Das VwGH-Erkenntnis vom 07.10.2025 und sei­ne fun­da­men­ta­le Auswirkung auf Zusammenschlüsse!

Mit Erkenntnis vom 07.10.2025 hat der VwGH ent­schie­den, dass im Falle eines rück­wir­ken­den Zusammenschlusses nach Art IV UmgrStG nur jenen Personen die im Rückwirkungszeitraum erwirt­schaf­te­ten Einkünfte der Personengesellschaft zuzu­rech­nen sind, die begüns­tig­tes Vermögen iSd. § 23 (2) UmgrStG ein­ge­bracht haben.

Mann im Anzug hält eine Sprechblase mit dem Wort „Umgründung“ und ein großes rotes Ausrufezeichen – Symbolbild für Unternehmensumstrukturierung oder rechtliche Firmenänderung.
Gernot Kurzman

Unser Experte Gernot Kurzmann:

Wenn Sie in der Zukunft einen Zusammenschluss pla­nen, kom­men Sie recht­zei­tig damit auf uns zu – wir bera­ten Sie ger­ne zur opti­ma­len Umsetzung!

 

Mag. Gernot Kurzmann
Leitender Steuerberater

Personen, die nicht begüns­tig­tes Vermögen (zB Geld, Liegenschaft) ein­brin­gen, kön­nen somit nach Ansicht des VwGH für Zeiträume vor dem Abschluss des Zusammenschlussvertrages nicht an den gemein­schaft­li­chen Einkünften par­ti­zi­pie­ren. Nach Auskunft des BMF ist die­se Rechtsprechung für Zusammenschlussverträge, die ab dem 05.11.2025 abge­schlos­sen wer­den, zu beachten.

 

Für zukünf­ti­ge (geplan­te) Zusammenschlüsse wird es also über­le­gens­wert sein, den Zusammenschlussvertrag bereits vor dem Zusammenschlussstichtag abzu­schlie­ßen, um einen Rückwirkungszeitraum und die damit im Zusammenhang ste­hen­de Frage der Einkünftezurechnung zu vermeiden.

 

Die BMF-Info zum VwGH-Erkenntnis vom 07.10.2025 fin­den Sie hier:
https://www.bmf.gv.at/BMF-Info_VwGH20251005