Mit der befris­te­ten Anhebung des Investitionsfreibetrages (IFB) sol­len deut­li­che Impulse zur Wirtschaftsankurbelung gesetzt wer­den. Trotz der unter Inflation ver­blie­be­nen Lohnanpassungen wird net­to mehr in der Tasche ver­blei­ben, da ab 1.1.2026 erneut um die kal­te Progression berei­nig­te Einkommensteuertarifstufen gel­ten. Weiters infor­mie­ren wir Sie über die vor­aus­sicht­li­chen SV-Werte für 2026.

Natürlich haben wir auch wie­der die bewähr­te Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2025“ für Sie zusam­men­ge­stellt., getrennt nach Steuertipps für Unternehmen, für Arbeitgeber & Mitarbeiter, für Arbeitnehmer und für alle Steuerpflichtige.

Mitte Oktober ist noch genü­gend Zeit für Rückfragen und eine indi­vi­du­el­le Beratung in unse­rer Kanzlei. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihren per­sön­li­chen Steuercheck recht­zei­tig vor dem 31. Dezember 2025!

 

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das fünf­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2025 lie­fert wie­der vie­le wich­ti­ge Informationen, alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht. Beachten Sie auch unse­re umfang­rei­che Checkliste mit Steuertipps zum Jahresende.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download zu Ihrer Verwendung.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

1. Inflationsanpassungsverordnung 2026

 

Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 wur­den die im Ausmaß von 2/3 der posi­ti­ven Inflationsrate ange­pass­ten Beträge kund­ge­macht. Die für den Beobachtungszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ermit­tel­te Inflation betrug 2,6 %, wes­halb zur Abfederung der kal­ten Progression die Tarifstufen um 1,733 % ab 1.1.2026 auto­ma­tisch ange­passt werden.

 

Daraus erge­ben sich fol­gen­de Einkommensteuertarifstufen:

2025 2026
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ers­ten € 13.308 0 % für die ers­ten € 13.539 0 %
€ 13.308 bis € 21.617 20 % € 13.539 bis € 21.992 20 %
€ 21.617 bis € 35.836 30 % € 21.992 bis € 36.458 30 %
€ 35.836 bis € 69.166 40 % € 36.458 bis € 70.365 40 %
€ 69.166 bis € 103.072 48 % € 70.365 bis € 104.859 48 %
€ 103.072 bis € 1 Mio. 50 % € 104.859 bis € 1 Mio. 50 %
ab € 1 Mio. 55 % ab € 1 Mio. 55 %

 

 

Auch fol­gen­de Absetzbeträge wer­den auto­ma­tisch um 1,7333 % erhöht:

  2025 2026
Verkehrsabsetzbetrag € 487,00 € 496,00
Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag € 790,00 € 804,00
Pensionistenabsetzbetrag € 1.002,00 € 1.020,00

 

Damit sind Jahreseinkommen bis € 19.962 für Arbeitnehmer de fac­to steuerfrei.

 

 

2. Die wich­tigs­ten SV-Werte für 2026

 

Die vor­aus­sicht­li­chen Werte in der Sozialversicherung für 2026 lie­gen vor (vor­be­halt­lich der offi­zi­el­len Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2026 beträgt 1,073. Mit die­ser wer­den u.a. die täg­li­che Höchstbeitragsgrundlage und die monat­li­che Geringfügigkeitsgrenze errechnet.

Achtung: für das Jahr 2026 bleibt die monat­li­che Geringfügigkeitsgrenze laut  Budgetbegleitgesetz 2025 unver­än­dert.

