Vor Beginn der Sommerferien geht es noch ein­mal hek­tisch zu. Viele steu­er­li­che Änderungen, die teil­wei­se bereits ab 1.7.2026 in Kraft tre­ten sol­len, müs­sen erst beschlos­sen wer­den. Aktuell wur­de die RV zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ver­öf­fent­licht, über deren Highlights wir Sie schon jetzt in aller Kürze infor­mie­ren möch­ten. Mit einem Gesetzesbeschluss ist erst im Juli zu rech­nen. Ab 1.1.2027 soll ein neu­er Aktivitätsfreibetrag für erwerbs­tä­ti­ge Pensionisten ein­ge­führt wer­den. Ab 1.7.2026 tritt die neue redu­zier­te Umsatzsteuer von 4,9 % für bestimm­te Lebensmittel in Kraft, wel­che in der Praxis zu kurio­sen Ergebnissen führt. Wer ins Ausland über­sie­delt, muss nun bei der soge­nann­ten Wegzugsbesteuerung die neu ein­ge­führ­te akti­ve Meldeverpflichtung beach­ten. Wie jedes Jahr vor Beginn der Sommerferien infor­mie­ren wir Sie über die steu­er­li­che Einordnung von Ferialjobs. Die geplan­te Einführung der Österreich-spezifischen Paketsteuer ab 1.10.2026 sowie ein Update zu grund­stücks­be­zo­ge­nen Themen ver­voll­stän­di­gen den steu­er­li­chen Überblick. Wir erle­ben ein ver­schärf­tes Vorgehen bei Betriebsprüfungen und geben Ihnen dazu eini­ge Tipps. Mit einer Auswahl an inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen und der Terminübersicht für Juni bis September 2026 ver­ab­schie­den wir uns in die Sommerpause.

 Wir wün­schen Ihnen eine inter­es­san­te Lektüre und erhol­sa­me Urlaubstage!

 

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das drit­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2026 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne alle Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

 

2. BUDGETBEGLEITGESETZ 2027–2028 ANTE PORTAS

 

Brandaktuell liegt die Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 vor. Highlights dar­aus möch­ten wir Ihnen berich­ten. Die Beschlussfassung des Parlaments ist abzu­war­ten. Folgende wesent­li­che steu­er­li­che Punkte sind dar­in vorgesehen:

 

  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur mehr für Realinvestitionen möglich

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 begin­nen, ent­fällt die Möglichkeit der Anschaffung von Wertpapieren für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinnfreibetrag. Zulässig bleibt nur die Anschaffung von kör­per­li­chen Wirtschaftsgütern. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 begin­nen, wird dann wie­der die Anschaffung von Wertpapieren aus­rei­chend sein.

 

  • ImmoESt: Höhere Besteuerung von Altvermögen

Beim Verkauf von Grundstücken des Altvermögens wird die Besteuerungsgrundlage pau­schal berech­net, sodass sich eine nied­ri­ge­re ImmoESt ergibt als beim Verkauf von Neuvermögen. Dieses System wird zwar grund­sätz­lich bei­be­hal­ten. Die pau­scha­le Besteuerung des Altvermögens wird aber etwas erhöht.

Ab 2027 wird der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens pau­schal mit 20 % des Verkaufspreises ange­nom­men (statt wie bis­her mit 14 %). Daraus ergibt sich rech­ne­risch eine ImmoESt von 6 % des Verkaufspreises (statt bis­her 4,2 %). Auch die pau­scha­le Besteuerung von umge­wid­me­ten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.

 

  • Änderung bei der Aufteilung des Familienbonus Plus

Bei gemein­sam leben­den (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus für ein Kind auf­ge­teilt wer­den. Im Fall von getrenn­ten Eltern kann der Familienbonus Plus zwi­schen jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und dem getrennt leben­den Elternteil nur dann auf­ge­teilt wer­den, wenn der getrennt Lebende den Unterhalt für das Kind bezahlt. In bei­den genann­ten Aufteilungssituationen (gemein­sam oder getrennt Lebende) kann der­zeit die Aufteilung 50:50 erfol­gen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine der bei­den Personen gänz­lich ver­zich­tet und die ande­re Person den vol­len Familienbonus Plus erhält.

Ab 2027 wird neu gere­gelt: Für Kinder, die älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwi­schen den bei­den Personen zwin­gend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wäh­len. Diese zwin­gen­de Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaf­fen, wie­der eine Berufstätigkeit aufzunehmen.

 

  • Arbeitsplatzpauschale und Telearbeitspauschale entfallen

Bis zum Jahr 2026 gibt es für Selbständige ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 bzw. € 300, wenn der Selbständige sei­ne betrieb­li­che Tätigkeit zumin­dest zum Teil in sei­ner Wohnung aus­übt, aber dort kein geson­der­tes Arbeitszimmer zur Verfügung steht.

Bis zum Jahr 2026 kön­nen Arbeitnehmer, die Telearbeit ver­rich­ten, ein Telearbeitspauschale von maxi­mal € 300 absetzen.

Sowohl das Arbeitsplatzpauschale als auch das Telearbeitspauschale ent­fal­len ab 2027. Ab 2027 ist auch ein vom Arbeitgeber aus­be­zahl­tes Telearbeitspauschale lohnsteuerpflichtig.

 

  • GmbH: Strengere Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter

Entnimmt ein Gesellschafter einer GmbH Geldmittel (ins­be­son­de­re für sei­ne pri­va­te Lebensführung) aus der GmbH, ohne eine Gewinnausschüttung zu beschlie­ßen, wird der Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegen­über dem Gesellschafter ver­bucht. Die VwGH-Rechtsprechung hat dies aner­kannt und kei­ne ver­deck­te Ausschüttung des Geldbetrags ange­nom­men, wenn mit der Tilgung der Forderung zu rech­nen ist.

