Mitarbeiter:innen, die den Familienbonus Plus monatlich über die Lohnverrechnung beziehen möchten, müssen die neuen Aufteilungsmöglichkeiten beachten und das Steuerformular E33 benützen. In vielen Fällen müssen auch jene Mitarbeiter:innen tätig werden, bei denen der Familienbonus Plus bereits laufend in Abzug gebracht wird.


Unsere Expertin, Patricia Rannak, rät:
Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter:innen rechtzeitig über die Notwendigkeit, die eingebrachten Antragsformulare auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls aktiv zu werden. Andernfalls müssen wir den Abzug in der laufenden Lohnabrechnung einstellen.
Patricia Rannak
Team Personalmanagement
Neue Aufteilungsmöglichkeiten
Zusammengefasst haben sich die Aufteilungsmöglichkeiten dahingehend geändert, dass der Familienbonus Plus ab 1. Jänner 2027 zu 25 %, zu 50 % oder zu 75 % geltend gemacht werden kann – insgesamt maximal 100 % je Kind. Eine 100%ige Inanspruchnahme durch eine:n Anspruchsberechtigte:n ist nur mehr in folgenden Fällen möglich:
1) Das Kind hat das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet.
2) Für das Kind wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
3) Die Eltern leben im gemeinsamen Haushalt und mindestens ein Kind, das das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, lebt im selben Haushalt.
4) Die Eltern leben im gemeinsamen Haushalt und mindestens ein Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, lebt im selben Haushalt.
5) Es gibt keinen anderen Anspruchsberechtigten (z. B. bei Tod des anderen Elternteils oder fehlenden Unterhaltszahlungen).
Diese Neuerungen führen dazu, dass künftig ein Teil des Familienbonus Plus verfällt, wenn ein Elternteil kein oder ein niedriges Einkommen hat.
Formular E33 für jedes Kind
Entspricht die bisherige Aufteilung nicht den oben genannten Bedingungen, muss für jedes Kind ein separates Formular E33 ausgefüllt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden – idealerweise bis spätestens 1. Jänner 2027. Zum Formular gelangen Sie über diesen Link. Das Formular enthält nun auch Angaben zum Wohnsitz des Kindes und wurde aus dem alten Formular E30 herausgeschält, welches weiterhin für den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag erforderlich ist.
Den Antragsformularen ist immer eine aktuelle Familienbeihilfenbestätigung beizulegen. Im Fall des Bezuges durch eine:n Unterhaltszahler:in wird auch der Nachweis über die tatsächliche monatliche Unterhaltsleistung benötigt.
Zusätzliche Nachweise
Außerdem sind nachzuweisen (auch wenn keine neuen Antragsformulare erforderlich sind):
- Fall 3) das Vorhandensein eines Kindes unter 4 Jahren im selben Haushalt
- Fall 4) der erhöhte Familienbeihilfenbezug für ein Kind im selben Haushalt
- Fall 5) das Vorliegen der alleinigen Anspruchsberechtigung.
Was unverändert bleibt
Unverändert bleiben:
- die Höhe des Familienbonus Plus: Er reduziert die Einkommensteuer um folgende Beträge
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Minderjährige Kinder | € 166,68 | € 2.000,16 |
| Volljährige Kinder | € 58,34 | € 700,08 |
- die Bezugsmöglichkeiten für Unterhaltszahler:innen: entsprechender Nachweis erforderlich und unter Einhaltung der genannten Aufteilungsmöglichkeiten
- die Beantragung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung: Der Familienbonus Plus ist auch bei laufendem Bezug über die Lohnverrechnung in die jährliche Arbeitnehmerveranlagung aufzunehmen. Er kann auch alternativ nur über die Arbeitnehmerveranlagung bezogen werden.
- die Informationspflicht: Änderungen der Gegebenheiten müssen unverzüglich dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden.
- die Aufteilungsregeln, wenn kein Einvernehmen hinsichtlich der Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten besteht. Werden von beiden Elternteilen gemeinsam insgesamt mehr als 100 % des Familienbonus Plus für ein Kind in Abzug gebracht, kommt es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Rückforderung durch das Finanzamt bei mindestens einem Elternteil.
Haftungsausschluss
Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall und sind nicht als alleinige Grundlage für unternehmerische Entscheidungen geeignet. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen bitte an uns. Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen wir keine Haftung.






