Mit Beginn des letz­ten Lockdowns im November 2021 sind vie­le Betriebe wie­der in die Kurzarbeit gegan­gen. Für beson­ders betrof­fe­ne Betriebe gab es eine bis Ende März befris­te­te Sonderregelung, wes­halb die meis­ten Kurzarbeitsprojekte mit 31.03.2022 auslaufen.

Hiermit infor­mie­ren wir Sie über Ihre Möglichkeiten die Kurzarbeit zu ver­län­gern bzw. neu einzusteigen.

 

Sie befin­den sich seit März 2020 bzw. 1. April 2020 durch­ge­hend in Kurzarbeit?

-           Pandemiebedingte Verlängerung bis 31.05.2022 möglich

-           Keine neue wirt­schaft­li­che Begründung erforderlich

-           Kein Beratungsverfahren mit AMS erforderlich

-           Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme sie­he unten

Sie befin­den sich aktu­ell in Kurzarbeit aber nicht durch­ge­hend seit März 2020 bzw. 1. April 2020?

-           Pandemiebedingte Verlängerung bis 30.06.2022 möglich

-           Keine neue wirt­schaft­li­che Begründung erforderlich

-           Kein Beratungsverfahren mit AMS erforderlich

-           Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme sie­he unten

Sie befin­den sich seit März 2020 bzw. 1.4.2020 durch­ge­hend in Kurzarbeit und sind vom Ukrainekrieg betroffen?

-           Verlängerung bis 30.06.2022 möglich

-           Kein Beratungsverfahren mit AMS erforderlich

-           Das Vorliegen der beson­de­ren Betroffenheit vom Ukrainekrieg muss in einer      wirt­schaft­li­chen Begründung sub­stan­ti­iert dar­ge­legt werden.

-           Gutachten durch Steuerberater erfor­der­lich, wenn mehr als 5 Dienstnehmer in die Kurzarbeit ein­be­zo­gen werden

-           Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme sie­he unten

Sie befin­den sich aktu­ell nicht in Kurzarbeit und möch­ten einen Erstantrag stellen?

-           Beratungsverfahren mit AMS erfor­der­lich, außer es wur­de Kurzarbeit in der Phase 4 (1.4.–30.6.2021) in Anspruch genommen

-           Das Vorliegen der Betroffenheit vom Ukrainekrieg muss in einer wirt­schaft­li­chen Begründung sub­stan­ti­iert dar­ge­legt wer­den. Die Wörter „Covid“, „Pandemie“ oder „Corona“ dür­fen nicht mehr vorkommen.

-           Gutachten durch Steuerberater erfor­der­lich, wenn mehr als 5 Dienstnehmer in die Kurzarbeit ein­be­zo­gen werden

-           Maximaler Arbeitszeitausfall 50%; Ausnahme sie­he unten

 
Folgendes gilt für alle Betriebe:
 
Kurzarbeit ist immer vor Beginn des neu­en Kurzarbeitsprojekts zu bean­tra­gen. Das gilt auch für Verlängerungsbegehren. Eventuell erfor­der­li­che Korrekturen kön­nen spä­ter unter Wahrung der ursprüng­li­chen Frist erfolgen.
Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 50% bedarf ab 1.4.2022 einer beson­de­ren wirt­schaft­li­chen Begründung (etwa Betroffenheit vom Ukrainekrieg) in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung und der expli­zi­ten Zustimmung der Sozialpartner.

Obligatorischer Urlaubskonsum seit 1.7.2021 für Kurzarbeitszeiträume von…

·          mehr als 1 Monat -> 1 Woche je ArbeitnehmerIn

·          mehr als 3 Monate -> 2 Wochen je ArbeitnehmerIn

·          mehr als 5 Monate -> 3 Wochen je ArbeitnehmerIn

 

Dies gilt nur soweit ArbeitnehmerInnen über ein Urlaubsguthaben aus Vorjahren oder dem aktu­el­len Urlaubsjahr verfügen.

Unterbleibt der Urlaubskonsum hat das för­der­recht­li­che Nachteile.

 

 
Allgemeine Infos:
 
Durch die oben ange­führ­ten Möglichkeiten kann es zur Überschreitung der Maximaldauer von 24 Monaten kom­men. Dies erfor­dert noch eine Umsetzung der nun gel­ten­den Maximaldauer von 26 Monaten in der Kurzarbeitsrichtlinie. Erst dann wer­den betrof­fe­ne Kurzarbeitsprojekte vom AMS genehmigt.
Die Beihilfe wird ab 1.4.2022 für ALLE Unternehmen ein­ge­kürzt (Abschlag von 15%). Besonders betrof­fe­ne Betriebe erhiel­ten die Beihilfe bis 31.3.2022 in vol­ler Höhe.

Änderungsbegehren sind für lau­fen­de Kurzarbeitsprojekte bis 31.3.2022 ein­zu­brin­gen, wenn…

·          ein beson­ders betrof­fe­ner Betrieb im Antrag aus wel­chen Gründen auch immer die um 15% gekürz­te Beihilfe begehrt hat.

·          sich die ursprüng­lich begehr­te Ausfallzeit erhöht hat.