 

Höchstbeitragsgrundlage bis 31. Dezember 2025 ab 1. Jänner 2026
für lau­fen­de Bezüge, täglich € 215,00 € 231,00
für lau­fen­de Bezüge, monatlich € 6.450,00 € 6.930,00
für Sonderzahlungen, jährlich € 12.900 ‚00 € 13.860,00
für freie Dienstnehmer, ohne Sonderzahlungen, monatlich € 7.525,00 € 8.085,00
Geringfügigkeitsgrenze bis 31. Dezember 2025 ab 1. Jänner 2026
monat­lich € 551,10 € 551,10
Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DGA), monatlich € 826,65 € 826,65

 

Bei Wegfall oder bei gerin­gem Einkommen betra­gen die Grenzbeträge zum Dienstneh­meranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag  für das Jahr 2026 voraussichtlich:

 

monat­li­che Beitragsgrundlage Versichertenanteil
bis € 2.225 0 %
von € 2.225 bis € 2.427 1 %
von € 2.427 bis € 2.630 2 %
über € 2.630 2,95 %

 

 

3. Erhöhung des IFB — Für Investitionen vom 1. November bis Ende 2026

 

Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befris­te­te Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlos­sen. Derzeit beträgt der regu­lä­re IFB für abnutz­ba­re Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzu­ord­nen sind (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge, E‑Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene die­nen), beträgt der IFB der­zeit 15 %.

 

Als steu­er­li­cher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur wer­den die­se Prozentsätze nun­mehr ange­ho­ben: Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfal­len, kommt es zu fol­gen­den Erhöhungen:

  • Der Investitionsfreibetrag von 10 % erhöht sich auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Der Investitionsfreibetrag von 15 % erhöht sich auf 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzu­ord­nen sind.

 

Der erhöh­te IFB gilt also auch schon für Investitionen des Jahres 2025, soweit die Investition oder Teile der Investition nach dem 31. Oktober 2025 getä­tigt wer­den. Bei der Anschaffung eines Investitionsgutes ist der Zeitpunkt leicht fest­stell­bar: Es kommt dar­auf an, dass das wirt­schaft­li­che Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31. Oktober 2025 erwor­ben wird. Im Normalfall ist dabei die Übergabe des Gegenstandes an den Erwerber (nach dem 31. Oktober) ent­schei­dend. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.

 

Wird das Wirtschaftsgut für das Anlagevermögen des Unternehmens her­ge­stellt, kann eine zeit­li­che Zuordnung schwie­ri­ger sein: Nur jene Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen, die nach dem 31. Oktober 2025 (und vor dem 1. Jänner 2027) getä­tigt wer­den, füh­ren zum erhöh­ten IFB von 20 % bzw. 22 %. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begon­nen und geht sie über die­sen Zeitpunkt hin­aus, ist eine zeit­li­che Abgrenzung erfor­der­lich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober ange­fal­len sind, steht der regu­lä­re (also der bis­he­ri­ge) IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. Jänner 2027) anfal­len, steht der erhöh­te IFB zu.

 

Befindet sich also eine im eige­nen Betrieb des Unternehmers für das eige­ne Anlagevermögen her­zu­stel­len­de Anlage am 31. Oktober 2025 gera­de im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einer­seits und in davor lie­gen­de Teilherstellungskosten ande­rer­seits vor­ge­nom­men wer­den. Werden aber z.B. für die Herstellung einer neu­en Maschine im eige­nen Betrieb sol­che Wirtschaftsgüter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober ver­ar­bei­tet, die der Unternehmer schon vor die­sem Zeitpunkt ange­kauft hat, steht trotz­dem der erhöh­te IFB zu, weil inso­weit die eigent­li­che Herstellung der neu­en Maschine nach dem 31. Oktober getä­tigt wird.

 

Beispiel:

Der Einzelunternehmer beginnt im Jänner 2024 einen Herstellungsvorgang, der im Dezember 2025 endet.

Hinsichtlich der Herstellungskosten ist abzu­gren­zen: Insoweit die Herstellungskosten auf das Jahr 2024 sowie auf die Monate Jänner bis Oktober 2025 ent­fal­len, kann der Unternehmer den IFB in regu­lä­rer Höhe gel­tend machen (10 % bzw. 15 %). 

Für die auf die Monate November und Dezember des Jahres 2025 ent­fal­len­den Herstellungskosten kann er hin­ge­gen den befris­tet erhöh­ten IFB (20 % bzw. 22 %) gel­tend machen.

