Bereits Wochen vor dem bevor­ste­hen­den Jahreswechsel 2026/2027 ist es uns ein Anliegen, Sie über alle wich­ti­gen Fristen und Wahlmöglichkeiten zum 31.12.2026 zeit­ge­recht zu infor­mie­ren. Einige wesent­li­che Änderungen, die ab dem Jahr 2027 in Kraft tre­ten, wer­fen ihre Schatten vor­aus und geben Anlass für Überlegungen, die noch im Jahr 2026 anzu­stel­len sind. Wir unter­stüt­zen Sie ger­ne, um noch recht­zei­tig die Entscheidungen für Ihre steu­er­li­che Optimierung zu treffen.

Zur bes­se­ren Übersicht haben wir die Checkliste in vier Kapitel unter­teilt: Steuertipps für Unternehmer, Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter, Steuertipps für Arbeitnehmer und Steuertipps für alle Steuerpflichtigen. Sie fin­den zu jedem Kapitel auch hilf­rei­che Steuertipps. Eine kri­ti­sche Durchsicht der Checkliste gibt Ihnen die Sicherheit, nichts über­se­hen zu haben.

Für Fragen ste­hen wir Ihnen sehr ger­ne zur Verfügung.

 

Wir wün­schen eine inter­es­san­te Lektüre

Grafik mit einem Megafon und einer Sprechblase mit der Aufschrift „05/2025 Steuer Update“ auf grünem Hintergrund – Hinweis auf steuerliche Neuerungen im Mai 2025.
Martin Binder

Unser Experte Martin Binder:

Das fünf­te gro­ße Steuer-Update des Jahres 2026 lie­fert eine umfang­rei­che Checkliste mit Steuertipps für Unternehmer:innen, Arbeitgeber:innen & Mitarbeiter:innen, Arbeitnehmer:innen sowie für alle Steuerpflichtigen. Wie immer alles prä­gnant und über­sicht­lich für Sie auf den Punkt gebracht.

Hier fin­den Sie das aktu­el­le Steuer-Update auch als Download.

Wir infor­mie­ren Sie und beant­wor­ten ger­ne alle Ihre offe­nen Fragen!

Mag. Martin Binder, MBA
Managing Partner & Steuerberater

Inhaltsverzeichnis

 

Steuertipps für Unternehmer

1. WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2026 ACHTEN SOLLTEN
1.1 Halbjahresabschreibung, GWG und stil­le Reserven 
1.2 Degressive Abschreibung
1.3 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden
1.4 Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 

2. DISPOSITION ÜBER EINNAHMEN BZW. AUSGABEN

3. BASISPAUSCHALIERUNG VS VOLLSTÄNDIGE EA-RECHNUNG

4. STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG
4.1 Verrechnung von Verlustvorträgen
4.2 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung
4.3 Verluste bei kapi­ta­lis­ti­schen Mitunternehmern nur vortragsfähig

5. GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG
5.1 Gewinnfreibetrag
5.2 Investitionsfreibetrag
5.3 NEU 2026: Erhöhter Investitionsfreibetrag 1.11.2025 bis 31.12.2026

6. WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2026 BEACHTEN SOLLTEN
6.1 Langfristige Rückstellungen
6.2 Pauschale Forderungswertberichtigungen und pau­scha­le Rückstellungen
6.3 Gebäudeentnahme zum Buchwert
6.4 Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

7. SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

8. FORSCHUNGSPRÄMIE

9. U‑BAHN BAU IN WIEN — FÖRDERUNG

10. VORTEILE DER E‑MOBILITÄT

11. WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

12. TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER
12.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer
12.2 Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
12.3 Inländische Unternehmer als umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmer in ande­ren EU-Mitgliedstaaten

13. KLEINUNTERNEHMER — GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2026 BEANTRAGEN

14. ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTÄNDIGE

15. ENDE DER AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR UNTERLAGEN AUS 2019

 

 

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

2. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

3. MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND MITARBEITERPRÄMIE
3.1 Mitarbeiterbeteiligungen
3.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

4. GESCHENKE, BETRIEBSVERANSTALTUNGEN, JUBILÄEN

5. KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 2.000 ZUSCHUSS STEUERFREI

6. STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET

7. TELEARBEIT

 

 

Steuertipps für Arbeitnehmer

1. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2026 BEZAHLEN

2. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2021 BEANTRAGEN

 

 

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

1. WORAUF SIE BEI INVESTITIONEN IM JAHR 2026 ACHTEN SOLLTEN
1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und frei­wil­li­ge Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
1.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag
1.3 Spenden als Sonderausgaben
1.4 Öko-Sonderausgabenpauschale

2. SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

3. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2026 BEZAHLEN

4. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

5. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2026 LUKRIEREN

6. ERHÖHUNG DER IMMOEST BEI ALTVERMÖGEN BZW UMWIDMUNGEN

7. GERÄTE-RETTER-PRÄMIE

8. NOVA-ANPASSUNG 2027

 

Haftungsausschluss
Die Inhalte die­ses Beitrags die­nen aus­schließ­lich all­ge­mei­nen Informationszwecken. Sie erset­zen kei­ne Beratung im Einzelfall und sind nicht als allei­ni­ge Grundlage für unter­neh­me­ri­sche Entscheidungen geeig­net. Wenden Sie sich bei kon­kre­ten Fragen bit­te an uns.

Für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereit­ge­stell­ten Informationen über­neh­men wir kei­ne Haftung.

 

1.2 Degressive Abschreibung

 

Für neu ange­schaff­te oder her­ge­stell­te Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unver­än­der­li­chen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jewei­li­gen (Rest)Buchwert erfol­gen (= degres­si­ve Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zwei­ten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und ande­re Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkör­per­li­che Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzu­ord­nen sind,
  • gebrauch­te Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fos­si­ler Energieträger.

 

TIPP: Die höhe­re Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei lang­le­bi­gen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abge­schrie­ben sind. Ein ein­ma­li­ger Wechsel von degres­si­ver zu linea­rer Abschreibung ist mög­lich und wird sinn­voll sein, wenn die linea­re Abschreibung nach eini­gen Jahren höher ist als die degressive.

 

Achtung: Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs 1 EStG kann eine degres­si­ve Abschreibung nur dann steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn die­se auch für die Unternehmensbilanz gewählt wird.

 

1.3 Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

 

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den, ist eine beschleu­nig­te AfA vor­ge­se­hen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungs­dauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke über­las­se­nen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erst­ma­lig berück­sich­tigt wird, kann höchs­tens das Dreifache des bis­her zuläs­si­gen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im dar­auf­fol­gen­den Jahr höchs­tens das Zweifache (also 5 % bzw. 3 %) abge­schrie­ben wer­den. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzu­wen­den, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zwei­ten Halbjahr der vol­le Jahres-AfA-Betrag auf­wands­wirk­sam ist. Ab dem zweit­fol­gen­den Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie­der mit den Normalsätzen.

Für Wohngebäude, die zumin­dest dem Gebäudestandard „Bronze“ ent­spre­chen und nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den, besteht die Möglichkeit, für die ers­ten drei Jahre die drei­fa­che AfA (4,5 %) gel­tend zu machen.

TIPP: Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den und dem Gebäudestandard „Bronze“ ent­spre­chen, ist die neue begüns­tig­te beschleu­nig­te Abschreibung (4,5 %) der nor­ma­len linea­ren AfA (1,5 %) vor­zu­zie­hen. Da die begüns­tig­te beschleu­nig­te Abschreibung nur noch für Herstellungen gilt, die vor dem 1.1.2027 fer­tig­ge­stellt wer­den, wäre es von Vorteil, ein im Bau befind­li­ches Wohngebäude nach Möglichkeit noch die­ses Jahr fer­tig­zu­stel­len!

 

1.4 Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grund­sätz­lich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzu­schrei­ben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen kön­nen ab dem Jahr 2024 bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begüns­tigt auf 15 Jahre abge­setzt wer­den. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für die­se Maßnahme aus­be­zahlt wird.

 

Hinweis: Wird kei­ne Förderung aus­be­zahlt und kann plau­si­bel dar­ge­legt wer­den, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hät­te, so kann die beschleu­nig­te AfA den­noch gel­tend gemacht werden.

2. DISPOSITION ÜBER EINNAHMEN BZW. AUSGABEN

 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner kön­nen durch Vorziehen von Ausgaben (z.B. Akontozahlungen auf Wareneinkäufe, Mieten für das Jahr 2027 oder GSVG-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2026) und Verschieben von Einnahmen in das Folgejahr ihren Gewinn etwas steu­ern. Dabei ist zu beach­ten, dass regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Einnahmen (z.B. durch Einräumung eines län­ge­ren Zahlungsziels) und Ausgaben (wie etwa lau­fen­de Mietzahlungen), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt wer­den, jenem Jahr zuzu­rech­nen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören.

Für Bilanzierer gilt, dass bei der Aktivierung von halb­fer­ti­gen Arbeiten und Erzeugnissen eine Gewinnrealisierung unterbleibt.

 

TIPP: Abhängig von Ihrer Planung für das Folgejahr gilt es, mit Unterstützung Ihres Steuerberaters zu über­le­gen, inwie­fern ein Vorziehen der Ausgaben in das lau­fen­de Jahr und ein Verschieben der Einnahmen ins Folgejahr unter dem Gesichtspunkt der Valorisierung des Einkommensteuertarifs steu­er­lich sinn­voll ist.

