Endlich Frühling! Wir sind bereits im 2. Quartal des Jahres und wid­men uns mit Blick auf wich­ti­ge Fristen dem Kapitel der Arbeitnehmerveranlagung in allen Facetten. Welche Möglichkeiten des Steuersparens durch Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen und Absetzbeträgen ste­hen zur Auswahl. Wir infor­mie­ren Sie auch dar­über, wann die ab 1.4.2026 gel­ten­den neu­en Richtwerte und Kategoriebeträge tat­säch­lich zu Mietanhebungen füh­ren. Einen kur­zen Blick wer­fen wir im Kapitel Splitter auf das Krypto-Meldepflichtgesetz, die Novelle zur FuE-Prämienverordnung und die Einführung der Spritpreisbremse. Lesenswert ist auch die Auswahl an höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen. Mit einer Übersicht der wich­tigs­ten steu­er­li­chen Termine für die Monate April bis Juni 2026 wer­den Sie kei­nen Termin versäumen.

 

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das zwei­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2026 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne alle Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

 

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stel­len, für das Jahr 2025 somit bis Ende 2030. Der Antrag auf Veranlagung kann ent­we­der digi­tal über FinanzOnline oder schrift­lich (mit dem Formular L 1 und zusätz­li­chen Formularen, ins­be­son­de­re für außer­ge­wöhn­li­che Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) ein­ge­reicht werden.

TIPP: Sollte die Antragsveranlagung aus­nahms­wei­se zu einer Steuernachzahlung füh­ren, dann kann der Antrag (mit­tels Einbringung einer Beschwerde) zurück­ge­zo­gen und damit die Nachzahlung ver­mie­den werden.

 

Die Zahl jener Tatbestände, die zu einer zwin­gend vor­zu­neh­men­den Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) füh­ren, wird jähr­lich grö­ßer. Wenn einer der fol­gen­den Fälle gege­ben ist, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor:

  • Neben den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Einkünften wur­den ande­re Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezo­gen, die € 730 über­stei­gen.

Sind die­se ande­ren Einkünfte steu­er­freie Einkünfte, lösen sie kei­ne Pflichtveranlagung aus. Sind die ande­ren Einkünfte „end­be­steu­ert“ (z.B. mit KESt belas­te­te Sparbuchzinsen oder mit KESt belas­te­te Aktiengewinne oder ein mit ImmoESt belas­te­ter pri­va­ter Grundstücksverkauf), bewir­ken sie für sich eben­falls kei­ne Pflichtveranlagung.

  • Es wur­den zumin­dest zeit­wei­se gleich­zei­tig von zwei / meh­re­ren Arbeitgebern lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezogen.
  • Es gab Bezüge aus der gesetz­li­chen Kranken- oder Unfallversicherung (Krankengeld).
  • Es wur­den Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z.B. für Waffenübungen) oder Bezüge aus einem Dienstleistungsscheck oder Insolvenz-Geld im Falle eines Insolvenzverfahrens aus­be­zahlt oder es wur­den Sozialversicherungspflichtbeiträge rück­erstat­tet.
  • Bei der lau­fen­den Lohnsteuerberechnung wur­de ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.
  • Bei der lau­fen­den Lohnverrechnung wur­de der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieher-absetzbetrag, der erhöh­te Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöh­te Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vor­la­gen, Gleiches gilt für den Freibetrag wegen einer Behinderung.
  • Es wur­de zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt.
  • Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung wur­de steu­er­frei belas­sen, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Es wur­de zu Unrecht ein Familienbonus Plus gewährt (z.B. wenn der unter­halts­pflich­ti­ge Vater den antei­li­gen Familienbonus Plus gel­tend gemacht, aber den Unterhalt nicht gezahlt hat).
  • Es wur­de ein zu hohes Telearbeitspauschale steu­er­frei behandelt.
  • Es wur­den Mitarbeitergewinnbeteiligungen steu­er­frei gewährt, die den Jahresbetrag von € 3.000 übersteigen.
  • Die Zurverfügungstellung einer Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungs-mittel (oder ein Kostenersatz dafür) wur­de steu­er­frei behan­delt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) pau­scha­le Reiseaufwandsentschädigungen steu­er­frei aus­be­zahlt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Es wur­den Einnahmen aus ehren­amt­li­chen Tätigkeiten gegen­über einer gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Vereinigung bzw. einer gesetz­lich aner­kann­ten Religionsgemeinschaft erzielt und die­se Einnahmen im Ausmaß eines klei­nen oder gro­ßen Freiwilligenpauschales steu­er­frei behan­delt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.
  • Ein Bezug aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung wur­de nicht oder zu gering besteuert.

HINWEIS: Die Steuererklärung 2025 muss ent­we­der bis Ende Juni 2026 elek­tro­nisch (über FinanzOnline) ein­ge­reicht wer­den oder bereits bis Ende April 2026 schriftlich.

