Am 11. September 2026 wurde die neue FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027) veröffentlicht. Sie ersetzt die bisher in Geltung stehende FinanzOnline-Verordnung aus dem Jahr 2006.
Die neuen Regelungen treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind wie folgt ausgestaltet:


Unser Experte, Liang Chen, rät:
Durch die neue FOnV 2027 soll FinanzOnline bzw der Identifikationsprozess weiter digitalisiert werden. Das hat zur Folge, dass der eigene FinanzOnline-Zugang frühzeitig auf Identifikation mittels ID-Austria umgestellt werden sollte, um eine Sperrung der Zugangsdaten bis Oktober 2029 zu vermeiden. Sollten Sie bei der technischen Umsetzung Unterstützung benötigen, sind wir Ihnen gerne behilflich.
Liang Chen, MSc
Steuerberater
Teilnehmeridentifikation
Die Identifikation in FinanzOnline kann erfolgen durch
- einen elektronischen Identitätsnachweis (zB ID-Austria),
- ein elektronisches Identifizierungsmittel eines anderen EU-Mitgliedsstaates mit Sicherheitsniveau „hoch“ oder
- die Eingabe von Zugangsdaten und einen zweiten Authentifizierungsfaktor.
Bei natürlichen Personen, die ab 1. Jänner 2027 einen erstmaligen Zugang zu FinanzOnline erhalten wollen, soll die Identifikation grundsätzlich ebenfalls elektronisch erfolgen. Die „klassischen“ FinanzOnline-Zugangsdaten (mit Teilnehmer-Identifikation, Benutzer-Identifikation, Passwort) werden nur mehr in Ausnahmefällen neu vergeben, zB wenn die Person zur Registrierung einer ID-Austria nicht berechtigt ist oder wenn dies unzumutbar ist.
Die bestehenden Zugangsdaten natürlicher Personen sollen bis spätestens 1. Oktober 2029 auslaufen, sofern es sich um keinen Ausnahmefall handelt. Die Deaktivierung der Zugangsdaten kann aber auch schon früher erfolgen, wenn das Finanzamt feststellt, dass die Person über eine ID-Austria verfügt und sich damit bereits bei FinanzOnline angemeldet hat.
Übermittlung von Anbringen mit spezifizierter Funktion
In der FOnV 2027 findet sich eine abschließende Auflistung von 130 verschiedenen Anbringen, die fortan ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden dürfen. Für jedes dieser Anbringen ist in FinanzOnline eine eigene Übermittlungsfunktion vorgesehen, die zwingend verwendet werden muss (zB für Beschwerden, Vorlageanträge, Anträge auf Bescheidaufhebung), es sei denn, die elektronische Übermittlung ist für den Steuerpflichtigen unzumutbar, etwa weil kein Internetanschluss vorhanden ist.
Die Funktion „Sonstige Anbringen und Anfragen“ darf nur mehr verwendet werden, wenn es für das betreffende Anbringen keine eigene FinanzOnline-Funktion gibt oder Beilagen aus technischen Gründen gesondert übermittelt werden müssen. Sonstige Anbringen und Anfragen über FinanzOnline können dabei ausschließlich zur Kommunikation mit dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe verwendet werden, nicht hingegen zB für das Zollamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung.
Besteht eine ausdrückliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung und ist dafür auch eine spezielle FinanzOnline-Funktion vorhanden, kann die Abgabenbehörde gegen FinanzOnline-Teilnehmer, die einen anderen Übermittlungsweg nutzen, im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis € 700,- verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der FinanzOnline-Teilnehmer aber unter Androhung der Strafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.
Übermittlung per Telefax weiterhin möglich?
Der Begutachtungsentwurf zur FOnV 2027 sah noch die Aufhebung der Telekopierer-Verordnung vor, mit der die Zulassung von Telekopierern (Faxgeräten) zur Einreichung von Anbringen geregelt ist. Damit wäre die Möglichkeit entfallen, Anbringen ab 1. Jänner 2027 weiterhin per Fax übermitteln zu können. Dies ist in der steuerlichen Beratungspraxis selbst im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung aber nicht unüblich, da das Bundesfinanzgericht, das Zollamt oder das Amt für Betrugsbekämpfung nicht an FinanzOnline angebunden sind und Anbringen somit nur im Postweg oder durch Fax eingebracht werden können.
In der am 11. September 2026 kundgemachten FOnV 2027 findet sich aber keine Bestimmung zur Aufhebung der Telekopierer-Verordnung, das heißt diese bleibt wohl weiterhin in Geltung.
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