Die seit 3. November gel­ten­den Schutzmaßnahmen sowie die damit ver­bun­de­nen Einschränkungen haben eine Anpassung der Regelungen für die Kurzarbeit not­wen­dig gemacht. Hier lesen Sie wor­auf sich die Sozialpartner geei­nigt haben.

Um die unmit­tel­ba­ren Auswirkungen der – auf den seit 03.11.2020 gel­ten­den Corona-Schutzmaßnahmen beru­hen­den – behörd­li­chen Schließungen abzu­mil­dern, haben sich die Sozialpartner auf ein modi­fi­zier­tes Kurzarbeitspaket für beson­ders betrof­fe­nen Branchen, wie Hotellerie, Gastronomie und Veranstaltungsbranche geei­nigt. So sol­len nach Möglichkeit Arbeitsplätze erhal­ten wer­den. Ausgangsbasis ist die ab 01.10.2020 in Kraft getre­te­ne Kurzarbeitsphase III.

Erleichterungen für Unternehmer

Für Unternehmer, die auf Grund einer behörd­li­chen Schließung unmit­tel­bar vom Lockdown betrof­fen sind, wird es laut Einigung der Sozialpartner fol­gen­de Erleichterungen geben:

  • Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung
    Im November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns ist eine Arbeitsleistung von 0% mög­lich. Erfolgt aus die­sem Grund eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 10% bzw. 30%, ist das nicht schädlich.
  • Wirtschaftliche Begründung
    Eine Bestätigung durch den Steuerberater ist nicht not­wen­dig, wenn die Kurzarbeit auf­grund des Lockdowns oder nur für den Monat November bean­tragt wird.

 

Für alle Unternehmen gilt:

  • Rückwirkende Beantragung
    Die Antragstellung per 01.11.2020 kann rück­wir­kend bis Freitag, 20.11.2020 erfolgen.
  • Nachträgliche Änderung der Arbeitszeit
    Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30% oder mehr bean­tragt haben, kön­nen nach­träg­lich ein Änderungsbegehren mit einem höhe­ren Arbeitszeitausfall stel­len. Das Änderungsbegehren ist spä­tes­tens vor jener Monatsabrechnung ein­zu­brin­gen, mit der die bewil­lig­te Beihilfenhöhe über­schrit­ten wird.
  • Wirtschaftliche Begründung
    Eine Bestätigung durch den Steuerberater ent­fällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November bean­tragt wird.
  • Lehrlinge in Kurzarbeit
    Für die Zeit des Lockdowns ent­fällt die Ausbildungsverpflichtung.
  • Trinkgeldregelung
    Beschäftigte in Kurzarbeit von Unternehmen, die behörd­lich geschlos­sen sind und die von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, erhal­ten für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns € 100,00 net­to (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

(Quelle: WKO)

Gültigkeit für Anträge von 01.10.2020 bis 31.03.2021

Die grund­sätz­li­che Vereinbarung der Sozialpartner mit der öster­rei­chi­schen Bundesregierung über die Verlängerung der Kurzarbeit ab 01. Oktober 2020 erfolg­te bereits im Sommer, nun liegt auch die für die künf­ti­ge Kurzarbeitsphase III gel­ten­de Sozialpartnervereinbarung sowie die Richtlinie des AMS vor. Die Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 8.0 vom 17.09.2020) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längs­tens 31.03.2021.

 

Eckpunkte der Kurzarbeit

Nachfolgend die Eckpunkte der ab 01.10.2020 gel­ten­den Kurzarbeit für Sie zusammengefasst:

 

  • Kurzarbeitszeitraum
    Der Kurzarbeitszeitraum wird ver­län­gert und beträgt höchs­tens 6 Monate
  • Wirtschaftliche Begründung
    Der Antrag auf Kurzarbeit ist wirt­schaft­lich zu begrün­den. Dafür wer­den in Beilage 1 der Sozialpartnervereinbarung diver­se Kennzahlen bzw. wirt­schaft­li­che Daten abge­fragt (Umsatzentwicklung vor der Kurzarbeit, Prognose für den bean­trag­ten Zeitraum, Angabe zu ande­ren Förderungen). Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer bean­tragt, müs­sen die Angaben durch einen Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer bestä­tigt werden.
  • Vergütung
    Ausgehend vom Nettoentgelt des letz­ten voll­ent­lohn­ten Monats vor Einführung der Kurzarbeit bleibt es bei einer Nettoersatzrate von 80/85/90%. Neu in der Phase III ist eine Entgeltdynamik: kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Erhöhungen und indi­vi­du­el­le Vorrückungen sind im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2021 zu berücksichtigen.
  • Arbeitszeit
    Die Bandbreite wur­de im Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten auf 30% bis 80% ein­ge­schränkt. In Sonderfällen ist eine Unterschreitung der 30% mög­lich, muss aber ent­spre­chend begrün­det und von den Sozialpartnern geneh­migt werden.
  • Wechsel der Normalarbeitszeit
    Wechselt die Normalarbeitszeit wäh­rend der Kurzarbeit, ist die Bemessungsgrundlage (= Bruttoentgelt vor Kurzarbeit) neu zu berechnen.
  • Verbrauch von Urlaub
    Ein Verbrauch kann vom Unternehmen nicht ein­sei­tig ange­ord­net wer­den, es soll­te wäh­rend des Kurzarbeitszeitraums jedoch mög­lichst eine Woche des lau­fen­den Urlaubs kon­su­miert werden.
  • Aus- und Weiterbildung
    Arbeitnehmer sind ver­pflich­tet, vom Unternehmen ange­bo­te­ne Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Normalarbeitszeit zu absol­vie­ren. Die Aus- und Weiterbildungszeiten gel­ten arbeits­recht­lich als Arbeitszeit, sei­tens des AMS als Ausfallsstunden mit ent­spre­chen­der Beihilfe. Sie zäh­len jedoch nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%!