3. BASISPAUSCHALIERUNG VS VOLLSTÄNDIGE EA-RECHNUNG

 

4. STEUEROPTIMALE VERLUSTVERWERTUNG

 

4.1 Verrechnung von Verlustvorträgen

 

Vortragsfähige Verluste kön­nen bei der Körperschaftsteuer nur bis zu 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte ver­rech­net wer­den. Ausgenommen von die­sem 25 %igen Mindestgewinn (= Sockelbetrag) sind u.a. Liquidations- und Sanierungsgewinne sowie Gewinne aus der Veräußerung von (Teil)Betrieben und Mitunternehmeranteilen.

Bei der Einkommensteuer sind vor­ge­tra­ge­ne Verluste zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu ver­rech­nen. Diese Regelung führt in jenen Fällen zu Nachteilen, in denen die vor­trags­fä­hi­gen Verluste annä­hernd so hoch wie der Gesamtbetrag der Einkünfte sind, da die Vorteile der nied­ri­gen Tarifstufen bei der Einkommensteuer nicht aus­ge­nützt wer­den kön­nen und auch Sonderausgaben und außer­ge­wöhn­li­che Belastungen steu­er­lich ins Leere gehen. Eine nur teil­wei­se Anrechnung des Verlustvortrages ist nicht möglich.

Hinweis: Verluste eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners sind (wie jene eines Bilanzierers) unbe­schränkt vor­trags­fä­hig. Dem gegen­über sind Verluste aus dem Bereich Vermietung und Verpachtung nicht vortragsfähig.

 

4.2 Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

 

Die inner­halb einer Unternehmensgruppe bei ein­zel­nen in- oder aus­län­di­schen Kapitalgesellschaften ange­fal­le­nen Verluste kön­nen im Rahmen der Gruppenbesteuerung steu­er­op­ti­mal ver­wer­tet wer­den. Für die Begründung einer steu­er­li­chen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirtschaftsjahres erfor­der­li­chen finan­zi­el­len Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zustän­di­gen Finanzamt erfor­der­lich. Dieser muss spä­tes­tens vor dem Bilanzstichtag (der ein­zu­be­zie­hen­den Gesellschaften) jenes Jahres, für das er erst­mals wirk­sam sein soll, von jeder in die Gruppe ein­zu­be­zie­hen­den Gesellschaft unter­fer­tigt und dann inner­halb eines Monats nach der Unterfertigung beim Finanzamt ein­ge­reicht werden.

 

TIPP: Jene auf den 31.12.2026 bilan­zie­ren­den Kapitalgesellschaften, die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2026) im Sinne der obi­gen Ausführungen finan­zi­ell ver­bun­den sind, soll­ten daher durch die Unterfertigung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2026 (und recht­zei­ti­ger Einreichung) noch für das gesam­te Jahr 2026 eine steu­er­li­che Unternehmensgruppe bil­den bzw. in eine bereits bestehen­de Gruppe auf­ge­nom­men werden.

 

Damit kön­nen die im Jahr 2026 bei ein­zel­nen Gruppengesellschaften erwirt­schaf­te­ten Verluste noch im Jahr 2026 mit den Gewinnen 2026 ande­rer Gruppengesellschaften steu­er­lich gegen­ver­rech­net werden.

 

Hinweis: Dieser Antrag kann seit dem 1.1.2026 elek­tro­nisch über FinanzOnline erfol­gen, wenn er mit den qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Signaturen der gesetz­li­chen Vertreter des Gruppenträgers und aller ein­zu­be­zie­hen­den inlän­di­schen Körperschaften ver­se­hen ist.

 

Durch die Einbeziehung aus­län­di­scher Tochtergesellschaften in die Unternehmensgruppe kön­nen auch Auslandsverluste – ent­spre­chend der Beteiligungen — in Österreich ver­wer­tet wer­den. Allerdings kön­nen nur aus­län­di­sche Kapitalgesellschaften aus einem EU-Staat oder einem Drittstaat, mit dem eine umfas­sen­de Amtshilfe besteht, ein­be­zo­gen wer­den. Verluste aus­län­di­scher Gruppenmitglieder kön­nen im Jahr der Verlustzurechnung höchs­tens im Ausmaß von 75 % des gesam­ten inlän­di­schen Gruppeneinkommens berück­sich­tigt wer­den. Die ver­blei­ben­den 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

TIPP: Die Gruppenbesteuerung eig­net sich auch zur steu­er­op­ti­ma­len Verwertung von Finanzierungs­kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, außer die Anteile wur­den von einer Konzerngesellschaft oder einem Gesellschafter mit beherr­schen­dem Einfluss erworben.

 

4.3 Verluste bei kapi­ta­lis­ti­schen Mitunternehmern nur vortragsfähig

 

Bei natür­li­chen Personen sind Verluste als kapi­ta­lis­ti­scher Mitunternehmer (z.B. als nicht mit­ar­bei­ten­der Kommanditist) nicht aus­gleichs­fä­hig, inso­weit dadurch ein nega­ti­ves steu­er­li­ches Kapitalkonto ent­steht. Derartige Verluste sind als Wartetastenverluste für künf­ti­ge Gewinne (oder Einlagen) aus der­sel­ben Einkunftsquelle vor­trags­fä­hig.

5. GEWINNFREIBETRAG / INVESTITIONSFREIBETRAG

5.1 Gewinnfreibetrag

 

Als Ausgleich für die begüns­tig­te Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen natür­li­chen Personen mit betrieb­li­chen Einkünften der Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maxi­mal € 46.400 pro Jahr.

Gewinn in € %-Satz GFB GFB in € ins­ge­samt €
bis 33.000 15 4.950 4.950
33.000 – 178.000 13 18.850 23.800
178.000 – 353.000    7 12.250 36.050
353.000 – 583.000    4,5 10.350 46.400
über 583.000      0 0 46.400

 

Ein Grundfreibetrag von 15 % von bis zu € 33.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen mit betrieb­li­chen Einkünften auto­ma­tisch zu (15 % von € 33.000 = € 4.950). Für Gewinne über € 33.000 steht ein über den Grundfreibetrag hin­aus­ge­hen­der inves­ti­ti­ons­be­ding­ter GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betref­fen­den Jahr bestimm­te Investitionen getä­tigt hat. Als begüns­tig­te Investitionen kom­men unge­brauch­te, abnutz­ba­re kör­per­li­che Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren in Betracht, wie bei­spiels­wei­se Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Hardware und Gebäude­investitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind Pkw, Software und gebrauch­te Wirtschaftsgüter.

Auch bestimm­te Wertpapiere kön­nen für die Geltendmachung eines inves­ti­ti­ons­be­ding­ten GFB her­an­ge­zo­gen wer­den. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, wel­che als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zuge­las­sen sind. Diese Wertpapiere müs­sen ab dem Anschaffungszeitpunkt min­des­tens vier Jahre als Anlagevermögen gewid­met wer­den. Am ein­fachs­ten ist es nach wie vor, die für den inves­ti­ti­ons­be­ding­ten GFB erfor­der­li­che Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 33.000 durch den Kauf der begüns­tig­ten Wertpapiere zu erfül­len. Für den GFB ange­schaff­te Wertpapiere kön­nen jeder­zeit ver­pfän­det werden.

 

TIPP: Um den GFB opti­mal zu nut­zen, soll­te etwa bis Mitte Dezember gemein­sam mit dem Steuerberater der erwar­te­te steu­er­li­che Jahresgewinn 2026 hoch­ge­rech­net und der vor­aus­sicht­lich über € 4.950 (= Grundfreibetrag) lie­gen­de Gewinnfreibetrag nach den oben dar­ge­stell­ten Stufen ermit­telt wer­den. Die in ent­spre­chen­der Höhe gekauf­ten Wertpapiere müs­sen bis zum 31.12.2026 auf Ihrem Depot ver­bucht sein!

 

NEU 2027: Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 begin­nen, kön­nen Wertpapiere nicht mehr für den Gewinnfreibetrag her­an­ge­zo­gen werden.

 

Auch für selb­stän­di­ge Nebeneinkünfte (z.B. aus einem Werk- oder frei­en Dienstvertrag), Bezüge eines selb­stän­dig täti­gen Gesellschafter-Geschäftsführers oder Aufsichtsrats- und Stiftungs­vorstandsvergütungen steht der GFB zu. Allerdings ist zu beach­ten, dass bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung (oder einer ande­ren Pauschalierung) nur der Grundfreibetrag (15 % von € 33.000 = € 4.950) zusteht.

 

5.2 Investitionsfreibetrag

 

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätz­li­chen Abschreibung von 10 % (bei kli­ma­freund­li­chen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten von begüns­tig­ten Anlagegütern, gede­ckelt mit € 1 Mio. Anschaffungskosten pro Jahr. Voraussetzung für die Geltendmachung des Investitionsfreibetrags ist, dass die ent­spre­chen­den Wirtschaftsgüter eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nutzungsdauer von min­des­tens vier Jahren haben und einem inlän­di­schen Betrieb bzw. einer inlän­di­schen Betriebsstätte zuge­ord­net sind. Ausgenommen sind fol­gen­de Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter, für die der inves­ti­ti­ons­be­ding­te Gewinnfreibetrag gel­tend gemacht wird,
  • Wirtschaftsgüter, für die aus­drück­lich eine Sonderform der Abschreibung vor­ge­se­hen ist, aus­ge­nom­men Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (= E‑Autos),
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science,)
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fos­si­ler Energieträger dienen.

