Vereine leisten in Österreich einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag. Sie engagieren sich in Bereichen wie Sport, Kultur, Bildung, Sozialarbeit oder Umweltschutz. Um dieses Engagement zu unterstützen, sieht das Steuerrecht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine verschiedene steuerliche Begünstigungen vor. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl die Vereinsstatuten als auch die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich auf diese begünstigten Zwecke ausgerichtet sind.


Unser Experte, Michael Binder, rät:
Viele Vereine unterschätzen, wie schnell eine harmlos wirkende Aktivität – etwa ein gut besuchtes Vereinsfest – steuerlich zum begünstigungsschädlichen Betrieb werden kann. Mein Rat: Überprüfen Sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten Ihres Vereins mindestens einmal jährlich und ordnen Sie diese bewusst ein – das schützt Ihre steuerlichen Vorteile und erspart unangenehme Überraschungen bei einer Prüfung. Sprechen Sie mich gerne an, wir schauen uns das gemeinsam an.
Mag. Michael Binder, MBA
Partner & Geschäftsführer Steuerberatung
Sobald ein Verein wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, stellt sich die Frage nach steuerlichen Pflichten und der möglichen Registrierkassenpflicht. Das Steuerrecht unterscheidet dabei drei Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten von Vereinen: unentbehrliche Hilfsbetriebe, entbehrliche Hilfsbetriebe und begünstigungsschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn eine Tätigkeit unmittelbar zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist. Beispiele sind Sportveranstaltungen eines Sportvereins, Theateraufführungen eines Kulturvereins oder Konzerte eines Musikvereins. Diese Tätigkeiten gelten steuerlich als begünstigt. Für die dabei erzielten Umsätze besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Einzelaufzeichnung, Belegerteilung oder zur Verwendung einer Registrierkasse.
Anders verhält es sich bei entbehrlichen Hilfsbetrieben. Dabei handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten, die zwar mit dem Vereinszweck zusammenhängen, aber nicht unmittelbar notwendig sind. Typische Beispiele sind kleinere Vereinsfeste oder gesellschaftliche Veranstaltungen. Unter bestimmten Voraussetzungen gelten jedoch auch hier steuerliche Erleichterungen. Dazu zählt etwa, dass die Veranstaltung überwiegend von Vereinsmitgliedern organisiert wird, die Mitarbeit unentgeltlich erfolgt, Künstlerhonorare begrenzt sind und die Veranstaltungen insgesamt nicht länger als 72 Stunden pro Jahr dauern. Werden diese Bedingungen erfüllt, entfällt ebenfalls die Registrierkassen‑, Aufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.
Als begünstigungsschädliche Betriebe gelten wirtschaftliche Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa große Vereinsfeste, Kantinen oder Warenverkauf. Diese Tätigkeiten werden steuerlich wie unternehmerische Tätigkeiten behandelt und unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. In solchen Fällen gelten auch die allgemeinen Aufzeichnungs- und Belegerteilungspflichten sowie – bei Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen – die Registrierkassenpflicht.
Grundsätzlich besteht eine Registrierkassenpflicht, wenn der Jahresumsatz eines Betriebes 15.000 Euro netto überschreitet und gleichzeitig Barumsätze von mehr als 7.500 Euro pro Jahr erzielt werden. Werden beide Grenzen überschritten, müssen Bareinnahmen elektronisch aufgezeichnet werden.
Für Vereine empfiehlt es sich daher, wirtschaftliche Tätigkeiten regelmäßig zu prüfen und richtig einzuordnen. Die Abgrenzung zwischen Hilfsbetrieb und begünstigungsschädlicher Tätigkeit ist entscheidend, um steuerliche Begünstigungen zu erhalten und gleichzeitig alle gesetzlichen Aufzeichnungs- und Registrierpflichten korrekt zu erfüllen.