Dies soll nun ab 2027 ver­schärft wer­den: Das Verrechnungskonto muss ent­we­der bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH aus­ge­gli­chen wer­den oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremd­üb­li­che ver­zins­te Darlehensforderung umge­wan­delt wer­den, ansons­ten ist der Betrag des Verrechnungskontos als steu­er­pflich­tig an den Gesellschafter aus­ge­schüt­tet anzu­se­hen und für die­sen Betrag die KESt zu ent­rich­ten.

Achtung: Ein Darlehen ist nur dann fremd­üb­lich, wenn es die Voraussetzungen für Verträge zwi­schen nahen Angehörigen erfüllt (ins­be­son­de­re Schriftlichkeit, ent­spre­chen­de Sicherheiten, fremd­üb­li­che Laufzeit, ent­spre­chen­de Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters sei­ne Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt).

 

Diese stren­ge­ren Anforderungen sol­len erst­mals bereits für Wirtschaftsjahre der GmbH gel­ten, die im Kalenderjahr 2027 enden. Ist der Gesellschafter zumin­dest zu 10 % an der GmbH betei­ligt, gilt die­se stren­ge Neuregelung nur für jene Forderungsteile, die den Betrag von € 50.000 übersteigen.

 

  • Ab 2028: pro­gres­si­ve Körperschaftsteuersatz von 24 % ab € 1 Mio.

Das Einkommen einer Körperschaft unter­liegt bis zur Höhe von € 1 Mio. auch künf­tig wei­ter­hin dem Körperschaftsteuersatz von 23 %. Jener Teil des Gewinns, der den Betrag von € 1 Mio. über­steigt, soll jedoch dem Steuersatz von 24 % unter­lie­gen. Diese Erhöhung auf 24 % soll für Wirtschaftsjahre gel­ten, die nach dem 31.12.2027 begin­nen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und das Gruppeneinkommen an.

 

  • Ab 2028: Lohnnebenkosten – Senkung des DB auf 2,7 %

Ab dem Kalenderjahr 2028 wird der Dienstgeberbeitrag auf 2,7 % (statt bis­her 3,7 %) der Beitragsgrundlage gesenkt.

Andererseits wer­den ab 2028 auch Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr voll­endet haben, wie­der DB-pflichtig. Die ent­spre­chen­de Befreiung wird gestrichen

3. UPDATE UMSATZSTEUER

 

3.1 Besonderheiten zum Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf bestimm­te Lebensmittel

 

3.2 EU-Vorsteuererstattung soll­te gut vor­be­rei­tet sein

 

4. WEGZUGSBESTEUERUNG

 

Über die ab 1.7.2026 gel­ten­den neu­en Nachweispflichten bei der ein­kom­men­steu­er­li­chen Wegzugsbesteuerung infor­mie­ren wir Sie aus­führ­lich, damit nicht ein unbe­ab­sich­tig­tes Übersehen die­ser Pflichten zu einer Fiktion der Veräußerung des Kapitalvermögens oder des Eintritts eines ande­ren Ereignisses, das die Steuerzahlungspflicht aus­löst, führt.

 

Die Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Derivaten, Kryptos etc. (Kapitalvermögen) führt zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Einkünften aus Kapitalvermögen. Als ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Veräußerung gilt aber nicht nur der Verkauf des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gel­ten viel­mehr auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich hin­sicht­lich die­ses Kapitalvermögens füh­ren. Darunter fällt haupt­säch­lich der Wegzug des Steuerpflichtigen aus Österreich in einen ande­ren Staat oder das Verschenken von Kapitalvermögen an Personen im Ausland. In die­sen Fällen wird von Wegzugsbesteuerung gesprochen.

 

Aus Gründen des EU-Rechts wur­de bereits im Jahr 2004 im öster­rei­chi­schen Einkommensteuergesetz das soge­nann­te Nichtfestsetzungskonzept ein­ge­führt. Beim Wegzug aus Österreich in ein ande­res EU-/EWR-Land wird die durch den Wegzug ent­stan­de­ne Steuerschuld im Einkommensteuerbescheid berech­net, auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuerschuld jedoch bis zur tat­säch­li­chen Veräußerung des Kapitalvermögens „nicht fest­ge­setzt“. Das bedeu­tet: Aus dem Steuerbescheid erge­ben sich die Höhe des Gewinns aus dem Kapitalvermögen (Differenz zwi­schen Verkehrswert des Kapitalvermögens beim Wegzug und den sei­ner­zei­ti­gen Anschaffungskosten) und die rech­ne­ri­sche Höhe der Steuer, die Steuer wird dem Steuerpflichtigen aber auf sei­nen Antrag hin noch nicht zur Zahlung vor­ge­schrie­ben. Es ist also zunächst kei­ne öster­rei­chi­sche Steuer auf die­ses Kapitalvermögen zu bezah­len. Die öster­rei­chi­sche Steuer wird erst dann vor­ge­schrie­ben („fest­ge­setzt“), wenn spä­ter das Kapitalvermögen tat­säch­lich ver­kauft wird oder der Steuerpflichtige wei­ter­zieht, indem er sei­nen Wohnsitz vom EU-/EWR-Gebiet in einen Drittstaat (außer­halb der EU und des EWR) verlegt.

 

Dieses „Nichtfestsetzungskonzept“ galt ursprüng­lich auch für Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen befin­den. Für den betrieb­li­chen Bereich wur­de aber für Vorgänge, die sich ab 2016 ereig­nen, auf das soge­nann­te Ratenzahlungskonzept umge­stellt, bei dem die Steuerschuld nicht auf­ge­scho­ben wird, son­dern in jähr­li­chen Raten ent­rich­tet wird.

 

Kommt das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung, muss der ins Ausland in die EU oder den EWR weg­ge­zo­ge­ne Steuerpflichtige beim spä­te­ren Verkauf des Kapitalvermögens im Ausland die öster­rei­chi­sche Einkommensteuer zah­len. Dafür muss er die­sen Verkauf dem öster­rei­chi­schen Finanzamt mel­den. Tatsächlich sind sol­che Meldungen aber oft unter­blie­ben. Darauf reagiert nun­mehr der Finanzminister. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wur­de beschlos­sen, durch die akti­ve Meldeverpflichtung eine „effi­zi­en­te und lücken­lo­se Vollziehung“ der Wegzugsbesteuerung sicherzustellen.