 

Viele Arbeitnehmer stel­len kei­nen Antrag auf Veranlagung, da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vor­lie­gen. Dennoch kann sich aus der Zusammenführung aller nicht­selb­stän­di­gen Einkünfte ein Steuerguthaben erge­ben, wel­ches der Steuerpflichtige nicht behebt. In fol­gen­den Fällen führt das Finanzamt die soge­nann­te „antrags­lo­se Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2025 durch:

  • wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzu­neh­men ist, dass kei­ne höhe­re Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vor­lie­gen­den Daten (ins­be­son­de­re aus dem Lohnzettel, den Spendenbestätigungen, der Kirchenbeitragsbestätigung) ergibt, und

wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzu­neh­men ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2025 kei­ne ande­ren Einkünfte als lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte bezo­gen hat. Diese Annahme nach der Aktenlage des Finanzamtes ist gege­ben, wenn bei der Veranlagung für die bei­den Vorjahre kei­ne ande­ren als nicht­selb­stän­di­ge Einkünfte erfasst wur­den und bei die­sen Veranlagungen kei­ne zusätz­li­chen Werbungskosten, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen oder antrags­ge­bun­de­ne Absetzbeträge gel­tend gemacht wurden.

 

Wird dann auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweit­fol­gen­den Kalenderjahres kei­ne Abgabenerklärung für eine Arbeitnehmerveranlagung abge­ge­ben, muss das Finanzamt jeden­falls eine antrags­lo­se Veranlagung durch­füh­ren, wenn die­se zu einer Gutschrift führt.

TIPP: Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antrags­lo­sen Veranlagung nicht zufrie­den (z.B. weil er noch Abzugsposten gel­tend machen will), kann er den­noch selbst inner­halb von fünf Jahren nach Ablauf des betrof­fe­nen Steuerjahres eine Steuererklärung ein­rei­chen. Damit fällt der bis­her ergan­ge­ne Bescheid auto­ma­tisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.

 

2. WELCHE AUSGABEN KÖNNEN BEI DER VERANLAGUNG ABGEZOGEN WERDEN?

Besonderes Interesse gilt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Möglichkeiten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­che Belastungen gel­tend zu machen und damit die Steuerbelastung zu reduzieren.

 

2.1 Werbungskosten

Werbungskosten sind beruf­lich ver­an­lass­te Aufwendungen oder Ausgaben, die objek­tiv in Zusammenhang mit einer nicht­selb­stän­di­gen Tätigkeit ste­hen und sub­jek­tiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleis­tet wer­den oder den Steuerpflichtigen unfrei­wil­lig tref­fen. Allen Arbeitnehmern steht ein Werbungskostenpauschale von € 132 jähr­lich zu, das bereits bei der monat­li­chen Lohnverrechnung berück­sich­tigt wird. Darüberhinausgehende Ausgaben kön­nen als Werbungskosten von der Steuer abge­setzt wer­den, soll­ten sie nicht vom Arbeitgeber getra­gen werden.

  • Kosten für typi­sche Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei ste­hen­den Berufen).
  • Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Messer bei Köchen).
  • Kosten für beruf­li­che Fortbildung (Seminare, EDV-Kurse, etc.) sowie Fachliteratur.
  • Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benö­tigt wird.
  • Ausbildung für eine beruf­li­che Tätigkeit, die mit dem aktu­ell aus­ge­üb­ten Beruf ver­wandt ist, z.B.
  • Besuch einer HTL durch einen Elektriker; Besuch einer Abend-HAK durch eine Buchhalterin, Architekturstudium eines Baumeisters, Lehrgang für Tourismusmanagement einer Restaurantfachfrau, Kurse für die Ziviltechnikerprüfung durch einen Techniker.
  • Kosten einer umfas­sen­den Umschulung für den Einstieg in einen ande­ren Beruf, z.B. Umschulung einer Schneiderin zu einer Hebamme. Die Verwaltung aner­kennt auch Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung sei­nes Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder fall­wei­sen Beschäftigungen erzielt, als Werbungskosten bei die­sen Einkünften (z.B. Medizinstudent als Taxifahrer).
  • Kosten für Notebook und Zubehör, soweit eine beruf­li­che Verwendung vor­liegt. Ohne beson­de­ren Nachweis wird eine pri­va­te Nutzung von 40 % ange­nom­men. Übersteigen die Anschaffungskosten des Computers € 1.000, sind sie nicht zur Gänze sofort, son­dern über die AfA auf drei Jahre ver­teilt abzusetzen.
  • Kosten für ein Handy oder einen Internetanschluss sind ent­spre­chend der beruf­li­chen Nutzung absetzbar.
  • Telearbeitspauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Telearbeitstag (frü­her Homeoffice-Tag) als Telearbeitspauschale steu­er­frei aus­zah­len (maxi­mal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Telearbeits-Pauschale oder weni­ger als € 3 pro Telearbeits-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berück­sich­tigt. Dies erfolgt auto­ma­tisch, weil der Arbeitgeber die Telearbeitstage im Lohnzettel ein­zu­tra­gen hat.
  • Arbeitnehmer, die min­des­tens 26 Telearbeitstage haben (frü­her 26 Homeoffice-Tage) und kein Arbeitszimmer abset­zen, kön­nen auch Ausgaben für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten gel­tend machen.
  • Kosten für ein eige­nes steu­er­li­ches Arbeitszimmer samt beruf­li­cher Einrichtung (AfA, antei­li­ge Miete, Betriebskosten) kön­nen dann gel­tend gemacht wer­den (z.B. bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eige­nen Wohnung aus­schließ­lich für den Beruf ver­wen­det wird, den Mittelpunkt der beruf­li­chen Tätigkeit bil­det und nicht ohne­dies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffent­li­che Verkehrsmittel nicht zumut­bar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale ange­setzt wer­den (Formular L34 EDV).

