Am 11. September 2026 wur­de die neue FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) ver­öf­fent­licht. Sie ersetzt die bis­her in Geltung ste­hen­de FinanzOnline-Verordnung aus dem Jahr 2006.

Die neu­en Regelungen tre­ten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind wie folgt ausgestaltet:

 

3D-Illustration eines Smartphones mit Sicherheitsschild und Schloss-Symbol auf dem Display, das über einen roten Pfeil mit einem Browserfenster verbunden ist, in dem ein Dokument mit Häkchen-Symbol angezeigt wird – symbolisiert eine sichere digitale Datenübertragung oder ein Online-Update.
Porträt eines lächelnden Mannes mit kurzen, dunklen Haaren vor einem neutralen, hellen Hintergrund. Er trägt ein weißes Hemd und einen dunklen Anzug, was einen professionellen und gepflegten Eindruck vermittelt. Sein freundlicher Gesichtsausdruck strahlt Kompetenz und Offenheit aus.

Unser Experte, Liang Chen, rät:

Durch die neue FOnV 2027 soll FinanzOnline bzw der Identifikationsprozess wei­ter digi­ta­li­siert wer­den. Das hat zur Folge, dass der eige­ne FinanzOnline-Zugang früh­zei­tig auf Identifikation mit­tels ID-Austria umge­stellt wer­den soll­te, um eine Sperrung der Zugangsdaten bis Oktober 2029 zu ver­mei­den. Sollten Sie bei der tech­ni­schen Umsetzung Unterstützung benö­ti­gen, sind wir Ihnen ger­ne behilflich.

Liang Chen, MSc
Steuerberater

 

Teilnehmeridentifikation

Die Identifikation in FinanzOnline kann erfol­gen durch

  • einen elek­tro­ni­schen Identitätsnachweis (zB ID-Austria),
  • ein elek­tro­ni­sches Identifizierungsmittel eines ande­ren EU-Mitgliedsstaates mit Sicherheitsniveau „hoch“ oder
  • die Eingabe von Zugangsdaten und einen zwei­ten Authentifizierungsfaktor.

Bei natür­li­chen Personen, die ab 1. Jänner 2027 einen erst­ma­li­gen Zugang zu FinanzOnline erhal­ten wol­len, soll die Identifikation grund­sätz­lich eben­falls elek­tro­nisch erfol­gen. Die „klas­si­schen“ FinanzOnline-Zugangsdaten (mit Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation, Passwort) wer­den nur mehr in Ausnahmefällen neu ver­ge­ben, zB wenn die Person zur Registrierung einer ID-Austria nicht berech­tigt ist oder wenn dies unzu­mut­bar ist.

Die bestehen­den Zugangsdaten natür­li­cher Personen sol­len bis spä­tes­tens 1. Oktober 2029 aus­lau­fen, sofern es sich um kei­nen Ausnahmefall han­delt. Die Deaktivierung der Zugangsdaten kann aber auch schon frü­her erfol­gen, wenn das Finanzamt fest­stellt, dass die Person über eine ID-Austria ver­fügt und sich damit bereits bei FinanzOnline ange­mel­det hat.

 

Übermittlung von Anbringen mit spe­zi­fi­zier­ter Funktion

In der FOnV 2027 fin­det sich eine abschlie­ßen­de Auflistung von 130 ver­schie­de­nen Anbringen, die fort­an aus­schließ­lich über FinanzOnline ein­ge­bracht wer­den dür­fen. Für jedes die­ser Anbringen ist in FinanzOnline eine eige­ne Übermittlungsfunktion vor­ge­se­hen, die zwin­gend ver­wen­det wer­den muss (zB für Beschwerden, Vorlageanträge, Anträge auf Bescheidaufhebung), es sei denn, die elek­tro­ni­sche Übermittlung ist für den Steuerpflichtigen unzu­mut­bar, etwa weil kein Internetanschluss vor­han­den ist.

Die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ darf nur mehr ver­wen­det wer­den, wenn es für das betref­fen­de Anbringen kei­ne eige­ne FinanzOnline-Funktion gibt oder Beilagen aus tech­ni­schen Gründen geson­dert über­mit­telt wer­den müs­sen. Sonstige Anbringen und Anfragen über FinanzOnline kön­nen dabei aus­schließ­lich zur Kommunikation mit dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe ver­wen­det wer­den, nicht hin­ge­gen zB für das Zollamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung.

Besteht eine aus­drück­li­che Verpflichtung zur elek­tro­ni­schen Übermittlung und ist dafür auch eine spe­zi­el­le FinanzOnline-Funktion vor­han­den, kann die Abgabenbehörde gegen FinanzOnline-Teilnehmer, die einen ande­ren Übermittlungsweg nut­zen, im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis € 700,- ver­hän­gen. Bevor eine Mutwillensstrafe fest­ge­setzt wird, muss der FinanzOnline-Teilnehmer aber unter Androhung der Strafe im Wiederholungsfall schrift­lich zur Einhaltung sei­ner Verpflichtung auf­ge­for­dert wor­den sein.

 

Übermittlung per Telefax wei­ter­hin möglich?

Der Begutachtungsentwurf zur FOnV 2027 sah noch die Aufhebung der Telekopierer-Verordnung vor, mit der die Zulassung von Telekopierern (Faxgeräten) zur Einreichung von Anbringen gere­gelt ist. Damit wäre die Möglichkeit ent­fal­len, Anbringen ab 1. Jänner 2027 wei­ter­hin per Fax über­mit­teln zu kön­nen. Dies ist in der steu­er­li­chen Beratungspraxis selbst im Zeitalter der fort­schrei­ten­den Digitalisierung aber nicht unüb­lich, da das Bundesfinanzgericht, das Zollamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung nicht an FinanzOnline ange­bun­den sind und Anbringen somit nur im Postweg oder durch Fax ein­ge­bracht wer­den können.

In der am 11. September 2026 kund­ge­mach­ten FOnV 2027 fin­det sich aber kei­ne Bestimmung zur Aufhebung der Telekopierer-Verordnung, das heißt die­se bleibt wohl wei­ter­hin in Geltung.

 

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