Das VwGH-Erkenntnis vom 07.10.2025 und seine fundamentale Auswirkung auf Zusammenschlüsse!
Mit Erkenntnis vom 07.10.2025 hat der VwGH entschieden, dass im Falle eines rückwirkenden Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG nur jenen Personen die im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Einkünfte der Personengesellschaft zuzurechnen sind, die begünstigtes Vermögen iSd. § 23 (2) UmgrStG eingebracht haben.


Unser Experte Gernot Kurzmann:
Wenn Sie in der Zukunft einen Zusammenschluss planen, kommen Sie rechtzeitig damit auf uns zu – wir beraten Sie gerne zur optimalen Umsetzung!
Mag. Gernot Kurzmann
Leitender Steuerberater
Personen, die nicht begünstigtes Vermögen (zB Geld, Liegenschaft) einbringen, können somit nach Ansicht des VwGH für Zeiträume vor dem Abschluss des Zusammenschlussvertrages nicht an den gemeinschaftlichen Einkünften partizipieren. Nach Auskunft des BMF ist diese Rechtsprechung für Zusammenschlussverträge, die ab dem 05.11.2025 abgeschlossen werden, zu beachten.
Für zukünftige (geplante) Zusammenschlüsse wird es also überlegenswert sein, den Zusammenschlussvertrag bereits vor dem Zusammenschlussstichtag abzuschließen, um einen Rückwirkungszeitraum und die damit im Zusammenhang stehende Frage der Einkünftezurechnung zu vermeiden.
Die BMF-Info zum VwGH-Erkenntnis vom 07.10.2025 finden Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/BMF-Info_VwGH20251005