 

  • Ab dem 1.7.2026 erfol­gen­de Nichtfestsetzungen: Jährliche Nachweispflicht

Wenn der Steuerbescheid, mit wel­chem über die wegen des Wegzugs aus Österreich ent­stan­de­nen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die dar­auf ent­fal­len­de Steuer ledig­lich rech­ne­risch abge­spro­chen wird, die dar­auf ent­fal­len­de Steuer aber nicht fest­ge­setzt wird, nach dem 30.6.2026 ergeht, dann gilt Folgendes: Beträgt die Höhe der durch den Wegzug ent­stan­de­nen Einkünfte aus Kapitalvermögen im betrof­fe­nen Veranlagungsjahr mehr als € 100.000, so muss der Steuerpflichtige künf­tig jedes Jahr von sich aus dem Finanzamt nach­wei­sen, dass noch kei­ne Veräußerung des Kapitalvermögens erfolgt ist und auch kein ande­res Ereignis ein­ge­tre­ten ist, das die Steuerzahlungspflicht auslöst.

 

Hinweis: Dieser Nachweis ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Folgejahres zu erbrin­gen (also für Nichtfestsetzungen ab Juli 2026 bis zum Ablauf des Jahres 2027).

 

Achtung: Erbringt der Steuerpflichtige die­sen Nachweis nicht, wird das einer tat­säch­li­chen Veräußerung gleich­ge­hal­ten und wird dadurch die Festsetzung der Steuer aus­ge­löst.

 

  • Vor dem 1.7.2026 erfolg­te Nichtfestsetzungen: Einmalige Nachweispflicht bis Ende 2026

Erging der Steuerbescheid, in dem die Steuer aus dem Wegzug rech­ne­risch fest­ge­hal­ten, aber noch nicht fest­ge­setzt wird, vor dem 1.7.2026, ist bloß eine ein­ma­li­ge Nachweispflicht vor­ge­se­hen. Betroffen sind alle Nichtfestsetzungen, die ab 31.12.2005 erfolg­ten. Voraussetzung die­ser Nachweispflicht ist auch hier, dass die von der Nichtfestsetzung betrof­fe­nen Einkünfte € 100.000 über­stie­gen haben. Der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) hat dies­falls bis zum 31.12.2026 dem Finanzamt nach­zu­wei­sen, dass bis­her kein die Festsetzung der noch offe­nen Steuerschuld aus­lö­sen­des Ereignis ein­ge­tre­ten ist. Er hat also nach­zu­wei­sen, dass er immer noch Eigentümer des Kapitalvermögens ist und noch im EU-/EWR-Gebiet wohnt.

 

Achtung: Erbringt der Steuerpflichtige die­sen Nachweis bis zum 31.12.2026 nicht, wird zwar nicht auto­ma­tisch die Veräußerung des Kapitalvermögens unter­stellt. Das Finanzamt muss aber dann wei­te­re Ermittlungen vor­neh­men, die zu einer Festsetzung der Steuerschuld füh­ren können.

5. UPDATE ZU GRUNDSTÜCKSBEZOGENEN THEMEN AUS DEM ESTR-WARTUNGSERLASS

 

Mit der BMF-Richtlinie vom 21. April 2026 wur­den die Einkommensteuerrichtlinien 2000 um detail­lier­te Ausführungen zu grund­stücks­be­zo­ge­nen Themen ergänzt. Wir dür­fen Ihnen einen Überblick über aus­ge­wähl­te Themen geben.

 

5.1 Umwidmungszuschlag

Allgemeines

Wird ein Grundstück nach dem 31.12.2024 in Bauland umge­wid­met und anschlie­ßend nach dem 30.6.2025 ver­äu­ßert, erhö­hen sich die posi­ti­ven Einkünfte bzw. der Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden um einen Umwidmungszuschlag von 30 %. Der Zuschlag gilt unab­hän­gig davon, ob es sich um Alt- oder Neuvermögen han­delt, und erfasst sowohl natür­li­che Personen als auch Körperschaften (z.B. GmbHs, AGs, Privatstiftungen).

 

Wichtig: Der Umwidmungszuschlag erhöht aus­schließ­lich die Einkünfte aus der Veräußerung von Grund und Boden, nicht jene aus der Veräußerung von Gebäuden.

 

Anwendungsbereich

Der Umwidmungszuschlag gilt für alle ent­gelt­li­chen Übertragungen eines Grundstücks ein­schließ­lich Tausch (z.B. Einlagen in Kapitalgesellschaften oder Aufwertungswahlrechte in Umgründungsfällen).

 

Kein Umwidmungszuschlag fällt an bei:

  • Entnahme aus dem Betriebsvermögen zum Teilwert (man­gels Veräußerungstatbestand);
  • Veräußerungen, bei denen die Hauptwohnsitzbefreiung zur Anwendung gelangt;
  • Veräußerungen, die zu einem Verlust füh­ren (der Zuschlag setzt posi­ti­ve Einkünfte voraus).

 

Berechnung und Deckelung

Der Zuschlag beträgt 30 % des Veräußerungsgewinns aus Grund und Boden. Das Gesetz sieht jedoch eine betrag­li­che Deckelung vor. Die Summe aus Veräußerungsgewinn und Umwidmungszuschlag darf den auf Grund und Boden ent­fal­len­den Veräußerungserlös nicht übersteigen.

 

Beispiel:

Ein Grundstück wird um € 100.000 ver­äu­ßert (Anschaffungskosten: € 10.000). Der Veräußerungsgewinn beträgt € 90.000, der Umwidmungszuschlag wäre grund­sätz­lich € 27.000. Da die Summe (€ 117.000) den Erlös über­steigt, wird der Zuschlag auf € 10.000 € gekürzt; die Gesamteinkünfte betra­gen somit € 100.000.

