Vereine leis­ten in Österreich einen wich­ti­gen gesell­schaft­li­chen Beitrag. Sie enga­gie­ren sich in Bereichen wie Sport, Kultur, Bildung, Sozialarbeit oder Umweltschutz. Um die­ses Engagement zu unter­stüt­zen, sieht das Steuerrecht für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Vereine ver­schie­de­ne steu­er­li­che Begünstigungen vor. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl die Vereinsstatuten als auch die tat­säch­li­che Geschäftsführung aus­schließ­lich auf die­se begüns­tig­ten Zwecke aus­ge­rich­tet sind.

Eine Registrierkassa mit ausgedrucktem Beleg steht auf einem Holztisch im Freien neben einem roten Taschenrechner, Geldscheinen, Münzstapeln und gelben Ordnern. Im Hintergrund sind Vereinsstände mit Menschen sowie ein Fußballfeld mit spielenden Personen zu sehen, was auf ein Vereinsfest oder Sportevent hinweist.
Porträtfoto von Michael Binder, einem Mann mit kurzen braunen Haaren, hellem Teint und braunen Augen, der freundlich in die Kamera blickt. Er trägt einen dunklen Anzug, ein weiß kariertes Hemd und eine beige-goldene Krawatte, vor einem neutral grauen Hintergrund.

Unser Experte, Michael Binder, rät:

Viele Vereine unter­schät­zen, wie schnell eine harm­los wir­ken­de Aktivität – etwa ein gut besuch­tes Vereinsfest – steu­er­lich zum begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Betrieb wer­den kann. Mein Rat: Überprüfen Sie die wirt­schaft­li­chen Tätigkeiten Ihres Vereins min­des­tens ein­mal jähr­lich und ord­nen Sie die­se bewusst ein – das schützt Ihre steu­er­li­chen Vorteile und erspart unan­ge­neh­me Überraschungen bei einer Prüfung. Sprechen Sie mich ger­ne an, wir schau­en uns das gemein­sam an.

Mag. Michael Binder, MBA
Partner & Geschäftsführer Steuerberatung

 

Sobald ein Verein wirt­schaft­li­che Tätigkeiten aus­übt, stellt sich die Frage nach steu­er­li­chen Pflichten und der mög­li­chen Registrierkassenpflicht. Das Steuerrecht unter­schei­det dabei drei Arten wirt­schaft­li­cher Tätigkeiten von Vereinen: unent­behr­li­che Hilfsbetriebe, ent­behr­li­che Hilfsbetriebe und begüns­ti­gungs­schäd­li­che wirt­schaft­li­che Geschäftsbetriebe.

Ein unent­behr­li­cher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn eine Tätigkeit unmit­tel­bar zur Erfüllung des Vereinszwecks erfor­der­lich ist. Beispiele sind Sportveranstaltungen eines Sportvereins, Theateraufführungen eines Kulturvereins oder Konzerte eines Musikvereins. Diese Tätigkeiten gel­ten steu­er­lich als begüns­tigt. Für die dabei erziel­ten Umsätze besteht grund­sätz­lich kei­ne Pflicht zur Einzelaufzeichnung, Belegerteilung oder zur Verwendung einer Registrierkasse.

Anders ver­hält es sich bei ent­behr­li­chen Hilfsbetrieben. Dabei han­delt es sich um wirt­schaft­li­che Tätigkeiten, die zwar mit dem Vereinszweck zusam­men­hän­gen, aber nicht unmit­tel­bar not­wen­dig sind. Typische Beispiele sind klei­ne­re Vereinsfeste oder gesell­schaft­li­che Veranstaltungen. Unter bestimm­ten Voraussetzungen gel­ten jedoch auch hier steu­er­li­che Erleichterungen. Dazu zählt etwa, dass die Veranstaltung über­wie­gend von Vereinsmitgliedern orga­ni­siert wird, die Mitarbeit unent­gelt­lich erfolgt, Künstlerhonorare begrenzt sind und die Veranstaltungen ins­ge­samt nicht län­ger als 72 Stunden pro Jahr dau­ern. Werden die­se Bedingungen erfüllt, ent­fällt eben­falls die Registrierkassen‑, Aufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.

Als begüns­ti­gungs­schäd­li­che Betriebe gel­ten wirt­schaft­li­che Aktivitäten mit Gewinnerzielungsabsicht, etwa gro­ße Vereinsfeste, Kantinen oder Warenverkauf. Diese Tätigkeiten wer­den steu­er­lich wie unter­neh­me­ri­sche Tätigkeiten behan­delt und unter­lie­gen grund­sätz­lich der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. In sol­chen Fällen gel­ten auch die all­ge­mei­nen Aufzeichnungs- und Belegerteilungspflichten sowie – bei Überschreiten bestimm­ter Umsatzgrenzen – die Registrierkassenpflicht.

Grundsätzlich besteht eine Registrierkassenpflicht, wenn der Jahresumsatz eines Betriebes 15.000 Euro net­to über­schrei­tet und gleich­zei­tig Barumsätze von mehr als 7.500 Euro pro Jahr erzielt wer­den. Werden bei­de Grenzen über­schrit­ten, müs­sen Bareinnahmen elek­tro­nisch auf­ge­zeich­net werden.

Für Vereine emp­fiehlt es sich daher, wirt­schaft­li­che Tätigkeiten regel­mä­ßig zu prü­fen und rich­tig ein­zu­ord­nen. Die Abgrenzung zwi­schen Hilfsbetrieb und begüns­ti­gungs­schäd­li­cher Tätigkeit ist ent­schei­dend, um steu­er­li­che Begünstigungen zu erhal­ten und gleich­zei­tig alle gesetz­li­chen Aufzeichnungs- und Registrierpflichten kor­rekt zu erfüllen.