Die Regierung plant, das Arbeiten im Alter attrak­ti­ver zu gestal­ten. Die dazu­ge­hö­ri­gen Änderungen könn­ten noch die­sen Herbst im Nationalrat beschlos­sen wer­den. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Beschäftigungsquote Älterer zu erhö­hen, das tat­säch­li­che Pensionsantrittsalter anzu­he­ben und die Transformationsentwicklung am Arbeitsmarkt zu unterstützen.

Ältere Frau mit kurzen grauen Haaren und Brille sitzt lächelnd an einem Schreibtisch im Büro und gibt einer jüngeren Kollegin die Hand. Auf dem Tisch liegen Unterlagen und ein Laptop steht im Hintergrund.
Porträtfoto – junge Frau mit langen, glatten braunen Haaren, die leicht lächelnd in die Kamera blickt. Sie trägt einen blau-weiß gemusterten Blazer über einem hellen Oberteil. Der Hintergrund ist weiß

Unsere Expertin, Michaela Bärnthaler, rät:

Der geplan­te Freibetrag von bis zu € 15.000,00 pro Jahr klingt ver­lo­ckend – greift aber nur, wenn die erfor­der­li­chen Versicherungsmonate nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen. Relevant ist das für Personen, die neben der Alterspension wei­ter­ar­bei­ten möch­ten: Männer benö­ti­gen 480, Frauen 408 Versicherungsmonate.

Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt Ihren Versicherungsverlauf, bevor die Regelung in Kraft tritt. Wir unter­stüt­zen Sie dabei gerne.

Mag. Michaela Bärnthaler
Partnerin & Geschäftsführerin

 

Freibetrag für Erwerbstätige im Pensionsalter

Für Personen, wel­che nach Erreichen des gesetz­li­chen Pensionsantrittsalters (65 Jahre bzw. bis 2033 das nied­ri­ge­re Antrittsalter für Frauen) wei­ter­hin selbst­stän­dig oder unselbst­stän­dig erwerbs­tä­tig sind, ist die Einführung eines Freibetrags geplant, wel­cher bis zu € 15.000,00 pro Jahr (€ 1.250,00 pro Monat) betra­gen soll. Dieser Freibetrag soll sowohl für Personen, wel­che das gesetz­li­che Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, aber den­noch wei­ter­hin erwerbs­tä­tig blei­ben, als auch für Personen, wel­che ihre Alterspension antre­ten und neben die­ser wei­ter­hin erwerbs­tä­tig sind, gel­ten. Letztere müs­sen aber bei Antritt der Alterspension eine bestimm­te Anzahl an Versicherungsmonaten nach­wei­sen kön­nen (Männer: 480 Versicherungsmonate, Frauen 408 Versicherungsmonate, wobei sich für die­se pro Jahr bis 2033 die Mindestanzahl um 12 Monate erhöht), um in den Genuss des Freibetrags zu kommen.

 

Entfall der Dienstnehmer- und Beitragspflichten

Weiters soll auch der Dienstnehmeranteil für Personen, wel­che den Antritt der Alterspension trotz Erreichen des Regelpensionsalters auf­schie­ben oder neben der Alterspension eine die Pflichtversicherung begrün­den­de Tätigkeit aus­üben, zur Gänze ent­fal­len. Auch für selbst­stän­dig Erwerbstätige soll der Beitragssatz redu­ziert wer­den. Die beson­de­re Höherversicherung in der Pensionsversicherung soll entfallen.

 

Unterstützung für Dienstgeber

Dienstgeber in Sparten mit einer gerin­gen Beschäftigungsquote sol­len jähr­lich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älte­rer Beschäftigter mit einem Informationsschreiben des Bundes infor­miert werden.