Mit 1. Jänner 2026 ist das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) inklusive Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) in Kraft getreten. Erstmals werden damit vertragliche Wertsicherungsklauseln gesetzlich reguliert – und zwar größtenteils auch für bestehende Mietverträge.
In diesem Newsbeitrag geben wir einen kompakten Überblick über die wichtigsten Neuerungen.


Unser Experte, Christoph Kahr, rät:
Die neuen Regelungen bringen mehr Einheitlichkeit, schränken jedoch die bisherige Freiheit bei der Gestaltung der Mietvereinbarungen ein. Da von diesen Wertsicherungsklauseln sowohl bestehende als auch neu abgeschlossene Mietverträge ab dem 01.01.2026 betroffen sind, empfehlen wir diese zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Berechnung der Mietzinsanpassung.
Christoph Kahr, MSc
Team Steuerberatung
Die Neuerungen
- Einheitliches Berechnungsmodell für Wohnraummieten
Für Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG gilt künftig ein einheitliches gesetzliches Valorisierungsmodell. Nicht darunter fallen dabei Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Genossenschaftswohnungen (sofern keine Sonderregelungen greifen) und Geschäftsraummietverträge. - Anpassung nur einmal jährlich
Eine Valorisierung der Mietzinse ist nur noch einmal pro Jahr, jeweils zum 1. April, zulässig – auch dann, wenn der Mietvertrag etwas anderes vorsieht. Dahingehend sind sowohl bei Altverträgen als auch Mietverträgen mit Abschluss ab 01.01.2026 Besonderheiten zu beachten. - Maßgeblicher Inflationsindex
Als Grundlage dient bis auf Weiteres die durchschnittliche Veränderungsrate des Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) des zum Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres. - Gesetzliche Deckelung der Valorisierung
4.1 Allgemein
- Bis 3 % Inflation ist eine volle Anpassung zulässig
- Übersteigt die Inflation 3 %, darf der darüberliegende Teil nur zur Hälfte berücksichtigt werden
Beispiel: Inflation 4,5 % → zulässige Mietzinserhöhung 3,75 % (=3% + 1,5%/2)4.2 Sonderregelung für Wohnungen im Vollanwendungsbereich des MRG
Für Altbau‑, Gemeinde- und sonstige voll dem MRG unterliegende Wohnungen gilt eine verschärfte Begrenzung: - 2026 (für das Jahr 2025): max. 1 % Erhöhung
- 2027 (für das Jahr 2026): max. 2 % Erhöhung
- ab 2028: Anwendung des allgemeinen Berechnungsmodells





