Gemeinnützige Vereine dür­fen Vermögen bil­den und ver­wal­ten. Dies ist in der Praxis häu­fig not­wen­dig, um Projekte zu finan­zie­ren, Investitionen vor­zu­be­rei­ten oder finan­zi­el­le Stabilität zu sichern. Steuerlich pro­ble­ma­tisch wird Vermögensbildung jedoch dann, wenn sie nicht mehr der Finanzierung des begüns­tig­ten Zwecks dient, son­dern zum Selbstzweck wird. Aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsmeinungen zei­gen, wo die­se Grenze verläuft.

Waage mit Münzstapeln, Sparschwein und Euro-Geldsack; daneben Richterhammer, Gesetzbuch „Steuergesetz“ und Warnschild „Steuerrisiko“ – Symbolbild für Gemeinnützigkeit und steuerliche Risiken.
Porträtfoto von Michael Binder, einem Mann mit kurzen braunen Haaren, hellem Teint und braunen Augen, der freundlich in die Kamera blickt. Er trägt einen dunklen Anzug, ein weiß kariertes Hemd und eine beige-goldene Krawatte, vor einem neutral grauen Hintergrund.

Unser Experte, Michael Binder, rät:

Aus mei­ner Beratungspraxis weiß ich: Die größ­te Gefahr lau­ert nicht im Aufbau von Rücklagen selbst – son­dern in der feh­len­den Dokumentation dahin­ter. Viele Vereine bil­den Vermögen aus gutem Grund, kön­nen es aber im Prüfungsfall nicht aus­rei­chend bele­gen. Mein Rat: Halten Sie jeden Rücklagenbeschluss schrift­lich fest, benen­nen Sie den kon­kre­ten Zweck und die geplan­te Verwendung – und über­prü­fen Sie regel­mä­ßig, ob das Verhältnis zwi­schen Ihrem Vermögensbestand und Ihrer tat­säch­li­chen gemein­nüt­zi­gen Tätigkeit noch stim­mig ist. Was auf dem Papier fehlt, zählt im Zweifel nicht.

Mag. Michael Binder, MBA
Partner & Geschäftsführer Steuerberatung

 

Die steu­er­li­che Begünstigung gemein­nüt­zi­ger Körperschaften basiert auf meh­re­ren Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO). Besonders rele­vant sind § 34 BAO – all­ge­mei­ne Voraussetzungen für steu­er­li­che Begünstigungen, § 39 BAO – ins­be­son­de­re das Verbot des Gewinnstrebens und die aus­schließ­li­che Zweckverfolgung, § 40 BAO – unmit­tel­ba­re Förderung begüns­tig­ter Zwecke, sowie § 47 BAO – Vermögensverwaltung ist grund­sätz­lich unschädlich.

Nach § 47 BAO darf ein Verein sein Vermögen ver­wal­ten und auch gewinn­brin­gend anle­gen. Einnahmen müs­sen daher nicht sofort für den gemein­nüt­zi­gen Zweck ver­wen­det wer­den. Auch Rücklagenbildung ist zuläs­sig, wenn die­se der künf­ti­gen Zweckverwirklichung dient.

 

Grenze: Vermögensverwaltung als Selbstzweck

Die Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen prä­zi­sie­ren die­se Grundsätze. Danach ist Vermögensverwaltung solan­ge unschäd­lich, wie sie der Finanzierung der begüns­tig­ten Tätigkeit dient.

Problematisch wird es jedoch, wenn Vermögensverwaltung zum Selbstzweck wird. Dies liegt vor, wenn Vermögen unab­hän­gig von der tat­säch­li­chen gemein­nüt­zi­gen Tätigkeit auf­ge­baut oder ver­mehrt wird. Typische Erscheinungsformen sind:

  • Ansammlung eines unan­ge­mes­sen hohen Vermögens
  • dau­er­haf­te Überschüsse ohne Zweckbindung
  • fak­ti­sche Konzentration der Tätigkeit auf Vermögensverwaltung statt Zweckverwirklichung

In sol­chen Fällen kann die Finanzverwaltung von Vermögenshortung ausgehen.

