Mitarbeiter:innen, die den Familienbonus Plus monat­lich über die Lohnverrechnung bezie­hen möch­ten, müs­sen die neu­en Aufteilungsmöglichkeiten beach­ten und das Steuerformular E33 benüt­zen. In vie­len Fällen müs­sen auch jene Mitarbeiter:innen tätig wer­den, bei denen der Familienbonus Plus bereits lau­fend in Abzug gebracht wird.

 

Vierköpfige Familie aus Holzfiguren, die sich an den Händen hält, neben einem großen hölzernen Prozentzeichen auf einem Holztisch, im Hintergrund unscharfes grünes Laub im Sonnenlicht
Porträt einer lächelnden jungen Frau mit langen, glatten braunen Haaren und blauen Augen. Sie trägt ein rotes Oberteil mit Spitzenstruktur und kurzen Ärmeln und steht mit verschränkten Armen vor einem neutralen, hellgrauen Studiohintergrund.

Unsere Expertin, Patricia Rannak, rät:

Bitte infor­mie­ren Sie Ihre Mitarbeiter:innen recht­zei­tig über die Notwendigkeit, die ein­ge­brach­ten Antragsformulare auf Aktualität zu prü­fen und gege­be­nen­falls aktiv zu wer­den. Andernfalls müs­sen wir den Abzug in der lau­fen­den Lohnabrechnung einstellen.

Patricia Rannak
Team Personalmanagement

 

Neue Aufteilungsmöglichkeiten

Zusammengefasst haben sich die Aufteilungsmöglichkeiten dahin­ge­hend geän­dert, dass der Familienbonus Plus ab 1. Jänner 2027 zu 25 %, zu 50 % oder zu 75 % gel­tend gemacht wer­den kann – ins­ge­samt maxi­mal 100 % je Kind. Eine 100%ige Inanspruchnahme durch eine:n Anspruchsberechtigte:n ist nur mehr in fol­gen­den Fällen möglich:

1) Das Kind hat das vier­te Lebensjahr noch nicht voll­endet.
2) Für das Kind wird erhöh­te Familienbeihilfe bezo­gen.
3) Die Eltern leben im gemein­sa­men Haushalt und min­des­tens ein Kind, das das vier­te Lebensjahr noch nicht voll­endet hat, lebt im sel­ben Haushalt.
4) Die Eltern leben im gemein­sa­men Haushalt und min­des­tens ein Kind, für das erhöh­te Familienbeihilfe bezo­gen wird, lebt im sel­ben Haushalt.
5) Es gibt kei­nen ande­ren Anspruchsberechtigten (z. B. bei Tod des ande­ren Elternteils oder feh­len­den Unterhaltszahlungen).

Diese Neuerungen füh­ren dazu, dass künf­tig ein Teil des Familienbonus Plus ver­fällt, wenn ein Elternteil kein oder ein nied­ri­ges Einkommen hat.

Formular E33 für jedes Kind

Entspricht die bis­he­ri­ge Aufteilung nicht den oben genann­ten Bedingungen, muss für jedes Kind ein sepa­ra­tes Formular E33 aus­ge­füllt und dem Arbeitgeber vor­ge­legt wer­den – idea­ler­wei­se bis spä­tes­tens 1. Jänner 2027. Zum Formular gelan­gen Sie über die­sen Link. Das Formular ent­hält nun auch Angaben zum Wohnsitz des Kindes und wur­de aus dem alten Formular E30 her­aus­ge­schält, wel­ches wei­ter­hin für den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag erfor­der­lich ist.

Den Antragsformularen ist immer eine aktu­el­le Familienbeihilfenbestätigung bei­zu­le­gen. Im Fall des Bezuges durch eine:n Unterhaltszahler:in wird auch der Nachweis über die tat­säch­li­che monat­li­che Unterhaltsleistung benötigt.

Zusätzliche Nachweise

Außerdem sind nach­zu­wei­sen (auch wenn kei­ne neu­en Antragsformulare erfor­der­lich sind):

  • Fall 3) das Vorhandensein eines Kindes unter 4 Jahren im sel­ben Haushalt
  • Fall 4) der erhöh­te Familienbeihilfenbezug für ein Kind im sel­ben Haushalt
  • Fall 5) das Vorliegen der allei­ni­gen Anspruchsberechtigung.

Was unver­än­dert bleibt

Unverändert blei­ben:

  • die Höhe des Familienbonus Plus: Er redu­ziert die Einkommensteuer um fol­gen­de Beträge
  Monatlich Jährlich
Minderjährige Kinder € 166,68 € 2.000,16
Volljährige Kinder € 58,34 € 700,08
  • die Bezugsmöglichkeiten für Unterhaltszahler:innen: ent­spre­chen­der Nachweis erfor­der­lich und unter Einhaltung der genann­ten Aufteilungsmöglichkeiten
  • die Beantragung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung: Der Familienbonus Plus ist auch bei lau­fen­dem Bezug über die Lohnverrechnung in die jähr­li­che Arbeitnehmerveranlagung auf­zu­neh­men. Er kann auch alter­na­tiv nur über die Arbeitnehmerveranlagung bezo­gen werden.
  • die Informationspflicht: Änderungen der Gegebenheiten müs­sen unver­züg­lich dem Arbeitgeber bekannt­ge­ge­ben werden.
  • die Aufteilungsregeln, wenn kein Einvernehmen hin­sicht­lich der Aufteilung zwi­schen den Anspruchsberechtigten besteht. Werden von bei­den Elternteilen gemein­sam ins­ge­samt mehr als 100 % des Familienbonus Plus für ein Kind in Abzug gebracht, kommt es im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Rückforderung durch das Finanzamt bei min­des­tens einem Elternteil.

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