Änderungen im Zahlungsverkehr ab 9. Oktober 2025
Die EU-Instant-Payment-Verordnung ist bereits am 8. April 2024 in Kraft getreten und wird seitdem schrittweise umgesetzt. Ab dem 9. Oktober 2025 treten weitere bedeutende Anpassungen im elektronischen Zahlungsverkehr in Kraft. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem mehr Sicherheit, Transparenz und Geschwindigkeit bei Überweisungen. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:


Unser Experte Julian Breitler:
Damit es nicht vermehrt zu Rückfragen und etwaigen Verzögerungen im Zahlungsverkehr kommt, habe ich praktische Tipps für Unternehmen zusammengefasst:
- Achten Sie darauf, dass Ihre Rechnungen künftig immer den exakten Namen des Kontoinhabers enthalten, um Fehlermeldungen beim Namen-Check zu vermeiden.
- QR-Codes mit den Überweisungsdaten auf Rechnungen helfen dem Kunden, Zahlungsdaten korrekt und effizient zu erfassen.
- Updates Ihrer Banking Software sollten immer zeitnah durchgeführt werden, damit die neuen Vorgaben reibungslos funktionieren.
- Prüfen und aktualisieren Sie selbst bei Ihren Zahlungen laufend die in Ihrer Banking-Software bzw. im ERP System gespeicherten Empfängernamen Ihrer Lieferanten
Wir informieren Sie und beantworten gerne Ihre offenen Fragen!
Julian Breitler
Team Steuerberatung
Echtzeitüberweisungen ohne Zusatzkosten
Ab diesem Stichtag sind Banken und Zahlungsdienstleister im Euroraum verpflichtet, Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) kostenlos und rund um die Uhr anzubieten. Zahlungen werden innerhalb von etwa zehn Sekunden gutgeschrieben. Für Unternehmer:innen ergeben sich daraus Vorteile wie eine verbesserte Liquidität, ein optimierter Cashflow und eine einfache, transparente Kostenstruktur ohne versteckte Gebühren.
Verpflichtender Name-IBAN-Abgleich
Eine weitere Neuerung ist der automatische Abgleich von Empfängernamen und IBAN (Name-Check), der Betrug und Fehlüberweisungen reduzieren soll. Vor jeder Überweisung prüft die Bank, ob die eingegebenen Daten mit dem Namen des Kontoinhabers übereinstimmen. Bei Abweichungen wird der Zahlende gewarnt. Die Überweisung kann dennoch durchgeführt werden, allerdings erhöht sich dadurch das Haftungsrisiko für den Überweisenden. Ist die Abweichung bloß gering, bekommt man automatisch den korrekten Kontowortlaut durch das System geliefert, dieser sollte in der Banking Software sofort angepasst werden. Ausnahmen vom Abgleich gelten beispielsweise für SEPA-Lastschriften, Sammelüberweisungen oder Zahlungen außerhalb des EWR.