 

5.3 NEU 2026: Erhöhter Investitionsfreibetrag 1.11.2025 bis 31.12.2026

 

Zur Konjunkturbelebung wur­de eine befris­te­te Erhöhung des Investitionsfreibetrags für Investitionen im Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 beschlos­sen. Der Investitionsfreibetrag beträgt 20 % der begüns­tig­ten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und bei kli­ma­freund­li­chen Investitionen 22 %. Für Investitionen des Jahres 2025, die auf die Monate November und Dezember 2025 ent­fie­len, bestand für den erhöh­ten Investitionsfreibetrag ein ali­quo­ter Höchstbetrag von € 166.667 (= 2/12 von € 1 Mio.). Haben die Investitionen im November und Dezember 2025 den ali­quo­ten Höchstbetrag von € 166.667 über­schrit­ten, konn­te der Steuerpflichtige für die­sen Überschreitungsbetrag ent­we­der bis zum jähr­li­chen Gesamt-Höchstbetrag von € 1 Mio. den regu­lä­ren IFB 2025 gel­tend machen, oder er wählt die Möglichkeit, den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 (erhöh­ter IFB 2026) vor­zu­tra­gen. Der Steuerpflichtige wird sich vor allem dann für ein Vortragen des Überschreitungsbetrages in das Jahr 2026 ent­schie­den haben, wenn er für 2026 nicht mit wei­te­ren aus­rei­chend hohen Investitionen rech­net und der erhöh­te IFB für das Jahr 2026 aus­ge­schöpft wer­den soll.

TIPP: Bis Ende 2026 gilt die tem­po­rä­re Erhöhung auf 20 % bzw. 22 %, wobei sich bei Investitionen zum Ende der Frist noch Abgrenzungsfragen stel­len. Dies ist dann der Fall, wenn ein Teil des Gesamt-Höchstbetrags von € 1 Mio. an begüns­tig­ten Investitionen für 2026 bereits in den Monaten November und Dezember 2025 getä­tigt und in das Jahr 2026 ver­scho­ben wur­de. Hier gilt es, die Investitionen bis zum 31.12.2026 gut zu pla­nen, sodass der Höchstbetrag des Jahres 2026 opti­mal ver­wer­tet wer­den kann.

6. WAS SIE BEI DER STEUERPLANUNG FÜR 2026 BEACHTEN SOLLTEN

 

6.1 Langfristige Rückstellungen 

 

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die vor­aus­sicht­li­che Laufzeit abzu­zin­sen.

 

6.2 Investitionsfreibetrag

 

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pau­scha­le Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pau­scha­len Rückstellungen steu­er­lich zuläs­sig. In bei­den Fällen ist für die steu­er­li­che Berücksichtigung der ent­spre­chen­de Ansatz in der UGB-Bilanz maß­geb­lich. Die steu­er­li­che Berücksichtigung von pau­scha­len Rückstellungen beschränkt sich aller­dings auf Rückstellungen für sons­ti­ge unge­wis­se Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen blei­ben steu­er­lich ausgeschlossen.

 

6.3 Gebäudeentnahme zum Buchwert

 

Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu kei­ner Realisation der stil­len Reserven. Dadurch ent­fällt eine unmit­tel­ba­re steu­er­li­che Auswirkung. In die­sem Zusammenhang ist für den Verkauf eines Gebäudes des Privatvermögens anzu­mer­ken, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen her­ge­stellt wur­de. Im Betriebsvermögen selbst her­ge­stell­te Gebäude blei­ben also nach Entnahme ins Privatvermögen steuerhängig.

Durch die Neuregelung ent­fällt an sich die dadurch obso­let gewor­de­ne Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw. ‑auf­ga­be. Der Steuerpflichtige kann aller­dings bei einer Betriebsaufgabe wäh­len, die stil­len Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes zu besteu­ern und dafür – bei Erfüllung der wei­te­ren Voraussetzungen – den Hälftesteuersatz in Anspruch zu nehmen.

 

TIPP: Es ist den­noch mög­lich, die Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen ent­nom­me­nen Gebäudes steu­er­frei zu stel­len, indem die­ses Grundstück nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durch­ge­hend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw. gedient hat.

 

6.4 Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

 

Derzeitige Rechtslage

Gesellschafterverrechnungskonten bei Kapitalgesellschaften (insb. GmbHs) die­nen in der Praxis dazu, lau­fen­de finan­zi­el­le Transaktionen zwi­schen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu erfas­sen. Beispielsweise kön­nen Eingangsrechnungen der Gesellschaft vor­ab aus dem Privatvermögen der Gesellschafter bezahlt wer­den, wel­che kur­ze Zeit spä­ter von der Gesellschaft mit­tels Überweisung auf das Privatkonto des Gesellschafters aus­ge­gli­chen wer­den. In der Praxis haben jedoch nicht immer alle Transaktionen, die vom Geschäftskonto der Gesellschaft getä­tigt wer­den, einen betrieb­li­chen Hintergrund, son­dern sind der pri­va­ten Lebensführung des Gesellschafters zure­chen­bar (z.B. Geldentnahmen aus der Gesellschaft). Werden sol­che Transaktionen nicht vor Abschluss des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft voll­stän­dig aus­ge­gli­chen, besteht ent­we­der eine Forderung oder eine Verbindlichkeit gegen­über dem Gesellschafter. Forderungen der Gesellschaft auf die­sen Verrechnungskonten sind übli­cher­wei­se unver­zinst und unbe­si­chert, was bis­lang bei Betriebsprüfungen regel­mä­ßig zur Einordnung als ver­deck­te Ausschüttung (27,5 % KESt!) geführt hat.

 

Gegenüber der Finanzverwaltung konn­te die Einstufung als ver­deck­te Ausschüttung ver­mie­den wer­den, wenn für die­ses Verrechnungskonto ein fremd­üb­lich aus­ge­stal­te­ter Darlehensvertrag vor­lag. Der Fremdüblichkeit wur­de aus steu­er­li­cher Sicht dahin­ge­hend Genüge getan, wenn der Darlehensvertrag fol­gen­de Elemente ent­hielt: Schriftlichkeit, fremd­üb­li­che Verzinsung, Rückzahlungsverpflichtung, Besicherung. Nach der Rechtsprechung war eine ver­deck­te Ausschüttung des Forderungsbetrages bereits aus­ge­schlos­sen, wenn der Gesellschafter als Schuldner der Forderung sei­ne aus­rei­chen­de Bonität nach­ge­wie­sen hat.

 

NEU 2027: Fiktive Gewinnausschüttung ab € 50.000 auf dem Gesellschafterverrechnungskonto

Der Gesetzgeber hat nun­mehr eine kla­re Regelung für Forderungen auf Verrechnungskonten getroffen:

  • Ist der Gesellschafter eine natür­li­che Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft (GmbH) gegen­über die­sem Gesellschafter (oder einer ihm nahe­ste­hen­den Person), ist die­se Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft zu til­gen oder in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit ent­spre­chen­de Forderung aus einem Kreditvertrag (=Darlehensvertrag) umzu­wan­deln, wobei ins­be­son­de­re die Schriftlichkeit, eine lau­fen­de Verzinsung und eine kla­re Rückzahlungsverpflichtung gefor­dert werden.
  • Wird bis zum Bilanzstichtag kei­ne Tilgung oder Umwandlung in eine Kreditforderung durch­ge­führt, so gilt der Forderungsbetrag unwi­der­ruf­lich als dem Gesellschafter zuge­flos­sen. Es ist dies­falls eine offe­ne Gewinnausschüttung in Höhe des Forderungsbetrages anzu­neh­men. Für Zwecke der Abfuhr der KESt auf die­se offe­ne Gewinnausschüttung ist der Betrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses fol­gen­den Tag, spä­tes­tens aber nach fünf Monaten als offen aus­ge­schüt­tet und zuge­flos­sen (27,5 % KESt!).
  • Dies gilt nur, sofern der Forderungsbetrag € 50.000 übersteigt. 
  • Da das Gesetz eine „offe­ne Ausschüttung“ annimmt, kann die GmbH auch erklä­ren, dass die Ausschüttung kei­ne „Gewinnausschüttung“, son­dern eine Einlagenrückzahlung Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Betrag der aus­ge­schüt­te­ten Forderung im Einlagenstand des Evidenzkontos Deckung fin­det. Eine Einlagenrückzahlung unter­liegt nicht der KESt.
  • Die neue gesetz­li­che Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, bei einem Regelwirtschaftsjahr also für Verrechnungskonten zum Bilanzstichtag 31.12.2027.

 

TIPP: Bei einem abwei­chen­den Wirtschaftsjahr, das im lau­fen­den Jahr  2027 endet, soll­ten zur Vermeidung der KESt-Pflicht eines Gesellschafterverrechnungskontos ent­we­der bis zum Bilanzstichtag xx.xx.2027 sämt­li­che Forderungen aus einem sol­chen Konto voll­stän­dig aus­ge­gli­chen sein oder eine Umwandlung anhand eines fremd­üb­li­chen Darlehensvertrags durch­ge­führt wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se bereits zum 31.1.2027 zutreffen!

