Am 21. Mai 2026 ver­ab­schie­de­te der Nationalrat die Novelle zum Umsatzsteuergesetz, mit der die Umsatzsteuer auf bestimm­te Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 von 10 % auf 4,9 % gesenkt wer­den soll. Durch die­se Senkung sol­len sich pri­va­te Haushalte zukünf­tig etwa 100 € im Jahr ersparen.

Wurstsemmel mit Extrawurst und Essiggurken auf einer Kaisersemmel, dargestellt vor einem zerknitterten Papierhintergrund mit Prozentangaben: 4,9 % und 10 %.
Porträtfoto von Elisabeth G. – junge Frau mit braunem, hochgestecktem Haar und Pony, die freundlich in die Kamera lächelt. Sie trägt eine weiße Bluse mit V-Ausschnitt und einen beigefarbenen Blazer vor einem hellgrauen Hintergrund.

Unsere Expertin, Elisabeth Großauer, rät:

Angesichts der in knapp einem Monat in Kraft tre­ten­den Änderung des Steuersatzes ist es rat­sam, sich bereits jetzt mit der Einordnung der Lebensmittel in die Kombinierte Nomenklatur sowie der Sicherstellung der not­wen­di­gen tech­ni­schen Voraussetzungen für die Registrierkasse auseinanderzusetzen.

Dr. Elisabeth Großauer
Team Steuerberatung

 

Begünstigte Lebensmittel im Überblick

Folgende Nahrungsmittel sind gemäß der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur von der Steuerbegünstigung erfasst:

  • Milch,
  • Joghurt,
  • Butter,
  • fri­sche Hühnereier,
  • genieß­ba­re Früchte,
  • fri­sches oder gekühl­tes Gemüse,
  • Tiefkühlgemüse,
  • Reis,
  • Mehl und Grieß von Weizen,
  • unge­koch­te und unge­füll­te Teigwaren,
  • Brot,
  • Speisesalz.

 

Abgrenzung: Was nicht unter die Begünstigung fällt

Im Detail ist die Einordnung, wel­che Lebensmittel unter die genann­ten Kategorien fal­len, aber teil­wei­se schwie­rig und muss anhand der Kombinierten Nomenklatur erfol­gen: Nicht umfasst sind zB vie­le Obst- und Gemüsesorten wie Mais, Bananen, Zitrusfrüchte oder Beeren und pflanz­li­che Produkte wie Roggenmehl, Haferflocken und pflanz­li­che Öle.

 

Zusammengesetzte Produkte: Der Blick aufs Ganze entscheidet

Von vorn­her­ein nicht unter den begüns­tig­ten Steuersatz von 4,9 % fal­len Fleisch, Geflügel, Käse, Zucker und Honig. Dies bedeu­tet, dass zB der Kauf einer Wurstsemmel als kei­ne aus­schließ­li­che Lieferung eines begüns­tig­ten Nahrungsmittels gilt (Semmel: 4,9 %, Wurst 10 %); die gesam­te Wurstsemmel unter­liegt dem Steuersatz von 10 %. Dasselbe gilt übri­gens für die Verbindung zwei­er begüns­tig­ter Produkte zu einem zusam­men­ge­setz­ten Produkt: Kauft man sich beim Bäcker eine Buttersemmel, unter­lie­gen zwar iso­liert betrach­tet bei­de Bestandteile dem Steuersatz von 4,9 %. Schneidet der Bäcker die Semmel aber auf und schmiert Butter hin­ein, liegt kei­ne aus­schließ­li­che Lieferung eines begüns­tig­ten Nahrungsmittels vor; auf die Buttersemmel kommt eben­falls der Umsatzsteuersatz von 10 % zur Anwendung.

 

Restaurations- und Cateringumsätze ausgenommen

Der ermä­ßig­te Steuersatz von 4,9 % gilt außer­dem nicht für Restaurationsumsätze sowie Cateringumsätze: Verkauft der Bäcker die Semmel zur Konsumation an Stehtischen im Lokal, kann die Gesamtleistung als Restaurationsumsatz der Umsatzsteuer in Höhe von 10 % unterliegen.

 

Handlungsbedarf für betrof­fe­ne Unternehmen

Für betrof­fe­ne Unternehmen hat die Gesetzesänderung zur Folge, dass jedes Lebensmittel auf des­sen kor­rek­te Einordnung in die Kombinierte Nomenklatur über­prüft wer­den muss. Des Weiteren müs­sen die Registrierkassen neu ein­ge­rich­tet wer­den, sodass ein wei­te­rer Steuersatz abge­bil­det wer­den kann.