Das Gesetzgebungsverfahren zum Budgetbegleitgesetz 2027 und 2028 ist in vollem Gange – auch wenn dieses noch nicht endgültig beschlossen ist, finden Sie nachstehend die Highlights der geplanten Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht:


Unsere Expertin, Marlene Neuhold, rät:
Das Budgetbegleitgesetz ist noch nicht beschlossen, aber die Richtung ist klar. Zeitgerecht informieren, Handlungsbedarf erkennen und zielsicher gestalten.
Sprechen Sie uns rechtzeitig an, wir unterstützen Sie gerne.
Marlene Neuhold
Team Steuerberatung
Änderungen zum Einkommensteuergesetz:
Sachbezugswerte-Verordnung
Ab dem Jahr 2027 soll auch für die Privatnutzung von E‑PKW ein Sachbezugswert anzusetzen sein. Im Jahr 2027 soll dieser 0,375% der tatsächlichen Anschaffungskosten (max. EUR 180) betragen, ab dem Kalenderjahr 2028 steigt dieser Wert auf 0,625% (max. EUR 300).
Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale:
Das Arbeitsplatz- sowie Telearbeitspauschale soll für alle Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 31.12.2026 entfallen. Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis € 300 pro Kalenderjahr sollen hingegen weiterhin geltend gemacht werden können. Wenn ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, dann können die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:
Für alle Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2026, aber vor dem 01.01.2030 beginnen, soll der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur mehr für Realinvestitionen geltend gemacht werden können. Erst ab dem Jahr 2030 sollen Investitionen in Wertpapiere wieder zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrag berechtigen.
Immobilienertragssteuer:
Die Steuerbelastung bei der Veräußerung von Immobilien, welche zum 31.03.2012 noch nicht steuerverfangen waren (Altvermögen) soll angepasst werden: Der effektive Steuersatz für Grundstücke, die nach dem 31. Dezember 1987 in Bauland umgewidmet wurden, soll von derzeit 18% auf 21% (durch die Reduktion des Pauschalbetrages für die Anschaffungskosten von 40% auf 30%) steigen, der effektive Steuersatz bei Altvermögen ohne bisherige Umwidmung soll sich von 4,2% auf 6% erhöhen (durch die Reduktion des Pauschalbetrages für die Anschaffungskosten von 86% auf 80%).
Familienbonus Plus:
Auch die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen (Ehe-)PartnerInnen soll eine Neuerung erfahren: Die Aufteilung wie bisher (entweder beide beantragen den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte oder nur einer beantragt ihn zur Gänze) soll nur mehr vorgenommen werden können, wenn das Kind, für welches der Anspruch besteht, das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt. Danach gibt es zwei Möglichkeiten zur Aufteilung: Entweder beide beantragen den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte oder der Familienbeihilfeberechtigte kann ihn zu 75 % beantragen, der (Ehe-)Partner erhält dann 25%.
Degressive Abschreibung Elektrizitätsunternehmen:
Elektrizitätsunternehmen wurde in der Vergangenheit die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung im Steuerrecht, letztmalig bis ins Jahr 2025, gewährt. Für die Jahre 2027 bis 2029 soll der anzuwendende Prozentsatz auf 10% gesenkt werden. Betroffen davon sind alle von Elektrizitätsunternehmen getätigten Anschaffungen bis zum 31.12.2025.
Familie:
Die Valorisierung der Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld, Kinderabsetzbetrag) soll auch im Jahr 2028 ausgesetzt werden. Auch die Einkommensgrenze zur Familienbeihilfe soll im Kalenderjahr 2028 nicht erhöht werden.
Änderungen zum Körperschaftssteuergesetz:
Progressiver Steuertarif für die Körperschaftssteuer
Grundsätzlich liegt der Steuersatz für die Körperschaftssteuer weiterhin bei 23%. Für jene Einkommensteile, die einen Betrag von € 1 Mio. übersteigen, soll der Steuersatz für Wirtschaftsjahre, die ab dem 01.01.2028 beginnen 24% betragen.
Ausschüttungsfiktion auf Gesellschafter-Verrechnungskonten:
Offene Forderungen auf Verrechnungskonten von Gesellschaftern müssen zukünftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft ausgeglichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Zur Beurteilung der Fremdüblichkeit wird auf die Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen, wie Schriftlichkeit, fremdübliche Laufzeit, Bonitätsprüfung sowie eine entsprechende Verzinsung abgestellt. Besteht die Verrechnungsforderung bis spätestens zum Ablauf des Bilanzstichtages weiterhin, etwas weil diese nicht in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt wurde, unterliegt der ausgewiesene Betrag einer Ausschüttungsfiktion und daher der Kapitalertragsteuer.
Bei Gesellschaftern mit einer Beteiligungen ab 10% ist, durch die angenommene höhere Anzahl von Transaktionen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, eine Bagatellgrenze bei Forderungen in der Höhe von € 50.000,00 vorgesehen.
Erstmalige Anwendung findet diese Regelung auf Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2027 enden.
Änderungen zum Umsatzsteuergesetz:
Einfuhrumsatzsteuer:
Bei Verdacht auf Vorliegen eines Finanzvergehens nach § 80 des Finanzstrafgesetzes in Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen kann ein Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer über das Abgabenkonto des Unternehmers verfügt werden.
Änderungen zum Bewertungsgesetz:
Bewertung von Kapitalanteilen
Um einer möglichen Unterbewertung von Kapitalanteilen entgegenzuwirken, soll der gemeine Wert künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch aus einem einzelnen Verkauf oder einem zeitlich nachgelagerten Verkauf abzuleiten sein.
Änderungen zur Bundesabgabenordnung:
Die Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen und jene des Grundbuchs sollen zukünftig mit den Daten der Finanzverwaltung verknüpft werden, um nicht deklarierte Vermietungseinkünfte sowie Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken.
Lohnnebenkosten:
Ab dem Jahr 2028 soll der Dienstgeberbeitrag um einen Prozentpunkt gesenkt werden. Wechselseitig soll die bisher bestehende Befreiung zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages der Arbeitslöhne von Personen, die nach der Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden, beseitigt werden.
Änderungen zum Paketsteuergesetz:
Von der neu eingeführten Paketsteuer betroffen sind Gegenstände, die im Rahmen von Versandhandelsumsätzen versandt oder befördert werden und an einen in Österreich befindlichen nichtunternehmerischen Empfänger zugestellt werden. Wo sich die Ware im Zeitpunkt der Bestellung befindet, ist nicht relevant. Die Paketsteuer umfasst somit auch den nationalen Versandhandel.
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht:
Höchstbeitragsgrundlage im Sozialversicherungsrecht
Die Höchstbeitragsgrundlage im Sozialversicherungsrecht soll in den Jahren 2027 und 2028 außerordentlich angehoben werden.
Mitarbeiterprämie 2026
Auch im Jahre 2026 kann wieder eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu € 500 ausbezahlt werden. Wenn sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gewährt wird, dann kann insgesamt nur ein Betrag von insgesamt € 3.000,00 steuerfrei bleiben.