7. SPENDEN AUS DEM BETRIEBSVERMÖGEN

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimm­te, im Gesetz genann­te begüns­tig­te Institutionen sind grund­sätz­lich bis maxi­mal 10 % des Gewinns des lau­fen­den Wirtschaftsjahres steu­er­lich absetz­bar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit der­ar­ti­ge Spenden noch im Jahr 2026 abge­setzt wer­den kön­nen, müs­sen sie bis spä­tes­tens 31.12.2026 geleis­tet wer­den (für wei­te­re Details sie­he Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).

Zusätzlich zu die­sen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei (natio­na­len und inter­na­tio­na­len) Katastrophen (ins­be­son­de­re bei Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Vermurungs- und Lawinenschäden) absetz­bar, wenn sie der Werbung die­nen, und zwar betrags­mä­ßig unbe­grenzt! Auch krie­ge­ri­sche Ereignisse, Terroranschläge oder sons­ti­ge huma­ni­tä­re Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte) gel­ten als Katastrophenfall i.S.d. EStG, was durch den Ukraine-Krieg bzw. die Auseinandersetzungen im Nahen Osten ja lei­der an Bedeutung zuge­nom­men hat. Voraussetzung ist, dass sie als Werbung ent­spre­chend ver­mark­tet wer­den (z.B. durch Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten des Unternehmens).

 

TIPP: Steuerlich absetz­bar sind auch Sponsorbeträge an diver­se gemein­nüt­zi­ge, kul­tu­rel­le, sport­li­che und ähn­li­che Institutionen, wenn damit eine ange­mes­se­ne Werbeleistung ver­bun­den ist. Es han­delt sich dann um ech­ten Werbeaufwand. Es soll­ten vor dem Jahresende ent­spre­chen­de Unterlagen und Nachweise des Sponsorings gesam­melt wer­den, um die ver­blie­be­ne 10 %-Grenze für Spenden voll aus­nüt­zen zu können.

8. Forschungsprämie

 

Unternehmen kön­nen eine Forschungsprämie für eigen­be­trieb­li­che Forschung von 14 % der prä­mi­en­be­güns­tig­ten Forschungsaufwendungen bzw. Ausgaben gel­tend machen. Die prä­mi­en­be­güns­tig­ten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigen­be­trieb­li­cher Forschung sind betrags­mä­ßig nicht gede­ckelt. Prämien für Auftragsforschungen kön­nen hin­ge­gen nur für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr gel­tend gemacht wer­den. Die Forschung muss in einem inlän­di­schen Betrieb oder einer inlän­di­schen Betriebsstätte erfolgen.

 

Mit der Novellierung der Forschungsprämienverordnung wur­de die Maßgeblichkeit der steu­er­li­chen Gewinnermittlung (z.B. Abzugsverbot von Managergehältern von mehr als € 500.000) als Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie klar­ge­stellt. Bei unmit­tel­ba­ren Investitionen in abnutz­ba­re Wirtschaftsgüter wur­de die Möglichkeit von Korrekturen durch Zu- und Abschläge in den Folgejahren pra­xis­taug­lich gere­gelt. Die Einhaltung des neu ein­ge­führ­ten Nachhaltigkeitszeitraums von 10 Jahren ist nun stren­ger zu doku­men­tie­ren und bei wesent­li­chen Änderungen des Nutzungseinsatzes von mehr als 25 % oder einer vor­zei­ti­gen Beendigung der Nutzung sind ver­pflich­tend Berichtigungen vorzunehmen.

 

Neu ergänzt wur­de der Begriff „markt­na­he Forschung und expe­ri­men­tel­len Entwicklung“ mit der Absicht, die Abgrenzung zwi­schen begüns­tig­ter und nicht begüns­tig­ter F&E‑Tätigkeiten kla­rer zu defi­nie­ren. Leider ist hier die Klarstellung durch das BMF nicht ein­deu­tig gelungen.

 

TIPP: Die erwähn­ten Änderungen sind grund­sätz­lich für Forschungsprämien des Jahres 2026 anzu­wen­den, ins­be­son­de­re die Anwendbarkeit der steu­er­li­chen Abzugsverbote. Es kann ein fik­ti­ver Unternehmerlohn für eine nach­weis­lich in Forschung und expe­ri­men­tel­ler Entwicklung aus­ge­üb­te Tätigkeit bei den Forschungsaufwendungen berück­sich­tigt wer­den. Dafür kön­nen € 50 pro Stunde für maxi­mal 1.720 Stunden (= € 86.000 pro Person und WJ) ange­setzt werden.

9. U‑BAHN BAU IN WIEN — FÖRDERUNG

 

 

 

In Wien wird seit meh­re­ren Jahren an der Erweiterung des U‑Bahn-Netzes (U2/U5) gear­bei­tet. Dies ver­ur­sacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, son­dern beein­flusst auch Geschäftsbetriebe, wel­che durch erhöh­te Lärm- oder Staubentwicklung sowie ein­ge­schränk­te Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hin­neh­men müssen.

Aus die­sem Grund wer­den bestehen­de gewerb­li­che Unternehmen aller Branchen mit weni­ger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 15.000 für Mietkosten und für Initiativprojekte mit bis zu € 10.000 geför­dert. Gefördert wer­den 60 % der Mietkosten (inkl. Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag) sowie 80 % der Kosten bei Initiativprojekten.

 

TIPP: Die Förderung besteht bis zum Ende des U‑Bahn-Baus und kann lau­fend online über die Wirtschaftsagentur ein­ge­reicht wer­den. https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderungen-ubahnhilfe/. Eine rück­wir­ken­de Beantragung für ver­gan­ge­ne Perioden ist nicht mög­lich.

10. VORTEILE DER E‑MOBILITÄT

 

Direkte E‑Mobilitätsförderungen für Private und Betriebe gibt es im Jahr 2026 nicht mehr. Ganz im Gegenteil. Seit dem 1.4.2025 ist eine motor­be­zo­ge­ne Versicherungssteuer für Elektrofahrzeuge zu ent­rich­ten. NEU wird ab dem 1.1.2027 ein Sachbezug für Elektrofahrzeuge eingeführt.

Trotz die­ser Verschlechterungen sind Elektrofahrzeuge steu­er­lich immer noch dem Verbrennungsmotor vor­zu­zie­hen. Folgende Vorteile kön­nen die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegen­über den her­kömm­li­chen, mit Verbrennungsmotoren betrie­be­nen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der vol­le Vorsteuerabzug steht nur bei Anschaffungskosten des Pkw bzw. des Kraftrads bis maxi­mal € 40.000 brut­to zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brut­to gibt es einen ali­quo­ten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brut­to, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Berechtigt der E‑Pkw zum Vorsteuerabzug, gel­ten ein­kom­men­steu­er­lich nur Anschaffungskosten bis € 33.333 als ange­mes­sen, es kann also nur die­ser Betrag über die AfA abge­schrie­ben wer­den. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 und steht daher kein Vorsteuerabzug zu, gel­ten ein­kom­men­steu­er­lich Anschaffungskosten von €  40.000 als angemessen.
  • Die lau­fen­den Kosten, wie z.B. Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen, sind unab­hän­gig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • Degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genie­ßen die Vorteile der degres­si­ven Abschreibung.
  • Keine NoVA: Da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berech­net wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänz­lich davon befreit.
  • Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags von 15 % (bzw. 22 % seit 1.11.2025 und bis zum 31.12.2026) der (steu­er­lich ange­mes­se­nen) Anschaffungskosten.

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der rei­nen Elektroautos umfasst.

11. WERTPAPIERDECKUNG FÜR PENSIONSRÜCKSTELLUNG

 

Am Schluss des Wirtschaftsjahres müs­sen Wertpapiere im Nennbetrag von min­des­tens 50 % des am Schluss des vor­angegan­ge­nen Wirtschaftsjahres aus­ge­wie­se­nen steu­er­li­chen Pensionsrück­stellungsbetrages im Betriebsvermögen vor­han­den sein. Auf das Deckungserfordernis kön­nen auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung ange­rech­net wer­den. Beträgt die erfor­der­li­che Wertpapierdeckung auch nur vor­über­ge­hend weni­ger als die erfor­der­li­chen 50 % der Rückstellung, ist (als Sanktion) der Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhö­hen (aus­ge­nom­men ist jenes Ausmaß der Rückstellung, das infol­ge Absinkens der Pensionsansprüche am Ende des Jahres nicht mehr aus­ge­wie­sen wird, sowie der Ersatz getilg­ter Wertpapiere bin­nen zwei Monaten).

Als deckungs­fä­hi­ge Wertpapiere gel­ten vor allem in Euro bege­be­ne Anleihen und Anleihenfonds (wobei neben Anleihen öster­rei­chi­scher Schuldner auch Anleihen von in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ansäs­si­gen Schuldnern zuläs­sig sind), wei­ters auch inlän­di­sche Immobilienfonds sowie aus­län­di­sche offe­ne Immobilienfonds mit Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat. Die Wertpapiere dür­fen nicht ver­pfän­det werden.

 

TIPP: Die 50 %-ige Wertpapierdeckung der steu­er­li­chen Pensionsrückstellung zum 31.12.2025 muss bis zum 31.12.2026 auf dem Depot ein­ge­bucht sein.

