Die seit 3. November geltenden Schutzmaßnahmen sowie die damit verbundenen Einschränkungen haben eine Anpassung der Regelungen für die Kurzarbeit notwendig gemacht. Hier lesen Sie worauf sich die Sozialpartner geeinigt haben.
Um die unmittelbaren Auswirkungen der – auf den seit 03.11.2020 geltenden Corona-Schutzmaßnahmen beruhenden – behördlichen Schließungen abzumildern, haben sich die Sozialpartner auf ein modifiziertes Kurzarbeitspaket für besonders betroffenen Branchen, wie Hotellerie, Gastronomie und Veranstaltungsbranche geeinigt. So sollen nach Möglichkeit Arbeitsplätze erhalten werden. Ausgangsbasis ist die ab 01.10.2020 in Kraft getretene Kurzarbeitsphase III.
Erleichterungen für Unternehmer
Für Unternehmer, die auf Grund einer behördlichen Schließung unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, wird es laut Einigung der Sozialpartner folgende Erleichterungen geben:
- Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0% möglich. Erfolgt aus diesem Grund eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 10% bzw. 30%, ist das nicht schädlich.
- Wirtschaftliche Begründung
Eine Bestätigung durch den Steuerberater ist nicht notwendig, wenn die Kurzarbeit aufgrund des Lockdowns oder nur für den Monat November beantragt wird.
Für alle Unternehmen gilt:
- Rückwirkende Beantragung
Die Antragstellung per 01.11.2020 kann rückwirkend bis Freitag, 20.11.2020 erfolgen.
- Nachträgliche Änderung der Arbeitszeit
Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30% oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.
- Wirtschaftliche Begründung
Eine Bestätigung durch den Steuerberater entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
- Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns entfällt die Ausbildungsverpflichtung.
- Trinkgeldregelung
Beschäftigte in Kurzarbeit von Unternehmen, die behördlich geschlossen sind und die von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, erhalten für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns € 100,00 netto (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
(Quelle: WKO)
Gültigkeit für Anträge von 01.10.2020 bis 31.03.2021
Die grundsätzliche Vereinbarung der Sozialpartner mit der österreichischen Bundesregierung über die Verlängerung der Kurzarbeit ab 01. Oktober 2020 erfolgte bereits im Sommer, nun liegt auch die für die künftige Kurzarbeitsphase III geltende Sozialpartnervereinbarung sowie die Richtlinie des AMS vor. Die Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 8.0 vom 17.09.2020) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021.
Eckpunkte der Kurzarbeit
Nachfolgend die Eckpunkte der ab 01.10.2020 geltenden Kurzarbeit für Sie zusammengefasst:
- Kurzarbeitszeitraum
Der Kurzarbeitszeitraum wird verlängert und beträgt höchstens 6 Monate
- Wirtschaftliche Begründung
Der Antrag auf Kurzarbeit ist wirtschaftlich zu begründen. Dafür werden in Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung diverse Kennzahlen bzw. wirtschaftliche Daten abgefragt (Umsatzentwicklung vor der Kurzarbeit, Prognose für den beantragten Zeitraum, Angabe zu anderen Förderungen). Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben durch einen Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
- Vergütung
Ausgehend vom Nettoentgelt des letzten vollentlohnten Monats vor Einführung der Kurzarbeit bleibt es bei einer Nettoersatzrate von 80/85/90%. Neu in der Phase III ist eine Entgeltdynamik: kollektivvertragliche Erhöhungen und individuelle Vorrückungen sind im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 zu berücksichtigen.
- Arbeitszeit
Die Bandbreite wurde im Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten auf 30% bis 80% eingeschränkt. In Sonderfällen ist eine Unterschreitung der 30% möglich, muss aber entsprechend begründet und von den Sozialpartnern genehmigt werden.
- Wechsel der Normalarbeitszeit
Wechselt die Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit, ist die Bemessungsgrundlage (= Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) neu zu berechnen.
- Verbrauch von Urlaub
Ein Verbrauch kann vom Unternehmen nicht einseitig angeordnet werden, es sollte während des Kurzarbeitszeitraums jedoch möglichst eine Woche des laufenden Urlaubs konsumiert werden.
- Aus- und Weiterbildung
Arbeitnehmer sind verpflichtet, vom Unternehmen angebotene Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit zu absolvieren. Die Aus- und Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich als Arbeitszeit, seitens des AMS als Ausfallsstunden mit entsprechender Beihilfe. Sie zählen jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%!