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetz­ba­re Pendlerpauschale um den Betrag die­ser Kostenübernahme gekürzt.

  • Fahrtkosten für ande­re beruf­lich ver­an­lass­te Fahrten sind – inso­weit der Arbeitgeber kei­nen Ersatz leis­tet – im tat­säch­lich ange­fal­le­nen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten. Verwendet der Arbeitnehmer sei­ne pri­vat gekauf­te Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel (z.B. Klimaticket) für beruf­li­che Fahrten, die nicht die Strecke zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte betref­fen, und wer­den ihm die Kosten für die­se Fahrten vom Arbeitgeber nicht ersetzt, kann er Werbungskosten in Höhe der fik­ti­ven Kosten für das güns­tigs­te Massenbeförderungsmittel gel­tend machen.

Für beruf­lich ver­an­lass­te Fahrten mit dem eige­nen Pkw beträgt im Jahr 2025 das Kilometergeld € 0,50 (absetz­bar sind maxi­mal 30.000 Kilometer).

Bei beruf­li­chen Reisen mit einer Entfernung (in eine Richtung) von min­des­tens 25 km und einer Reisedauer von mehr als drei Stunden kann zudem für den Verpflegungsmehraufwand ein Taggeld von € 30/Tag gel­tend gemacht wer­den. Wird auf der Reise genäch­tigt, kön­nen die tat­säch­li­chen Nächtigungskosten oder ein pau­scha­les Nächtigungsgeld (€ 17) gel­tend gemacht wer­den. Reisekostenersätze des Arbeitgebers ver­min­dern den abzugs­fä­hi­gen Aufwand.

  • Beruflich ver­an­lass­te Fahrten (aber nicht Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem pri­va­ten Fahrrad kön­nen durch ein Kilometergeld berück­sich­tigt wer­den (maxi­mal für 3.000 Kilometer jähr­lich). Von Jänner bis Juni 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer, ab Juli 2025 beträgt das Kilometergeld für Fahrräder € 0,25 pro Kilometer.
  • Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit ent­fernt, um täg­lich nach Hause fah­ren zu kön­nen (ins­be­son­de­re bei einer Entfernung von über 80 km, wenn die Fahrzeit mit dem tat­säch­lich benutz­ten Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benö­tigt, sind die Kosten die­ser Zweitwohnung samt Einrichtung absetzbar.

Voraussetzung ist, dass der Familienwohnsitz nicht aus pri­va­ten Gründen bei­be­hal­ten wird. Dies wird ange­nom­men, wenn die Aufgabe des gemein­sa­men Haushalts mit dem Ehepartner / Lebensgefährten unzu­mut­bar ist. Unzumutbarkeit ist ins­be­son­de­re dann gege­ben, wenn

  • die aus­wär­ti­ge Tätigkeit vor­aus­sicht­lich auf 4 bis 5 Jahre befris­tet ist,
  • eine Versetzung an einen ande­ren Beschäftigungsort jeder­zeit mög­lich ist (z.B. als Leiharbeiter),
  • im gemein­sa­men Haushalt am Familienwohnsitz min­der­jäh­ri­ge und unter­halts­be­rech­tig­te Kinder wohnen,
  • aus wirt­schaft­li­chen Gründen, da die Einkünfte des Partners am Familienwohnsitz mehr als € 7.284 im Kalenderjahr 2025 betragen.

 

Als Kosten absetz­bar sind die Miete (inklu­si­ve Betriebskosten, Strom und Gas) für eine zweck­ent­spre­chen­de Zweitwohnung mit rund 55 m2, erfor­der­li­che Einrichtungsgegenstände (gege­be­nen­falls im Wege der AfA), vor­über­ge­hen­de Kosten eines Hotelzimmers bis zu € 2.200 / Monat.