12. TIPPS FÜR KLEINUNTERNEHMER

 

TIPP: Für Kleinunternehmer gibt es eini­ge Sonderregelungen, die abhän­gig von einer Umsatzgrenze je Kalenderjahr in Anspruch genom­men wer­den kön­nen. Eine Berechnung der vor­aus­sicht­lich tat­säch­lich ver­ein­nahm­ten Umsätze bis zum 31.12.2026 emp­fiehlt sich, um dar­an anknüp­fen­de Erleichterungen in Anspruch neh­men zu kön­nen. Fragen Sie recht­zei­tig Ihren Steuerberater!

 

12.1 Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

 

Inländische Unternehmer mit einem inlän­di­schen Jahresumsatz von bis zu € 55.000 (brut­to) sind umsatz­steu­er­lich Kleinunternehmer und damit in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze aus­ge­nom­men sind bestimm­te unecht steu­er­freie Umsätze, wie z.B. aus ärzt­li­cher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze aus­ge­nom­men sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel – die Umsätze gel­ten als im Ausland erbracht) erklärt wer­den. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf kei­ne Umsatzsteuer in der Rechnung aus­ge­wie­sen wer­den. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusam­men­hän­gen­den Ausgaben ver­lo­ren.

 

Eine ein­ma­li­ge Überschreitung um 10 % (bis € 60.500) im sel­ben Jahr ist unschäd­lich. Im fol­gen­den Jahr wird der Unternehmer wegen Überschreitens der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch inner­halb der 10 %) umsatz­steu­er­pflich­tig. Wird die Toleranzgrenze von 10 % inner­halb des lau­fen­den Jahres über­schrit­ten, ent­fällt die Kleinunternehmerbefreiung ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze über­schrit­ten wird. Das bedeu­tet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 über­schrei­ten, umsatz­steu­er­pflich­tig wer­den. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 blei­ben im lau­fen­den Jahr umsatzsteuerfrei.

In vie­len Fällen kann es sinn­voll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu ver­zich­ten, um etwa dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusam­men­hän­gen­den Ausgaben/ Investitionen zu kom­men. Der Verzicht wird vor allem dann leich­ter fal­len, wenn die Kunden ohne­dies über­wie­gend vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­te Unternehmer sind. Der Verzicht bin­det den Unternehmer für fünf Jahre.

 

TIPP: Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer führt nicht zum Verlust der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Kleinunternehmerpauschalierung, wenn die Voraussetzungen der umsatz­steu­er­recht­li­chen Kleinunternehmerbefreiung vorliegen.

 

12.2 Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

 

Bei selb­stän­di­ger oder gewerb­li­cher Tätigkeit kön­nen die Betriebsausgaben pau­schal ermit­telt wer­den, wenn die umsatz­steu­er­recht­li­che Kleinunternehmerregelung anwend­bar ist oder nur des­we­gen nicht anwend­bar ist, weil dar­auf ver­zich­tet wur­de. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwend­bar, wenn eine ande­re unech­te Umsatzsteuerbefreiung der umsatz­steu­er­recht­li­chen Kleinunter­nehmerregelung vor­geht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind die Betriebsausgaben pau­schal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzu­set­zen. Daneben kön­nen noch die geleis­te­ten Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale (für 2026) sowie 50 % der Kosten für betrieb­lich genutz­te Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abge­zo­gen wer­den. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht eben­falls zu.

TIPP: Da bei neben­be­ruf­li­chen Einkünften bei­spiels­wei­se als Vortragender oder Autor in der Praxis nur gerin­ge Betriebsausgaben anfal­len, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung inter­es­sant sein.

 

12.3 Inländische Unternehmer als umsatz­steu­er­li­che Kleinunternehmer in ande­ren EU-Mitgliedstaaten 

 

Inländische Unternehmer kön­nen seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in ande­ren EU-Mitglied­staaten in Anspruch neh­men (Ebenso kön­nen seit 1.1.2025 aus­län­di­sche Unternehmer mit österreich­ischen Umsätzen die öster­rei­chi­sche Kleinunternehmerregelung in Anspruch neh­men). Voraussetzung für die­se EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der EU-weite Jahresumsatz sowohl im lau­fen­den Jahr als auch im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr den Schwellenwert von € 100.000 nicht über­schrei­tet. Die Anwendung der Regelung hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer in sei­nem Ansässigkeitsstaat einen ent­spre­chen­den Antrag stellt, in dem er auch angibt, für wel­che ande­ren Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerregelung begehrt. Es sind dann die Voraussetzungen der natio­na­len Kleinunternehmerregelung des jewei­li­gen ande­ren Mitgliedstaates zu erfül­len, in dem die Befreiung gel­ten soll. Sind die­se gege­ben, so erteilt der Ansässigkeitsstaat (für öster­rei­chi­sche Unternehmen also Österreich) dem Antragsteller eine so genann­te Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „AT“ und dem Suffix „EX“. Die Steuerbefreiung im ande­ren Mitgliedstaat ent­fällt ab der Überschreitung des Schwellenwertes von € 100.000 oder der natio­na­len Kleinunternehmergrenze des jewei­li­gen aus­län­di­schen Mitgliedstaates.

13. KLEINUNTERNEHMER — GSVG-BEFREIUNG BIS 31.12.2026 BEANTRAGEN

 

Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) kön­nen bis spä­tes­tens 31.12.2026 rück­wir­kend für das lau­fen­de Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) bean­tra­gen, wenn die steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte 2026 maxi­mal € 6.613,20 und der Jahresumsatz 2026 maxi­mal € 55.000 aus sämt­li­chen unter­neh­me­ri­schen Tätigkeiten betra­gen wer­den. Antragsberechtigt sind

  • Unternehmer (maxi­mal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letz­ten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht voll­endet haben.
  • Personen, die das 60. Lebensjahr voll­endet haben, sowie
  • Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) voll­endet haben, wenn sie in den letz­ten fünf Jahren die maß­geb­li­chen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht über­schrit­ten haben.

Die Befreiung kann auch wäh­rend des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung wäh­rend der Kindererziehung bean­tragt wer­den, wenn die monat­li­chen Einkünfte maxi­mal € 551,10 und der monat­li­che Umsatz maxi­mal € 4.583,33 betra­gen.

TIPP: Der Antrag für 2026 muss spä­tes­tens am 31.12.2026 bei der SVS ein­lan­gen. Wurden im Jahr 2026 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezo­gen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.

14. ARBEITSPLATZPAUSCHALE UND NETZKARTE FÜR SELBSTÄNDIGE

 

Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teil­wei­se) betrieb­li­chen Nutzung der eige­nen Wohnung zu, wenn kein ande­rer Raum für die betrieb­li­che Tätigkeit zur Verfügung steht, also kein Arbeitszimmer im steu­er­li­chen Sinn gel­tend gemacht wer­den kann.

  • Große Pauschale: € 1.200 pro Jahr ste­hen zu, wenn kei­ne ande­ren Einkünfte aus einer akti­ven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.539 erzielt wer­den, für die außer­halb der Wohnung ein ande­rer Raum zur Verfügung steht.
  • Kleine Pauschale: € 300 pro Jahr ste­hen zu, wenn die ande­ren Aktiveinkünfte mehr als € 13.539 betra­gen. Daneben sind Aufwendungen für ergo­no­mi­sches Mobiliar abzugs­fä­hig (eben­falls maxi­mal € 300 pro Jahr).

TIPP: Das Arbeitsplatzpauschale kann nur noch im Jahr 2026 bean­sprucht wer­den. Ab dem Jahr 2027 wird die­ses rest­los gestrichen.

 

Seit 2023 kön­nen auch Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen‑, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben abset­zen, sofern die­se auch für betrieb­li­che Fahrten ver­wen­det wer­den. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunter­nehmerpauschalierung als zusätz­li­che Betriebsausgabe berück­sich­tigt werden.

 

TIPP: Übersehen Sie nicht die Möglichkeit, die Hälfte eines Klimatickets steu­er­lich abzu­set­zen, wenn Sie auch für betrieb­li­che Fahrten die öffent­li­chen Verkehrsmittel nutzen.

15. ENDE DER AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR UNTERLAGEN AUS 2019

 

Zum 31.12.2026 läuft die 7‑jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc. des Jahres 2019 aus. Diese kön­nen daher ab 1.1.2027 ver­nich­tet wer­den. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann wei­ter auf­zu­be­wah­ren sind, wenn sie in einem anhän­gi­gen Beschwerdeverfahren (gem. BAO) oder für ein anhän­gi­ges gericht­li­ches oder behörd­li­ches Verfahren (gem. UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erst­mals unter­neh­me­risch genutzt wer­den, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprüng­li­chen Vorsteuerabzug maß­geb­lich waren, ein Berichti­gungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen der­ar­ti­ger Grundstücke beträgt 22 Jahre.

 

Hinweis: Eine ver­län­ger­te Aufbewahrungsfrist aller Belege und Arbeitszeitaufzeichnungen gilt bei:

  • Kurzarbeit: 10 Jahre ab Ende des Jahres der letz­ten Auszahlung der gesam­ten Förderung
  • Investitionsprämie: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letz­ten Auszahlung
  • Energiekostenzuschüsse: 10 Jahre ab Ende des Kalenderjahres der letz­ten Auszahlung
  • COFAG-Förderbedingungen: 7 Jahre

 

TIPP: Unabhängig von den gesetz­li­chen Bestimmungen soll­ten Sie als Privatperson sämt­li­che Belege im Zusammenhang mit Grundstücken auf­be­wah­ren. Dazu zäh­len neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (z.B. Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durch­ge­führ­ten Investitionen. All die­se Kosten erhö­hen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die tat­säch­li­chen Anschaffungskosten und redu­zie­ren damit den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn.

