Die Mitarbeiterprämie 2026 bietet Unternehmen erneut die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter:innen bis zu € 500,- lohnsteuerfrei zu gewähren. Allerdings gelten heuer wieder andere Voraussetzungen – insbesondere die Bindung an den Kollektivvertrag und die weiterhin bestehende Sozialversicherungspflicht sollten vor der Auszahlung genau geprüft werden.
Wir haben dieses Thema bereits im Steuer-Update der vergangenen Woche behandelt, möchten die wichtigsten Regelungen und Voraussetzungen aufgrund ihrer praktischen Bedeutung jedoch nochmals gesondert für Sie zusammenfassen.


Unser Experte, Gernot Liebmann, rät:
Auch wenn die Mitarbeiterprämie grundsätzlich bereits bekannt ist, wurden die Voraussetzungen für 2026 erneut angepasst. Prüfen Sie daher vor der Auszahlung sorgfältig, ob sämtliche Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind – wir unterstützen Sie gerne dabei.
Gernot Liebmann
Team Personalmanagement
Mitarbeiterprämie 2026: Die wichtigsten Regelungen
Die Regelungen zur Mitarbeiterprämie 2026 sind eine Mischung aus den Vorgängern und bieten 2026 die Möglichkeit, eine lohnsteuerfreie Prämie von maximal € 500,- im Zeitraum Juli bis Dezember zu gewähren, sofern der Kollektivvertrag eine zusätzliche Zahlung vorsieht oder den Betriebsrat dazu ermächtigt.
Branchenregelungen und bestehende Zusatzkollektivverträge
Die Wirtschaftskammer im Fachverband der Spedition und Lagereibetriebe hat bereits einen Zusatzkollektivvertrag zur Gewährung einer Mitarbeiterprämie für 2026 abgeschlossen. Das Metallgewerbe sowie der Handel und andere große Branchen haben bis dato noch nichts über eine mögliche Verhandlung einer Mitarbeiterprämie verlautbart.
Bindung an den Kollektivvertrag
Erschwert zur Regelung vom Vorjahr ist die Bindung an den Kollektivvertrag wieder dazugekommen, wie wir das bereits aus dem Jahr 2024 kennen: Nur wenn es auf Arbeitgeberseite keinen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband (Kammer) gibt oder es im Betrieb auch keinen Betriebsrat gibt, kann eine steuerfreie Mitarbeiterprämie durch vertragliche Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer:innen geregelt werden.
Lohnsteuerfreiheit und anfallende Lohnnebenkosten
Eingangs bereits erwähnt, ist die Mitarbeiterprämie 2026 wie im Vorjahr zwar lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig und unterliegt den Lohnnebenkosten DB, DZ und der Kommunalsteuer.
Sachliche Differenzierung von Arbeitnehmer:innen
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt und sollen nicht alle Dienstnehmer:innen in den Genuss der Mitarbeiterprämie kommen, so muss die Differenzierung wie in der Vergangenheit sachlich gerechtfertigt und betrieblich begründet sein. Die Ausnahme sogenannter Gruppen aufgrund eines Gruppenmerkmals ist zulässig; hierzu einige Beispiele: abgegrenzte Arbeitnehmer:innen wie Schichtarbeiter, Innendienst/Außendienst, Arbeitnehmer:innen mit bestimmter Betriebszugehörigkeit.
Deckelung bei der Gewinnbeteiligung
Die Deckelung der Gesamtsumme von € 3.000, — bei Auszahlung einer Gewinnbeteiligung bleibt auch im Jahr 2026 bestehen.