 

Besonderheiten

  • Ratenkauf: Bei Ratenzahlung fällt der Umwidmungszuschlag mit jeder Ratenzahlung ab jener Rate an, mit wel­cher die Anschaffungskosten über­schrit­ten wer­den. Der Zuschlag ist in Summe auf die Höhe der Anschaffungskosten beschränkt.
  • Bebaute Grundstücke: Der Veräußerungserlös ist nach der Sachwertmethode in einen Gebäude- und einen Grundanteil auf­zu­tei­len; der Zuschlag betrifft nur den Grundanteil.
  • Übertragung stil­ler Reserven: Stille Reserven aus dem Veräußerungserlös kön­nen zwar über­tra­gen wer­den, der Umwidmungszuschlag selbst ist jedoch nicht über­trag­bar, da er den Veräußerungserlös nicht erhöht.
  • Gewinnfreibetrag: Der Umwidmungszuschlag erhöht die Bemessungsgrundlage für den Gewinnfreibetrag; eine ali­quo­te Aufteilung auf tarif- und son­der­be­steu­er­te Gewinne ist vorzunehmen.

 

 

 

Erhebung

Die durch den Umwidmungszuschlag erhöh­te Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist nach den all­ge­mei­nen Bestimmungen über die Selbstberechnung abzu­füh­ren. Wird kei­ne Selbstberechnung vor­ge­nom­men, erfolgt die Erfassung im Rahmen der Veranlagung. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens erfolgt immer eine abschlie­ßen­de Erfassung bei der Veranlagung, wobei die bereits bezahl­te ImmoESt ange­rech­net wird.

 

5.2 Gewerblicher Grundstückshandel auch bei spä­te­rer Veräußerungsabsicht möglich

 

Nicht jede Grundstücksveräußerung bleibt auto­ma­tisch im Bereich der pri­va­ten Vermögensverwaltung. Entscheidend ist, ob ein plan­mä­ßi­ges, auf Wiederveräußerung aus­ge­rich­te­tes Vorgehen erkenn­bar ist. Werden Grundstücke gezielt erwor­ben, um sie im glei­chen oder bear­bei­te­ten Zustand wei­ter­zu­ver­kau­fen, spricht das für einen gewerb­li­chen Grundstückshandel.

 

Neu ist, dass es nicht zwin­gend auf die Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ankommt: Wird der Entschluss zum sys­te­ma­ti­schen Abverkauf erst im Nachhinein gefasst, kann den­noch Gewerblichkeit vor­lie­gen. Maßgeblich ist nicht, was bei der Anschaffung geplant war, son­dern, wie sich die tat­säch­li­che Abwicklung darstellt.

 

 

5.3 Fruchtgenuss und Substanzabgeltung

 

Wird eine Liegenschaft oder eine ande­re Einkunftsquelle ver­schenkt, jedoch das Nutzungsrecht dar­an zurück­be­hal­ten (soge­nann­ter Vorbehaltsfruchtgenuss), bleibt die steu­er­li­che Zurechnung der Einkünfte beim bis­he­ri­gen Eigentümer. Da die­ser nun zwar die Erträge bezieht, aber nicht mehr wirt­schaft­li­cher Eigentümer des Objekts ist, steht ihm die AfA grund­sätz­lich nicht zu.

 

Eine Möglichkeit, die­se Situation zu berei­ni­gen, besteht dar­in, dass der Fruchtgenussberechtigte an den neu­en zivil­recht­li­chen Eigentümer eine regel­mä­ßi­ge Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der AfA leis­tet. In die­sem Fall kann der Fruchtgenussberechtigte die­se Zahlung als Ausgabe abset­zen, wäh­rend der Eigentümer die AfA gel­tend machen kann.

 

Damit das steu­er­lich aner­kannt wird, muss eine kla­re, schrift­lich doku­men­tier­te und nach außen erkenn­ba­re Vereinbarung bestehen, z.B. in Form eines Notariatsakts. Außerdem müs­sen die Zahlungen tat­säch­lich fließen.

 

Wichtige zeit­li­che Differenzierung

  • Bei Fruchtgenusseinräumungen vor dem 1.1.2026 kann eine sol­che Vereinbarung auch noch nach­träg­lich getrof­fen wer­den. Die steu­er­li­che Wirkung ent­fal­tet sie jedoch frü­hes­tens ab jenem Jahr, in dem die Zahlungen erst­mals geleis­tet wer­den; eine rück­wir­ken­de Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
  • Bei Fruchtgenusseinräumungen ab dem 1.1.2026 gel­ten stren­ge­re Maßstäbe: Die Vereinbarung über die Substanzabgeltung muss gleich­zei­tig mit der Fruchtgenusseinräumung, also am sel­ben Tag, abge­schlos­sen wer­den. Ein spä­te­rer Nachtrag wird steu­er­lich nicht mehr anerkannt.

 

5.4 Abgrenzung von Instandhaltung und Instandsetzung

 

Werden im Zuge einer Sanierungsmaßnahme sowohl Instandhaltungs- als auch Instandsetzungsarbeiten durch­ge­führt, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen steu­er­lich ein­heit­lich oder getrennt zu beur­tei­len sind. Die Antwort hängt davon ab, ob ein Zusammenhang zwi­schen den Maßnahmen besteht.

Sind die Instandhaltungsarbeiten eine direk­te Folge der Instandsetzungsmaßnahme, also hät­ten sie ohne die­se gar nicht statt­ge­fun­den, ist der gesam­te Aufwand als Instandsetzungsaufwand zu qualifizieren.

 

 

Beispiel:

Mehr als 25 % der Fenster eines Gebäudes wer­den aus­ge­tauscht. Weil dadurch die angren­zen­den Wände beschä­digt wer­den, müs­sen die­se anschlie­ßend aus­ge­malt wer­den. Da der Maleraufwand unmit­tel­bar durch den Fenstertausch aus­ge­löst wur­de, liegt für bei­de Maßnahmen ins­ge­samt Instandsetzungsaufwand vor.