 

Auf jeden Fall platz­spa­ren­der ist eine elek­tro­ni­sche Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In die­sem Fall ist dar­auf zu ach­ten, dass die inhalts­glei­che, voll­stän­di­ge und geord­ne­te Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetz­li­chen Aufbewahrungsfrist jeder­zeit gewähr­leis­tet ist.

Steuertipps für Arbeitgeber & Mitarbeiter

 

1. OPTIMALE AUSNUTZUNG DES JAHRESSECHSTELS

 

Wenn neben den regel­mä­ßi­gen Monatsbezügen noch ande­re Bezüge (z.B. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz‑, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung kom­men oder Sachbezüge eben nur zwölf Mal jähr­lich zur Verrechnung gelan­gen, dann wird das begüns­tigt besteu­er­te Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht opti­mal aus­ge­nutzt.

 

TIPP: In die­sem Fall könn­te in Höhe des rest­li­chen Jahressechstels noch eine Prämie aus­be­zahlt wer­den, um die begüns­tig­te Versteuerung des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % zu nut­zen.

Beträgt das Jahressechstel mehr als € 83.333, kommt für über­stei­gen­de Beträge ein Steuersatz von 50 % bzw. allen­falls 55 % zur Anwendung.

Achtung: Werden im lau­fen­den Kalenderjahr 2026 ins­ge­samt mehr als ein Sechstel der zuge­flos­se­nen lau­fen­den Bezüge mit dem fes­ten Steuersatz begüns­tigt besteu­ert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letz­ten lau­fen­den Bezuges (im Dezember oder im Beendigungsmonat) die über­stei­gen­den Beträge nach Tarif ver­steu­ern.

 

2. ZUKUNFTSSICHERUNG FÜR DIENSTNEHMER BIS € 300 STEUERFREI

 

Die Bezahlung von Prämien für Lebens‑, Kranken- und Unfallversicherungen (ein­schließ­lich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimm­te Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steu­er­frei.

TIPP: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage über­schrit­ten ist, wäre auch eine SV-freie Bezugsumwandlung mög­lich. Andernfalls besteht Sozialversicherungspflicht.

 

3. MITARBEITERBETEILIGUNGEN UND MITARBEITERPRÄMIE

 

3.1 Mitarbeiterbeteiligungen

 

Für den Vorteil aus der unent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit die­sem ver­bun­de­nen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von € 3.000. Der Vorteil muss allen Mitarbeitern oder einer bestimm­ten Gruppe von ihnen zukom­men; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter län­ger als 5 Jahre gehal­ten wer­den. Nach Ansicht des VwGH stel­len die Angehörigen des Managements eine begüns­ti­gungs­fä­hi­ge Gruppe dar.

 

Seit dem 1.1.2024 ist auch die Start-up-Mitarbeiterbeteiligung von bis zu 10 % der Gesellschafts­anteile mög­lich, wobei die anteils­ge­wäh­ren­de Gesellschaft nicht zwin­gend ein Start-up sein muss, son­dern ledig­lich nicht älter als 10 Jahre sein darf. Zum Zeitpunkt der Zuwendung der Gesell­schaftsanteile an den oder die Mitarbeiter fällt bei die­ser spe­zi­el­len Mitarbeiterbeteiligung unter bestimm­ten Voraussetzungen kei­ne Steuer an. Vielmehr wird der steu­er­li­che Zufluss in die Zukunft ver­scho­ben, wenn ein „Exit“ statt­fin­det (z.B. der Mitarbeiter sei­ne Anteile ver­äu­ßert). Nach erfolg­tem steu­er­li­chen Zufluss wer­den 75 % des geld­wer­ten Vorteils pau­schal mit 27,5 % und die rest­li­chen 25 % des geld­wer­ten Vorteils mit dem pro­gres­si­ven Steuersatz belas­tet, wenn die Anteile zumin­dest drei Jahre gehal­ten wur­den bzw. das Dienstverhältnis min­des­tens zwei Jahre gedau­ert hat. Anderenfalls ist der Zufluss zur Gänze mit dem pro­gres­si­ven Steuersatz belastet.

 

3.2 Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie

 

Seit dem 1.1.2022 besteht die Möglichkeit, akti­ve Mitarbeiter am Vorjahresgewinn des Unternehmens bis zu € 3.000 steu­er­frei zu betei­li­gen (= Mitarbeitergewinnbeteiligung).

Alternativ kann im Jahr 2026 wie­der eine, dies­mal sehr unat­trak­ti­ve, steu­er­freie Mitarbeiterprämie von nur bis zu € 500 pro Jahr und MA aus­be­zahlt wer­den, wenn die Zahlung auf­grund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Die Anwendungsvoraussetzung ist heu­er wie­der stren­ger und ver­langt ent­we­der die Zahlung auf­grund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung oder man­gels Betriebsrat auf Basis einer ver­trag­li­chen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer.

Achtung: Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohn­steu­er­frei, aber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fal­len an.

 

TIPP: Soll dem Mitarbeiter letzt­ma­lig in 2026 eine Mitarbeiterprämie zuge­wen­det wer­den, ach­ten Sie dar­auf, dass die­se spä­tes­tens mit der Dezember-Lohnabrechnung aus­be­zahlt wird.

 

 

4. GESCHENKE, BETRIEBSVERANSTALTUNGEN, JUBILÄEN

 

Geschenke an Mitarbeiter sind bis zu einem Freibetrag von € 186 jähr­lich lohnsteuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn es sich um Sachzuwendungen han­delt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steu­er­pflich­tig. Wenn Sachgeschenke an Dienstnehmer über blo­ße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CD, Blumen) hin­aus­ge­hen, besteht Umsatzsteuerpflicht, sofern dafür ein Vorsteuerabzug gel­tend gemacht wurde.

 

TIPP: Sachgeschenke an Dienstnehmer sind bis zu € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

 

Für eine Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, Team­meetings) steht pro Mitarbeiter und Jahr ein steu­er­frei­er Betrag von € 365 zur Verfügung. Dabei ist zu beach­ten, dass alle Betriebsveranstaltungen des gesam­ten Jahres zusam­men­ge­rech­net wer­den. Ein even­tu­el­ler Mehrbetrag ist steu­er­pflich­ti­ger Arbeitslohn.

 

TIPP: Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365 pro Person und Jahr steuerfrei.

 

TIPP: Sachzuwendungen anläss­lich eines Dienst- oder Firmenjubiläums sind zusätz­lich zum all­ge­mei­nen Geschenkrahmen bis € 186 pro Person und Jahr steuerfrei.

 

5. KINDERBETREUUNGSKOSTEN: € 2.000 ZUSCHUSS STEUERFREI

 

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimm­te Gruppen sei­ner Mitarbeiter einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, ist die­ser Zuschuss bis zu einem Betrag von € 2.000 jähr­lich pro Kind bis zum 14.  Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Die Betreuung muss in einer insti­tu­tio­nel­len Kinderbetreuungseinrichtung (z.B. Kindergarten) oder durch eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person erfolgen. 

 

TIPP: Inzwischen ist die admi­nis­tra­ti­ve Abwicklung unkom­pli­ziert mög­lich. Der Zuschuss kann ent­we­der direkt an die insti­tu­tio­nel­le Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Betreuungsperson oder in Form von Gutscheinen geleis­tet wer­den oder es wer­den dem Arbeitnehmer die nach­ge­wie­se­nen Kosten vom Arbeitgeber ganz oder teil­wei­se ersetzt.

 

6. STEUERFREIES JOBTICKET BZW KLIMATICKET

 

Zur Förderung der Benützung öffent­li­cher Verkehrsmittel kön­nen die Kosten für ein öffent­li­ches Verkehrsmittel („Jobticket”) auch dann steu­er­frei vom Dienstgeber über­nom­men wer­den, wenn das Ticket zumin­dest am Wohnort oder am Arbeitsort gül­tig ist. Unter das Jobticket fällt auch das soge­nann­te „Klimaticket“ (auch als 1–2‑3-Ticket bekannt).

Die Zurverfügungstellung ist auch durch gänz­li­che oder teil­wei­se Kostenübernahme mög­lich. Die Verlängerung von Tickets, ins­be­son­de­re von Jahreskarten, stellt einen Ticketerwerb dar. Wird das Jobticket aller­dings anstatt des bis­her gezahl­ten steu­er­pflich­ti­gen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begüns­tig­te, steu­er­pflich­ti­ge Gehaltsumwandlung vor.

 

7. TELEARBEIT

 

Mit 1.1.2025 wur­de Homeoffice in Telearbeit umbe­nannt und im Gesetz so kodi­fi­ziert. Unverändert gilt die Regelung zur Abgeltung der Mehrkosten durch den Arbeitgeber, der an sei­ne Mitarbeiter bei Telearbeit für maxi­mal 100 Tage pro Kalenderjahr bis zu € 3 pro Telearbeitstag (= € 300 pro Jahr) steu­er­frei aus­be­zah­len kann. Für die Berücksichtigung die­ses Telearbeitspauschales muss die beruf­li­che Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getrof­fe­nen Vereinbarung (= Telearbeitsvereinbarung) in der Wohnung des Arbeit­nehmers oder in einer sons­ti­gen, nicht zum Unternehmen gehö­ren­den Örtlichkeit aus­ge­übt werden.

