Die Mitarbeiterprämie 2026 bie­tet Unternehmen erneut die Möglichkeit, ihren Mitarbeiter:innen bis zu € 500,- lohn­steu­er­frei zu gewäh­ren. Allerdings gel­ten heu­er wie­der ande­re Voraussetzungen – ins­be­son­de­re die Bindung an den Kollektivvertrag und die wei­ter­hin bestehen­de Sozialversicherungspflicht soll­ten vor der Auszahlung genau geprüft werden.

Wir haben die­ses Thema bereits im Steuer-Update der ver­gan­ge­nen Woche behan­delt, möch­ten die wich­tigs­ten Regelungen und Voraussetzungen auf­grund ihrer prak­ti­schen Bedeutung jedoch noch­mals geson­dert für Sie zusammenfassen.

 

Blauer Schraubstock klemmt einen stilisierten 500-Euro-Geldschein ein – Symbolbild für die steuerliche Belastung der Mitarbeiterprämie.
Porträt eines lächelnden Mannes mit kurzen, dunklen Haaren vor einem neutralen, hellen Hintergrund. Er trägt ein weißes Hemd und einen dunklen Anzug, was einen professionellen und gepflegten Eindruck vermittelt. Sein freundlicher Gesichtsausdruck strahlt Kompetenz und Offenheit aus.

Unser Experte, Gernot Liebmann, rät:

Auch wenn die Mitarbeiterprämie grund­sätz­lich bereits bekannt ist, wur­den die Voraussetzungen für 2026 erneut ange­passt. Prüfen Sie daher vor der Auszahlung sorg­fäl­tig, ob sämt­li­che Bedingungen für die Steuerfreiheit erfüllt sind – wir unter­stüt­zen Sie ger­ne dabei.

Gernot Liebmann
Team Personalmanagement

 

Mitarbeiterprämie 2026: Die wich­tigs­ten Regelungen

Die Regelungen zur Mitarbeiterprämie 2026 sind eine Mischung aus den Vorgängern und bie­ten 2026 die Möglichkeit, eine lohn­steu­er­freie Prämie von maxi­mal € 500,- im Zeitraum Juli bis Dezember zu gewäh­ren, sofern der Kollektivvertrag eine zusätz­li­che Zahlung vor­sieht oder den Betriebsrat dazu ermäch­tigt.

 

Branchenregelungen und bestehen­de Zusatzkollektivverträge

Die Wirtschaftskammer im Fachverband der Spedition und Lagereibetriebe hat bereits einen Zusatzkollektivvertrag zur Gewährung einer Mitarbeiterprämie für 2026 abge­schlos­sen. Das Metallgewerbe sowie der Handel und ande­re gro­ße Branchen haben bis dato noch nichts über eine mög­li­che Verhandlung einer Mitarbeiterprämie verlautbart.

 

Bindung an den Kollektivvertrag

Erschwert zur Regelung vom Vorjahr ist die Bindung an den Kollektivvertrag wie­der dazu­ge­kom­men, wie wir das bereits aus dem Jahr 2024 ken­nen: Nur wenn es auf Arbeitgeberseite kei­nen kol­lek­tiv­ver­trags­fä­hi­gen Arbeitgeberverband (Kammer) gibt oder es im Betrieb auch kei­nen Betriebsrat gibt, kann eine steu­er­freie Mitarbeiterprämie durch ver­trag­li­che Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer:innen gere­gelt werden.

 

Lohnsteuerfreiheit und anfal­len­de Lohnnebenkosten

Eingangs bereits erwähnt, ist die Mitarbeiterprämie 2026 wie im Vorjahr zwar lohn­steu­er­frei, aber sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig und unter­liegt den Lohnnebenkosten DB, DZ und der Kommunalsteuer.

 

Sachliche Differenzierung von Arbeitnehmer:innen

Sind die obi­gen Voraussetzungen erfüllt und sol­len nicht alle Dienstnehmer:innen in den Genuss der Mitarbeiterprämie kom­men, so muss die Differenzierung wie in der Vergangenheit sach­lich gerecht­fer­tigt und betrieb­lich begrün­det sein. Die Ausnahme soge­nann­ter Gruppen auf­grund eines Gruppenmerkmals ist zuläs­sig; hier­zu eini­ge Beispiele: abge­grenz­te Arbeitnehmer:innen wie Schichtarbeiter, Innendienst/Außendienst, Arbeitnehmer:innen mit bestimm­ter Betriebszugehörigkeit.

 

Deckelung bei der Gewinnbeteiligung

Die Deckelung der Gesamtsumme von € 3.000, — bei Auszahlung einer Gewinnbeteiligung bleibt auch im Jahr 2026 bestehen.