Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist bei unselb­stän­di­gen Arbeitnehmer:innen ein belieb­tes Modell vom akti­ven Berufsleben in den Ruhestand zu wech­seln. Durch die redu­zier­te Arbeitszeit kön­nen die letz­ten Berufsjahre mit mehr Zeit für per­sön­li­che Interessen, Gesundheit und Familie gestal­tet wer­den, ohne den beruf­li­chen Alltag von einem Tag auf den ande­ren voll­stän­dig hin­ter sich zu lassen.

 

Miniaturfiguren von Senioren sitzen auf dem Sockel einer Sanduhr mit blauem Sand, die auf verstreuten Euro-Münzen steht – symbolisch für Altersvorsorge, Pension und den Zusammenhang von Zeit und Geldanlage.
Adnan Dambo (kleines Bild)

Unser Experte, Adnan Dambo, rät:

Vereinbaren Sie mit Ihren Arbeitnehmern die Altersteilzeit noch vor 01.11.2026. Den Antrag kön­nen Sie auch max. 3 Monate rück­wir­kend ein­rei­chen. Für den spä­test­mög­li­chen Beginn der Altersteilzeit per 31.10.2026 muss der Antrag somit spä­tes­tens am 31. Jänner 2027 beim AMS einlangen.

Mag. Adnan Dambo
Teamleiter Personalmanagement

 

Was sich ändert

Die Regierung möch­te die Altersteilzeit nun aber zuneh­mend unat­trak­ti­ver gestal­ten und aus die­sem Grund wur­den vor kur­zem wei­te­re „Verschlechterungen“ beschlossen.

Bereits ab Jänner 2026 gel­ten neue Regeln bei der Laufzeit, den erfor­der­li­chen arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäftigungszeiten (Anwartschaften), der Berechnung des Lohnausgleichs und der Höhe des Altersteilzeitgeldes. Als Übergangsregelung ange­dacht, wur­de die Ersatzquote auf 80 % redu­ziert und soll­te ab 2029 wie­der auf 90 % ange­ho­ben wer­den. Das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 sieht jedoch eine dau­er­haf­te Ersatzquote von 80 % vor. Die geplan­te Erhöhung ab 2029 entfällt.

 

Auswirkungen für bes­ser­ver­die­nen­de Arbeitnehmer:innen

Zusätzlich bringt die neue Regelung eine deut­li­che Verschlechterung für bes­ser­ver­die­nen­de Arbeitnehmer, die ab 01.11.2026 in Altersteilzeit gehen möch­ten. Aktuell liegt die Obergrenze für die Berechnung des för­der­fä­hi­gen Lohnausgleiches bei der monat­li­chen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2026: EUR 6.930,00). Diese Obergrenze wird für alle ab 01.11.2026 begon­ne­nen Vereinbarungen auf 75 % der monat­li­chen Höchstbeitragsgrundlage abge­senkt (Wert 2026: EUR 5.197,50). Wird der die Höchstbeitragsgrundlage über­stei­gen­de Teil des Lohnausgleichs (frei­wil­lig) gewährt, so ist er voll­stän­dig vom Unternehmen zu tra­gen und erhöht somit die Gesamtkosten der Altersteilzeit.

 

Auswirkungen für Arbeitgeber:innen (Blockmodell)

Auch bei dem für Arbeitgeber finan­zi­ell nicht lukra­ti­ven Blockmodell gibt es eine wesent­li­che Änderung bei der Ermittlung des Oberwertes. Bei Altersteilzeitvereinbarungen die ab 1.11.2026 begin­nen, dür­fen die Mehrleistungs- und Überstunden bei der Berechnung des Lohnausgleiches bei der Bildung des Oberwerts nicht mehr berück­sich­tigt werden.