Um die Telearbeitstage bele­gen zu kön­nen, hat der Arbeitgeber eine Aufzeichnungspflicht für die­se Tage. Die Anzahl der Telearbeitstage muss im Lohnkonto und im Lohnzettel (L16) ange­führt werden.

Wird das Telearbeitspauschale nicht bis zur maxi­ma­len Höhe vom Arbeitgeber aus­ge­schöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei sei­ner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten gel­tend machen.

TIPP: Das Telearbeitspauschale gilt nur noch für das Kalenderjahr 2026. Ab dem Kalenderjahr 2027 wird die­ses Pauschale – ana­log der Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige – rest­los gestrichen.

Zusätzlich kön­nen Arbeitnehmer Ausgaben für die ergo­no­mi­sche Einrichtung ihres häus­li­chen Arbeitsplatzes außer­halb eines (steu­er­li­chen) Arbeitszimmers (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2026 als Werbungskosten gel­tend machen. Die Voraussetzung dafür ist aller­dings, dass zumin­dest an 26 Tagen Telearbeit geleis­tet wur­de. Diese Voraussetzung ent­fällt ab dem Kalenderjahr 2027, da das Telearbeitspauschale gänz­lich gestri­chen wird.

 

TIPP: Hat ein Arbeitnehmer neben den ergo­no­mi­schen Einrichtungen aus­schließ­lich beruf­lich genutz­te Arbeitsmittel ange­schafft, so kön­nen die­se wie bis­her als Werbungskosten gel­tend gemacht wer­den. Bei digi­ta­len Arbeitsmitteln erfolgt aller­dings eine Gegenrechnung mit dem Telearbeitspauschale.

 

Steuertipps für Arbeitnehmer

 

1. WERBUNGSKOSTEN NOCH VOR DEM 31.12.2026 BEZAHLEN

 

Werbungskosten müs­sen bis zum 31.12.2026 bezahlt wer­den, damit sie heu­er noch von der Steuer abge­setzt wer­den kön­nen. Denken Sie dabei ins­be­son­de­re an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen, etc., samt allen damit ver­bun­de­nen Nebenkosten wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine dop­pel­te Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruf­lich ver­an­lass­te Mitgliedsbeiträge etc. Auch heu­er geleis­te­te Vorauszahlungen für der­ar­ti­ge Kosten kön­nen noch in die­sem Jahr abge­setzt wer­den. Das gilt eben­so für Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruf­li­chen oder einer ver­wand­ten Tätigkeit in Zusammenhang ste­hen und für Kosten der Umschulung (für einen ande­ren Beruf).

TIPP: Wenn Sie an die Anschaffung eines Computers den­ken, den Sie auch für beruf­li­che Zwecke benö­ti­gen, kann er im Jahr 2026 – inso­weit die An­schaffungskosten € 1.000 nicht über­stei­gen – sofort abge­schrie­ben wer­den. Zu beach­ten ist, dass die Finanzverwaltung für die pri­va­te Nutzung ohne Nachweis einen Privatanteil von 40 % herausrechnet.

 

2. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2021 BEANTRAGEN

 

Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (= Antragsveranlagung) stel­len. Dies emp­fiehlt sich zur Geltendmachung steu­er­li­cher Vorteile wie:

  • Steuerrefundierung bei schwan­ken­den Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen;
  • Verlusten aus ande­ren Einkünften, z.B. Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzuschlags;
  • Geltendmachung des Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

.

TIPP: Am 31.12.2026 endet die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021.

 

Hinweis: Sollte die Antragsveranlagung aus­nahms­wei­se zu einer Steuernachzahlung füh­ren, dann kann der Antrag (mit­tels Einbringung einer Beschwerde) zurück­ge­zo­gen und damit die Nachzahlung ver­mie­den werden.

 

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2021 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer ein­be­hal­ten, kann die­ser bis spä­tes­tens 31.12.2026 beim Finanzamt einen Rückzahlungsantrag stel­len. Ein sol­cher Rückzahlungsantrag ist aller­dings nicht zuläs­sig, wenn der Ausgleich durch einen Antrag auf Veranlagung erfol­gen könnte.

 

Steuertipps für alle Steuerpflichtigen

 

1. SONDERAUSGABEN NOCH 2026 BEZAHLEN

 

1.1 Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten und frei­wil­li­ge Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

 

Ohne Höchstbetragsbegrenzung und unab­hän­gig vom Einkommen sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und frei­wil­li­ge Weiter­versicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetz­bar. Einmalzahlungen kön­nen auf Antrag auf 10 Jahre ver­teilt als Sonderausgabe abge­setzt werden.

 

1.2 Renten, Steuerberatungskosten und Kirchenbeitrag

 

Unbeschränkt absetz­ba­re Sonderausgaben sind bestimm­te Renten (z.B. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimm­ter steu­er­li­cher Fristen, vom Erben zu bezah­len­de Rentenlegate) sowie Steuer­beratungskosten. Kirchenbeiträge (auch wenn sie an ver­gleich­ba­re Religionsgesellschaften in der EU / EWR bezahlt wer­den) sind mit einem jähr­li­chen Höchstbetrag von € 600 begrenzt.

 

1.3 Spenden als Sonderausgaben

 

Folgende Spenden kön­nen steu­er­lich als Sonderausgaben/Betriebsausgaben abge­setzt werden:

  • Spenden an Vereinigungen, die gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­gen Zwecke die­nen oder der wis­sen­schaft­li­chen Forschung, der Kunst oder der Erwachsenenbildung. Diesen Vereinigungen muss durch einen Bescheid des Finanzamtes (Spendenbegünstigungsbescheid) die Eigenschaft, als spen­den­be­güns­ti­ge Körperschaft zuer­kannt wor­den sein. Zu den spen­den­be­güns­tig­ten Vereinigungen gehö­ren etwa begüns­tig­te Sportvereine, Alpenvereine, Österreichischer Bergrettungsdienst, Blasmusikkapellen, Caritas, Rotary Clubs, Kiwanis-Clubs, Vinzenzgemeinschaften, Sozialvereine, Verein Frauen-Rechtsschutz, Österreichische Krebshilfe, Tierschutzvereine, etc.
  • Spenden an im Gesetz aus­drück­lich auf­ge­zähl­te Einrichtungen, wie etwa Universitäten, Fachhochschulen, Bundesdenkmalamt, Museen, öffent­li­che Kindergärten und Schulen sowie Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht ande­rer Körperschaften öffent­li­chen Rechts, Freiwillige Feuerwehren, Landesfeuerwehrverbände.

 

Grundsätzlich sind Spenden nur abzieh­bar, wenn sie an eine Vereinigung gezahlt wer­den, die in der auf der Homepage des BMF (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp) ver­öf­fent­lich­ten Liste der spen­den­be­güns­tig­ten Einrichtungen ange­führt ist. Dafür müs­sen sich die begüns­tig­ten Spendenempfänger beim Finanzamt regis­trie­ren las­sen und wer­den dann – bei Erfüllung der gesetz­li­chen Voraussetzungen – in die­se Liste auf­ge­nom­men. Nur die im Gesetz aus­drück­lich genann­ten Einrichtungen (bestimm­te öster­rei­chi­sche Museen, das Bundesdenkmalamt, Universitäten und ähn­li­che Institutionen sowie die frei­wil­li­gen Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände) sind von der Registrierung ausgenommen.

 

Die Spenden an alle begüns­tig­ten Spendenempfänger sind inner­halb fol­gen­der Grenzen absetzbar:

  • Als Betriebsausgaben kön­nen Spenden bis zu 10 % des Gewinns des lau­fen­den Wirtschaftsjahres abge­zo­gen werden.
  • Als Sonderausgaben absetz­ba­re pri­va­te Spenden sind mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des aktu­el­len Jahres begrenzt, wobei schon abge­zo­ge­ne betrieb­li­che Spenden auf die­se Grenze ange­rech­net werden.

Hinweis: Spenden, Kirchenbeiträge oder Beiträge für die frei­wil­li­ge Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung wer­den für das Jahr 2026 nur mehr auf Grund der elek­tro­nisch über­mit­tel­ten Daten der Empfängerorganisationen bei Ihrer (Arbeit­nehmer) Veranlagung berücksichtigt.

 

1.4 Öko-Sonderausgabenpauschale

 

Die Ausgaben für die ther­mi­sche Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fos­si­len durch kli­ma­freund­li­che­re Heizsysteme sind begünstigt.

Wurden Kosten für die ther­mi­sche Sanierung von € 4.000 bzw. € 2.000 bei Heizkesseltausch (nach Abzug aller Förderungen) über­schrit­ten, steht im Jahr der Auszahlung der Förderung und in den fol­gen­den vier Jahren jeweils das Öko-Sonderausgabenpauschale von € 800 bzw. € 400 zu.

TIPP: Das Öko-Sonderausgabenpauschale kann auch 2026 berück­sich­tigt wer­den, wenn die maß­geb­li­che Förderung bereits in einem frü­he­ren Jahr aus­be­zahlt wur­de und noch eines der fünf begüns­tig­ten Jahre vorliegt.

 

2. SPENDEN VON PRIVATSTIFTUNGEN

 

Spendenfreudige Privatstiftungen kön­nen für die vor­ste­hend genann­ten begüns­tig­ten Spenden­empfänger auch KESt-frei aus dem Stiftungsvermögen spen­den. Für die­se Spenden muss kei­ne Begünstigtenmeldung nach § 5 PSG abge­ge­ben werden.

