Das Gesetzgebungsverfahren zum Budgetbegleitgesetz 2027 und 2028 ist in vol­lem Gange – auch wenn die­ses noch nicht end­gül­tig beschlos­sen ist, fin­den Sie nach­ste­hend die Highlights der geplan­ten Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht:

Holzerner Richterhammer liegt auf einem Stapel Euro-Geldscheine mit 50- und 100-Euro-Banknoten auf einem hellen Holztisch – Symbolbild zum Budgetbegleitgesetz
Porträtfoto von Elisabeth G. – junge Frau mit braunem, hochgestecktem Haar und Pony, die freundlich in die Kamera lächelt. Sie trägt eine weiße Bluse mit V-Ausschnitt und einen beigefarbenen Blazer vor einem hellgrauen Hintergrund.

Unsere Expertin, Marlene Neuhold, rät:

Das Budgetbegleitgesetz ist noch nicht beschlos­sen, aber die Richtung ist klar. Zeitgerecht infor­mie­ren, Handlungsbedarf erken­nen und ziel­si­cher gestal­ten.
Sprechen Sie uns recht­zei­tig an, wir unter­stüt­zen Sie gerne.

Marlene Neuhold
Team Steuerberatung

 

Änderungen zum Einkommensteuergesetz:

 

Sachbezugswerte-Verordnung

Ab dem Jahr 2027 soll auch für die Privatnutzung von E‑PKW ein Sachbezugswert anzu­set­zen sein. Im Jahr 2027 soll die­ser 0,375% der tat­säch­li­chen Anschaffungskosten (max. EUR 180) betra­gen, ab dem Kalenderjahr 2028 steigt die­ser Wert auf 0,625% (max. EUR 300).

 

Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale:

Das Arbeitsplatz- sowie Telearbeitspauschale soll für alle Wirtschaftsjahre begin­nend ab dem 31.12.2026 ent­fal­len. Aufwendungen für ergo­no­misch geeig­ne­tes Mobiliar bis € 300 pro Kalenderjahr sol­len hin­ge­gen wei­ter­hin gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Wenn ein im Wohnungsverband gele­ge­nes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bil­det, dann kön­nen die damit im Zusammenhang ste­hen­den Aufwendungen wei­ter­hin abge­zo­gen werden.

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:

Für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2026, aber vor dem 01.01.2030 begin­nen, soll der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag nur mehr für Realinvestitionen gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Erst ab dem Jahr 2030 sol­len Investitionen in Wertpapiere wie­der zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrag berechtigen.

 

Immobilienertragssteuer:

Die Steuerbelastung bei der Veräußerung von Immobilien, wel­che zum 31.03.2012 noch nicht steu­er­ver­fan­gen waren (Altvermögen) soll ange­passt wer­den: Der effek­ti­ve Steuersatz für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umge­wid­met wur­den, soll von der­zeit 18% auf 21% (durch die Reduktion des Pauschalbetrages für die Anschaffungskosten von 40% auf 30%) stei­gen, der effek­ti­ve Steuersatz bei Altvermögen ohne bis­he­ri­ge Umwidmung soll sich von 4,2% auf 6% erhö­hen (durch die Reduktion des Pauschalbetrages für die Anschaffungskosten von 86% auf 80%).

 

Familienbonus Plus:

Auch die Aufteilung des Familienbonus Plus zwi­schen (Ehe-)PartnerInnen soll eine Neuerung erfah­ren: Die Aufteilung wie bis­her (ent­we­der bei­de bean­tra­gen den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte oder nur einer bean­tragt ihn zur Gänze) soll nur mehr vor­ge­nom­men wer­den kön­nen, wenn das Kind, für wel­ches der Anspruch besteht, das 4. Lebensjahr noch nicht voll­endet hat oder ein ande­res Kind, wel­ches das 4. Lebensjahr noch nicht voll­endet hat, im glei­chen Haushalt lebt. Danach gibt es zwei Möglichkeiten zur Aufteilung: Entweder bei­de bean­tra­gen den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte oder der Familienbeihilfeberechtigte kann ihn zu 75 % bean­tra­gen, der (Ehe-)Partner erhält dann 25%.

 

Degressive Abschreibung Elektrizitätsunternehmen: 

Elektrizitätsunternehmen wur­de in der Vergangenheit die Möglichkeit einer degres­si­ven Abschreibung im Steuerrecht, letzt­ma­lig bis ins Jahr 2025, gewährt. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll der anzu­wen­den­de Prozentsatz auf 10% gesenkt wer­den. Betroffen davon sind alle von Elektrizitätsunternehmen getä­tig­ten Anschaffungen bis zum 31.12.2025.

