Am 01.07. jähr­te sich die jüngs­te Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Mit 01.07.2025 sind wesent­li­che Änderungen der Regelungen zur Übertragung von Anteilen an grund­stücks­be­sit­zen­den Gesellschaften in Kraft getre­ten. Der Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer (GrESt) bei Gesellschafterwechsel und Anteilsvereinigung wur­de deut­lich eingeschränkt.

Laut dem EuGH-Urteil „Nova Iberomoldes“ aus Juni 2026 könn­te die aktu­el­le Fassung des öster­rei­chi­schen GrEStG gegen Unionsrecht verstoßen.

Modell eines Einfamilienhauses neben einer Justitia-Figur mit Waage und Schwert, im Hintergrund weiße Paragrafenzeichen vor einer Backsteinwand – Symbolbild für Immobilienrecht und gesetzliche Regelungen rund um Wohneigentum.
Porträtfoto – junge Frau mit langen, glatten braunen Haaren, die leicht lächelnd in die Kamera blickt. Sie trägt einen blau-weiß gemusterten Blazer über einem hellen Oberteil. Der Hintergrund ist weiß

Unsere Expertin, Mona-Lisa Heitzmann, rät:

Bisher gibt es sei­tens BMF noch kei­ne offi­zi­el­le Aussage zur Auswirkung des EuGH-Urteils. Der EuGH hat sich in sei­nem Urteil nur zu Umstrukturierungen geäu­ßert, nicht aber zu Kapitalzuführungen. Es bleibt bis auf Weiteres unklar, wie die Finanzverwaltung mit betrof­fe­nen Fällen umgeht, solan­ge die öster­rei­chi­sche Rechtslage unver­än­dert bleibt.

Es emp­fiehlt sich, nicht auf Klarstellungen zu war­ten, son­dern aktiv tätig zu wer­den. Aktuelle Fälle und Fälle inner­halb des ver­gan­ge­nen Jahres soll­ten auf die Anwendbarkeit der Kapitalansammlungsrichtlinie geprüft wer­den, um gege­be­nen­falls frist­ge­recht einen Antrag auf Nichtfestsetzung der GrESt oder Bescheidänderung stel­len zu können.

Mona-Lisa Heitzmann
Immobilien-Expertin BG&P MOORE

 

Sachverhalt

Der allei­ni­ge Gesellschafter einer neu gegrün­de­ten por­tu­gie­si­schen AG leg­te zur Aufbringung des Gesellschaftskapitals eine Sacheinlage in Form von Beteiligungen ein. Eine die­ser Beteiligungen betraf eine Kapitalgesellschaft mit Immobilienvermögen. Durch die Einlage der Beteiligung erhielt die AG 100% der Anteile an der grund­stück­be­sit­zen­den Gesellschaft.

Durch eine dem öster­rei­chi­schen GrEStG ähn­li­chen Regelung löst der Erwerb von über 75% der Anteile an einer grund­stück­be­sit­zen­den Gesellschaft GrESt aus.

Laut Urteil des EuGH ver­stößt die Festsetzung von (por­tu­gie­si­scher) GrESt für die­sen Sachverhalt gegen die Vorgaben der Kapitalansammlungsrichtlinie.

 

 

Verstoß gegen Kapitalansammlungsrichtlinie:

Die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) ver­bie­tet den Mitgliedstaaten indi­rek­te Steuern wie z.B. GrESt in bestimm­ten Fällen ein­zu­he­ben. Dazu zäh­len u.a.

  • Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften
  • Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften

Die Anwendbarkeit der Richtlinie ist im Einzelfall zu prü­fen. Dabei sind ins­be­son­de­re auch die Ausnahmebestimmungen zu beachten.

 

Auswirkung auf GrEStG in Österreich:

Im Sinne des EuGH-Urteils könn­ten fol­gen­de GrESt-Tatbestände gegen Unionsrecht ver­sto­ßen, wenn sie mit der Kapitalzuführung an Kapitalgesellschaften oder Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften zusammenhängen:

  • Unmittelbarer Übergang von min. 75% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft inner­halb von 7 Jahren auf neue Gesellschafter (§ 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG)
  • Unmittelbare oder mit­tel­ba­re Vereinigung von min. 75% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Hand eines Erwerbers oder einer Erwerbergruppe (§ 1 Abs. 3 Z 2 GrEStG)

 

Handlungsempfehlung:

Sollte im Einzelfall ein Verstoß gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie und damit gegen Unionsrecht vor­lie­gen, emp­feh­len wir bei erfolg­ter Selbstberechnung durch den Parteienvertreter (Rechtsanwalt, Notar) bin­nen Jahresfrist einen Antrag auf Festsetzung der GrESt gem. § 201 BAO mit Null zu stel­len. Alternativ kann der Parteienvertreter statt der Selbstberechnung eine Abgabenerklärung gem. § 10 GrEStG mit Null ein­rei­chen. Liegt bereits ein GrESt-Bescheid vor, besteht bin­nen Rechtsmittelfrist die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde oder es kann inner­halb der Jahresfrist ein Antrag auf Bescheidänderung gem. § 299 BAO wegen Rechtswidrigkeit ein­ge­bracht werden.