 

Die übri­gen Regelungen zum bis­he­ri­gen IFB blei­ben unver­än­dert. Somit bleibt der IFB mit € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gede­ckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, für wel­che der erhöh­te IFB zusteht, wur­de im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung ein­ge­brach­ten Abänderungsantrag noch eine eige­ne Höchstbetrags­regelung ein­ge­führt: Nur bis maxi­mal zwei Zwölftel der Jahresdeckelung (von € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in die­sen Monaten der erhöh­te IFB zu. Übersteigen die Investitionen in die­sen bei­den Monaten November und Dezember 2025 den antei­li­gen Höchstbetrag von € 166.667, kön­nen die über die­sem antei­li­gen Höchstbetrag lie­gen­den Investitionen aller­dings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regu­lä­ren IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erhöh­ten IFB inner­halb der Jahresgrenze den Jahres 2026 von € 1 Mio.) zuge­ord­net werden.

Das bedeu­tet: Sollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den antei­li­gen Höchstbetrag von € 166.667 über­schrei­ten, kann der Steuerpflichtige für die­sen Überschreitungsbetrag ent­we­der bis zum jähr­li­chen Höchstbetrag für 2025 von € 1 Mio. den regu­lä­ren IFB gel­tend machen oder den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vor­tra­gen. Er kann den Überschreitungsbetrag auch auf­tei­len und somit teil­wei­se den ver­blei­ben­den Höchstbetrag des Jahres 2025 (zum regu­lä­ren IFB) unter­brin­gen und mit den wei­te­ren Teil im begüns­tig­ten Höchstbetrag des Jahres 2026 (zum erhöh­ten IFB).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger inves­tiert im Jahr 2025 in den Monaten Jänner bis Oktober € 800.000 und in den Monaten November und Dezember € 400.000 (alle­samt begüns­tig­te Investitionen). Für die Monate November und Dezember besteht der antei­li­ge Höchstbetrag von € 166.667 für den erhöh­ten IFB. Der Steuerpflichtige kann von den ver­blei­ben­den € 233.333 wahlweise 

  • den Monaten Jänner bis Oktober 2025 den Betrag von € 33.333 (regu­lä­rer IFB) und dem Jahr 2026 den Betrag von € 200.000 (erhöh­ter IFB) zuord­nen oder
  • dem Jahr 2026 die gesam­ten € 233.333 (erhöh­ter IFB) zuordnen. 

 

Allgemeine Voraussetzung für den IFB ist unver­än­dert, dass das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer von min­des­tens 4 Jahren hat und einem inlän­di­schen Betrieb bzw. einer inlän­di­schen Betriebsstätte zuzu­ord­nen ist.

Unverändert ist auch, dass bestimm­te Wirtschaftsgüter vom IFB aus­ge­schlos­sen sind, das sind im Wesentlichen:

  • Wirtschaftsgüter, für die der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag gel­tend gemacht wird;
  • Gebäude und Gebäudeteile; zuläs­sig sind aber Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen;
  • Pkw und Kombi; zuläs­sig sind aber Elektroautos (CO2-Emissionswert von 0 Gramm);
  • als gering­wer­ti­ge Wirtschaftsgüter (bis € 1.000 Anschaffungskosten) abge­setz­te Güter;
  • unkör­per­li­che Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science);
  • gebrauch­te Wirtschaftsgüter;
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fos­si­ler Energieträger (Benzin, Diesel) die­nen oder sol­che Energieträger direkt nutzen.

Wird für kli­ma­freund­li­che Investitionen in Wohngebäude der Öko-Zuschlag (von 15 % der Aufwendungen) gel­tend gemacht (letzt­ma­lig mög­lich im nach dem 31.12.2024 begin­nen­den Wirtschaftsjahr), so sind die­se Investitionen eben­falls vom IFB ausgeschlossen.

Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter gel­tend gemacht wer­den, die mit der degres­si­ven AfA abge­schrie­ben werden.