 

Aktuelle Judikatur des Bundesfinanzgerichts

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts aus dem Jahr 2024 ver­deut­licht die­se Problematik. Ein als mild­tä­tig auf­tre­ten­der Verein erziel­te über Jahre hohe Einnahmen aus Vermietung und Kapitalvermögen. Gleichzeitig wur­de ein erheb­li­ches Vermögen auf­ge­baut, wäh­rend die tat­säch­li­chen zweck­be­zo­ge­nen Ausgaben deut­lich gerin­ger aus­fie­len. Das Gericht stell­te fest, dass die Vermögensverwaltung nicht mehr pri­mär der Finanzierung des gemein­nüt­zi­gen Zwecks dien­te. Der Verein konn­te auch nicht aus­rei­chend nach­wei­sen, dass das ange­spar­te Vermögen einer kon­kre­ten Rücklage für zukünf­ti­ge Projekte zuge­ord­net war. Das BFG qua­li­fi­zier­te dies als unan­ge­mes­sen hohe Vermögensansammlung und damit als Vermögenshortung. Folge war die Aberkennung der steu­er­li­chen Begünstigung, ins­be­son­de­re wegen Verstoßes gegen das Gewinnstrebensverbot.

 

Keine fixe Vermögensgrenze

Weder Gesetz noch Rechtsprechung defi­nie­ren eine kon­kre­te Vermögensobergrenze. Die Beurteilung erfolgt immer im Einzelfall. Entscheidend sind insbesondere:

  • Verhältnis zwi­schen Vermögen und jähr­li­cher Tätigkeit
  • Höhe der tat­säch­li­chen Mittelverwendung für begüns­tig­te Zwecke
  • Notwendigkeit des Vermögens für zukünf­ti­ge Investitionen
  • Dokumentation von Rücklagen und Projekten

Ein hoher Vermögensbestand ist daher nicht auto­ma­tisch schäd­lich. Problematisch wird er erst, wenn ein nach­voll­zieh­ba­rer Zweckbezug fehlt.

 

Handlungsempfehlungen für Vereine

Um Risiken für die Gemeinnützigkeit zu ver­mei­den, soll­ten Vereine fol­gen­de Punkte beachten:

  1. Rücklagen dokumentieren
  • kla­re Beschlüsse über Rücklagenbildung
  • Zweck, Höhe und geplan­te Verwendung schrift­lich festhalten
  1. Zweckbezug des Vermögens nachweisen
  • Vermögensaufbau mit kon­kre­ten Projekten oder Investitionen begründen
  • lang­fris­ti­ge Finanzplanung dokumentieren
  1. Verhältnis zwi­schen Vermögen und Tätigkeit beobachten
  • regel­mä­ßi­ge Prüfung der Relation zwi­schen Vermögen, Einnahmen und Förderleistungen
  1. Mittel zeit­nah einsetzen
  • Überschüsse mög­lichst inner­halb eines ange­mes­se­nen Zeitraums für den Vereinszweck verwenden
  1. Transparente Geschäftsführung sicherstellen
  • kla­re Berichte über Mittelverwendung und Projekte erstellen

 

Fazit: Vermögensbildung ist für gemein­nüt­zi­ge Vereine zuläs­sig und oft wirt­schaft­lich sinn­voll. Entscheidend ist jedoch, dass das Vermögen dau­er­haft der Förderung des begüns­tig­ten Zwecks dient. Ohne kla­re Zweckbindung und nach­voll­zieh­ba­re Planung kann eine umfang­rei­che Vermögensansammlung als Vermögenshortung qua­li­fi­ziert wer­den und damit die steu­er­li­che Gemeinnützigkeit gefährden.