Mit dem Lockdown, der von der öster­rei­chi­schen Regierung im November ver­hängt wur­de, wur­de auch gleich­zei­tig die Richtlinie für den Lockdown-Umsatzersatz ver­laut­bart. Diese ist eine äußerst groß­zü­gi­ge Unterstützung für jene Branchen, die vom 2. Lockdown unmit­tel­bar betrof­fen sind. Die Beantragung ist sehr ein­fach und kun­den­freund­lich gestal­tet und ab sofort über Ihren Finanz-Online-Zugang möglich.

Wer kann nun aber den Umsatzersatz gel­tend machen und zu wel­chen Bedingungen? Und wie wird er berech­net? Wir haben die Antworten auf die drin­gends­ten Fragen für Sie kom­pakt zusam­men­ge­fasst. Wenn Sie dar­über hin­aus Unterstützung bei der Beantragung benö­ti­gen, ste­hen wir Ihnen natür­lich jeder­zeit ger­ne per­sön­lich zur Verfügung.

Wer ist anspruchsberechtigt? 

Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich und gewerb­li­chen oder selbst­stän­di­gen Einkünften, die von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV vom 03.11.2020 betrof­fen sind und zusätz­lich in einer Branche tätig sind, die in der Liste des BMF als direkt betrof­fen ange­führt sind. Auch Vereine kön­nen anspruchs­be­rech­tigt sein, wenn sie unter­neh­me­risch tätig sind. Für Landwirte und Privatzimmervermieter wird es ein geson­der­tes Verfahren beim Landwirtschaftsministerium geben.

Ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen ein Missbrauch iSd § 22 BAO fest­ge­stellt wur­de oder die in den letz­ten 5 Jahren eine Finanzstrafe von mehr als 10.000,- ver­hängt bekom­men haben. Weiters schäd­lich kön­nen Niederlassungen in Steueroasen oder bestimm­te Lizenzzahlungen ins nied­rig besteu­er­te Ausland sein. Außerdem darf im Zeitpunkt der Antragsstellung kein Insolvenzverfahren anhän­gig sein. Neu gegrün­de­te Unternehmen, die vor dem 01.11.2020 noch kei­ne Umsätze erzielt haben sind eben­falls ausgeschlossen.

WICHTIG! Unternehmen, die im Zeitraum vom 03.–30.11.2020 Mitarbeiter gekün­digt haben, sind vom Umsatzersatz ausgeschlossen.

Wie wird der Lockdown-Umsatzersatz berechnet?

Der Ersatz wird für den Monat November 2020 gewährt und beträgt 80% des Umsatzes für November 2019. Dieser Umsatz wird von der Finanz auf Basis der ver­füg­ba­ren Daten wie Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahressteuererklärungen ermit­telt. Die Behörde teilt den Antragstellern den auto­ma­ti­siert ermit­tel­ten Vorjahresumsatz und den sich dar­aus erge­ben­den Umsatzersatz mit. Der Unternehmer kann etwai­ge Fehlberechnungen bin­nen 2 Wochen kor­ri­gie­ren. Wenn kei­ne Korrektur erfolgt, wird der Umsatzersatz auf Basis der bekannt­ge­ge­be­nen Daten errech­net und ausbezahlt.

Hinweis: In Unternehmen, in denen es auch Sparten gibt, die nicht von den Einschränkungen betrof­fen sind, muss der Unternehmer eine best­mög­li­che Schätzung abge­ben, wel­che Umsätze rele­vant sind.

Welche bereits erhal­te­nen Corona-Hilfsgelder sind vom Umsatzersatz abzuziehen? 

 Nicht abzu­zie­hen sind: 

  • Zuwendungen aus dem Härtefallfonds
  • Zuwendungen aus dem Fixkostenzuschuss Phase I
  • Haftungen COFAG, AWS, ÖHT über 80% bzw. 90%
  • Kurzarbeitsbeihilfen

Von der Obergrenze der Förderung (800.000,-) sind abzuziehen: 

  • Noch nicht getilg­te Kredite, für die eine 100%ige Haftung über die AWS oder die ÖHT im Rahmen der Corona-Hilfen aus­ge­stellt wurde
  • Bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds
  • Zuschüsse von Gemeinden, Bundesländern oder regio­na­len Wirtschafts- und Tourismusfonds im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Muss im November 2020 der Umsatz im Unternehmen zu 100% ausfallen? 

Wenn Sie z.B. als Gastronom noch Umsätze aus TakeAway-Verkäufen haben, sind die­se nicht schäd­lich und ver­rin­gern auch nicht den Umsatzersatz. Ebenso min­dern z.B. ver­ein­zel­te Buchungen in betrof­fe­nen Hotelbetrieben nicht den Umsatzersatz. Das BMF stellt klar, dass unter­neh­me­ri­sche Bemühungen zur Schadensminderung kei­nen Einfluss auf den Umsatzersatz haben sol­len und die Initiativen nicht „bestraft“ wer­den sollen.

Wann und wie kann der Lockdown-Umsatzersatz bean­tragt werden? 

Der Antrag kann vom 06.11. bis 15.12.2020 über FinanzOnline gestellt wer­den. Unter der Rubrik „Sonstige Anträge“ fin­den Sie den „Lockdown-Umsatzersatz“, denn Sie als Unternehmer selbst ein­brin­gen kön­nen. Gerne unter­stüt­zen wir Sie bei der Antragstellung.

Gibt es einen Mindest- und einen Höchstersatz? 

Mindestens wer­den (bis auf weni­ge Ausnahmen) 2.300,- und höchs­tens 800.000,- als Umsatzersatz ausbezahlt.

Wo gibt es die Detailregelungen? 

Weitere Details kön­nen Sie direkt hier beim BMF nach­le­sen. Informationen spe­zi­ell zu den direkt betrof­fe­nen Branchen fin­den Sie in die­sem PDF.

 

Fazit zum Lockdown-Umsatzersatz

Laut unse­rem Experten Christian Grossek ist der Lockdown-Umsatzersatz im Unterschied zu ande­ren Corona-Förderinstrumenten (Kurzarbeit, Fixkostenzuschuss) auf­grund der kun­den­freund­li­chen Gestaltung sehr ein­fach zu bean­tra­gen. Zudem bringt er den Betroffenen eine groß­zü­gi­ge Unterstützung in die­ser schwie­ri­gen unter­neh­me­ri­schen Situation.

Sehen Sie dazu auch das Online-Seminar unse­rer bei­den Experten Martin Binder und Christian Grossek „BG&P Newsflash: Lockdown-Umsatzersatz“ zu den wich­tigs­ten Eckdaten.

Und falls immer noch Fragen zum Lockdown-Umsatzersatz offen blei­ben – neh­men Sie jeder­zeit Kontakt mit uns auf!