Mit 1. Jänner 2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) inklu­si­ve Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft getre­ten. Erstmals wer­den damit ver­trag­li­che Wertsicherungsklauseln gesetz­lich regu­liert – und zwar größ­ten­teils auch für bestehen­de Mietverträge.

In die­sem Newsbeitrag geben wir einen kom­pak­ten Überblick über die wich­tigs­ten Neuerungen.

Holzmodelle von Wohnhäusern in verschiedenen Größen stehen nebeneinander auf einem Holztisch, während ein grüner, nach oben zeigender Pfeil im Hintergrund einen Anstieg symbolisiert – Darstellung steigender Mietpreise oder Immobilienwerte.
Porträt eines lächelnden jungen Mannes mit kurzem braunem Haar und Bart, der in einem dunklen Anzug und weißem Hemd vor neutralem Hintergrund steht – professionelles Businessfoto von Christoph K.

Unser Experte, Christoph Kahr, rät:

Die neu­en Regelungen brin­gen mehr Einheitlichkeit, schrän­ken jedoch die bis­he­ri­ge Freiheit bei der Gestaltung der Mietvereinbarungen ein. Da von die­sen Wertsicherungsklauseln sowohl bestehen­de als auch neu abge­schlos­se­ne Mietverträge ab dem 01.01.2026 betrof­fen sind, emp­feh­len wir die­se zu über­prü­fen. Gerne unter­stüt­zen wir Sie bei der Berechnung der Mietzinsanpassung.

Christoph Kahr, MSc
Team Steuerberatung

 

Die Neuerungen

  1. Einheitliches Berechnungsmodell für Wohnraummieten
    Für Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gilt künf­tig ein ein­heit­li­ches gesetz­li­ches Valorisierungsmodell. Nicht dar­un­ter fal­len dabei Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Genossenschaftswohnungen (sofern kei­ne Sonderregelungen grei­fen) und Geschäftsraummietverträge.
  2. Anpassung nur ein­mal jähr­lich
    Eine Valorisierung der Mietzinse ist nur noch ein­mal pro Jahr, jeweils zum 1. April, zuläs­sig – auch dann, wenn der Mietvertrag etwas ande­res vor­sieht. Dahingehend sind sowohl bei Altverträgen als auch Mietverträgen mit Abschluss ab 01.01.2026 Besonderheiten zu beachten.
  3. Maßgeblicher Inflationsindex
    Als Grundlage dient bis auf Weiteres die durch­schnitt­li­che Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) des zum Valorisierungszeitpunkt vor­an­ge­gan­ge­nen Kalenderjahres.
  4. Gesetzliche Deckelung der Valorisierung

    4.1 Allgemein

  • Bis 3 % Inflation ist eine vol­le Anpassung zulässig
  • Übersteigt die Inflation 3 %, darf der dar­über­lie­gen­de Teil nur zur Hälfte berück­sich­tigt wer­den
    Beispiel: Inflation 4,5 % → zuläs­si­ge Mietzinserhöhung 3,75 % (=3% + 1,5%/2)

    4.2 Sonderregelung für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG
    Für Altbau‑, Gemeinde- und sons­ti­ge voll dem MRG unter­lie­gen­de Wohnungen gilt eine ver­schärf­te Begrenzung:

  • 2026 (für das Jahr 2025): max. 1 % Erhöhung
  • 2027 (für das Jahr 2026): max. 2 % Erhöhung
  • ab 2028: Anwendung des all­ge­mei­nen Berechnungsmodells