Die Inventur – Was Unternehmen wis­sen müssen

Mit dem nahen­den Jahresende rückt für vie­le Unternehmen ein wich­ti­ges Thema in den Fokus: die Inventur. Als ihr Steuerberater & Wirtschaftsprüfer möch­ten wir Ihnen einen kom­pak­ten Überblick über die gesetz­li­chen Vorgaben und prak­ti­schen Umsetzungsmöglichkeiten geben.

Moderne Lagerhalle mit hohen Regalen voller Kartons und Paletten, im Vordergrund eine Person, die mit einem Smartphone ein digitales Lagerverwaltungssystem nutzt, symbolisch überlagert von Datenvisualisierungen und Netzwerklinien.
Porträt einer lächelnden Frau mit glatten, schulterlangen braunen Haaren und schwarzer Bluse vor hellem Hintergrund.

Unsere Expertin Sabrina Monschein:

Mängel bei der Inventur kön­nen erheb­li­che Konsequenzen haben. Die Finanzverwaltung ist bei feh­ler­haf­ter oder unvoll­stän­di­ger Inventur zur Schätzung der Abgabenlast berech­tigt. Eine sorg­fäl­ti­ge Durchführung zahlt sich also aus!
Für Rückfragen zur Inventur und deren ord­nungs­ge­mä­ßer Durchführung ste­hen wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich ger­ne zur Verfügung.

 

Sabrina Monschein, MSc
Partnerin & Wirtschaftsprüferin

Warum ist die Inventur notwendig?

Die Inventur bil­det die Grundlage für das Inventar und damit für Ihren Jahresabschluss zu Jahresende. Grundsätzlich müs­sen alle Vorräte, die im Eigentum ihres Unternehmens bestehen, am Ende des Geschäftsjahres erfasst wer­den. Dies erfolgt im Regelfall durch eine kör­per­li­che Bestandsaufnahme, bei der gezählt, gemes­sen oder gewo­gen wird. Ziel ist es, den tat­säch­li­chen Bestand mög­lichst genau festzustellen.

 

Welche Inventurverfahren gibt es?

Das öster­rei­chi­sche Unternehmensgesetzbuch (§ 192 UGB) sieht neben der klas­si­schen Inventuraufnahme am Bilanzstichtag (oft­mals der 31. Dezember) auch ver­ein­fach­te Verfahren vor, die Ihnen mehr Flexibilität ermöglichen:

  1. Stichtagsinventur („Der Klassiker“): Die Stichtagsinventur ist ein Verfahren, bei dem das gesam­te Vermögen und die Schulden eines Unternehmens zu einem fest­ge­leg­ten Stichtag voll­stän­dig erfasst und bewer­tet wer­den. Nach dem öster­rei­chi­schen Unternehmensgesetzbuch (UGB) muss die­se Inventur grund­sätz­lich zum Bilanzstichtag erfol­gen. Die Stichtagsinventur ist beson­ders für klei­ne­re und mitt­le­re Unternehmen prak­ti­ka­bel, da sie eine ein­ma­li­ge, kon­zen­trier­te Aufnahme ermöglicht. 
  2. „erwei­ter­te“ Stichtagsinventur: Dies ist eine klei­ne Abweichung zur Standardform, in der alle Vermögensgegenstände zum Bilanzstichtag durch Zählen, Wiegen oder Messen erfasst wer­den. In der Praxis wird tole­riert, dass die Inventur inner­halb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag durch­ge­führt wird, sofern Bestandsveränderungen ent­spre­chend berück­sich­tigt werden.
  3. Laufende/permanente Inventur: Bei die­sem Verfahren wer­den die Bestände nicht zu einem fixen Stichtag, son­dern ver­teilt über das gesam­te Geschäftsjahr auf­ge­nom­men. Voraussetzung ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Lagerbuchführung, die alle Zu- und Abgänge lücken­los doku­men­tiert. Jeder Vermögensgegenstand muss min­des­tens ein­mal im Jahr kör­per­lich erfasst wer­den. Dieses Verfahren bie­tet orga­ni­sa­to­ri­sche Vorteile, ist aber nicht für alle Güter geeig­net – ins­be­son­de­re nicht für beson­ders wert­vol­le oder ver­derb­li­che Waren. Der Vorteil liegt hier aber klar dar­in, dass der doch nicht zu unter­schät­zen­de Aufwand der Inventurerfassung über das gesam­te Jahr ver­teilt wer­den kann und daher die Arbeitsspitze am Jahresende ver­mie­den wer­den kann.
  4. vor- oder nach­ge­la­ger­te Inventur: Sie kön­nen die Inventur auch inner­halb der letz­ten drei Monate vor oder in den ers­ten bei­den Monaten nach dem Bilanzstichtag durch­füh­ren. Die Bestände wer­den dann durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren über das Materialwirtschaftssystem auf den Bilanzstichtag umge­rech­net. Als ergän­zen­der Tipp gilt hier gilt: Besonders gefähr­de­te oder hoch­wer­ti­ge Güter soll­ten direkt am Stichtag erfasst wer­den, um eine mög­lichst hohe Inventurdurchsicht zu erhalten.
  5. Stichprobeninventur: Bei gro­ßen Lagerbeständen macht es auch Sinn, für die Inventurerfassung auch aner­kann­te mathematisch-statistische Verfahren ein­set­zen. Wichtig ist, dass die Aussagekraft der Stichprobe einer Vollinventur gleich­kommt. Abweichungen zwi­schen dem geschätz­tem Ist-Wert und Soll-Wert soll­ten in der Praxis 2% nicht über­stei­gen, sonst ist eine voll­stän­di­ge Inventur erfor­der­lich. Mithilfe die­ses Verfahrens ist es – beim Erreichen der nöti­gen gesetz­li­chen Voraussetzungen — dann nicht mehr nötig, sämt­li­che Vorratsbestände zu zäh­len, sobald der sta­tis­tisch nöti­ge Teil der Grundgesamtheit inven­tiert wurde.