 

Anders ver­hält es sich, wenn die Instandhaltungsarbeiten unab­hän­gig von der Instandsetzung ohne­hin not­wen­dig gewe­sen wären. In die­sem Fall sind bei­de Teile getrennt zu beurteilen.

 

Beispiel:

Ein Gebäude benö­tigt einen neu­en Fassadenanstrich, und gleich­zei­tig wer­den mehr als 25 % der Fenster aus­ge­tauscht. Da der Anstrich auch ohne den Fenstertausch fäl­lig gewe­sen wäre, gilt er als sofort abzugs­fä­hi­ger Instandhaltungsaufwand, wäh­rend der Fenstertausch Instandsetzungsaufwand darstellt.

 

6. Wenn die Prüfer drei­mal klingeln

 

Aufgrund ver­mehr­ter Prüfungen der lohn- und gehalts­ab­hän­gi­gen Beiträge (GPLB) und stren­ger Prüfpraxis dür­fen wir Sie auf fol­gen­de aus­ge­wähl­te Themen hinweisen:

 

6.1 Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Bisher war in der Praxis häu­fig unklar, wel­che Unterlagen im Prüfungsfall tat­säch­lich aus­rei­chen, um die Steuerfreiheit einer SEG-Zulage zu bele­gen. Die aktua­li­sier­ten Richtlinien nen­nen nun kon­kret, wel­che Angaben zur Dokumentation der Einhaltung der Voraussetzungen geeig­net sind:

  • Bezeichnung des Arbeitsplatzes, des Bereichs oder der Funktion;
  • Beschreibung der typi­schen Arbeitsumgebung und der aus­ge­üb­ten Tätigkeiten;
  • Darstellung der rele­van­ten Belastungen oder Umstände, etwa durch eine Fotodokumentation;
  • Aufzeichnungen über das zeit­li­che Ausmaß der Tätigkeiten, die eine außer­or­dent­li­che Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken.

 

Arbeitgeber, die SEG-Zulagen steu­er­frei abrech­nen, soll­ten die­se Unterlagen vor­sorg­lich erstel­len und lau­fend aktu­ell hal­ten. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung trägt der Arbeitgeber die Nachweislast.

 

Neu ist auch, dass die Richtlinien für Schmutzzulagen nun einen kla­ren Berechnungsrahmen vor­ge­ben. Die Steuerfreiheit ist auf jenen Betrag beschränkt, der den tat­säch­li­chen übli­chen Sach- und Zeitmehraufwand des Arbeitnehmers durch die Verschmutzung abdeckt. Als Ausgangspunkt für die Schätzung kön­nen fol­gen­de Monatsbeträge her­an­ge­zo­gen werden:

Aufwandsart Monatsbetrag
Sachmehraufwand Reinigung der Arbeitskleidung € 10
Sachmehraufwand Körperpflege € 20
Zeitmehraufwand Reinigung der Arbeitskleidung € 60
Zeitmehraufwand Reinigung des Körpers € 60

 

Von einer erheb­li­chen Abweichung wird aus­ge­gan­gen, wenn die gewähr­te Schmutzzulage den auf die­ser Basis ermit­tel­ten ange­mes­se­nen Betrag um mehr als ein Drittel über­steigt. Daraus ergibt sich ein monat­li­cher Maximalbetrag von € 200, bis zu dem eine Schmutzzulage im Regelfall steu­er­frei aner­kannt wird. Kosten, die der Arbeitgeber selbst trägt (z.B. Reinigung der Arbeitskleidung im Betrieb), min­dern die­sen Betrag entsprechend.

 

Werden höhe­re tat­säch­li­che Kosten gel­tend gemacht, ist ein ent­spre­chen­der Nachweis erfor­der­lich, etwa durch Belege für eine Fremdreinigung oder nach­ge­wie­se­ne Mehrkosten für Hygieneartikel.

 

6.2 Kein Sachbezug für Spezialfahrzeuge

 

Kein Sachbezug für Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte fällt an bei Spezialfahrzeugen, die eine pri­va­te Nutzung prak­tisch aus­schlie­ßen (z.B. Montagefahrzeuge mit fest ein­ge­bau­ter Werkbank), bei Berufschauffeuren mit Fahrzeug, für das ein Privatnutzungsverbot besteht, sowie – neu ab 2026 – bei Kastenwägen und Pritschenwägen, die nicht zur über­wie­gen­den Personenbeförderung gebaut sind und nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

 

Klargestellt wur­de zudem, dass ein Spezialfahrzeug nur dann vor­liegt, wenn fest ver­bau­te Einbauten vor­han­den sind. Leicht ent­fern­ba­re Einbauten rei­chen nicht aus.

 

Wird ein sol­ches Fahrzeug ander­wei­tig (also außer­halb der Fahrten zwi­schen Wohnung und Arbeitsstätte) pri­vat genutzt, ist ein Sachbezug nach den all­ge­mei­nen Regeln anzu­set­zen. Kein Sachbezug ist nur dann gerecht­fer­tigt, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nach­weis­lich unter­sagt hat.

 

Achtung: Ein lücken­lo­ses Fahrtenbuch bleibt uner­läss­lich – nur so kann im Prüfungsfall der Nachweis erbracht wer­den, dass tat­säch­lich kei­ne Privatnutzung statt­ge­fun­den hat.

 

6.3 Die spon­ta­ne Nachschau der Finanzpolizei beim Steuerberater

 

Abseits von GPLB und nor­ma­len Betriebsprüfungen kann es gele­gent­lich vor­kom­men, dass Kontrollen durch die Finanzpolizei durch­ge­führt wer­den. Diese bil­den aller­dings den Ausnahmefall, da die Finanzpolizei grund­sätz­lich unan­ge­kün­digt und über­ra­schend erscheint. Solche Kontrollen durch die Finanzpolizei (z.B. Nachschau gem. § 144 BAO) soll­ten pri­mär beim Abgabepflichtigen selbst durch­ge­führt wer­den, jedoch kann es auch vor­kom­men, dass die Finanzpolizei dem Steuerberater des Steuerpflichtigen einen Besuch abstattet.