 

Für den Zeitraum, für den die Kosten der dop­pel­ten Haushaltsführung ange­setzt wer­den, kön­nen auch die Kosten für Familienheimfahrten gel­tend gemacht wer­den. Wie vie­le Familienheimfahrten aner­kannt wer­den, hängt vom Familienstand ab. Eine Heimfahrt pro Woche ist für Verheiratete bzw. in einer Lebensgemeinschaft Lebende aner­kannt. Für Alleinstehende gibt es eine Heimfahrt pro Monat.

HINWEIS: Am Familienwohnsitz muss eine eige­ne Wohnung vor­han­den sein. Eine kos­ten­lo­se Wohnmöglichkeit reicht nicht aus, um die Kosten der Familienheimfahrten gel­tend machen zu kön­nen (z.B. Wohnen bei den Eltern).

 

Egal, ob tat­säch­li­che Ausgaben oder Kilometergeld als Kosten für die Familienheimfahrt ange­setzt wer­den, der Betrag ist mit dem Höchstbeitrag des gro­ßen Pendlerpauschales (das sind € 306 pro Monat) gedeckelt.

 

2.2 Sonderausgaben

Sonderausgaben sind Kirchenbeiträge (bis € 600) sowie Spenden an gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Organisationen oder an Universitäten, Freiwillige Feuerwehren (sie­he Liste der begüns­tig­ten Einrichtungen auf bmf.gv.at). Als Sonderausgaben gel­ten auch Steuerberatungskosten sowie Zahlungen für die Weiterversicherung in der gesetz­li­chen Pensionsversicherung ein­schließ­lich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.

Bei staat­lich über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) geför­der­ten Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fos­si­len Heizungssystems durch ein kli­ma­freund­li­ches Heizungssystem wird auto­ma­tisch ein Öko-Sonderausgaben-Pauschale (bis zu € 800) gewährt.

 

2.3 Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen, die zwangs­läu­fig erwach­sen und als außer­ge­wöhn­lich gel­ten (z.B. Krankheitskosten). Grundsätzlich sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kür­zen und kön­nen nur mit dem dar­über­hin­aus­ge­hen­den Betrag steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Außergewöhnliche Belastungen kön­nen mit dem Formular L1ab bei­spiels­wei­se für fol­gen­de Ausgaben gel­tend gemacht werden:

 

  • Eigene Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente, Hörgerät, Brille, Zahnersatz, Fahrtkosten ins Spital) nach Abzug des Kostenersatzes der Krankenkasse.
  • Als Krankheitskosten gel­ten auch die Kosten einer spe­zi­el­len vom Arzt ver­ord­ne­ten Diätverpflegung; für die­se Kosten kön­nen Pauschalsätze ange­wen­det wer­den, z.B. bei Diabetes € 70 pro Monat.
  • Wer Krankheitskosten des (Ehe)Partner getra­gen hat, kann die­se Zahlungen dann als außer­ge­wöhn­li­che Belastung gel­tend machen, wenn sie das Einkommen des erkrank­ten (Ehe)Partners unter das steu­er­li­che Existenzminimum von € 13.308 drü­cken würden.
  • Kurkosten sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen, wenn der Kuraufenthalt aus medi­zi­ni­schen Gründen erfor­der­lich ist.
  • Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind eine außer­ge­wöhn­li­che Belastung, wenn die Pflegebedürftigkeit ärzt­lich bestä­tigt ist. Bei Bezug von Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 wird ohne wei­te­re Prüfung Pflegebedürftigkeit ange­nom­men. In glei­cher Weise absetz­bar sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause. Im Falle einer Behinderung von min­des­tens 25 % (was bei der Gewährung von Pflegegeld ange­nom­men wird) wer­den die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
  • Begräbniskosten (inkl. Grabmal) für einen Angehörigen (bis zu € 20.000) sind außer­ge­wöhn­li­che Belastung, soweit sie nicht im Nachlass Deckung finden.
  • Erforderliche Kinderbetreuungskosten sind bei Alleinerzieherinnen, die aus finan­zi­el­len Gründen einer Berufstätigkeit nach­ge­hen müs­sen, außer­ge­wöhn­li­che Belastungen. Dazu zäh­len Kosten für Haushaltshilfe, für ein Internat oder ein Tagesheim oder für einen Kindergarten.