 

Unabhängig vom gewähl­ten Verfahren gel­ten stets die Grundsätze ord­nungs­mä­ßi­ger Inventur:

  • Vollständigkeit: alle Vermögensgegenstände der Vorräte müs­sen erfasst werden
  • Richtigkeit: Mengen und Werte müs­sen zutref­fend ermit­telt werden
  • Nachprüfbarkeit: Die Inventurunterlagen müs­sen für Dritte nach­voll­zieh­bar sein
  • Einzelerfassung: Jeder unter­schied­li­che Vermögensgegenstand ist ein­zeln zu erfassen

Die Inventurunterlagen sind sie­ben Jahre auf­zu­be­wah­ren und gehö­ren zu den erfor­der­li­chen Aufzeichnungen gemäß § 190 UGB.

 

Unsere Tipps für Sie:

Tipp 1: Rechtzeitige Planung ist das A und O
Beginnen Sie früh­zei­tig mit der Vorbereitung Ihrer Inventur. Erstellen Sie einen detail­lier­ten Terminplan, stel­len Sie aus­rei­chend Personal ab, infor­mie­ren Sie die­ses wor­auf zu ach­ten ist und sor­gen Sie für eine geord­ne­te Lagerung mit kla­rer Kennzeichnung der Vermögensgegenstände. Das Vier-Augen-Prinzip bei der Zählung hilft, Fehler zu vermeiden.

Tipp 2: Nutzen Sie Vereinfachungsverfahren bewusst
Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen ein Inventurvereinfachungsverfahren sinn­voll ist. Eine per­ma­nen­te Inventur kann den Jahresendstress erheb­lich redu­zie­ren – vor­aus­ge­setzt, Sie füh­ren eine ord­nungs­ge­mä­ße Lagerbuchführung. Bei Unsicherheiten bera­ten wir Sie ger­ne, wel­ches Verfahren für Ihre betrieb­li­che Situation am bes­ten geeig­net ist.

Tipp 3: Zählen – aber cle­ver
Wie beschrie­ben müs­sen alle Vorräte erfasst wer­den. Meistens erfolgt die­se men­gen­mä­ßi­ge Erhebung durch das Zähle der Lagerwaren. Es gibt aber auch spe­zi­el­le Waagen, wel­che über das erfass­te Gewicht auf die Stückzahl der gewo­ge­nen Artikel rück­rech­nen kön­nen. Dies führt spe­zi­ell bei klei­nen Artikeln, wel­che oft­mals in höhe­ren Mengen in Schütten gela­gert wer­den, zu einer deut­li­chen Effizienzsteigerung.