Aufenthaltstitel vor­ge­legt, Vertrag unter­schrie­ben – alles erle­digt? Nicht ganz. Denn ein häu­fi­ger Irrtum kann Sie als Arbeitgeber:in teu­er zu ste­hen kom­men. Lesen Sie, wel­che Dokumente Sie wirk­lich prü­fen müs­sen, bevor Sie eine Beschäftigung anmelden.

 

17:10<br loading=" class="webpexpress-processed"> Österreichischer Reisepass der Europäischen Union auf einem Holzschreibtisch, daneben ein grauer Selbststempel mit roter Kappe und ein zweiter aufgeschlagener Reisepass, im Hintergrund ein schwarzer Computer-Monitor und eine Tastatur." title="Reisepass_900x600" srcset="https://bgundp.com/wp-content/uploads/2026/04/Reisepass_900x600.jpg 900w, https://bgundp.com/wp-content/uploads/2026/04/Reisepass_900x600-300x200.jpg 300w, https://bgundp.com/wp-content/uploads/2026/04/Reisepass_900x600-768x512.jpg 768w, https://bgundp.com/wp-content/uploads/2026/04/Reisepass_900x600-480x320.jpg 480w" sizes="(max-width: 900px) 100vw, 900px" class="wp-image-19199">
Porträt eines lächelnden Mannes mit kurzen, dunklen Haaren vor einem neutralen, hellen Hintergrund. Er trägt ein weißes Hemd und einen dunklen Anzug, was einen professionellen und gepflegten Eindruck vermittelt. Sein freundlicher Gesichtsausdruck strahlt Kompetenz und Offenheit aus.

Unser Experte, Gernot Liebmann, rät:

Sorgfalt schützt vor Strafen: Vor jeder Beschäftigungsaufnahme ist es uner­läss­lich, die Staatsbürgerschaft des Bewerbers oder der Bewerberin anhand eines geeig­ne­ten Nachweises fest­zu­stel­len. Im Falle einer dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen Person ist unbe­dingt ein allen­falls vor­han­de­ner Aufenthaltstitel genau zu über­prü­fen. Kontrollieren Sie ob die­ser selbst zum Arbeitsmarktzugang berech­tigt oder ob eine ent­spre­chen­de Beschäftigungsbewilligung zu bean­tra­gen ist. Prüfen Sie sorg­fäl­tig die erwähn­ten Punkte oder kom­men Sie ger­ne auf ihre Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin in der Lohnverrechnung zu und wir unter­stüt­zen Sie tat­kräf­tig bei der kor­rek­ten Abwicklung.

Gernot Liebmann
Team Personalmanagement

 

Staatsbürgerschaft zuerst prü­fen
Bei einer geplan­ten Beschäftigung aus­län­di­scher Dienstnehmer oder in Österreich leben­den dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen Personen ist es essen­zi­ell, einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft zu ver­lan­gen.
Während Staatsbürger aus der EU, aus EWR-Staaten oder der Schweiz einen frei­en Zugang zum Arbeitsmarkt genie­ßen, gel­ten für soge­nann­te Drittstaatsangehörige geson­der­te Kriterien.

Aufenthaltsbewilligung ≠ Arbeitsberechtigung
Eine Aufenthaltsbewilligung ist noch kein Indiz, um einer Beschäftigung in Österreich nach­ge­hen zu dür­fen. Häufig ver­fü­gen bei­spiels­wei­se Studenten und Studentinnen über eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch ver­leiht die­se im Regelfall noch kei­nen Zugang zum Arbeitsmarkt. Für eine Beschäftigung ist zusätz­lich eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erfor­der­lich; für Studenten und Schüler bestehen dafür erleich­ter­te Voraussetzungen.

Anerkannte Titel für den Arbeitsmarktzugang
Die gän­gigs­ten Titel, die zur Beschäftigung in Österreich berech­ti­gen, sind einer­seits die Beschäftigungsbewilligung und ande­rer­seits bestimm­te Aufenthaltstitel wie ins­be­son­de­re die „Rot-Weiß-Rot-Karte“, die “Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, die „Blaue Karte EU“, der „Ausweis für Vertriebene“ (Ukraine) und der „Daueraufenthalt – EU“.

So lesen Sie die Karten rich­tig
Bei die­ser demons­tra­ti­ven Aufzählung der Karten ist auf der Vorderseite die Dauer der Gültigkeit ersicht­lich und auf der Rückseite ergibt sich der Zugang zum Arbeitsmarkt. Wird kei­ne die­ser Karten vor­ge­legt, ist zwin­gend eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu bean­tra­gen Diese ist im Vorfeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) vom Arbeitgeber zu bean­tra­gen und kann je nach Dauer des Verfahrens eini­ge Woche bis zur Ausstellung oder Abweisung des Antrags in Anspruch nehmen.

Massive Strafen bei Verstößen
Bei Anmeldung einer dritt­staats­an­ge­hö­ri­gen Person ohne ent­spre­chen­der Beschäftigungserlaubnis in Österreich dro­hen mas­si­ve Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG. Auch eine ver­spä­te­te Meldung oder nach­träg­lich bean­trag­te Beschäftigungsbewilligung ändert an einer ille­ga­len Beschäftigung nichts und bei öffentlich-rechtlichen Sachverhalten gilt der Grundsatz: Vorschrift ist Vorschrift. Das führt auto­ma­tisch zu einer Strafe oder zur Einleitung eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.