 

Der Selbstbehalt berech­net sich abhän­gig vom Einkommen wie folgt:

höchs­tens € 7.300 6 %
mehr als € 7.300 8 %
mehr als € 14.600 10 %
mehr als € 36.400 12 %

 

Keine außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen sind Unterhaltszahlungen an Kinder oder (geschie­de­ne) Ehepartner. Außergewöhnliche Belastungen lie­gen nur vor, wenn (zusätz­lich zum Unterhalt) für den Unterhaltsberechtigten Kosten getra­gen wer­den müs­sen, die für sich gese­hen eine außer­ge­wöhn­li­che Belastung dar­stel­len (z.B. Brille oder Zahnregulierung eines Kindes). Außergewöhnliche Belastungen sind aller­dings Unterhaltsleistungen an sol­che Kinder, für die kei­ne Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zusteht (ins­be­son­de­re für Kinder, die außer­halb der EU/des EWR leben).

 

2.3.1 Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt

Bestimmte außer­ge­wöhn­li­che Belastungen sind unein­ge­schränkt, also ohne Abzug eines Selbstbehaltes, absetzbar:

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wie Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Vermurungs‑, Lawinen- und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind dabei auch die Wiederbeschaffungskosten der zer­stör­ten not­wen­di­gen Güter.
  • Für die aus­wär­ti­ge Berufsausbildung eines Kindes kann ein Pauschalbetrag von € 110 pro Monat gel­tend gemacht werden.

 

2.3.2 Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen

Bei einer kör­per­li­chen oder geis­ti­gen Behinderung von min­des­tens 25 % wer­den außer­ge­wöhn­li­che Belastungen ohne Selbstbehalt mit einem Pauschalbetrag berück­sich­tigt. Die Höhe des Pauschalbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Der Pauschalbetrag kann auch für den behin­der­ten (Ehe)Partner gel­tend gemacht wer­den, wenn des­sen Einkommen im Jahr 2025 nicht höher als € 7.284 ist.

Bei Behinderung (von min­des­tens 25 %) kön­nen zusätz­lich zum Pauschalbetrag und eben­falls ohne Kürzung um einen Selbstbehalt mit der Behinderung zusam­men­hän­gen­de Kosten für Medikamente, Ärzte, Therapien, Kranken- und Kuranstalten sowie Hilfsmittel (Rollstuhl, roll­stuhl­ge­rech­te Anpassung der Wohnung, Hörgerät) abge­setzt wer­den. Das gilt auch für die Kosten einer behin­de­rungs­be­ding­ten Diätverpflegung.

Führt eine Körperbehinderung dazu, dass ein öffent­li­ches Massenbeförderungsmittel nicht benutzt wer­den kann und für Privatfahrten ein eige­nes Fahrzeug benö­tigt wird, steht ein Freibetrag von € 190 monat­lich (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) zu.

Wenn bei einem Kind eine Behinderung vor­liegt, kön­nen Eltern einen Freibetrag (ohne Selbstbehalt) abzie­hen, des­sen Höhe vom Ausmaß der Behinderung abhängt. Zusätzlich kön­nen (ohne Selbstbehalt) die Aufwendungen für die Heilbehandlung und für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behin­der­ten­ge­rech­te Adaptierung der Wohnung) sowie gege­be­nen­falls das Schulgeld für eine Behindertenschule (und Transportkosten zwi­schen Wohnung und Schule oder Behindertenwerkstätte) abge­zo­gen werden.

3. ABSETZBETRÄGE UND NEGATIVSTEUER

3.1 Absetzbeträge

3.2 Negativsteuer bei der Veranlagung von nied­ri­gem Einkommen

 

4. NEUE RICHTWERTE UND MIETANHEBUNG

In unse­ren letz­ten zwei Ausgaben der KlientenInfo haben wir bereits aus­führ­lich über die mit 1.1.2026 in Kraft getre­te­nen miet­recht­li­chen Änderungen, ins­be­son­de­re das Mieten-Wertsicherungsgesetz, berich­tet. In die­sem Beitrag infor­mie­ren wir Sie über die neu­en Richtwerte bzw. Kategoriebeträge und beleuch­ten die tat­säch­li­che Erhöhung im Vollanwendungsbereich des MRG näher.

 

4.1 Neue Richtwerte/Kategoriebeträge

 

Kategorie Betrag in €/m²
A 4,51
B 3,38
C 2,25
D (brauch­bar) 2,25
D (unbrauch­bar) 1,13

 

4.2 Mietanhebung nach dem MieWeG

5. SPLITTER 1/2026

In die­ser Rubrik berich­ten wir in aller Kürze über Änderungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz, die valo­ri­sier­te Zuständigkeitsgrenze des Finanzamts für Großbetriebe, zur Forschungsprämien-Verordnung und über die Spritpreisbremse.

 

5.1 Krypto-Meldepflichtgesetz

Mit 1.1.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getre­ten. Mit die­sem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen auto­ma­ti­schen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwi­schen Steuerbehörden der teil­neh­men­den Staaten vor­sieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahl­rei­che Drittstaaten am Informationsaustausch betei­ligt (z.B. ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).

Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nun­mehr ver­pflich­tet, jähr­lich die steu­er­lich rele­van­ten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils loka­le Finanzverwaltung zu mel­den. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zuge­las­se­nen und in Österreich ansäs­si­gen oder täti­gen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbie­ten, bei­spiels­wei­se die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder ande­re Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elek­tro­nisch an das Finanzamt zu erfol­gen. Die ers­te Meldung für 2026 ist bis spä­tes­tens 31.7.2027 zu erstatten.

Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich ver­wen­den, und wenn die­se Kryptoplattform für im Privatvermögen erziel­te Krypto-Einkünfte KESt ein­be­hal­ten und an das Finanzamt abge­führt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abge­gol­ten sein.

Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei aus­län­di­schen Anbietern hal­ten bzw. auf aus­län­di­schen Kryptobörsen sowie Plattformen han­deln, müs­sen ihre steu­er­pflich­ti­gen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.

Durch das Krypto-MPfG bzw. die EU-Richtlinie wer­den Kryptotransaktionen über aus­län­di­sche Kryptobörsen bzw. Kryptowallets künf­tig der öster­rei­chi­schen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus die­sen Daten auch auf frü­he­re Krypto-Einkünfte schließen.

 

5.2 Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe: Erhöhung der Umsatzgrene auf € 12,5 Mio.

Ab 1.1.2026 ist eine Erhöhung der Umsatzerlös- bzw. Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe von € 10 Mio. auf € 12,5 Mio. ein­ge­tre­ten. Jene Verfahren, die bereits zum 31.12.2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhän­gig waren, für die aber nun­mehr wegen der Erhöhung der Umsatzgrenzen das Finanzamt Österreich zustän­dig ist, wer­den vom Finanzamt Österreich im jewei­li­gen Verfahrensstand fortgeführt.

 

5.3 Erneute Änderung der Forschungsprämien VO

Bei der Novellierung der Forschungsprämien-VO im Jahr 2025 wur­de eine ein­schrän­ken­de Regelung für „markt­na­hen FuE“ getrof­fen, die für Unklarheiten sorg­te und aktu­ell mit einer Überarbeitung der Verordnung wie­der eli­mi­niert wur­de. Stattdessen gibt es jetzt eine (ab 2026 gel­ten­de) Regelung für „pro­dukt­in­te­grier­te FuE“.

 

„Produktionsintegrierte FuE“ ist gege­ben, soweit Forschung und Entwicklung auf einer Anlage betrie­ben wird, die auch zu kom­mer­zi­el­len Zwecken ein­ge­setzt wird, wenn dabei ver­mark­tungs­fä­hi­ge Produkte her­ge­stellt (und z.B. als Produkte gerin­ge­rer Qualität ver­kauft) wer­den oder die Entwicklung an ver­mark­tungs­fä­hi­gen Produkten erfolgt. Kommt dabei der Forschung und Entwicklung nur ein beglei­ten­der Charakter zu, ist nur der FuE-veranlasste Zusatzaufwand für die Forschungsprämie her­an­zu­zie­hen. Besteht hin­ge­gen das vor­ran­gi­ge Ziel die­ser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, gilt der gesam­te damit zusam­men­hän­gen­de Produktionsaufwand als Forschungsaufwand.

 

5.4 Spritpreisbremse

Mit Ende März 2026 wur­den zwei Maßnahmenpakete beschlos­sen, die umgangs­sprach­lich als „Spritpreisbremse“ bezeich­net wer­den. Ziel ist die tem­po­rä­re Abfederung über­mä­ßi­ger Preissteigerungen bei den beson­ders gän­gi­gen Treibstoffen Diesel und Benzin.

  • Woher kommt die Spritpreisbremse genau?

Die Grundlage für die Preismaßnahme sind zwei neue Verordnungsermächtigungen, näm­lich im Preisgesetz 1992 sowie im Mineralölsteuergesetz. Danach kann die Bundesregierung bei kri­sen­be­ding­ten, unge­wöhn­li­chen Preissteigerungen bei Diesel und Benzin per Verordnung eine volks­wirt­schaft­lich gerecht­fer­tig­te Margenbegrenzung anord­nen, wenn markt­kon­for­me Maßnahmen nicht recht­zei­tig aus­rei­chen. Als Indikator für eine volks­wirt­schaft­li­che Verwerfung nennt das Gesetz unter ande­rem einen Anstieg der im Oil Bulletin gemel­de­ten Netto-Preise um mehr als 30% inner­halb von zwei Monaten.

Auf die­ser Basis wur­de per Verordnung eine kri­sen­be­ding­te Margenbegrenzung für April 2026 eingeführt.

  • Wie wirkt sich dies auf den Treibstoffpreis aus?