Achtung: Als Stiftungsvorstand soll­ten Sie aber zuerst eru­ie­ren, ob die Stiftungsurkunde sie über­haupt zu Spenden ermächtigt!

 

3. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN NOCH 2026 BEZAHLEN

 

Voraussetzung für die Anerkennung von Krankheitskosten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung ist, dass nach­weis­lich eine Krankheit vor­liegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugs­fä­hi­gen Kosten zäh­len Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, Ausgaben für Zahnbehandlungen oder medi­zi­nisch not­wen­di­ge Kuraufenthalte und Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe ein­schließ­lich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder. Steuerwirksam wer­den sol­che Ausgaben erst dann, wenn sie ins­ge­samt einen vom Einkommen und Familienstand abhän­gi­gen Selbstbehalt (der maxi­mal 12 % des Einkommens beträgt) übersteigen.

TIPP: Bestimmte außer­ge­wöhn­li­che Belastungen (z.B. Behinderungen, Katastrophenschäden, Kosten der aus­wär­ti­gen Berufsausbildung der Kinder) sind ohne Kürzung um einen Selbstbehalt absetz­bar. Zu Katastrophenschäden zäh­len Kosten für die Beseitigung unmit­tel­ba­rer Katastrophenschäden, die Kosten für Reparatur und Sanierung von beschä­dig­ten Gegenständen sowie Kosten für die Ersatzbeschaffung zer­stör­ter Gegenstände.

 

Hinweis: Krankheitskosten sind grund­sätz­lich von der erkrank­ten Person selbst zu tra­gen, wobei der erkrank­ten Person ein steu­er­frei­es Existenzminimum von € 13.539 blei­ben muss. Daher kön­nen Krankheitskosten vom (Ehe-)Partner über­nom­men und abge­setzt wer­den, wenn ohne Übernahme der Kosten das Einkommen des erkrank­ten (Ehe-)Partners unter das steu­er­li­che Existenzminimum fal­len würde.

 

4. WERTPAPIERVERLUSTE REALISIEREN

 

Für Gewinne von Verkäufen von soge­nann­tem „Neuvermögen“ im Jahr 2026 fällt die Wertpapiergewinnsteuer (Kapitalertragsteuer) von 27,5 % an. Zum „Neuvermögen“ zäh­len alle seit dem 1.1.2011 erwor­be­nen Aktien und Investmentfonds sowie alle ande­ren ab dem 1.4.2012 ent­gelt­lich erwor­be­nen Kapitalanlagen (ins­be­son­de­re Anleihen, Derivate). Seit dem Jahr 2023 zäh­len auch erwor­be­ne Kryptowährungen, wel­che nach dem 28.2.2021 erwor­ben wur­den, zum „Neuvermögen“.

TIPP: Verluste aus der Veräußerung die­ser dem „Neuvermögen“ zuzu­rech­nen­den Kapitalanlagen kön­nen nicht nur mit Veräußerungsgewinnen, son­dern auch mit Dividenden und Zinsen aus Anleihen (nicht jedoch mit z.B. Sparbuchzinsen) aus­ge­gli­chen wer­den. Haben sich z.B. auf dem pri­va­ten Aktiendepot Verluste erge­ben, kön­nen Sie allen­falls bei ihrer eige­nen GmbH eine Gewinnausschüttung für das­sel­be Jahr beschlie­ßen und die­se mit den Verlusten aus dem Aktien verrechnen.

 

Hinweis: Wenn Sie bei ver­schie­de­nen Banken Wertpapierdepots oder z.B. mit Ihrer Ehefrau/Ihrem Ehemann ein Gemeinschaftsdepot haben, müs­sen Sie Bescheinigungen über den Verlustausgleich anfor­dern. Im Rahmen der Steuererklärungen kön­nen Sie dann even­tu­ell bei einem Wertpapierdepot nicht ver­wer­te­te Verluste mit den posi­ti­ven Einkünften aus dem ande­ren Wertpapierdepot ausgleichen.

 

 

5. PRÄMIE FÜR ZUKUNFTSVORSORGE UND BAUSPAREN AUCH 2026 LUKRIEREN

 

Wer in die staat­lich geför­der­te Zukunftsvorsorge heu­er noch min­des­tens € 3.817,04 inves­tiert, erhält die mög­li­che Höchstprämie für 2026 von € 162,22. Jene Personen, die bereits die gesetz­li­che Alterspension bezie­hen, sind von der Förderung aus­ge­nom­men. Als Bausparprämie kann unver­än­dert für den maxi­mal geför­der­ten Einzahlungsbetrag von € 1.200 pro Jahr noch ein Betrag von € 18 lukriert wer­den.

 

6. ERHÖHUNG DER IMMOEST BEI ALTVERMÖGEN BZW UMWIDMUNGEN

 

NEU: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027/2028 wur­de beschlos­sen, dass die effek­ti­ve Immobiliensteuerbelastung bei Altgrundstücken bzw. Grundstücken, wel­che umge­wid­met wur­den, ab 1.1.2027 erhöht wird.

Altgrundstücke sind jene, die vor dem 31.3.2012 nicht mehr steu­er­ver­fan­gen waren, d.h. vor dem 31.3.2002 ent­gelt­lich erwor­ben wur­den. Bei Altgrundstücken wer­den bei einer Veräußerung bis zum 31.12.2026 die Anschaffungskosten mit 86% des Veräußerungserlöses ange­setzt, was zu einer effek­ti­ven Immobilienertragsteuerbelastung von 4,2 % des Veräußerungserlöses führt. Ab dem 1.1.2027 wer­den die pau­scha­len ansetz­ba­ren Anschaffungskosten auf 80% gesenkt. Dies führt zu einer Erhöhung der effek­ti­ven Steuerbelastung auf 6 %.

Bei Grundstücken, wel­che nach dem 31.12.1987 umge­wid­met wur­den, sind die Anschaffungskosten bis zum 31.12.2026 in Höhe von 40 % des Veräußerungserlöses ansetz­bar. Dies führt zu einer effek­ti­ven Steuerbelastung von 18 % bezo­gen auf den Veräußerungserlös. Ab dem 1.1.2027 wer­den die pau­scha­len ansetz­ba­ren Anschaffungskosten auf 30% gesenkt. Das erhöht die effek­ti­ve Steuerbelastung auf 21 %.

TIPP: Sollte ein Liegenschaftsverkauf eines Altgrundstücks oder einer umge­wid­me­ten Liegenschaft ohne­hin geplant sein, so ist es von Vorteil, wenn die Veräußerung noch im Jahr 2026 statt­fin­det. Wird das Verpflichtungsgeschäft näm­lich nach dem 31.12.2026 abge­schlos­sen, so ist mit der neu­en (höhe­ren) effek­ti­ven Steuerbelastung zu rechnen.

 

7. GERÄTE-RETTER-PRÄMIE

 

Elektro- und Elektronikgeräte, wel­che übli­cher­wei­se in pri­va­ten Haushalten ver­wen­det wer­den, haben für gewöhn­lich eine län­ge­re Lebensdauer als man glaubt. Um die Reparaturen sol­cher Gegenstände attrak­ti­ver zu machen und damit die Mentalität einer „Wegwerfgesellschaft“ ein­zu­däm­men, wur­de die Geräte-Retter-Prämie geschaf­fen. Fahrräder und E‑Bikes sind aus­drück­lich von der neu­en Förderung ausgeschlossen

Dabei wer­den Reparaturen, Service und Wartung sowie Kostenvoranschläge für die Reparatur, Wartung oder den Service für Elektro- bzw Elektronikgeräte für den Haushalt und Freizeit geför­dert. Gefördert wer­den pro Geräte-Retter-Bon (wel­cher mehr­mals erstellt wer­den kann, solan­ge Budget im Fördertopf vor­han­den ist) 50 % der för­der­fä­hi­gen Brutto-Kosten, maxi­mal jedoch € 130 für eine Reparatur, Service oder Wartung (bzw. € 30 für einen Kostenvoranschlag).

TIPP: Die Erstattung der Kosten erfolgt direkt an den Konsumenten, wel­cher vor­ab den vol­len Rechnungs­betrag an den Dienstleistungsbetrieb zu bezah­len hat. Die Erstellung des Reparaturbons (muss vor der Reparatur erstellt wer­den) erfolgt online über www.geräte-retter-prämie.at.

 

8. NOVA-ANPASSUNG 2027

 

Ab dem 1.1.2027 wird der jähr­li­che CO2-Abzugswert von 91 g/km (2026) auf 88 g/km (2027) gesenkt. Das hat zur Folge, dass sich bei glei­chen Fahrzeugdaten unter Umständen eine höhe­re NoVA erge­ben kann. Wird ein unwi­der­ruf­li­cher schrift­li­cher Kaufvertrag vor dem 1.12.2026 abge­schlos­sen und erfolgt eine qua­li­fi­zier­te Lieferung vor dem 1.4.2027, so kön­nen noch die NoVA-Werte für das Jahr 2026 ange­wen­det werden.

 

TIPP: Sofern ein Fahrzeugkauf um den Jahreswechsel geplant ist, ach­ten Sie dar­auf daher, dass der Kaufvertrag vor dem 1.12.2026 abge­schlos­sen wird und die Lieferung vor dem 1.4.2027 durch­ge­führt wird.