 

Familie:

Die Valorisierung der Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld, Kinderabsetzbetrag) soll auch im Jahr 2028 aus­ge­setzt wer­den. Auch die Einkommensgrenze zur Familienbeihilfe soll im Kalenderjahr 2028 nicht erhöht werden.

 

 

Änderungen zum Körperschaftssteuergesetz:

 

Progressiver Steuertarif für die Körperschaftssteuer

Grundsätzlich liegt der Steuersatz für die Körperschaftssteuer wei­ter­hin bei 23%. Für jene Einkommensteile, die einen Betrag von € 1 Mio. über­stei­gen, soll der Steuersatz für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2028 begin­nen 24% betragen.

 

Ausschüttungsfiktion auf Gesellschafter-Verrechnungskonten: 

Offene Forderungen auf Verrechnungskonten von Gesellschaftern müs­sen zukünf­tig bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft aus­ge­gli­chen oder in eine fremd­üb­li­che Darlehensforderung umge­wan­delt wer­den. Zur Beurteilung der Fremdüblichkeit wird auf die Judikatur zur steu­er­li­chen Anerkennung von Verträgen zwi­schen Angehörigen, wie Schriftlichkeit, fremd­üb­li­che Laufzeit, Bonitätsprüfung sowie eine ent­spre­chen­de Verzinsung abge­stellt. Besteht die Verrechnungsforderung bis spä­tes­tens zum Ablauf des Bilanzstichtages wei­ter­hin, etwas weil die­se nicht in ein fremd­üb­li­ches Darlehen umge­wan­delt wur­de, unter­liegt der aus­ge­wie­se­ne Betrag einer Ausschüttungsfiktion und daher der Kapitalertragsteuer.

Bei Gesellschaftern mit einer Beteiligungen ab 10% ist, durch die ange­nom­me­ne höhe­re Anzahl von Transaktionen zwi­schen Gesellschaft und Gesellschaftern, eine Bagatellgrenze bei Forderungen in der Höhe von € 50.000,00 vorgesehen.

Erstmalige Anwendung fin­det die­se Regelung auf Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2027 enden.

 

 

Änderungen zum Umsatzsteuergesetz:

 

Einfuhrumsatzsteuer:

Bei Verdacht auf Vorliegen eines Finanzvergehens nach § 80 des Finanzstrafgesetzes in Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen kann ein Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer über das Abgabenkonto des Unternehmers ver­fügt werden. 

 

Änderungen zum Bewertungsgesetz:

 

Bewertung von Kapitalanteilen

Um einer mög­li­chen Unterbewertung von Kapitalanteilen ent­ge­gen­zu­wir­ken, soll der gemei­ne Wert künf­tig unter bestimm­ten Voraussetzungen auch aus einem ein­zel­nen Verkauf oder einem zeit­lich nach­ge­la­ger­ten Verkauf abzu­lei­ten sein.

 

Änderungen zur Bundesabgabenordnung: 

Die Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und jene des Grundbuchs sol­len zukünf­tig mit den Daten der Finanzverwaltung ver­knüpft wer­den, um nicht dekla­rier­te Vermietungseinkünfte sowie Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken.

 

Lohnnebenkosten:

Ab dem Jahr 2028 soll der Dienstgeberbeitrag um einen Prozentpunkt gesenkt wer­den. Wechselseitig soll die bis­her bestehen­de Befreiung zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages der Arbeitslöhne von Personen, die nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wer­den, besei­tigt werden.

 

Änderungen zum Paketsteuergesetz: 

Von der neu ein­ge­führ­ten Paketsteuer betrof­fen sind Gegenstände, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen ver­sandt oder beför­dert wer­den und an einen in Österreich befind­li­chen nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Empfänger zuge­stellt wer­den. Wo sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung befin­det, ist nicht rele­vant. Die Paketsteuer umfasst somit auch den natio­na­len Versandhandel.

 

 

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:

 

Höchstbeitragsgrundlage im Sozialversicherungsrecht

Die Höchstbeitragsgrundlage im Sozialversicherungsrecht soll in den Jahren 2027 und 2028 außer­or­dent­lich ange­ho­ben werden.

 

Mitarbeiterprämie 2026

Auch im Jahre 2026 kann wie­der eine steu­er­freie Mitarbeiterprämie von bis zu € 500 aus­be­zahlt wer­den. Wenn sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt wird, dann kann ins­ge­samt nur ein Betrag von ins­ge­samt € 3.000,00 steu­er­frei bleiben.