Die in der Öffentlichkeit kom­mu­ni­zier­te Entlastung von € 0,10 pro Liter setzt sich aus zwei Bausteinen zu je € 0,05 pro Liter zusammen:

  • Margenbegrenzung (Preisreduktion) um € 0,05 pro Liter:

Verpflichtete Unternehmen müs­sen den Netto-Verkaufspreis je Liter sowohl für Diesel als auch für Benzin ab dem 2.4.2026 um € 0,05 sen­ken. Diese Senkung hat am 2.4.2026 um 12:00 Uhr zu erfol­gen.

  • Temporäre Mineralölsteuer-Ermäßigung für April 2026

Zusätzlich wird die Mineralölsteuer für Benzin und Gasöl befris­tet gesenkt, und zwar für Treibstoffe, für die die Steuerschuld nach dem 31.3.2026 und vor dem 1.5.2026 ent­steht. Daraus ergibt sich eine wei­te­re rech­ne­ri­sche Entlastung in der Größenordnung von € 0,05 pro Liter, weil die Verordnung die Steuersätze für die­sen Zeitraum ent­spre­chend reduziert.

HINWEIS: Beide Maßnahmen sind aus­drück­lich tem­po­rär aus­ge­stal­tet und lau­fen grund­sätz­lich mit 30.4.2026 aus. Ob die­se Maßnahme eine nach­hal­ti­ge Entlastung für die Bevölkerung dar­stellt und wirk­sam eine etwa­ige Inflationserhöhung ein­däm­men kann, bleibt abzuwarten.

6. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Wir infor­mie­ren Sie über inter­es­san­te und pra­xis­be­zo­ge­ne Entscheidungen der Höchstgerichte.

 

  • VfGH: Einkommensteuerliches Abzugsverbot für Geldunterhalt an Kinder nicht verfassungswidrig

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat ein Elternteil (zumeist der Vater) Geldunterhalt für das Kind zu zah­len. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es ver­fas­sungs­recht­lich gebo­ten, dass eine sol­che Unterhaltslast grund­sätz­lich ein­kom­men­steu­er­lich berück­sich­tigt wird. Dabei ist es aber zuläs­sig, statt eines Abzugs der Unterhaltszahlungen beim Einkommen eine Entlastung durch Transferzahlungen (pri­mär durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) zu bewirken.

Der getrennt­le­ben­de Kindesvater erhält aber die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) nicht, wes­halb der VfGH in der Vergangenheit bei höhe­ren Unterhaltszahlungen ver­lang­te, dass die Unterhaltspflicht um einen Teil der an die Kindesmutter bzw. das Kind bezahl­ten Familienbeihilfe gemin­dert wird.

Seit der Einführung des Familienbonus Plus mit dem JStG 2018 neh­men die Zivilgerichte die­se Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe auf den Unterhalt nicht mehr vor. Für den Fall, dass der getrennt­le­ben­de Vater eines maxi­mal 18 Jahre alten Kindes den vol­len Familienbonus Plus erhält, bestä­tigt der VfGH die­se Vorgangsweise der Zivilgerichte nun­mehr unein­ge­schränkt. Die steu­er­li­che Entlastung des Kindesvaters durch den Familienbonus Plus sei aus­rei­chend.

Erhält der Vater aber nur den hal­ben Familienbonus Plus für das maxi­mal 18 Jahre alte Kind, kann bei mitt­le­ren und höhe­ren Einkommen (und damit mitt­le­ren und höhe­ren Unterhaltszahlungen) eine Entlastungslücke beim Vater ein­tre­ten. Nach Ansicht des VfGH ver­pflich­tet die Verfassung auch für einen sol­chen Fall nicht zum Abzug des Unterhalts vom Einkommen. Vielmehr müs­sen in einem sol­chen Fall die Zivilgerichte prü­fen, ob es ver­fas­sungs­recht­lich gebo­ten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vol­len Familienbonus Plus ein­tre­ten­de steu­er­li­che Belastung in Höhe von bis zu jähr­lich € 1.000 (= zwei­te Hälfte des Familienbonus Plus) bei der Bemessung der Geldunterhaltspflicht des Vaters als Abzug (also unter­halts­min­dernd) zu berück­sich­ti­gen.

Für Kinder über 18 Jahre gewährt der Gesetzgeber nur mehr einen gerin­gen Familienbonus Plus. Nach Ansicht des VfGH besteht in Anbetracht einer typi­scher­wei­se bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erlang­ten Ausbildung eine gerin­ge­re Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steu­er­li­chen Entlastung der Unterhaltspflicht. Wegen der mit Vollendung des 18. Lebensjahres typi­sie­rend als gege­ben anzu­neh­men­den poten­zi­el­len Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder ist aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht eine wei­ter­ge­hen­de steu­er­li­che Entlastung nicht gebo­ten.

