Wie jedes Jahr gilt: Bis Ende Februar sind nicht nur die Lohnzettel für die Dienstnehmer:innen zu über­mit­teln – auch zahl­rei­che Honorar- und Auslandszahlungen müs­sen dem Finanzamt gemel­det werden.

Worum es dabei genau geht, haben wir in die­sem Newsbeitrag kom­pakt für Sie zusammengefasst.

Porträt einer jungen Frau mit langen, glatten braunen Haaren, die freundlich in die Kamera lächelt. Sie trägt große, runde Ohrringe und ein schwarzes Oberteil mit weißem Blumenmuster. Der Hintergrund ist neutral hellgrau

Unsere Expertin, Claudia Schöberl, rät:

Als Klient:in von BG&P nut­zen Sie ein­fach unser BG&P § 109a-Formular. Mit Ihren Basisdaten brin­gen wir alles Weitere für Sie auf den Weg. Sie müs­sen uns ledig­lich Ihre Angaben bis Mitte Februar über­mit­teln. Den Rest erle­di­gen wir – frist­ge­recht, kor­rekt und unkompliziert.

Natürlich infor­mie­ren wir Sie lau­fend und beant­wor­ten ger­ne alle offe­nen Fragen

Claudia Schöberl, MSc
Team Steuerberatung

 

Mitteilungspflicht für Honorarzahlungen gemäß § 109a EStG

 

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffent­li­chen und pri­va­ten Rechts, zum Beispiel:

  • AGs, GmbHs
  • Vereine und Stiftungen
  • Bund, Länder, Gemeinden, Kammern

 

Welche Leistungen sind betroffen?

Gemeldet wer­den müs­sen bestimm­te Entgelte, die an natür­li­che Personen oder Personenvereinigungen aus­be­zahlt wur­den – ins­be­son­de­re Leistungen von

  • Aufsichtsrät:innen,
  • Bausparkassenvertreter:innen und Versicherungsvertreter:innen,
  • Stiftungsvorständen,
  • Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden (sofern kei­ne nicht­selbst­stän­di­gen Einkünfte vorliegen),
  • Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen,
  • Privatgeschäftsvermittler:innen,
  • Funktionär:innen öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Funktionsgebühren,
  • freie Dienstnehmer:innen mit Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie
  • Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen.

 

Wann kann die Mitteilung unterbleiben?

Die Mitteilung darf nur dann unter­blei­ben, wenn fol­gen­de Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das gesam­te Nettoentgelt inkl. all­fäl­li­ger ver­gü­te­ter Reisekostenersätze beträgt im Kalenderjahr mehr als € 900, und
  • das Nettoentgelt inkl. all­fäl­li­ger ver­gü­te­ter Reisekostenersätze für jede ein­zel­ne Leistung beträgt nicht mehr als € 450.

Zu beach­ten ist, dass für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht bei­de Voraussetzungen gemein­sam vor­lie­gen müssen.

 

An wen wird gemeldet?

An das für die Umsatzsteuer zustän­di­ge Finanzamt.

 

Wann und wie wird gemeldet?

Die Meldung für im Jahr 2025 geleis­te­te Zahlungen muss elek­tro­nisch bis Ende Februar 2026 über ELDA (elek­tro­ni­scher Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) oder Statistik Austria erfolgen.

 

 

Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

 

Wer ist meldepflichtig?

Unternehmer:innen sowie Körperschaften des öffent­li­chen und pri­va­ten Rechts, zum Beispiel:

  • AGs, GmbHs
  • Vereine und Stiftungen
  • Bund, Länder, Gemeinden, Kammern

 

Welche Leistungen sind betroffen?

Meldepflichtig sind Zahlungen ins Ausland für bestimm­te Dienstleistungen (ins­be­son­de­re Vermittlungs- und Beratungsleistungen), wenn die gesam­ten Zahlungen an eine:n Empfänger:in im Kalenderjahr € 100.000 übersteigen.

 

Welche Zahlungen sind ausgenommen?

Nicht mel­de­pflich­tig sind unter anderem:

  • Zahlungen, die bereits der öster­rei­chi­schen Abzugssteuerpflicht (§ 99 EStG) unterliegen
  • Zahlungen an aus­län­di­sche Körperschaften (z. B. Kapitalgesellschaften oder Stiftungen), wenn die­se einer natio­na­len Steuerbelastung von mehr als 15 % unterliegen.

 

Wohin, wann und wie wird gemeldet?

Auch hier gilt:
Die Meldung für 2025 ist bis Ende Februar 2026 elek­tro­nisch über ELDA oder Statistik Austria an das zustän­di­ge Finanzamt zu übermitteln.

 

Achtung: Das kann teu­er werden!

Wird die Meldepflicht für Honorar- oder Auslandszahlungen vor­sätz­lich ver­letzt, dro­hen Strafen von bis zu 10 % des nicht gemel­de­ten Betrags, maxi­mal jedoch € 20.000.

Unser Tipp: Überlassen Sie die Meldungen am bes­ten uns – wir über­neh­men die frist­ge­rech­te Durchführung und Sie kön­nen sich ent­spannt auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren.