Aufenthaltstitel vorgelegt, Vertrag unterschrieben – alles erledigt? Nicht ganz. Denn ein häufiger Irrtum kann Sie als Arbeitgeber:in teuer zu stehen kommen. Lesen Sie, welche Dokumente Sie wirklich prüfen müssen, bevor Sie eine Beschäftigung anmelden.
" class="webpexpress-processed">
Unser Experte, Gernot Liebmann, rät:
Sorgfalt schützt vor Strafen: Vor jeder Beschäftigungsaufnahme ist es unerlässlich, die Staatsbürgerschaft des Bewerbers oder der Bewerberin anhand eines geeigneten Nachweises festzustellen. Im Falle einer drittstaatsangehörigen Person ist unbedingt ein allenfalls vorhandener Aufenthaltstitel genau zu überprüfen. Kontrollieren Sie ob dieser selbst zum Arbeitsmarktzugang berechtigt oder ob eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen ist. Prüfen Sie sorgfältig die erwähnten Punkte oder kommen Sie gerne auf ihre Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin in der Lohnverrechnung zu und wir unterstützen Sie tatkräftig bei der korrekten Abwicklung.
Gernot Liebmann
Team Personalmanagement
Staatsbürgerschaft zuerst prüfen
Bei einer geplanten Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer oder in Österreich lebenden drittstaatsangehörigen Personen ist es essenziell, einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft zu verlangen.
Während Staatsbürger aus der EU, aus EWR-Staaten oder der Schweiz einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen, gelten für sogenannte Drittstaatsangehörige gesonderte Kriterien.
Aufenthaltsbewilligung ≠ Arbeitsberechtigung
Eine Aufenthaltsbewilligung ist noch kein Indiz, um einer Beschäftigung in Österreich nachgehen zu dürfen. Häufig verfügen beispielsweise Studenten und Studentinnen über eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch verleiht diese im Regelfall noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Für eine Beschäftigung ist zusätzlich eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich; für Studenten und Schüler bestehen dafür erleichterte Voraussetzungen.
Anerkannte Titel für den Arbeitsmarktzugang
Die gängigsten Titel, die zur Beschäftigung in Österreich berechtigen, sind einerseits die Beschäftigungsbewilligung und andererseits bestimmte Aufenthaltstitel wie insbesondere die „Rot-Weiß-Rot-Karte“, die “Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, die „Blaue Karte EU“, der „Ausweis für Vertriebene“ (Ukraine) und der „Daueraufenthalt – EU“.
So lesen Sie die Karten richtig
Bei dieser demonstrativen Aufzählung der Karten ist auf der Vorderseite die Dauer der Gültigkeit ersichtlich und auf der Rückseite ergibt sich der Zugang zum Arbeitsmarkt. Wird keine dieser Karten vorgelegt, ist zwingend eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) zu beantragen Diese ist im Vorfeld beim Arbeitsmarktservice (AMS) vom Arbeitgeber zu beantragen und kann je nach Dauer des Verfahrens einige Woche bis zur Ausstellung oder Abweisung des Antrags in Anspruch nehmen.
Massive Strafen bei Verstößen
Bei Anmeldung einer drittstaatsangehörigen Person ohne entsprechender Beschäftigungserlaubnis in Österreich drohen massive Verwaltungsstrafen gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG. Auch eine verspätete Meldung oder nachträglich beantragte Beschäftigungsbewilligung ändert an einer illegalen Beschäftigung nichts und bei öffentlich-rechtlichen Sachverhalten gilt der Grundsatz: Vorschrift ist Vorschrift. Das führt automatisch zu einer Strafe oder zur Einleitung eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz.





