Die Regierung plant, das Arbeiten im Alter attraktiver zu gestalten. Die dazugehörigen Änderungen könnten noch diesen Herbst im Nationalrat beschlossen werden. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die Beschäftigungsquote Älterer zu erhöhen, das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben und die Transformationsentwicklung am Arbeitsmarkt zu unterstützen.


Unsere Expertin, Michaela Bärnthaler, rät:
Der geplante Freibetrag von bis zu € 15.000,00 pro Jahr klingt verlockend – greift aber nur, wenn die erforderlichen Versicherungsmonate nachgewiesen werden können. Relevant ist das für Personen, die neben der Alterspension weiterarbeiten möchten: Männer benötigen 480, Frauen 408 Versicherungsmonate.
Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt Ihren Versicherungsverlauf, bevor die Regelung in Kraft tritt. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Mag. Michaela Bärnthaler
Partnerin & Geschäftsführerin
Freibetrag für Erwerbstätige im Pensionsalter
Für Personen, welche nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (65 Jahre bzw. bis 2033 das niedrigere Antrittsalter für Frauen) weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, ist die Einführung eines Freibetrags geplant, welcher bis zu € 15.000,00 pro Jahr (€ 1.250,00 pro Monat) betragen soll. Dieser Freibetrag soll sowohl für Personen, welche das gesetzliche Pensionsantrittsalter bereits erreicht haben, aber dennoch weiterhin erwerbstätig bleiben, als auch für Personen, welche ihre Alterspension antreten und neben dieser weiterhin erwerbstätig sind, gelten. Letztere müssen aber bei Antritt der Alterspension eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten nachweisen können (Männer: 480 Versicherungsmonate, Frauen 408 Versicherungsmonate, wobei sich für diese pro Jahr bis 2033 die Mindestanzahl um 12 Monate erhöht), um in den Genuss des Freibetrags zu kommen.
Entfall der Dienstnehmer- und Beitragspflichten
Weiters soll auch der Dienstnehmeranteil für Personen, welche den Antritt der Alterspension trotz Erreichen des Regelpensionsalters aufschieben oder neben der Alterspension eine die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit ausüben, zur Gänze entfallen. Auch für selbstständig Erwerbstätige soll der Beitragssatz reduziert werden. Die besondere Höherversicherung in der Pensionsversicherung soll entfallen.
Unterstützung für Dienstgeber
Dienstgeber in Sparten mit einer geringen Beschäftigungsquote sollen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter mit einem Informationsschreiben des Bundes informiert werden.





