Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ist bei unselbständigen Arbeitnehmer:innen ein beliebtes Modell vom aktiven Berufsleben in den Ruhestand zu wechseln. Durch die reduzierte Arbeitszeit können die letzten Berufsjahre mit mehr Zeit für persönliche Interessen, Gesundheit und Familie gestaltet werden, ohne den beruflichen Alltag von einem Tag auf den anderen vollständig hinter sich zu lassen.


Unser Experte, Adnan Dambo, rät:
Vereinbaren Sie mit Ihren Arbeitnehmern die Altersteilzeit noch vor 01.11.2026. Den Antrag können Sie auch max. 3 Monate rückwirkend einreichen. Für den spätestmöglichen Beginn der Altersteilzeit per 31.10.2026 muss der Antrag somit spätestens am 31. Jänner 2027 beim AMS einlangen.
Mag. Adnan Dambo
Teamleiter Personalmanagement
Was sich ändert
Die Regierung möchte die Altersteilzeit nun aber zunehmend unattraktiver gestalten und aus diesem Grund wurden vor kurzem weitere „Verschlechterungen“ beschlossen.
Bereits ab Jänner 2026 gelten neue Regeln bei der Laufzeit, den erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten (Anwartschaften), der Berechnung des Lohnausgleichs und der Höhe des Altersteilzeitgeldes. Als Übergangsregelung angedacht, wurde die Ersatzquote auf 80 % reduziert und sollte ab 2029 wieder auf 90 % angehoben werden. Das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 sieht jedoch eine dauerhafte Ersatzquote von 80 % vor. Die geplante Erhöhung ab 2029 entfällt.
Auswirkungen für besserverdienende Arbeitnehmer:innen
Zusätzlich bringt die neue Regelung eine deutliche Verschlechterung für besserverdienende Arbeitnehmer, die ab 01.11.2026 in Altersteilzeit gehen möchten. Aktuell liegt die Obergrenze für die Berechnung des förderfähigen Lohnausgleiches bei der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2026: EUR 6.930,00). Diese Obergrenze wird für alle ab 01.11.2026 begonnenen Vereinbarungen auf 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abgesenkt (Wert 2026: EUR 5.197,50). Wird der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Lohnausgleichs (freiwillig) gewährt, so ist er vollständig vom Unternehmen zu tragen und erhöht somit die Gesamtkosten der Altersteilzeit.
Auswirkungen für Arbeitgeber:innen (Blockmodell)
Auch bei dem für Arbeitgeber finanziell nicht lukrativen Blockmodell gibt es eine wesentliche Änderung bei der Ermittlung des Oberwertes. Bei Altersteilzeitvereinbarungen die ab 1.11.2026 beginnen, dürfen die Mehrleistungs- und Überstunden bei der Berechnung des Lohnausgleiches bei der Bildung des Oberwerts nicht mehr berücksichtigt werden.





