Am 21. Mai 2026 verabschiedete der Nationalrat die Novelle zum Umsatzsteuergesetz, mit der die Umsatzsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 von 10 % auf 4,9 % gesenkt werden soll. Durch diese Senkung sollen sich private Haushalte zukünftig etwa 100 € im Jahr ersparen.


Unsere Expertin, Elisabeth Großauer, rät:
Angesichts der in knapp einem Monat in Kraft tretenden Änderung des Steuersatzes ist es ratsam, sich bereits jetzt mit der Einordnung der Lebensmittel in die Kombinierte Nomenklatur sowie der Sicherstellung der notwendigen technischen Voraussetzungen für die Registrierkasse auseinanderzusetzen.
Dr. Elisabeth Großauer
Team Steuerberatung
Begünstigte Lebensmittel im Überblick
Folgende Nahrungsmittel sind gemäß der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur von der Steuerbegünstigung erfasst:
- Milch,
- Joghurt,
- Butter,
- frische Hühnereier,
- genießbare Früchte,
- frisches oder gekühltes Gemüse,
- Tiefkühlgemüse,
- Reis,
- Mehl und Grieß von Weizen,
- ungekochte und ungefüllte Teigwaren,
- Brot,
- Speisesalz.
Abgrenzung: Was nicht unter die Begünstigung fällt
Im Detail ist die Einordnung, welche Lebensmittel unter die genannten Kategorien fallen, aber teilweise schwierig und muss anhand der Kombinierten Nomenklatur erfolgen: Nicht umfasst sind zB viele Obst- und Gemüsesorten wie Mais, Bananen, Zitrusfrüchte oder Beeren und pflanzliche Produkte wie Roggenmehl, Haferflocken und pflanzliche Öle.
Zusammengesetzte Produkte: Der Blick aufs Ganze entscheidet
Von vornherein nicht unter den begünstigten Steuersatz von 4,9 % fallen Fleisch, Geflügel, Käse, Zucker und Honig. Dies bedeutet, dass zB der Kauf einer Wurstsemmel als keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels gilt (Semmel: 4,9 %, Wurst 10 %); die gesamte Wurstsemmel unterliegt dem Steuersatz von 10 %. Dasselbe gilt übrigens für die Verbindung zweier begünstigter Produkte zu einem zusammengesetzten Produkt: Kauft man sich beim Bäcker eine Buttersemmel, unterliegen zwar isoliert betrachtet beide Bestandteile dem Steuersatz von 4,9 %. Schneidet der Bäcker die Semmel aber auf und schmiert Butter hinein, liegt keine ausschließliche Lieferung eines begünstigten Nahrungsmittels vor; auf die Buttersemmel kommt ebenfalls der Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung.
Restaurations- und Cateringumsätze ausgenommen
Der ermäßigte Steuersatz von 4,9 % gilt außerdem nicht für Restaurationsumsätze sowie Cateringumsätze: Verkauft der Bäcker die Semmel zur Konsumation an Stehtischen im Lokal, kann die Gesamtleistung als Restaurationsumsatz der Umsatzsteuer in Höhe von 10 % unterliegen.
Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Für betroffene Unternehmen hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass jedes Lebensmittel auf dessen korrekte Einordnung in die Kombinierte Nomenklatur überprüft werden muss. Des Weiteren müssen die Registrierkassen neu eingerichtet werden, sodass ein weiterer Steuersatz abgebildet werden kann.





