zugunsten begünstigter Zwecke im Sinne der BAO, vorzugsweise mit dem Hinweis auf Institutionen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken, oder
- die konkrete Benennung eines empfangenden Vereins, verbunden mit der ausdrücklichen Verpflichtung, das übertragene Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Bloße Hinweise auf einen „ähnlichen Zweck“ ohne klare Bindung an § 34 BAO reichen nicht aus. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der empfangende Verein im Zeitpunkt der Übertragung tatsächlich steuerlich begünstigt ist, etwa durch eine aktuelle Bestätigung des Finanzamts (§ 39 Abs 2 BAO).
Abwicklung und praktische Umsetzung
Nach dem Auflösungsbeschluss ist ein Abwickler zu bestellen. Dieser hat zunächst alle laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten zu begleichen. Erst das danach verbleibende Vermögen darf unentgeltlich auf den in den Statuten vorgesehenen begünstigten Verein übertragen werden (§ 30 VerG).
Empfehlenswert ist ein schriftlicher Übertragungsvertrag, der die Zweckbindung klar festhält. Der gesamte Vorgang sollte umfassend dokumentiert werden, da die Finanzverwaltung die Einhaltung der Vermögensbindung streng prüft.