 

Eine sol­che Nachschau darf dem Gesetz nach nur bei zwei Personenkreisen stattfinden:

  1. bei Personen, die nach abga­ben­recht­li­chen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen füh­ren müs­sen (z.B. der Steuerpflichtige selbst), und
  2. bei ande­ren Personen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen die­se Person ein Abgabenanspruch gege­ben ist.

In die­se Personenkreise fällt der Steuerberater des Mandanten in der Regel nicht.

 

Wenngleich zur Erfüllung ihrer Aufgabe (z.B. die Erhebung von Tatsachen) die Finanzpolizei den Steuerberater als Auskunftsperson befra­gen darf, bedeu­tet das nicht, dass von der steu­er­li­chen Vertretung alle Tatsachen offen­ge­legt wer­den müs­sen. Ganz im Gegenteil: Als Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer unter­liegt man dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, wel­ches in sei­nem § 80 die Verschwiegenheitspflicht vor­sieht. Diese Verpflichtung gilt auch wäh­rend einer Nachschau der Finanzpolizei. Im Regelfall muss also der jewei­li­ge Mandant den Steuerberater im Fall einer Nachschau der Finanzpolizei von sei­ner Verschwiegenheit ent­bin­den, bevor Tatsachen von die­sem offen­ge­legt wer­den dürfen.

 

Im Unterschied zur Hausdurchsuchung dür­fen bei der Nachschau nur offen­ge­leg­te oder offen­lie­gen­de Verhältnisse, Umstände oder Gegenstände besich­tigt wer­den. Die Finanzpolizei darf also nicht nach Personen oder Gegenständen suchen, von denen unbe­kannt ist, wo sie sich befinden.

 

Bei einem spon­ta­nen Besuch der Finanzpolizei gilt es daher Ruhe zu bewah­ren und stets freund­lich und sach­lich zu blei­ben. Wie bereits dar­ge­stellt, ist es in den aller­meis­ten Fällen auf­grund der Überraschungsbesuche dem Mandanten ohne­hin nicht mög­lich, den Steuerberater von sei­ner Verschwiegenheit zu ent­bin­den, sodass der Steuerberater kei­ner­lei Auskünfte geben darf. In der Praxis kann es auch schwie­rig sein, von den Beamten selbst Auskunft über einen poten­zi­el­len Vorwurf gegen sei­nen Mandanten zu erhal­ten, sodass der Steuerberater nicht in der Lage ist, sei­nen Mandanten ord­nungs­ge­mäß zu bera­ten, ob eine Entbindung der Verschwiegenheit sinn­voll ist.

 

Im Zweifelsfall ist zu emp­feh­len, mit der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen – auch und spe­zi­ell wäh­rend der Nachschau, noch bevor Unterlagen offen­ge­legt wer­den – Kontakt auf­zu­neh­men und die wei­te­re Vorgehensweise zu bespre­chen. So kann eine Ausnahmesituation schnell ent­schärft wer­den, und die Nachschau der Finanzpolizei ist in weni­gen Minuten erledigt.

7. SPLITTER

 

7.1 Geplante Paketsteuer

Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ent­hält im Art 44 eine Paketsteuer. Demnach soll ab 1.10.2026 die Zustellung von Paketen im Inland an nicht­un­ter­neh­me­ri­sche Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer unter­lie­gen. Erfasst wer­den sol­len Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außer­halb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internet-Plattformen und ande­ren elek­tro­ni­schen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirtschaftsjahr inlän­di­sche Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer soll € 2 pro zuge­stell­tes Paket betra­gen. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.

 

Unabhängig von der öster­rei­chi­schen Paketabgabe tritt mit 1.7.2026 fol­gen­de neue EU-weite Regelung in Kraft: Für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelan­gen, wird ein fes­ter Zollsatz von € 3 erho­ben. Dieser Zoll fällt pro Artikel in einer Sendung an.

 

7.2 Mitarbeiterprämie 2026

 

Das soeben beschlos­se­ne Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht die Steuerfreiheit für die neue Mitarbeiterprämie 2026 vor. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt, sind als Mitarbeiterprämie 2026 bis zum Betrag von € 500 steu­er­frei, wenn die Zahlung auf­grund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Kann kei­ne Betriebsvereinbarung abge­schlos­sen wer­den, weil kein Betriebsrat besteht, reicht es aus, wenn eine ver­trag­li­che Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.

 

Die Mitarbeiterprämie 2026 muss eine zusätz­li­che Zahlung sein, die übli­cher­wei­se bis­her nicht gewährt wur­de. Als zusätz­li­che Zahlung gilt auch eine befris­te­te Mitarbeiterprämie, die auf­grund einer lohn­ge­stal­ten­den Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) anstel­le einer Lohnerhöhung gewährt wird.

 

Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2026 neben der Mitarbeiterprämie auch noch eine steu­er­freie Gewinnbeteiligung von sei­nem Arbeitgeber aus­be­zahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur inso­weit steu­er­frei, als sie gemein­sam mit der Mitarbeiterprämie im Betrag von € 3.000 Deckung findet.

 

Wichtig: Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohn­steu­er­frei, aber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fal­len an.

 

7.3 Ferialjob

 

In den Sommermonaten nüt­zen jun­ge Menschen die Gelegenheit ger­ne, um ein Pflichtpraktikum zu absol­vie­ren, ers­te beruf­li­che Erfahrungen zu sam­meln oder sich etwas dazu­zu­ver­die­nen. Hier ein Überblick über mög­li­che Beschäftigungsformen.