 

  • Mietvertragsgebühr bei bestimm­ter und anschlie­ßend unbe­stimm­ter Dauer

Wird der Mietvertrag über Geschäftsräume auf eine bestimm­te Dauer mit einer sich dar­an anschlie­ßen­den unbe­stimm­ten Dauer geschlos­sen, so berech­net sich die Mietvertragsgebühr von der Miete für die bestimm­te Dauer (maxi­mal 18 Jahre) plus der Miete für drei Jahre (für die unbe­stimm­te Dauer). Im gegen­ständ­li­chen Fall wur­de im Mietvertrag über Schulgebäude ein Kündigungsverzicht auf 25 Jahre abge­ge­ben, nach des­sen Ablauf der Vertrag auf unbe­stimm­te Dauer wei­ter­lief. Bemessungsgrundlage für die Gebühr war daher das 21-fache Jahresentgelt.

 

  • Aufwendungen für Senioren-Wohnanlage mit betreu­tem Wohnen

Ein Pensionist mit einer Herzerkrankung mach­te Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senioren-Wohnanlage mit betreu­tem Wohnen (Senioren- und Pflegeheim) als außer­ge­wöhn­li­che Belastung wegen Behinderung gel­tend. Der steu­er­li­che Abzug wur­de ihm ver­sagt, weil er weder Pflegegeld bezieht noch eine amt­li­che Behinderungsbestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor­lag. Dem wider­spricht der VwGH: Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim sind außer­ge­wöhn­li­che Belastungen, soweit sie durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit ver­ur­sacht wer­den. Es trifft nicht zu, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur durch bestimm­te amt­li­che Bescheinigungen nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Für die Frage, ob eine Behinderung vor­liegt (und damit der Abzug ohne Selbstbehalt erfol­gen kann), kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maß­ge­ben­den Sachverhaltes geeig­net ist, also auch die Bestätigung des behan­deln­den Arztes.

 

  • Steuerfreie Substanzauszahlung aus einer liech­ten­stei­ni­schen Stiftung

Auch das in eine liech­ten­stei­ni­sche Stiftung ein­ge­zahl­te Kapital kann als steu­er­freie Substanzauszahlung wie­der­um ent­nom­men wer­den. Voraussetzung ist aber, dass bei der Stiftung lau­fend ein Evidenzkonto mit den rich­ti­gen steu­er­li­chen Einlagewerten geführt wird. Zudem muss die Stiftung einen Bilanzgewinn mit einem nach den Grundsätzen des öster­rei­chi­schen UGB erstell­ten Jahresabschluss ermit­teln. Nur die den Bilanzgewinn über­stei­gen­de Zuwendung kann eine steu­er­freie Substanzauszahlung sein.

7. TERMINE APRIL BIS JULI 2026

Ein Überblick der im 2. Quartal 2026 anste­hen­den Fristen und Termine run­det die KlientenINFO Ausgabe 2/2026 ab. Sollten Sie Fragen dazu haben, wen­den Sie sich bit­te direkt an unse­re Kanzlei.

 

1.4.2026:

  • Einführung der soge­nann­ten „Spritpreisbremse“ bis Ende April 2026. Diese bringt eine Senkung von € 0,10 je Liter Benzin/Diesel.
  • Anhebung der Richtwerte und Kategoriebeträge für 2026 im Vollanwendungsbereich des MRG.

30.4.2026:

  • Einreichung der Steuererklärungen 2025 in Papierform ohne steu­er­li­che Vertretung. 
    • Meldung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Nebentätigkeiten bei der SVS.

 

30.6.2026:

  • Die Steuererklärungen 2025 (ins­be­son­de­re Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) sind elek­tro­nisch via FinanzOnline bis spä­tes­tens 30.6.2026 einzureichen. 

TIPP: Im Falle einer steu­er­li­chen Vertretung ver­län­gert sich die Frist im Rahmen der Quotenregelung bis Ende März 2027.

 

  • Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
  1. Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2026 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2025 stel­len. Belege über die ent­rich­te­te Einfuhrumsatzsteuer und sämt­li­che Rechnungen sind im Original dem Antrag bei­zu­le­gen. Die Frist ist nicht verlängerbar!
  2. Hingegen ist im Falle mög­li­cher Vorsteuererstattung öster­rei­chi­scher Unternehmer im Drittland (z.B. Serbien, Schweiz, Norwegen) die natio­na­le Rechtslage im Einzelfall zu prü­fen. Die Frist zur Antragstellung wird eben­falls bis zu 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres betra­gen (ana­log der in der VO BGBl 279/1995).

1.7.2026:

  • Einführung der redu­zier­ten Umsatzsteuer von 4,9% auf bestimm­te Lebensmittel.