Für die Monate 11/2020 und 12/2020 kann für jene Unternehmen, die nicht direkt von den Betriebsschließungen im Lockdown in dieser Zeit betroffen waren, aber doch „indirekt“ über Zulieferwege betroffen waren, der Umsatzersatz II beantragt werden.
Unser Experte, Mag. Christian Grossek rät:
So einfach die Ermittlung der Fördergrundlagen für den Umsatzersatz I war, so schwierig ist die Zusammenstellung der Zahlen für den Umsatzersatz II. Auch sind die Voraussetzungen eher restriktiv gehalten, sodass der Umsatzersatz II bei weitem nicht so erfolgreich und unkompliziert geholfen hat, wie der Umsatzersatz I.
Mag. Christian Grossek
Partner & Steuerberater
Zur Verdeutlichung, worum es beim Umsatzersatz II geht, 2 Beispiele:
- Ein Lebensmittelgroßhandel (vom Lockdown 11–12/2020 nicht direkt betroffen) beliefert vorwiegend die Gastronomie (geschlossen und damit direkt betroffen). Die Geltendmachung des Umsatzersatz I war damals für den Großhändler nicht möglich, der Umsatzersatz II ist jedoch möglich, weil zumindest eine indirekte Betroffenheit gegeben war.
- Ein Veranstaltungstechniker wird für Veranstalter tätig. Auf Grund des Verbotes von Veranstaltungen war zwar der Veranstalter selbst direkt vom Lockdown betroffen, nicht aber der Veranstaltungstechniker. Dieser hat aber trotzdem erhebliche indirekte Einbußen gehabt und kann diese im Rahmen des Umsatzersatz II geltend machen
Sollten Sie in Ihrem Betrieb einen ähnlich gelagerten Fall haben und erhebliche (mehr als 40%) Umsatzeinbußen in diesen indirekt betroffenen Unternehmensbereichen erlitten haben, so kommen Sie bitte umgehend auf uns zu.
Die Frist für die Antragstellung endet am 30.06.2021