 

  • Ferialarbeitnehmer

Wenn Schüler und Studenten im Sommer arbei­ten, gel­ten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzu­mel­den. Es gel­ten alle arbeits­recht­li­chen Bestimmungen wie ins­be­son­de­re der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat (unver­än­dert gegen­über dem Vorjahr) sind die Ferialarbeitnehmer voll­ver­si­chert, ihre Beitragsmonate wer­den bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

 

  • Echte Praktikanten und Volontäre

Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schu­li­schen und uni­ver­si­tä­ren Ausbildungen vor­ge­se­hen. Volontäre arbei­ten frei­wil­lig im Unternehmen mit. In bei­den Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers, wohl auch um die betriebs­in­ter­ne Sicherheit zu gewähr­leis­ten und die Infrastruktur nicht gänz­lich frei zu nut­zen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrach­ten Leistung liegt ein lohn­steu­er­pflich­ti­ges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begrün­det. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber auf­grund der gesetz­li­chen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.

Eine Sonderstellung neh­men Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als ech­tes Dienstverhältnis, das ent­spre­chend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung ent­lohnt wer­den muss.

 

  • Ferienjobs – was dür­fen Kinder dazuverdienen?

Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eige­nes Geld ver­die­nen wol­len, lau­fen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dür­fen ganz­jäh­rig belie­big viel ver­die­nen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefähr­det sind.
  • Kinder über 19 Jahre müs­sen dar­auf ach­ten, dass das zu ver­steu­ern­de Einkommen (jähr­li­ches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen) € 17.212 nicht über­schrei­tet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu ver­lie­ren. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außer­halb der Ferienzeit erzielt wird. Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen wer­den nicht auf die­se Einkommensgrenze ange­rech­net.. Sollte das zu ver­steu­ern­de Einkommen des Kindes € 17.212 über­schrei­ten, wird die Familienbeihilfe um den über­stei­gen­den Betrag ver­min­dert und ist zurück­zu­zah­len. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen kön­nen Studenten bis zu € 17.212 dazuverdienen.

 

TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (soge­nann­te Negativsteuer). In den meis­ten Fällen wird die­se im Wege der antrags­lo­sen Veranlagung sei­tens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.

 

7.4 NoVA- Rückvergütung ab 1.7.2026 zeit­lich begrenzt

 

Beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs konn­te die ent­rich­te­te NoVA bei einer spä­te­ren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland antei­lig rück­ver­gü­tet wer­den. Die Höhe der Vergütung ori­en­tier­te sich am gemei­nen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inlän­di­schen Zulassung.

 

Die ab 1.7.2026 in Kraft tre­ten­de Neuregelung schränkt die Rückvergütung deut­lich ein. So ist eine Rückvergütung nur mög­lich, wenn das Fahrzeug im Inland ledig­lich vor­über­ge­hend ver­wen­det wur­de. Darunter ist eine unun­ter­bro­che­ne Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten ab der erst­ma­li­gen Zulassung zu ver­ste­hen. Kfz, die län­ger als vier Jahre in Österreich zuge­las­sen sind, ver­lie­ren zur Gänze den Anspruch auf NoVA-Rückvergütung. Das BMF bestä­tigt die Meinung, dass die 48-Monatsfrist durch zwi­schen­zeit­li­che An- und Abmeldungen weder unter­bro­chen noch ver­län­gert wird. Die Rückvergütung ist mit der tat­säch­lich ent­rich­te­ten NoVA begrenzt.

 

Wichtig für die Beurteilung der inlän­di­schen Verwendung sind die tat­säch­li­chen Verhältnisse. Allein ent­schei­dend sind also nicht Kennzeichen, Eigentum oder Sitz einer Gesellschaft. Vielmehr zielt die Beurteilung auf die tat­säch­li­che Nutzung des Fahrzeugs und des­sen dau­ern­den Standort ab. Umstände für eine inlän­di­sche Zuordnung sind der Ort der über­wie­gen­den Nutzung, der Ort der regel­mä­ßi­gen Abstellung und die wirt­schaft­li­che Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Eine dies­be­züg­li­che lücken­lo­se Dokumentation ist drin­gend anzuraten.

 

Als zusätz­li­che Nachweispflicht zu nen­nen ist die Bekanntgabe der FIN, die Sperre der Genehmigungsdatenbank, kei­ne bestehen­de Zulassung im Inland und ein zusätz­li­cher gut­ach­ter­li­cher Wertnachweis bei Vergütungsbeträgen von mehr als € 5.000.

 

Hinweis: die Konsequenzen der Neuerungen bei der NoVA sind gerin­ge­re Attraktivität von Gebrauchtfahrzeugexporten, höhe­re Kosten beim Leasing mit Auslandsbezug, sin­ken­der Restwert bei älte­ren Fahrzeugen. Eine blo­ße Übertragung eines Fahrzeugs auf eine aus­län­di­sche Gesellschaft oder ein Export „am Papier“ rei­chen kei­nes­falls. Entscheidend ist, ob die inlän­di­sche Verwendung tat­säch­lich been­det wird und der Nutzungsschwerpunkt nach­hal­tig ins Ausland ver­la­gert wird.

 

7.5 Sachbezug für Elektroautos ab 1.1.2027

 

Der BMF hat den Begutachtungsentwurf für eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung vor­ge­legt. Demnach soll es ab 2027 zu einem Sachbezug füh­ren, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E‑Auto für pri­va­te Fahrten über­lässt. Ab 1.1.2027 soll der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten des E‑Autos, maxi­mal € 180 pro Monat, betra­gen. Ab 1.1.2028 soll der Sachbezug 0,625 % der Anschaffungskosten, maxi­mal € 300, betragen.

 

8. AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

 

Eine Auswahl an inter­es­san­ten höchst­ge­richt­li­chen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.

 

Unfallschaden am Pkw des Dienstnehmers auf Dienstreise

Die Dienstnehmer absol­vier­ten ihren Außendienst mit ihrem eige­nen Pkw und erhiel­ten dafür vom Dienstgeber Kilometergeld. Wenn es auf den Dienstreisen zu einem Unfall und damit zu einem Schaden am Auto eines Dienstnehmers kam, ersetz­te der Dienstgeber dem jewei­li­gen Dienstnehmer zusätz­lich die vol­len Kosten des Schadens am Auto. Der VwGH beur­teil­te die­se Ersatzzahlungen für die Schäden am Auto der Dienstnehmer als Lohnbezug, sodass sie der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.

 

Hinweis: Unseres Erachtens kann der Dienstnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten des Schadens als Werbungskosten gel­tend machen.

 

Keine Berichtigung der AfA, die in ver­jähr­ten Jahren zu hoch gel­tend gemacht wurde

Der Kaufpreis einer Mietwohnung ist zu einem Teil dem (nicht abschreib­ba­ren) Grund und Boden zuzu­ord­nen. Nur der ver­blei­ben­de Betrag der Anschaffungskosten ent­fällt auf das (abschreib­ba­re) Gebäude und ist lau­fend im Wege der AfA abzu­schrei­ben. Der Vermieter hat­te 80 % der Anschaffungskosten einer Wohnung dem Gebäude zuge­ord­net, obwohl nach der ab 2016 geän­der­ten Gesetzeslage nur mehr 60 % auf das Gebäude ent­fal­len wären. Er hat damit in den Jahren 2016 bis 2018 eine zu hohe AfA gel­tend gemacht. Im Jahr 2025, als die Einkommensteuern 2016 bis 2018 bereits ver­jährt waren, wur­de in einem lau­fen­den Einkommensteuerverfahren ein Zuschlag als Ausgleich für die in den ver­jähr­ten Jahren 2016 bis 2018 zu hoch ange­setz­te AfA vor­ge­nom­men. Nach Ansicht des VwGH erfolg­te die­ser Zuschlag zu Unrecht. Ein sol­cher Zuschlag wäre näm­lich nur mög­lich gewe­sen, wenn für die ver­jähr­ten Jahre, in denen die AfA zu hoch gel­tend gemacht wur­de, ein Wiederaufnahmegrund vor­ge­le­gen wäre. Eine Gesetzesänderung ist aber kein Wiederaufnahmegrund.

 

Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatz

Der allein ver­tre­tungs­be­fug­te Vorstand und Hauptaktionär einer AG hat­te im Namen der AG hoch­ris­kan­te Spekulationsgeschäfte getä­tigt, die rein der Spekulation und somit nicht der Absicherung eines Grundgeschäfts gedient hat­ten. Der AG waren dadurch hohe Verluste erwach­sen. Die AG hät­te vom Vorstand Schadenersatz ver­lan­gen müs­sen, da der Vorstand gesell­schafts­recht­lich nicht berech­tigt war, der­ar­ti­ge Spekulationen vor­zu­neh­men. Da die AG kei­nen Schadenersatz ver­langt hat, liegt in die­sem Ausmaß eine ver­deck­te Ausschüttung an den Vorstand, der ja zugleich Aktionär der AG war, vor.

 

Österreichische Gruppenbesteuerung ohne aus­län­di­sche Wartetastenverluste

Eine öster­rei­chi­sche Unternehmensgruppe hat als Gruppenmitglied eine deut­sche A‑GmbH, die allei­ni­ge Kommanditistin einer deut­schen GmbH & Co KG ist. Diese deut­sche GmbH & Co KG erziel­te Verluste, die der A‑GmbH als Kommanditisten zuge­wie­sen wur­den. Da das Kapitalkonto der A‑GmbH bei der deut­schen GmbH & Co KG nega­tiv war, waren die­se zuge­wie­se­nen Verluste nach deut­schem Steuerrecht nicht aus­gleichs­fä­hig, son­dern soge­nann­te „Wartetastenverluste“. Solche aus­län­di­sche Wartetastenverluste kön­nen bei der öster­rei­chi­schen Gruppenbesteuerung nicht berück­sich­tigt wer­den, sie min­dern also nicht das in Österreich zu besteu­ern­de Gruppeneinkommen.

9. TERMINE JUNI BIS SEPTEMBER 2026

Damit Sie kei­ne Fristen und Termine zwi­schen Ende Juni und Ende September 2026 ver­säu­men, emp­fiehlt es sich, einen Blick auf die fol­gen­de Übersicht zu werfen.

 

JUNI 2026

30.6.2026:   Einreichung der Steuererklärungen 2025 via FinanzOnline ohne steu­er­li­che Vertretung

30.6.2026:   Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außer­halb der EU haben, kön­nen bis 30.6.2026 einen Antrag auf Rückerstattung öster­rei­chi­scher Vorsteuern 2025 stel­len. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2026 müs­sen die Anträge voll­stän­dig bei den jeweils zustän­di­gen Behörden ein­ge­gan­gen sein.

 

JULI 2026

1.7.2026:     4,9 % Umsatzsteuer für bestimm­te Nahrungsmittel

1.7.2026:     Neuregelung einer Nachweispflicht für Wegzugsbesteuerung

1.7.2026:     frü­hes­te Möglichkeit der Zahlung der steu­er­frei­en Mitarbeiterprämie 2026

1.7.2026:     NoVA-Rückvergütung auf 48 Monate begrenzt und Verschärfung der Kontrolle der tat­säch­li­chen Verhältnisse

1.7.2026:     fes­ter Zollsatz von € 3 für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen

 

SEPTEMBER 2026

30.9.2026:   Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026.

30.9.2026:   Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekann­te Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.

30.9.2026:   letz­te Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt

30.9.2026:   Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vori­gen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von der­zeit 3,53 % pa. Um die­se zu ver­mei­den, emp­fiehlt es sich, bis zum 30.9.2026 eine frei­wil­li­ge Anzahlung in Höhe der zu erwar­ten­den Steuernachzahlung zu leis­ten. Anspruchszinsen unter € 50 wer­den nicht vor­ge­schrie­ben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) wer­den Anspruchszinsen gutgeschrieben.

ACHTUNG: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld auf­grund einer Umsatzsteuerjahreserklärung soll­te zur Vermeidung von finanz­straf­recht­li­chen Problemen tun­lichst umge­hend ent­rich­tet wer­den, jeden­falls aber bin­nen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= kon­klu­den­te Selbstanzeige).